Ein Kind liebt Mama und Papa, ein Kind möchte sich nicht trennen!

„Mama, Papa, wir lieben Euch doch beide!!“

Trennungskinder - Kindesentfremdung
Trennungskinder – Kindesentfremdung

 

„ENTFREMDETE KINDER!!!“

„Mama, Papa, wir lieben euch doch beide!!“

STOPPT Kindermanipulation !! Kindesentfremdung !!
Kinder werden nach einer Trennung häufig als Machtmittel mißbraucht um sich am EX-Partner zu rächen!
Dabei wird das Bedürfnis der Kinder und auf beide Elternteile komplett außer acht gelassen.
Kinder werden als Waffe benutzt! STOPPT Kindesentfremdung !!

     Ein Kind liebt Mama und Papa, ein Kind möchte sich nicht trennen!!

MAMA ist nicht genug, PAPA ist unverzichtbar!

Facebookgruppe: –> https://www.facebook.com/groups/196541614034310/

Tags: Eltern-Kind-Entfremdung – PAS – Parential Alienation Syndrom – Child Alienation – Kinder als Waffe – Scheidung – Trennung – Obsorge – Sorgerecht – Familie Familienrecht – Erziehung – Kindererziehung- Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – Verleumdung – Frauenpolitik – Genderwahn – Gleichberechtigung Gleichstellung – Justiz – Bezirksgericht – Richter – Justizopfer – Kinderhandel – Art. 8 EMRK – Menschenrechtsverletzung – psychische Gewalt – Umgangsrecht Kontaktrecht – Vaterlose Gesellschaft – Vaterschaft

Scheidungskinder: Die beste Ent-Scheidung für Kinder

Scheidungskinder: Die beste Ent-Scheidung für Kinder

Scheidungskinder
Fotolia | Urheber: Photographee.eu

Vor einigen Tagen erhielt ich eine nahezu unmögliche Fragestellung, welche ich in diesem Beitrag behandeln möchte:  Was ist das Beste für´s Kind, wenn es zur Scheidung kommt?

OK, einmal ganz kurz noch einmal zu meiner Person. Ich bin Mediator aber auch Jurist. Als Zweiterer arbeite ich seit über 10 Jahren in Familienberatungsstellen in Wien und Niederösterreich und darf dort jenen helfen, die rechtliche Unterstützung in schier aussichtslosen Zeiten suchen. Es geht mir dabei nicht um die konfrontative Herangehensweise, den zukünftigen Ex-Partner möglichst gründlich in den Boden zu argumentieren, selbst wenn dies manchmal wirklich leicht und möglicherweise auch zufriedenstellend wäre.

Mit der Scheidung beginnt die Elternschaft neu

Nein, ich kann und möchte vor allem insbesondere dann helfen, wenn sich die zukünftigen Ex-en nachher noch in die Augen schauen sollen. Insbesondere, weil sie als Eltern noch weiter verbunden bleiben. Sind also Kinder im Spiel, gilt mein Hauptaugenmerk ebenso wie das meiner diversen KollegInnen neben der eigentlichen Fragestellung der Klienten und Klientinnen dem Wohl der nicht anwesenden Kinder. Wie geht es ihnen in der Zeit einer auseinanderbrechenden Beziehung der Eltern? Wie geht es ihnen damit, wenn die Mama einen neuen Freund, der Papa eine neue Freundin hat und sie doch eigentlich hoffen, dass die beiden Eltern vielleicht irgendwann wieder zusammen kommen? Freilich wollen und sollen sie beide Eltern lieben dürfen. Freilich wünschen sie auch beiden das Beste.

Aus Sicht des Kindes

Wie könnte es denn anders gehen? Schließlich haben doch die Kleinen jedes Recht der Welt, ihre Eltern, den Papa und die Mama in den Himmel zu heben. Wer, wenn nicht diese beiden sollen es richtig machen? Wenn nun aber Streit zwischen den Eltern herrscht, die doch schon rein aus der kindlichen Logik heraus unfehlbar sind… wer kann dann nur daran schuld sein?

Nein, es kann nicht der Papa an der Zerrüttung der Ehe schuld sein, genau so wenig wie die Mama. Die beiden sind doch das Grundgerüst des Beziehung des Kindes. Bleibt also in der kindlichen Logik nur noch eine handelnde Person übrig: das Scheidungskind selber muss die alleinige Verantwortung für das Scheitern der Beziehung haben.

Wie sagen wir es den Kindern

Kinder Scheidung
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Dieser kindlichen Irrglauben kann oft schwerwiegende Folgen haben. Darauf weisen wir in den Beratungen oft genug hin. Selbst wenn ich als Jurist hier wohl weniger Kompetenz als meine Kollegen und Kolleginnen habe, so möchte ich meine Meinung zur Frage: Wann sagen wir es den Kindern festhalten: Sagt es ihnen nicht erst, wenn alles schon unter Dach und Fach ist. Sie spüren Euren Zwist, sie merken die Missstimmung und wissen aber nicht, wie sie einzuordnen ist.

Mama und Papa reden nicht mehr miteinander und betonen noch dazu… „Nein, es ist alles in Ordnung“. Hier stimmt was nicht. Auf die Idee, dass die Eltern sich einer kleinen Notlüge bedienen könnten, kommt das Kind vielleicht nicht als erstes. Somit sind wir wieder an dem Punkt: Liegt es vielleicht an mir? Habe ich nicht erst kürzlich dieses und jenes falsch gemacht? Ich bin einmal später nachhause gekommen und schon ist Mama traurig? Hängt das zusammen?

Nein, ich kann hier keine Patentlösungen anbieten, einerseits weil ich als Jurist nicht dazu berufen bin. Andererseits aber auch, weil es sie schlicht nicht gibt. Es gibt keine 0815 Scheidungskinder, ebenso wie es auch keine 0815 Ehen oder 0815 sonstwas gibt. Es ist unser, es ist mein Job Euch zu helfen, wenn Ihr Eure Lösungen sucht. Wo ich es kann, mache ich es nach bestem Wissen und Gewissen, wo ich es nicht kann, darf ich verweisen:
In diesem Falle würde ich schlicht an meine unzähligen Kollegen und -innen verweisen, die entweder in den Familienberatungsstellen Elternberatung anbieten, oder (wahrscheinlich noch logischer) an den Verein „Rainbows“[1] verweisen.

Dort gibt es jene, die sich mit der Psyche der Kleinen auskennen, so weit mehr als ich das jemals werde.

Die profanen rechtlichen Fragen

Wo ich helfen kann, sind schlicht diese profanen Fragen der Obsorge, des Unterhalts, des Betreuungsortes und des Kontaktrechts. Hier gibt es je nach Offenheit des Gerichts mehr oder weniger Gestaltungsspielraum. Doch zeigt die Erfahrung: Leider ist der Begriff des „Kindeswohls“ nur ein Synonym für „Geld“. Es ist freilich bei einem selber am besten aufgehoben.

Daher erlaubt mir bitte einen kleinen Appell: Liebe Väter, auch liebe Mütter: Ja ich kann es so gut verstehen, wenn Ihr aufgrund der erlittenen Kränkung einander die Pest an den Hals wünscht. Ich kann es verstehen, dass Ihr weint und schreit – es ist gut so und darf sein. Wann, wenn nicht in dieser besch..eidenen Situation in der wir uns kennenlernen soll man den negativen Emotionen freien Lauf lassen? Nutzt mich, nutzt meine Kollegen und -innen dahingehend aus, dass Ihr Euren Müll bei uns abladet. Dazu sind wir da.

Unterhalt für Scheidungskinder

Diese Rechnerei des Kindesunterhalts ist nicht schwer, wenn Ihr Euch bei den anderen Dingen einig seid. Bei der Frage der Obsorge (oder der „Sorgepflicht“ wie ich es nenne) habe ich eine klare Ansicht, welche ich aber hier nicht breittreten möchte. Schließlich geht es ja nicht um meine persönliche Meinung, sondern vielmehr um Eure Bedürfnisse und die Eurer Kinder!

Wo die Kinder am besten aufgehoben sind, bei Papa oder Mama, ob Doppelresidenz oder altmodischer Hauptwohnsitz ist wirklich nebensächlich im Vergleich dazu, ob sich die Eltern vertragen. Eine erklagte Doppelresidenz wird niemals so gut für die kindliche Entwicklung werden, wie eine konsensuale andere Lösung. Ebenso ist eine einvernehmliche gleichteilige Betreuungsregelung die von beiden Eltern im guten elterlichen Miteinander gelebt wird wohl auch eine gute Schule für Euer Kind, wie mit Konflikten umzugehen ist. Übrigens… im Rahmen eines eskalierten Verfahrens kann der „Kinderbestand“[2] an die Seite des Scheidungskindes treten

Zurück zur Frage

Wie ist nun diese Frage, die mir eingangs gestellt wurde zu beantworten?

Liebe Eltern: Ihr seid vielleicht in Eurer Beziehung zum Ergebnis gekommen, Euch neuen Wegen zuzuwenden. Das kommt vor und ist bei aller persönlichen Tragik heutzutage keine große Sache mehr. Für Euch zumindest nicht. Für Eure Kinder jedoch geht es um das Urvertrauen. Bitte versucht, Eure Paarkonflikte halbwegs erwachsen zu regeln, holt Euch Unterstützung (sie kostet in den diversen geförderten Stellen auch nur, was Ihr geben wollt). Ihr habt einen lebenslangen Job als Eltern übernommen. Lasst Euch auch hier coachen, das Glück Eurer Kinder[3] wird es Euch danken!


[1] https://www.rainbows.at/ hat sich auf die Unterstützung von Scheidungskindern spezialisiert

[2] Kinderbeistand bei Scheidungskindern https://www.trennungundscheidung.at/kinderbeistand/

[3] Siehe auch „Beziehungsprobleme bei Scheidungskindern“ http://www.oif.ac.at/service/zeitschrift_beziehungsweise/detail/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=979&cHash=012a2c6f06147027fa51e7514f6f82a0 oder
http://www.scheidungskinder.com/


Bücher von Mag. Ulrich Wanderer:

Bestseller Nr. 1*

Mediation ist Do It Yourself: Gedanken, Erfahrungen und Ansätze eines Mediators*

Ulrich Wanderer – Morawa Lesezirkel – Kindle Edition – Auflage Nr. 1 (02.06.2017)

Bestseller Nr. 2*

An die Arbeit: Gedanken zwischen Auftrag und Fatalismus*

Ulrich Wanderer – Morawa Lesezirkel – Kindle Edition

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Humanismus ist nicht heilbar: Zum Glück und zur Liebe (Ulrichs Welt)*

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Über Der Mediator 3 Artikel

Mag. Ulrich Wanderer ist selbständiger Mediator und Jurist in Familienberatungsstellen. Er hat sich als Jurist auf den Bereich des Familienrechts spezialisiert, als Mediator unterstützt er die Konfliktlösung in den Bereichen Familie, Erbschaft, Nachbarschaft und Arbeitsplatz in Wien, Niederösterreich und Kärnten. Mag. Wanderer ist Gastvortragender an der Universität Wien sowie an der FH Kärnten und trägt regelmäßig zu Themen des Familien-/Erbrechts sowie zu Fragestellungen der Mediation vor. Wanderer ist Herausgeber des „Handbuch Mediation“ (WEKA-Verlag), Autor mehrerer Bücher und zahlreicher Fachpublikationen. Als Initiator der „MännerAnlaufstelle bei SchwangerschaftsKonflikten MASK“ http://www.ichwerdevater.at unterstützt er Männer, die mit der Nachricht der Schwangerschaft der Partnerin konfrontiert sind.
Der Mediator, 9. Juli 2018
https://www.derneuemann.net/scheidungskinder-ent-scheidung/16009

Vorsitzende Richterin Mag. Täubel-Weinreich gegen Beugestrafen, trotz OGH-Entscheidung

Traurig, wenn die „Vorsitzende Richterin der Richtervereinigung im Zivilrecht“ glaubt keine Sanktionen, wie Beugestrafen zum Schutz des Kindeswohls und auch gegen Entfremdung des Kindes, sowie gegen Entfremdung des Vaters durchführen zu müssen.
WOZU gibt es dann diese bestehenden Gesetze in Österreich, der Beugemaßnahmen und Geldstrafen als Sanktion gegen Entfremdung, wenn eine Richterin des Justizministerium diese eh  nicht verwendet und ablehnt?
Leider ist es nichts Neues, dieser Feminismus schadet den entsorgten Vätern in dieser Sache schon seit Jahrzehnten und fördert PAS, Elternentfremdung und Suizid.
Admin Familie & Familienrecht, am 6.August 2017
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Artikel:

Kampf ums Kind bis zur Beugehaft

Karin Petersdorfer mit Klienten…
Foto: KURIER/Gerhard Deutsch In der Beratung werden Kinderwünsche abgefragt

OGH-Urteil: Elternteil kann bei Gericht Strafe für Ex-Partner beantragen, wenn der das Besuchsrecht vereitelt.

„Wie oft“, fragt der Wiener Rechtsanwalt Johann Etienne Korab in einem Antrag an das Bezirksgericht, „muss sich ein Elternteil den Entzug eines Kontaktrechts gefallen lassen, damit dem rechtsbrechenden Elternteil vom Gericht die Grenzen aufgezeigt werden?“Die Antwort bekam er jetzt vom Obersten Gerichtshof – und sie betrifft nicht nur ihn: Elternteile, denen bei der Ausübung der vereinbarten Besuchsregelung vom Ex-Partner Steine in den Weg gelegt werden, haben das Recht, die Verhängung von Beugestrafen zu beantragen. grafik… Foto: /Grafik Hinter diesem Grundsatzurteil des Höchstgerichts stecken Tragödien. Immer öfter, nämlich 12.309-mal im Jahr 2016, können sich Eltern nicht darüber einigen, wann sich das gemeinsame Kind wie lange bei wem aufhalten soll und kämpfen darum vor Gericht. So wie Vater und Mutter von Stefan (Name geändert). Der Dreijährige lebt seit der Scheidung der Eltern bei der Mutter, dem Vater wurde vom Gericht das Recht eingeräumt, Stefan zwei Mal in der Woche mittags vom Kindergarten abzuholen und bis zum Abend zu sich nach Hause zu nehmen.Allerdings kann der Vater mit dieser Verfügung gar nichts anfangen. Die Mutter weigert sich nämlich beharrlich, ihm den Namen des Kindergartens zu nennen. Der Vater kann Stefan also gar nicht von dort abholen und sein Kontaktrecht daher auch nicht ausüben.Seit einem halben Jahr hält die Mutter ihren Ex-Ehemann mit Ausreden – wie er das empfindet – hin: Ein Mal ist angeblich der Sohn krank, ein anderes Mal sie selbst.Neuester vorgeschobener Grund – aus der Sicht des Vaters – für die Aussetzung des Besuchsrechts: Er hatte im Zuge des Scheidungsverfahrens auf ihre Ansprüche mit der Gegenforderung nach Schmerzensgeld reagiert, weil ihm der Entzug seines Sohnes seelisches Leid zufügen würde. Sie konstruierte daraus umgehend eine krankhafte psychische Störung des Vaters, die zur Sorge Anlass gäbe, er könne Stefan während des Besuchs nicht ordentlich betreuen.Schließlich reichte es dem Mann, und er stellte den Antrag, über seine Ex-Frau Beugehaft oder zumindest eine Beugestrafe von 5000 Euro zu verhängen.Das ist nicht aus der Luft gegriffen. In Kärnten wurde eine Mutter zu 50 Euro Beugestrafe für jeden der 44 Tage verdonnert, an denen sie verhindert hatte, dass ihre Tochter über Skype mit ihrem in einer anderen Stadt lebenden Vater telefonieren konnte. Die Richterin wollte mit den 2200 Euro Gesamtstrafe ein „deutlich spürbares“ Zeichen setzen.

Antrag zurückgewiesen

Zurück zum Wiener Fall und zum dreijährigen Stefan: Die Richterin wies den Antrag des Vaters, die Mutter abzustrafen, zurück. Wünschen könne er sich viel, aber Beugestrafen seien höchstens von Amts wegen auszusprechen – oder eben nicht.

 … Foto: KURIER/Franz Gruber

Der auf solche Fälle spezialisierte Anwalt Johann Etienne Korab focht das für den Vater bis zur letzten Instanz durch. Mit dem Ergebnis: Es gibt sehr wohl einen Rechtsanspruch auf solche Anträge, die behandelt und denen entweder stattgegeben werden muss oder die, mit entsprechender Begründung, abgewiesen werden müssen. Der OGH sagt: Wenn einem Elternteil vom Gesetz das Recht eingeräumt wird, eine gerichtliche Besuchsregelung zu beantragen, muss er auch das Antragsrecht auf Anordnung von Maßnahmen haben, die der Realisierung dieses Kontraktrechts dienen.

„Sonst muss die Kindesmutter ja das Gefühl haben, dass sie ihre Vereitelungsmaßnahmen sanktionslos weiterhin setzen kann“, sagt Anwalt Korab mit dem Urteil in der Tasche. „Ob der Vater deswegen das Kind jetzt sieht, ist allerdings fraglich“, wirft die Obfrau der Fachgruppe Familienrichter in der Standesvertretung, Doris Täubel-Weinreich, ein.

Was aber wirkt dann, wenn nicht Beugestrafen? „Man muss versuchen, beim Partner eine andere Sichtweise zu bewirken“, sagt die Richterin und verweist auf die Eltern- und Erziehungsberatung. Das Gericht kann das anordnen. Die Eltern sollten gemeinsam hingehen, damit sich nicht ein Partner allein besser darstellen kann, sondern die Interessen und Sorgen beider angesprochen werden.

Die Kosten (70 bis 120 Euro pro Stunde) müssen sich die Eltern teilen, und damit ist der nächste Streitpunkt vorprogrammiert.

Täubel-Weinreich fordert seit Jahren, dass die Elternberatung gefördert wird: „Es ist ein Skandal, der Staat fördert so viel anderes, und hier wird das Kind geschädigt.“ Sie selbst ordnet die Beratung nur an, „wenn die Eltern das auch bezahlen können.“

Beratung

Seit 1. April gibt es eine vom Familienministerium nach durchgeführten Hearings auf Grund  von festgelegten Qualitätsstandards erstellte Liste geeigneter Eltern- und Erziehungsberater (www.trennungundscheidung.at). Eine von ihnen ist Ursula Novak: „Die Androhung einer Beugestrafe in der Tasche zu haben, kann schon Sinn machen, wenn einem der Kontakt verwehrt wird“, sagt sie im Gespräch mit dem KURIER: „Das ist nicht angenehm, wenn zum Beispiel der Vater immer zittern muss: Wird das etwas mit dem Besuch oder nicht?“

Allerdings ändere die Beugestrafe allein noch nichts an der gesamten Stresssituation: „Bei der Beratung muss man auf Vater und Mutter einwirken, auf eine Elternebene zu kommen, auch wenn man als Paar getrennt ist“, sagt Novak: „In der Praxis höre ich oft von einem: ,Aber mit der oder mit dem kann man ja nicht reden.’ Man muss sich nicht gegenseitig nach dem Mund reden, aber man muss eine gemeinsame Lösung für das Kind finden.“

Mit dem Streit helfe man dem Kind nicht, ganz im Gegenteil, man belaste es zusätzlich. Die Beraterin bespricht in vielen Fällen nicht nur die Vorstellungen der Eltern, sondern fragt auch die Wünsche der Kinder ab. „Und die wollen weiterhin beide lieb haben, Papa und Mama“, sagt Ursula Novak.

Familienministerin – Gemeinsame Kinderbetreuung nach Trennung

Paritätische Betreuung (Doppelresidenz) von Scheidungskindern gegensteuern!


Bei einer 50:50-Lösung entfallen die herkömmlichen Unterhaltspflichten.

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Artikel:

 

Wechselmodell – Von der Rolle

SZ-Grafik; Quelle: Allensbacher Archiv, 2017

Bundesfamilienministerin Katarina Barley (SPD) will dafür sorgen, dass sich mehr Eltern nach einer Trennung gemeinsam um ihre Kinder kümmern können und unterstützt werden. Statt geschiedenen Müttern – wie bisher oft üblich – mehr oder weniger selbstverständlich den Löwenanteil der Betreuung zu überlassen und Vätern die Zahlung von Unterhalt, könnten in Zukunft auch Scheidungsväter mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen. Und auch das umstrittene Wechselmodell, bei dem Kinder jeweils zur Hälfte bei Mutter und Vater leben, nimmt die Ministerin ins Visier. Bisher konnte es gegen den Willen eines Elternteils nicht angeordnet werden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs könnte sich das nun ändern. Eine Gesetzesänderung aber gibt es noch nicht. Im Dialog mit Experten, der am Dienstag in Berlin begonnen hat, will Barley nun klären, wie gemeinsames Erziehen nach einer Trennung erleichtert werden kann.

„Jede Familie gestaltet ihr Zusammenleben so, wie es für sie passt“, sagte Barley der Süddeutschen Zeitung. Holzschnittartige Regelungen, wie sie früher oft üblich gewesen seien, passten zu den vielfältigen Familienformen der Gegenwart nicht mehr. Auch wandle sich das Rollenbild bei Beruf und Kindererziehung. „Deshalb verbietet sich für den Fall einer Trennung der Eltern eine einheitliche gesetzliche Regelung, wie das Leben danach gestaltet wird.“ Viele Eltern wünschten sich nach der Trennung eine gemeinsame Kinderbetreuung. „Nicht allen gelingt das.“ Politik könne die Verletzungen einer Trennung zwar nicht verhindern, wohl aber „bessere Rahmenbedingungen für getrennte Eltern schaffen„.

Barleys Vorstoß zielt auf eine paritätischere Betreuung von Scheidungskindern, ist aber bewusst vorsichtig formuliert. Denn das Feld ist vermint. Väterorganisationen kämpfen seit Jahren offensiv um mehr Umgang mit Kindern, viele alleinerziehende Mütter halten dagegen. Sie befürchten, dass Väter sich noch stärker als bisher Unterhaltspflichten entziehen. Denn bei einer 50:50-Lösung entfallen die herkömmlichen Unterhaltspflichten.

Anders als ihre Vorgängerin signalisiert Familienministerin Barley mehr Offenheit für Anliegen der Väter. Dabei stützt sie sich auf Zahlen des Allensbach-Instituts, die der SZ vorliegen. Die zweistufige Untersuchung wurde 2016 begonnen und 2017 mit 605 Müttern und Vätern fortgesetzt. 51 Prozent der Befragten halten es demnach für eine „ideale Aufteilung“, wenn getrennte Mütter und Väter ihre Kinder jeweils etwa zur Hälfte betreuen. Tatsächlich aber übernahmen in knapp zwei Dritteln der Fälle die Mütter alle oder die meisten Betreuungspflichten. Nur 22 Prozent der Scheidungsmütter teilen sich Erziehungsaufgaben mit dem Ex-Partner weitgehend paritätisch. Und nur 15 Prozent der Eltern haben sich auf die glatte Halbe-halbe-Lösung eines Wechselmodells geeinigt. Für 52 Prozent der befragten Eltern komme eine solche Aufteilung nicht infrage.

29 Prozent glauben nicht an reibungslose Absprachen mit dem Ex-Partner

Die Zahlen sind mit Vorsicht zu genießen, denn die Auswahl befragter Eltern ist bei einem so kontroversen Thema ein Politikum. Unumstritten aber ist: Die Zahl der Eltern, die sich nach einer Trennung für gemeinsame Kinderbetreuung entscheiden oder sie wünschen, ist erheblich gestiegen. In früheren Jahren erzogen laut Untersuchung nur sieben Prozent Scheidungseltern Kinder weiter gemeinsam, heute sind es 22 Prozent – wobei offen bleibt, wer wie viel Zeit mit Kindern verbringt.

Erklärungsbedürftig ist aber auch, warum mehr als die Hälfte der Befragten angibt, eine Halbe-halbe-Aufteilung sei ideal, aber nur 15 Prozent so leben. Das Nein zum Wechselmodell begründen mit 38 Prozent die meisten damit, es sei nicht gut fürs Kind. Fast ebenso viele Befragte, 37 Prozent, halten die hälftige Aufteilung organisatorisch nicht für umsetzbar. 33 Prozent sehen beim Ex-Partner oder bei sich selbst berufliche Hürden für gemeinsame Betreuung. 34 Prozent der Befragten wollen grundsätzlich kein Wechselmodell. 29 Prozent verstehen sich mit dem Ex-Partner zu schlecht, um an reibungslose Absprachen zu glauben. Elf Prozent geben an, weniger Unterhalt zahlen zu wollen. 46 Prozent der befragten Scheidungsväter wünschen sich mehr Zeit mit ihren Kindern. Bei den Müttern sagen das nur sechs Prozent. 42 Prozent von ihnen wollen mehr Väterbeteiligung, bekommen sie aber nicht.

 

11. Juli 2017, 18:58 Uhr, Von Constanze von Bullion, Berlin
http://www.sueddeutsche.de/politik/wechselmodell-von-der-rolle-1.3582748#2
Tags: Doppelresidenz – Scheidungskinder – paritätische Betreuung – Eltern – Väter – Wechselmodell – Familienministerin – Kinderbetreuung – Familienrecht – Kindeswohl – Menschenrechtsverletzung Art. 8 EMRK – Vaterlose Gesellschaft – Vaterschaft

Familienrecht – Wenn sich Paare trennen

Die 20 häufigsten Fehler und wie man sie vermeidet.

Foto: AndreyPopov – Thinkstock.com

„Oft leiden Leute jahrelang unter wirklich sehr unangenehmen Eigenschaften ihres Partners – da gibt’s Streitsüchtige, krankhaft Eifersüchtige, solche, die ihren Partner ständig niedermachen oder die fremdgehen. Und irgendwann reicht es ihnen dann. Aber anstatt die Scheidung einzureichen, gehen sie selbst fremd. Und erst dann denken sie an Scheidung“, schildert Rechtsanwältin Karin Wessely, wie man’s nicht tun sollte.
Denn: Dann steht Eheverfehlung gegen Eheverfehlung, und der Ex-Partner kann auf deutlich höhere Unterhaltsansprüche hoffen, als hätte man davor schon die Scheidung eingereicht.

„Zuerst stellt sich die Frage: Ist man der Aktive, der sich trennen möchte? Oder ist man der Passive, der getrennt wird? – Je nachdem empfiehlt sich natürlich eine gegenläufige Taktik“, gibt Rechtsanwalt Alexander Scheer zu bedenken. Die zweite Unterscheidung ist jene in verheiratet und unverheiratet, denn daran knüpfen sich häufig unterschiedliche Rechtsfolgen. Die Dritte: „Haben Sie Kinder, auf deren seelisches Wohl Sie an erster Stelle achten sollten, oder können Sie sich nach Herzenslust wegen einzelner CDs oder der Lieblingskaffeetasse befetzen“, so Scheer. – Womit wir gleich loslegen können.

Fehler 1: Fremdgehen – und das auch noch mit Spuren

Leider ein Klassiker: Ein Ehepartner geht fremd. Egal, ob er sich scheiden lassen möchte oder nicht, ist ihm taktisch zu empfehlen: „Leugnen, leugnen und sich natürlich nicht erwischen lassen“, kann Scheer nur raten. Denn hierzulande gilt das Verschuldensprinzip: Wer zur Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend beigetragen hat, dem droht üblicherweise, dass er erhöhten Unterhalt leisten muss (es sei denn, der Partner verdient selbst besser).

Aus Sicht des Betrogenen stellt sich’s natürlich genau umgekehrt dar: „Möglichst gut dokumentieren ist das Ziel“, so Scheer. Wichtig dabei: „Ein mündliches Geständnis reicht nicht, man braucht Beweise.“ Denn so ein Geständnis in einem schwachen Moment könnte vor Gericht schnell bestritten werden.
Schriftliche Beweise – siehe E-Mail, SMS, facebook, whatsApp und Co. sind immer gut. „Da passiert es nicht selten, dass auf facebook der Endvierziger mit seiner um 20 Jahre jüngeren neuen Flamme eng umschlungen posiert. So etwas bekommt man nicht mehr weg“, so Scheer. „Wenn es mal irgendwo im Netz ist – es spricht sich mit Sicherheit herum“, kann er nur warnen.

Bei dezenteren Ehebrechern, die alles leugnen, empfiehlt sich für die Gegenseite das Engagieren eines Detektivs. Und der wird in der Praxis öfter engagiert, als der Laie glauben würde – und ist, auch dank der einen oder anderen technischen Möglichkeit, sehr oft erfolgreich. „Wird er fündig, lässt sich ein Kostenersatz dafür übrigens nicht nur im Zuge der Scheidung vom betrügenden Ehepartner fordern, sondern mit dreijähriger Verjährungsfrist auch vom ehebrecherischen Dritten“, erklärt Scheer. Bloß, wenn dieser darlegen könne, dass er nichts von einer Ehe seines Gespielen wusste oder er überzeugt wurde, dass die Ehe bereits getrennt sei, kann dieser von der Forderung verschont werden. – Ein wenig süße Rache ist also auch ihm gegenüber juristisch drin.

Übrigens: der sogenannte „Ehestörer“ und der ehebrecherische Gatte haften für diese Kosten solidarisch, „wird einer von ihnen belangt, darf er sich die Hälfte der Kosten beim anderen zurückholen“, schildert Rechtsanwalt Clemens Gärner, Partner von Gärner-Perl Rechtsanwälte.

Fehler 2: Hals über Kopf ausziehen

„Nie ausziehen“, warnt Scheer. Oder wenn, „dann nur, wenn man zuvor die schriftliche Bestätigung des anderen eingeholt hat, dass er damit einverstanden ist.“ Das muss kein Stück Papier sein, sondern kann auch per SMS oder E-Mail gespeichert werden.
Denn ansonsten begeht man eine Eheverfehlung, die einen im Zuge der Scheidung teuer zu stehen kommen kann.

Wer Kinder hat, an denen ihm liegt, sollte weiters bedenken: „Ein absolutes ‚Don’t ist es, ohne Kinder auszuziehen. So gibt man die überwiegende Betreuung der Kinder gleich von sich aus auf“, warnt Scheer.
Freilich – unter „ausziehen“ versteht man nur, dass jemand mit Sack und Pack die Ehewohnung verlässt. Ein kurzfristiges Übernachten im Hotel oder beim besten Freund – etwa nach einem abendlichen Streit – ist dagegen schon „drin“. Es sollte bloß klar sein, dass man seinen Lebensmittelpunkt nicht gleich verlegen möchte, allenfalls ist ein Zurückziehen, sobald sich die Wogen etwas geglättet haben, ratsam.
Übrigens gilt aber auch für die Gegenseite: „Einfach das Schloss auszutauschen ist nicht erlaubt“, stellt Scheer klar. Auch das ist eine schwerwiegende Eheverfehlung und zudem zivilrechtlich eine Besitzstörung.

Fehler 3: Nicht wissen, was der Ehepartner verdient

„Vor allem bei Frauen kommt es mir ers­taunlich oft unter, dass sie nicht wissen, wie viel ihr Ehemann verdient“, schildert Rechtsanwältin Susanna Perl-Böck, Partnerin von Gärner-Perl Rechtsanwälte. Solange laufend stets genügend Geld zum Leben da ist, fragen viele offenbar nie nach. Das ist schlecht: Nicht nur die Höhe des Unterhalts, der während der Trennungsphase, aber auch eventuell nach der Scheidung gefordert werden kann, bleibt damit unklar.

„Weiß man aber nicht annähernd, wie viel der andere verdient, kann es sein, dass er monatlich nennenswerte Beträge weg­spart, die an sich als eheliche Ersparnisse aufzuteilen wären. Weiß aber keiner, welches Vermögen wo deponiert ist, wird das Aufteilungsverfahren schwierig“, schildert Scheer. „Scharfe“ Instrumente, wie sie dem Fiskus und den Strafgerichten mit dem Kontenregister zur Verfügung stehen, stehen hier nicht offen. Bleibt die Vorsorge: „Beizeiten nachfragen, was der Partner denn verdient“, rät Perl-Böck – und zwar idealerweise noch bevor man von Scheidung zu sprechen beginnt.

Übrigens: „Es besteht eine Verpflichtung in der Ehe, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse klarzustellen. Wer sich weigert, begeht eine Eheverfehlung“, so Gärner. Meist sei es in einer Ehe vorab auch kein großes Problem herauszubekommen, welche Depots, Spareinlagen etc. existieren.

Fehler 4: Ehepartner kennt jedes Passwort

Sei es der Flirt mit der neuen Freundin oder bloß der Mailwechsel mit dem frisch engagierten Scheidungsanwalt. In der heutigen Zeit haben jene einen Wissensvorsprung, die die Passwörter der Smartphones, Mailkonten und Social-Media-Auftritte ihres Partners kennen. „Vielleicht sollte man das nicht so ausplaudern. Aber es kommt nicht gerade selten vor, dass die Frau ihren Mann, um die Einrichtung der Cloud auf ihrem Handy bittet und eine Weile später der Haussegen schiefhängt. Wenn er dann  mit dem ihm bekannten Passwort in ihre Korrespondenz einsteigt und dort Belastendes erfährt, ist das nicht weiter verwerflich. Das ist bereits ausjudiziert“, warnt Gärner.

Anders wäre es, wenn man Codes knackt oder geschlossene Briefe des Ex aufreißt, um Informationen zu ergattern, die einen eigentlich nichts angehen. Dies wäre eine Verletzung des Briefgeheimnisses bzw. der Privatsphäre und als solches wieder eine Eheverfehlung. Tipp daher: Wer etwas zu verbergen hat, sollte sein Handy nicht ungeschützt liegen lassen und Passwörter beizeiten wechseln.

Fehler 5: Erst anzahlen, in Ehe auszahlen

Angenommen, die Traumeigentumswohnung kostet 500.000 Euro. 200.000 Euro davon kann man aus eigenen Ersparnissen plus Omas Erbe aufbringen, für den Rest nimmt man einen Kredit auf. Bald darauf wird geheiratet, während der Ehe werden dann die restlichen 300.000 Euro abbezahlt.

Aufgepasst: „Werden mehr als 50 Prozent in aufrechter Ehe abbezahlt, gilt dies als überwiegende Wertschöpfung in der Ehe und unterliegt nach Billigkeit dem Aufteilungsverfahren. „Nach Billigkeit“ heißt freilich, dass hier wie üblich bestimmte Leistungen der Ehegatten gegengerechnet werden – finanzielle, aber auch ideelle Mitarbeit, etwa bei der Kindererziehung, im Haushalt etc. Häufig lautet die Aufteilung am Ende dennoch 50:50.

Bei derWohnung „wird der Verkehrswert angesetzt, also inklusive einer allfälligen Wertsteigerung. Davon sind die eingebrachten 200.000 Euro abzuziehen“, erklärt Perl-Böck. Geht man von einem zum Zeitpunkt der Vermögensaufteilung aktuellen Verkehrswert von (dank Wertsteigerung) 600.000 Euro aus, kann es passieren, dass der andere Ehegatte so 200.000 Euro zugesprochen bekommt (600.000 minus eingebrachte 200.000 = 400.000 x 50%).

Rechtlich besser wäre es, so Perl-Böck, die Abzahlung des Kredits noch vor der Ehe bewerkstelligt zu haben. Oder per Ehevertrag vorab festzulegen, dass die Wohnung, für die nur einer zahlt, diesem verbleiben soll.

Fehler 6: Kein Ehevertrag bei Verheirateten

Das leitet gleich zu einem verbreiteten Fehler über – eben dem fehlenden Ehevertrag. Ganz vieles, was Vermögensaufteilung beim Scheitern einer Ehe betrifft, regelt glücklicherweise ohnehin das Gesetz. (Ganz im Gegensatz zu Lebensgefährten, wo es für gemeinsam angeschaffte Dinge gar keine speziellen Regeln gibt).

Allerdings kann es schon Gründe geben, etwas speziell zu regeln. Beispiel: Er zieht zu ihr ins Haus, das sie von ihren Eltern geerbt hat. Sie heiraten, er investiert viel Geld und Zeit in die Renovierung ihres Hauses. Es kommt zur Scheidung – was folgt, ist ein langer Streit, was ihm zusteht.

Noch dramatischer kann es auch bei Verheirateten aussehen, wenn einer der Partner ein Unternehmen hat. „Man muss wissen, dass Unternehmensvermögen nicht aufgeteilt wird. Nicht einmal dann, wenn laufend eheliche Ersparnisse ins Unternehmen eingeflossen sind“, warnt Scheer. Hier sollte man zugunsten des Nicht-Unternehmers unbedingt vorab einen finanziellen Ausgleich regeln. „Nicht unbedingt im klassischen Ehevertrag, aber eventuell als Gesellschaftsvertrag. Beispielsweise sofern, dass der Ehepartner stiller Gesellschafter im Unternehmen des Ehepartners wird“, so Scheer.

Noch ein ganz wichtiger Anwendungsbereich für Eheverträge: Wenn die Ehepartner Staatsbürger anderer Nationen oder zwar Österreicher sind, aber es absehbar ist, dass sie auch mal im Ausland leben werden. „Im Ehevertrag kann man eine Rechtswahl treffen, welches Gericht und welches Recht  anwendbar sein soll“, rät Scheer. Ansonsten kann schon das strittig sein, und die Rechtsnormen der verschiedenen Staaten, etwa was Vermögensaufteilung betrifft, sind extrem verschieden – auch innerhalb der EU.
Lesetipp: Einen guten Überblick dazu liefert www.coupleseurope.eu.

Fehler 7: Schenkung an den Falschen

Die Schwiegereltern sind mit dem neuen Prachtehemann der Tochter so glücklich, dass sie ihm gleich eine ihrer Immobilien schenken. Zwei Jahre später stellt sich heraus, dass der Schwiegersohn ein Doppelleben führt und doch nicht so ein toller Fang war. Die Scheidung geht durch – was passiert mit der geschenkten Immobilie?
„Hätten die Eltern an ihre Tochter geschenkt und diese an ihren Ehemann, könnte bei einer Verschuldensscheidung die Rückgabe des Geschenks gefordert werden, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage“, schildert Perl-Böck. Leider schenkten die Schwiegereltern hier direkt – ein schwerer Fehler.

Hätten sie seinerzeit gemeinsam mit der Schenkung im Schenkungsvertrag schriftlich – am besten mithilfe ihres Rechtsanwalts oder Notars – festgehalten, dass die Schenkung „abhängig vom Grund der Auflösung der Ehe“ erfolgt, mit näherer Konkretisierung, wäre dies ebenfalls eine gute Lösung gewesen.
So bleibt ihnen nur die Hoffnung, dass ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks durchgeht, was aber – er war ja nicht gegenüber den Schwiegereltern untreu – selten von Erfolg gekrönt sein wird.

Fehler 8: Ein Scheidungsvergleich ist immer gut

„Der Leitgedanke sollte keinesfalls sein‚ ja nur schnell geschieden sein“, warnt Perl. An sich kann so ein Vergleich auch von beiden Noch-Gatten selbst verfasst werden und vor der Scheidung ist nicht verpflichtend eine Rechtsberatung vorgesehen – man kann auf sie auch verzichten. „In der Praxis ist das so: Bemerkt der Richter, dass einer der beiden keine Ahnung hat, was er da unterzeichnet hat, weist er ihn üblicherweise schon an, sich beraten zu lassen und dann erst wiederzukommen“, schildert Perl-Böck. Aber ein wirklich dichtes Schutznetz vor Übervorteilung ist das nicht.

Wichtig daher: Jeder sollte sich vorab alleine von einem Rechtsanwalt oder zumindest am Gerichtstag informieren, und nicht gleich das unterschreiben, was ihm der künftige Ex-Gatte vorlegt. Zu schnell kann es passieren, dass man darin auf einen lebenslangen Unterhalt, auf Teile des – im Detail vielleicht gar nicht bekannten – gemeinsamen Vermögens verzichtet, und vieles mehr. All das ist hinterher kaum noch zu korrigieren.

Im Fall einer streitigen Scheidung – wenn der andere nicht einwilligt – entscheidet dagegen das Gericht über Vermögensaufteilung, Unterhalt etc.

Fehler 9: Unterhaltspflicht unterschätzt

Umgekehrt gilt für potenziell Unterhaltspflichtige: „Ein Besserverdiener verspricht mitunter schnell großzügig einen Fixunterhalt. Und bedenkt nicht, dass er vielleicht in ein paar Jahren seinen Job verliert und diesen vom Arbeitslosengeld nicht mehr bezahlen wird können“, warnt Gärner. Ist die Unterhaltsregelung zu starr formuliert, kann es ihm so passieren, dass der Exekutor vor der Tür steht.

Fehler 10: Unterhalt „Daumen mal Pi“ gezahlt

„Meist passiert das, wenn die Scheidung noch nicht durch ist“, schickt Wessely voraus. Da käme es oft vor, dass der eine dem anderen plus den Kindern einen Pauschalbetrag als Unterhalt überweist. „Das hat großes Potenzial für Streitereien“, warnt Wessely. So könne schnell behauptet werden, dass das eine Kind zu wenig Unterhalt erhalte, es sei unklar, ob der bezahlte Skiurlaub anzurechnen ist, was ein Geschenk war, was nicht etc. Wessely: „Eine klare Regelung und getrennte Überweisungen für jede Person sind da ganz wichtig.“ Auch sei es besser, keine Zuzahlungen oder Naturalunterhalt extra dazu zu leisten. „Denn Monate oder Jahre später streiten, ob Anschaffungen, Mietzahlungen etc. auf den Unterhalt anzurechnen sind oder freiwillige Zuzahlungen darstellen, macht nur Schwierigkeiten und bietet in der Trennungsphase unnötiges Konfliktpotenzial“, warnt Wessely.

Fehler 11: Gemeinsame Obsorge als Pfand

Früher war es oft so, berichten Scheidungsanwälte: Damit der Ehemann mehr Geld herausrückt, wurde die Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Obsorge gerne als Druckmittel verwendet. „Früher haben sich Ex-Partner die gemeinsame Obsorge teils richtig abkaufen lassen“, erinnert sich Scheer.

Mit der neuen Gesetzeslage seit dem Jahr 2013 ist das weitgehend vorbei – man sollte sich also nicht mehr erpressen lassen! Nun müssen schon triftige Gründe vorliegen, weshalb einem Geschiedenen nicht weiterhin die Obsorge (mit-)zukommt, sofern er dazu bereit ist. – Dies gilt mittlerweile übrigens auch für unverheiratete Eltern. Können sich Eltern nicht auf gemeinsame oder alleinige Obsorge einigen, legt das neue Gesetz eine sogenannte „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“ (auch „Abkühlphase“ genannt) fest, die grundsätzlich sechs Monate dauert. In dieser Zeit bleibt die bisher geltende Obsorgeregelung aufrecht – bei Verheirateten bedeutet das gemeinsame Obsorge. Einem Elternteil wird dabei die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt aufgetragen, dem anderen wird ein ausreichendes Kontaktrecht eingeräumt, sodass er die Pflege und Erziehung des Kindes weiterhin wahren kann. Dazu ordnet das Gericht häufig Elternberatung an, beispielsweise zehn Stunden.

Im Normalfall erhalten am Ende der Phase beide Eltern das Obsorgerecht zugesprochen. Abgesehen von „handfesten“ Fällen wie Gewalt oder schwerer Alkoholsucht kann es heute in erster Linie bloß noch bei besonders schlecht klappender Kommunikation zwischen den Eltern passieren, dass das Gericht dem Kind zuliebe (es geht um das „Kindeswohl“) doch nur einen Obsorgeberechtigten festsetzt. Doch selbst dann steht dem anderen Elternteil ein näher festzulegendes Kontaktrecht zu.

Tipp: Sich um gute Kommunikation in den ersten Monaten kümmern und auch mal dem Ex-Partner gegenüber nachgeben, selbst wenn das schwer fällt. Es ist auch zum Wohl des Kindes!

Fehler 12: Pension vergessen

„Handelt es sich um eine junge, selbständige Frau, sollte man das Thema nicht überbewerten“, so Perl-Böck. Bei einer langjährigen Hausfrauenehe, „wo die Frau womöglich erst mit über 50 Jahren wieder zum Arbeiten anfängt und am Ende über viel zu wenig Pensionsjahre für eine eigene nennenswerte Pension verfügen wird“, so Perl-Böck, muss das Thema Pension aber unbedingt bedacht werden.

Das Gesetz sieht nämlich – traditionell für die früher klassische „Hausfrauenehe“ gedacht – eine Sonderregelung für Eheleute vor, wo der andere eine schwere Eheverfehlung gesetzt hat. Also beispielsweise ausgezogen und zur neuen Freundin gezogen ist (Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs. 3 EheG).

Wichtig: Hier sollte der verlassene Ehepartner keinesfalls selbst die Scheidungsklage einreichen, sondern die Klage des anderen abwarten. Bis dahin steht ihm ohnehin der gleiche Unterhalt wie bei noch funktionierender Ehe zu. Und sobald der „Verschulder“ dann Scheidungsklage einreicht, winkt dem anderen als „Durchhalteprämie“ eine Witwenpension in voller Höhe – als wäre man noch verheiratet. Vorausgesetzt natürlich, der andere verstirbt früher als man selbst, und vorausgesetzt, dass es im Zuge der Scheidung zu einem Verschuldensausspruch kommt.

Fehler 13: Erst gegen Scheidung, dann zu spät für Scheidung

Traditionell wurde aus dem eben geschilderten Grund gerade älteren Frauen geraten, sich nicht von sich aus scheiden zu lassen. Es gibt aber auch Gegenargumente: „Erstens ist das etwas makaber, mit dem Tod zu spekulieren, zweitens gebührt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Pension in der Höhe, in der man vor dessen Tod Unterhalt vom Ex bezogen hat“, relativiert Wessely diese Praktik.

Es gäbe außerdem gerade bei Älteren Fälle, wo eine frühere Scheidung doch besser gewesen wäre, wie sie erklärt. „Da hat beispielsweise der Mann die Frau verlassen, sie bleibt in der ehelichen Wohnung, die in seinem Eigentum steht. Die Frau wird älter, schafft vielleicht die vielen Stufen zur Wohnung nicht mehr und möchte ausziehen.“ Tut sie es ohne Scheidung, kommt sie an die ihr im Zuge einer Scheidung zustehende Ausgleichszahlung für die  Wohnung nicht heran und hat die Mittel nicht, woanders hinzuziehen.

Nun kommt aber das Problem: Will sie nun doch die Scheidung, reicht sie ein und möchte sich auf das seinerzeitige Verschulden ihres Ehemanns stützen um guten Unterhalt auch nach der Scheidung zu bekommen, hat sie Pech, wenn der Scheidungsgrund schon über zehn Jahre her ist. „Zehn Jahre nach Eintritt des Scheidungsgrunds ist die Verschuldensklage jedenfalls verfristet“, warnt Wessely. Das sei vielen nicht bekannt.

Fehler 14: Auf dem Rücken der Kinder

Auch wenn es verständlich ist, dass Schmerz und Kränkung ihre Spuren hinterlassen – es sollte nie die Kinder treffen, die ohnehin schon unter der Trennung der Eltern leiden: „Man muss sich immer vor Augen führen, das Kind braucht beide Elternteile“, plädiert Rechtsanwältin Perl-Böck an die Vernunft. „Es ist das Schlimmste, was man seinem Kind antun kann, den Kontakt mit dem andern Elternteil zu unterbinden. Auch das Schlechtmachen des anderen Elternteils vor dem Kind verursacht nachhaltige Schäden, das ist wie ein Trauma“, ergänzt Gärner.

Resümee: Auch wenn es sich sicherlich um eine ganz schwierige Übung handelt, zahlt es sich den Kindern zuliebe aus, seine eigenen Befindlichkeiten hintanzustellen.
Noch ein Beispiel aus der Praxis: „Haben mein Ex und ich gemeinsame Obsorge und ich will nicht, dass der andere das Kind von der Schule holt, gibt es keine Möglichkeit, das zu verhindern. Die Polizei ist für so etwas nicht zuständig, die Schule kann es nicht verbieten“, so Perl-Böck. Das Einzige, das hilft: „Miteinander reden, sich einigen. So erspart man seinem Kind viel Kummer – und eine eingeschaltete Familiengerichtshilfe, Jugendwohlfahrt, Termine beim Psychologen und vieles Unangenehmes mehr.“

Ebenfalls leider immer wieder ein Thema bei gemeinsamer Obsorge: „Zwei sich widerstreitende Kindergarten- oder Schulanmeldungen. Beide gelten an sich, wenn keiner zurückzieht, muss das Gericht entscheiden, was für das Kind das Beste ist“, so Perl-Böck. Das dauert, kostet und traumatisiert weiter: „Es ist immer gut, wenn in Kindersachen kein Gericht involviert ist“, schließt Perl-Böck ihre Warnung ab.

Fehler 15: Ich Essenseinkäufe, du Auto

Einer zahlt stets die Wocheneinkäufe, lädt auf den Sommerurlaub ein, der andere kauft das Auto oder das Desig­nermöbel. Was bleibt, wenn sich die Lebensgefährten trennen? „Die Zahlungen für Einkäufe und Urlaub verpuffen“, so Rechtsanwalt Gärner, so etwas gilt als geschenkt. Dagegen: Wer auf der Rechnung des Designersessels steht oder Zulassungsbesitzer des Autos ist, der bleibt weiterhin der Eigentümer.

Scheer sieht zwar einen langsamen Wandel in der Judikatur in Richtung Rückforderbarkeit, beispielsweise wenn der eine in der Wohnung des anderen einen neuen Boden bezahlt und eingebaut hat – „aber es bleibt eine massive Unsicherheit“, so Scheer.

Der Tipp der Rechtsexperten, unisono: Rechtzeitiges Verfassen eines Lebensgemeinschaftsvertrags, auch Partnerschaftsvertrag genannt. Er kann auch von den beiden selbst verfasst werden (besser schriftlich aus Beweisgründen), darin wird klar vereinbart, was im Trennungsfall wem gehören soll und wer welche Ausgleichszahlung leisten soll. „Als Notariatsakt errichtet wäre das Ganze sogar unmittelbar vollstreckbar“, so Gärner. Dafür werden allerdings Gebühren fällig.

Fehler 16: Nicht im Mietvertrag stehen

Zwei ziehen zusammen in die Mietwohnung des einen, sie zerstreiten sich. Wer gehen muss, ist hier klar: derjenige, der nicht im Mietvertrag steht. Andererseits: „Angenommen beide stehen im Mietvertrag und keiner will nach der Trennung raus. Das kann ein langer, zermürbender Zivilstreit werden“, warnt Gärner. Auch ein Vermieter kann hier nichts ausrichten, beide sind seine Vertragspartner. Besser wäre auch hier: Schon vorab sich einigen, wer von den beiden im Fall des Falles auszieht.

Fehler 17: Gemeinsames Eigentum ohne Regelung

Auch nicht besser: Die Lebensgefährten wohnen in der gemeinsamen Eigentumswohnung, nach der Trennung will keiner der beiden raus. Oder einer will, der andere müsste ihn aber auszahlen. Außerdem wäre es natürlich nur gerecht, wenn er in Zukunft die Kreditraten alleine zahlen müsste. Was er finanziell vielleicht aber nicht schafft.

Auch hier wäre es besser gewesen, wenn man sich schon im Zuge des Wohnungskaufs auf eine Lösung im Fall des Scheiterns der Beziehung geeinigt hätte. Kann man sich nun im Zuge der Trennung nicht einigen – beispielsweise, man zahlt den Ex über eine bestimmte Anzahl von Jahren in Raten aus, moderat verzinst – bleibt nur die Anrufung des Gerichts über. Und das dauert und kostet.

Fehler 18: Nur einer gibt den Job auf

Eine moderne Zweierbeziehung unter Unverheirateten ist selten das Problem. Viele leben aber auch den „Klassiker“ ohne Trauschein. Heißt: Sie bekommt Kinder und bleibt zu Hause, er macht Karriere. Was, wenn die Beziehung scheitert? „Erst kürzlich hatten wir einen Fall, beide waren an sich gut ausgebildet, sie gab aber den Job wegen der Kinder auf, eines Tages war er weg, bei der neuen Freundin. Sie stand ohne Job und mit einer viel zu teuren Wohnung da“, schildert Gärner.

„Dass sie für ihre Kinder zahlen müssen, ist den meisten Männern klar, aber für die Ex zahlen, kostet meist Überwindung“, ergänzt Perl-Böck. Rein rechtlich haben Ex-Lebensgefährten aber keinen Anspruch auf Unterhalt, selbst wenn sie sich dem anderen zuliebe um die Kindererziehung kümmern.

Wichtiger Rat daher: Beizeiten einen Vertrag aufsetzen, der beispielsweise regelt, dass im Trennungsfall der Partner, der für die Kinder zu Hause bleibt, bis zum Tag X (beispielsweise bis zum Kindergartenantritt des jüngs­ten Kindes) einen befristeten Unterhalt in bestimmter Höhe kriegen wird.

Fehler 19: Den Anwalt belügen

Den Ex-Partner belügen, ist moralisch verwerflich. Dem eigenen Anwalt aber nicht die Wahrheit aufzutischen, ist ein schwerer taktischer Fehler, der sich häufig zum finanziellen Desaster auswächst. Denn im heimischen Scheidungsrecht ist die Verschuldensfrage beim Unterhalt ganz wichtig, teils fließt sie auch bei der Vermögensaufteilung ein. Weiß der Anwalt dagegen beizeiten, was tatsächlich los war, kann er sich taktisch passend für den Klienten positionieren.

In der Praxis sind allerdings viele beim eigenen Anwalt zugeknöpfter als in ihrem Privatleben: „So mancher Klient kommt und erkundigt sich, wie das beim Seitensprung ihres besten Freundes denn rechtlich so aussieht“, schildert eine Scheidungsanwältin. Der Profi wird in diesem Fall natürlich näher nachhaken . . .

Fehler 20: Den Anwalt nicht nach den Kosten fragen

„Ich kriege das mit, wenn Leute zu mir kommen, die mit ihrem bisherigen Anwalt nicht zufrieden sind“, schildert Rechtsanwältin Karin Wessely. Die Abrechnungsmechanismen seien sehr unterschiedlich, und oft trauten sich die Mandanten selbst nicht, im Detail vorab über das Honorar zu reden. Oder der Anwalt sage bloß, es werde „nach Anwaltstarif berechnet“. „Der Anwalts­tarif kann aber potenziell wahnsinnig hohe Kosten verursachen“, warnt Wessely: „In Aufteilungssachen werden Aktiva mit den vorhandenen Passiva zu einem oft sehr hohen Streitwert summiert“, warnt sie. Bedeutet, dass tatsächlich auch Schulden den Streitwert und damit das Honorar erhöhen. Oft werde so gearbeitet: „Die Klienten sollen 1.000 Euro a conto zahlen, doch nach drei, vier Monaten kommt dann die nächste Rechnung über 15.000 Euro oder mehr.“

Ihr Tipp: „Entweder auf einen niedrigeren Streitwert einigen oder – noch transparenter – auf einen konkreten Stundensatz.“ Auch solle geklärt werden, wie viel ein Telefonat kostet. Denn auch die sind für viele überraschend teuer. Wesselys Rat: „Wer psychologische Betreuung braucht, sollte sich besser an Freunde oder tatsächlich einen Psychotherapeuten wenden“, so Wessely, selbst Letztere seien meist güns­tiger als ein Anwalt, der in der ersten Verzweiflung  ausgiebig angerufen wird.

„In den ersten Wochen passiert ja schon viel, da sollte man rasch eine Zwischenabrechnung verlangen“, rät Wessely. Sie selbst präsentiert ihr Preismodell transparent auf der Homepage.

 

03.05.2017
http://www.gewinn.com/recht-steuer/familienrecht/artikel/wenn-sich-paare-trennen/

Es gibt viele Väter, die nicht nur der Wochenend-Papa sein, sondern den Alltag miterleben wollen

„Es gibt viele Väter, die nicht nur der Wochenend-Papa sein, sondern den Alltag miterleben wollen“, sagt Familienrichterin Anna Gubernatis.

Artikel:

Wenn Gesetze allein nicht ausreichen

Familiensachen – was nach ganz privaten Dingen klingt, wird nicht selten zum Thema vor Gericht. Nämlich dann, wenn Familie nicht mehr funktioniert. 750 Scheidungen zählt das Amtsgericht Burgwedel durchschnittlich im Jahr. Seit 2013 ist es auch Familienrichterin Anna Gubernatis, die dort Recht spricht, wo Emotionen dominieren.

Für Kinder steht im Anhörungszimmer des Amtsgerichtes eine Spielecke bereit. Burgwedel.

„Wenn beide sich einig sind, geht es schnell“, weiß die 36-Jährige. Nach einem Trennungsjahr braucht es meist nur einen Termin vor Gericht, um die Scheidung abzuschließen. „Teilweise bekommt man einen Eindruck, wie Paare nach einer Trennung miteinander umgehen“, beschreibt es Gubernatis. Setzen sie sich nebeneinander oder gegenüber? Wollen sie gar danach zusammen noch einen Kaffee trinken gehen? Oder steht der Konflikt noch im Vordergrund? „Oft sind Paare traurig“, sagt Gubernatis. Mit der Scheidung endet ein Lebensabschnitt. Die Scheidung besiegelt das Scheitern eines gemeinsamen Planes.

Fragen, die sich bei der Scheidung oft stellen, sind jene nach Unterhalt und der finanziellen „Auseinandersetzung“. Wem steht wie viel zu? Was haben die Eheleute gemeinsam an Vermögen aufgebaut? „In diesen Verfahren herrscht Anwaltszwang“, erklärt Gubernatis. Das sei auch sinnvoll, denn oft seien die Sachverhalte komplex. Die Anwälte bereiten das vorab auf. „Paare sollten sich schon bei der Hochzeit bewusst damit auseinandersetzen, was auf sie zukommt, wenn die Ehe scheitert“, appelliert Gubernatis. Nicht jeder fühle sich nach einer Scheidung gerecht behandelt. Eheverträge können dem vorbeugen.

Noch schwieriger – und meist emotionaler – wird es, wenn sich nicht nur ein Paar trennt, sondern eine Familie zerbricht. Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsregelungen – all das wird Thema, wenn Kinder im Spiel sind. „Kinder bekommen gegebenenfalls einen eigenen Verfahrensbeistand“, betont die Familienrichterin. Ob ein Psychologe, Pädagoge oder Jurist – sie sei recht frei in der Bestellung des „Kinderanwaltes“. Dieser habe die Aufgabe, die Interessen des Kindes zu vertreten. Hausbesuche, Gespräche mit Erziehern oder Lehrern – und vor allem mit dem Kind selbst – gehören dazu. Warum es das braucht? „Eltern wollen immer das Beste für ihr Kind“, sagt Gubernatis. Aber wo Beziehungen scheitern, „geht der Blick dafür manchmal in den Emotionen verloren“. Für das Gericht stehe das Kindeswohl obenan. Mit Hilfe des Verfahrensbeistandes und des Jugendamts soll ermittelt werden, was dem Kindeswohl entspricht.

In der Regel ab drei Jahren werden Kinder auch selbst angehört. „In der Spielecke im Anhörungszimmer, beim Schaukeln auf dem Spielplatz oder zu Hause“, zählt Gubernatis Möglichkeiten auf. Die Befragung erfolge im Beisein des Verfahrensbeistands, aber ohne Eltern. „Sonst haben Kinder oft das Gefühl, sie müssten es allen recht machen.“ Je älter das Kind sei, umso mehr Gewicht habe die Aussage. Die Familienrichterin bietet an, den Eltern etwas auszurichten. „Oft kommt der Wunsch, dass sie wieder zusammenkommen sollen“, weiß Gubernatis. Genauso häufig lautet die Botschaft: „Sie sollen nicht mehr streiten.“

Es muss nicht immer ein richterlicher Beschluss am Ende des Verfahrens stehen: „Unser Ziel ist es, dass die Eltern ihre gemeinsame Verantwortung für das Kind wieder wahrnehmen können und eine einvernehmliche Lösung finden“, sagt Gubernatis. „Schließlich werden beide über die Kinder lebenslang verbunden bleiben.“ Bei wem das Kind wohnt, wer es wann zu sehen bekommt und viele andere Details können schriftlich vom Gericht festgelegt werden. „Je strittiger das Paar, desto detaillierter gestalten wir die Vereinbarung. Teils mit Tag, Uhrzeit und Übergabeort“, so die Familienrichterin.

Üblich sei das Residenzmodell – das Kind lebt dabei überwiegend bei einem Elternteil und jedes zweite Wochenende bei dem anderen. Zunehmend wird auch das Wechselmodell praktiziert: In diesem Fall lebt das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen. „Es gibt viele Väter, die nicht nur der Wochenend-Papa sein, sondern den Alltag miterleben wollen“, betont Gubernatis. Wichtig sei: „Jeder hat eine Bindungsfürsorgepflicht“, erklärt Gubernatis. Das Kind habe Recht auf Vater und Mutter – jedes Elternteil habe aktiv sicherzustellen, dass die Bindung des Kindes zum Ex-Partner gepflegt wird.

Außer bei Scheidungen, Sorgerecht- und Unterhaltsstreitigkeiten wird das Familiengericht auch tätig, wenn das Konstrukt „Familie“ rechtlich geklärt werden muss. Ob Kinder- oder Erwachsenenadoptionen, ob Abstammungsfeststellung nach Vaterschaftstest – Anna Gubernatis ist zuständig „Wer diesen Job macht, möchte ihn nicht mehr aufgeben“, stellt die Familienrichterin für sich fest. Für ein objektives Urteil störe es nicht, bei den vielen Schicksalen Betroffenheit zu empfinden: „Für einzelfallgerechte Lösungen bedarf es im Gerichtssaal neben juristischem Handwerk noch einer weiteren Fähigkeit: Empathie.“

Von Carina Bahl, Artikel aktualisiert: Donnerstag, 23.03.2017 00:15 Uhr
http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Region/Burgwedel/Nachrichten/Familiengericht-Burgwedel-ist-nicht-nur-fuer-Scheidungen-und-Sorgerechtsstreitigkeiten-zustaendig
Tags: Doppelresidenz – Bindungsfürsorgepflicht

Bestsellerautorin sorgt für Aufsehen „Nur Halbe Kindererziehung“

Bestsellerautorin Lisa Frieda Cossham

Darum hat sie ihre Familie für die Liebe verlassen


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Bestsellerautorin Lisa Frieda Cossham
Bestsellerautorin Lisa Frieda Cossham – Lisa Frieda Cossham © Olga Kessler

Mit ihrer Kolumne bei der „Süddeutschen Zeitung“ hat Frieda Lisa Cossham für Aufsehen gesorgt.

Denn dort plädiert die zweifache Mutter für ein Wechselmodell bei der KIndererziehung. Im Gespräch mit BUNTE.de spricht sie über das kontrovers diskutiertes Thema und ihr neues Buch.

Sie war noch am Anfang ihres Studiums, als sie mit 22 Jahren Mutter wurde. Den Vater ihrer beiden Kinder hatte Lisa Frieda Cossham bereits in der Schule kennengelernt. Trotz eines schwierigen Starts und einer oft ungewissen finanziellen Situation raufte sich die Familie zusammen – bis die heute 37-Jährige im Jahre 2013 mit Paul einen neuen Mann kennenlernte. Für ihn verließ die Journalistin sogar ihren Gatten – und einigte sich mit ihm bald auf ein in Deutschland wenig gebräuchliches Wechselmodell.

Was das konkret bedeutet, erklärte sie in einer viel diskutierten Kolumne in der „Süddeutschen Zeitung“.
Viele Leserinnen konnten allerdings nicht verstehen, wie man seine Kinder abwechselnd eine Woche dem Ex-Partner überlässt. Aus all den Fragen rund um die die paritätische Erziehungspartnerschaft entstand nun ein Buch mit dem sprechenden Titel „Plötzlich Rabenmutter? Wie ich meine Familie verließ und mich fragte, ob ich das darf“ (Verlag: blanvalet). Die Folge: viele Talkshow-Auftritte und lebhafte Debatten. Wir haben uns mit der streitbaren Frau getroffen und über die brennendsten Inhalte gesprochen.

Frau Cossham, wie hat sich Ihre Mutterrolle nach der Trennung verändert?
Lisa Frieda Cossham: Ich bin mir ihrer bewusster, nachdem ich sie erstmal in Frage gestellt habe: Wie kann ich eine gute Mutter sein, wenn ich meine Töchter nur jede zweite Woche sehe? Also habe ich überlegt, was für eine Mutter ich sein kann und will. Früher habe ich mir darüber keine Gedanken machen müssen, ich war eben einfach da, so grundsätzlich.

Welche Eltern können dieses Wechselmodell überhaupt leben?
Eltern, die in derselben Stadt leben. Die miteinander kommunizieren können. Schwierig wird es bei Eltern, die zerstritten sind, sich womöglich hassen. Die müssen dann andere Wege finden, um sich über die Kinder auszutauschen. Mein Ex-Mann und ich verstehen uns gut, das ist ein Glück, ich weiß. Für uns ist dieses Modell perfekt, aber jede Familie ist anders, hat andere Voraussetzungen.

Kann man sich das Modell auch bei kleinen Kindern vorstellen?
Schon, nur ist der logistische Aufwand dann natürlich größer. Ich bin froh, dass meine Kinder schon neun und elf Jahre alt waren, als wir uns getrennt haben. Sie haben die neuen Lebensumstände ganz gut nehmen können, glaube ich.

Hat ihr Ex-Mann gegen das Modell nie rebelliert?
Nein. Wir kennen uns aus der Schule, waren früh ein Paar und dann bald ein enges Elternteam, während wir studiert haben. Und ein Team sind wir bis heute, das erleichtert so vieles. Dafür möchte ich plädieren, für diese ebenbürtige Erziehungspartnerschaft.

In einer Situation war die Trennung doch dramatisch. Da wollten sie fast die Polizei holen.

War das einer der beklemmendsten Tage in ihrem Leben?
Das war ein schlimmer Moment, ja. Mein Ex-Mann Jan, wie ich ihn im Buch nenne, wollte in der Schulzeit mit den Kindern zu seiner Mutter fahren. Aber das ging natürlich nicht, sie hatten Schule und Jan war zu der Zeit nicht wirklich zurechnungsfähig. Ich habe ihn kaum noch erreicht. Das war seltsam, aber ich dachte, das wird vorbeigehen. Trotzdem wusste ich nicht, was tun, und habe die Polizei angerufen. Am Ende habe ich die Streife abbestellt, weil Jan eingelenkt hat.

Lisa Frieda Cossham © PR

Wie hat Ihr Ex-Mann auf Ihre wöchentliche Kolumne reagiert, in der Sie viel von Ihrer Familie preisgeben?
Ich weiß, dass er die Kolumne nur sporadisch gelesen hat. Einige Texte habe ich ihm geschickt und mir sein Einverständnis geholt. Wenn er nicht wollte, dass ich über etwas Bestimmtes schreibe, ein gemeinsames Weihnachtsfest zum Beispiel, hat er das gesagt. Daran habe ich mich dann gehalten, klar.

Was sagt die Familie zu dem Buch, den TV-Auftritten?
Die Kinder haben das Buch nicht gelesen, sie haben es nur in der Hand gehalten und sich über den Titel gewundert: Wieso steht da Rabenmutter? Das ist kein gebräuchliches Wort in unserer Familie. Am liebsten würden sie der Welt erklären, dass das nicht zutrifft.

Warum hat die Kolumne so kontroverse Facebook-Kommentare ausgelöst?
Diese Kommentare haben mich überrascht, denn in meinem direkten Umfeld hat niemand auf diese Weise reagiert. Ich glaube, dass es immer noch unerhört scheint, wenn die Frau sich trennt und freiwillig auf Zeit mit ihren Kindern verzichtet. Unserem alten Mutterideal nach müsste ihr größtes Bedürfnis sein, die Kinder um und bei sich zu haben. Dass sie ihre Familie für eine neue Liebe verlässt, gehört sich nicht. Das gilt als unnormal. Und zum anderen glaube ich, dass es auch Neid weckt, wenn man liest, wie jemand seinen eigenen Weg einschlägt. Oder sich selbstverwirklicht, wie auch immer man das nennen möchte. Das wünschen sich sicher viele Frauen und nicht immer lassen die Umstände das zu.

Wie haben die Kinder die Trennung verkraftet?
Am Ende gut, denke ich. Anfangs haben sie sich mit meinem Ex-Mann solidarisiert. Sie haben ihn in seinem Schmerz beobachtet, gesehen, wie er geweint und sich verlassen gefühlt hat und sind still geworden. Unnahbar. Ich habe mich darum bemüht ihnen zu zeigen, wie sehr ich sie wertschätze. Und auch ihren Vater. Jan zählt zu meinen besten Freunden, und diese Nähe spüren meine Kinder. Richtig erleichtert waren sie, als er mit seiner neuen Freundin zusammengekommen ist. Plötzlich wollten sie auch meinen neuen Freund kennenlernen, sie wollten ihre Eltern glücklich wissen. Sie haben die Trennung echt cooler genommen als wir Eltern. Trotzdem fragt man sich als Eltern natürlich, in welcher Form sich das alles auf ihr Bindungsverhalten auswirken wird.

Ist es nicht bitter, dass Sie für Paul soviel aufgegeben haben – und dann geht diese Liebe doch in die Brüche?
Ich hatte nie die Illusion, dass es mit Paul besser sein würde als mit Jan. Es war mehr ein Reinstraucheln, ich bin meinen Emotionen gefolgt. Und das habe ich nie bereut.

Thema Beratung. Sie haben sich auch für einen Mediator entschieden, warum?
Der war ganz wichtig für uns. Gerade bei einer großen Patchworkfamilie wird vieles komplizierter, und diese Gespräche helfen, Klarheit zu behalten: Warum bedrückt mich diese oder jene Situation? In welchen Beziehungsmustern bewegen wir uns? Manchmal hat der Mediator gesagt: Sie muten sich alle viel zu. Das hatte etwas Tröstliches.

Haben Sie eigentlich mit Müttern, die in Teilzeit arbeiten ein Problem?
Nein, absolut nicht. Aber ich fände es gut, wir würden uns den Erziehungsaufgaben gleichberechtigt stellen. Es ist doch schade, dass 90 Prozent der Trennungskinder bei einem Elternteil bleiben und fast immer die Mutter die Alleinerziehende ist und sie deshalb oftmals beruflich zurücksteht. Ich kann natürlich nur für mich sprechen: Ich bin eine bessere Mutter, wenn ich arbeiten gehe. Ich würde nach Wochen zwischen Supermarkt, Waschmaschine und Herd sehr ungnädig werden, mein Ex-Mann hat das immer gewusst. Aber das muss jede Frau, jedes Paar für sich entscheiden. Trotzdem habe ich das Gefühl, dass so ein Satz wie: Ich habe doch keine Kinder gekriegt, um sie dann fremd betreuen lassen, uns ganz schön geprägt hat und uns immer noch prägt.

Sie schneiden auch das Thema Regretting Motherhood an …
Ich habe es in meinem Buch erwähnt, weil ich in den Reaktionen auf die Studie eine gewisse Parallele sehe zu denen auf meine Kolumne: Mütter scheinen das als Angriff zu erleben, wenn man nur laut darüber nachdenkt, welche Rolle man überhaupt einnehmen kann und will. Das hängt vielleicht auch damit zusammen, dass Frauen (und auch Männer) unsicher sind, wie sie mit den vielfältigen Anforderungen zurechtkommen sollen und das Lebensmodell anderer Familien ablehnen, um das eigen aufzuwerten.

Was vermisst man in dem neuen Lebensmodell?
Du nimmst mir die Hälfte ihrer Kindheit, hat Jan mal gesagt. Das stimmt, wir sehen unsere Kinder weniger, ich kenne nur noch einen Ausschnitt ihrer Lebenswelt. Und auch wenn es unseren Töchtern fröhlich sind, sie sich gut entwickeln und ich die freie Zeit genieße, die ich als Teilzeitmutter habe, so bleibt es das Modell ein Kompromiss: Zu viert haben wir es eben nicht geschafft.

 

Florian Koch 26. Februar 2017 um 15:46 Uhr
http://www.bunte.de/tipps-tricks/mamaglueck/bestsellerautorin-lisa-frieda-cossham-darum-hat-sie-ihre-familie-fuer-die-liebe-verlassen.html
Tags: Kindeswohl – Familienrecht – Halbe-Halbe –

Keine Aufteilung: Nach der Scheidung behält jeder seine Schulden

Zugewinngemeinschaft

In der Ehe glaube viele, anstelle von „dein und mein“ gibt es nur noch „unser“ – unser Vermögen, unsere Schulden. Bei der Scheidung wird dann halbe-halbe gemacht. So einfach ist es allerdings nicht.

Haben die Ehepartner nichts anderes vereinbart, leben sie im sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – wie die allermeisten verheirateten Paare in Deutschland. Denn nur wenige Paare nutzen die Möglichkeit, mittels notariell zu beurkundendem Ehevertrag einen anderen Güterstand zu vereinbaren.

In der Zugewinngemeinschaft herrscht allerdings Gütertrennung. Das heißt, das Vermögen der Frau und das Vermögen des Mannes bleiben getrennt. Sie werden durch die Eheschließung gerade nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten. Das Auto, das Haus, das Bankguthaben usw., das einem Partner vor der Ehe gehörte, gehört ihr oder ihm auch nach geschlossener Ehe weiter allein. Entsprechendes gilt für bereits vorhandene Schulden. Auch das von einem Ehegatten während der Ehe für sich erworbene Vermögen gehört diesem und nicht etwa automatisch beiden Partnern. Auch hier gilt dasselbe für Schulden, die ein Ehepartner verursacht.

Zur Person

Christian Günther, Assessor und Redakteur bei anwalt.de, eines der führenden Legal-Tech-Unternehmen in Deutschland.

Auch die Schulden eines Partners werden nicht zu gemeinschaftlichen Schulden. Der Gläubiger kann nur den Partner in Anspruch nehmen, der die Schulden vorher verursacht hat. Das gilt auch, wenn die Ehe wieder geschieden wird.

Gilt das immer oder gibt es Fälle, in denen die Schulden des Ex-Partners einen doch treffen?

Ja, es gibt eine Ausnahme bei Alltagsgeschäften. Bei diesen kann ein Ehepartner ohne seine Kenntnis mitverpflichtet worden sein. Grundlage dafür ist § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dem liegt das mittlerweile von der gesellschaftlichen Entwicklung überholte Modell der Hausfrauenehe zugrunde. Tätigte eine Frau zur Haushaltsführung notwendige Geschäfte, konnte ein Gläubiger die Zahlung vom alleinverdienenden Ehemann verlangen. Das sollte der Frau die Haushaltsführung erleichtern und ihre Kreditwürdigkeit verbessern. Statt von Mann und Frau spricht der Paragraf inzwischen gleichberechtigt von Ehegatten. Ein Ehepartner kann den anderen aber weiterhin bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mitverpflichten.

Was angemessen ist, hängt dabei von den persönlichen Lebensverhältnissen der Ehepartner ab. Ist es ein Geschäft, bei dem sich die Ehepartner üblicherweise nicht mehr absprechen? Typische Beispiele sind der Kauf von Lebensmitteln, Kleidung oder Haushaltsgegenständen durch einen Partner. Dann haftet der andere für die Schulden ohne seine Zustimmung mit. Anders ist es bei Geschäften, bei denen sich die Ehegatten im Normalfall erst vorher absprechen, wie insbesondere bei größeren oder außergewöhnlichen Anschaffungen – z. B. einem Autokauf für die Familie. Solche Verträge werden erst dann wirksam, wenn der nichtbeteiligte Partner sie genehmigt.

Muss man für die Schulden des Ex-Partners zahlen, wenn man zuvor für ihn gebürgt hat?

Schulden des Partners können einen auch noch nach der Scheidungtreffen, wenn eine Bürgschaft dafür übernommen wurde. Insbesondere Banken verlangen bei der Kreditvergabe an eine verheiratete Person eine Bürgschaft ihres Ehepartners. Das soll Kreditausfälle durch Vermögensverschiebungen an den nicht kreditnehmenden Ehepartner vorbeugen. Ist die Inanspruchnahme aber nicht ausschließlich auf diesen Fall beschränkt, ist eine solche Ehegattenbürgschaft unter folgenden Umständen unwirksam:

  • Die Bürgschaft überfordert den bürgenden Ehepartner finanziell krass. Das ist der Fall, wenn er nicht einmal die Zinsenaus seinem pfändbaren Einkommen bzw. Vermögen leisten könnte.
  • Der Partner bürgte zudem allein aufgrund seiner emotionalen Bindung.
  • Das hat der Kreditgeber in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt.

Muss der Ehepartner aufgrund einer Zusammenveranlagung für Steuerschulden haften?

Grund für die Schulden des Ehepartners kann auch eine von ihm begangene Steuerhinterziehung sein. Für solche Steuerschulden haftet der andere allerdings nicht bereits durch das Unterschreiben der gemeinsamen Steuererklärung. Auch die Kenntnis von unzutreffenden Angaben des Ehepartners in der Steuererklärungführt nicht bereits aufgrund der Zusammenveranlagung zur Mithaftung. Das gilt allerdings nicht mehr, wenn man den Partner bei dessen Steuerhinterziehung aktiv unterstützt hat.

Wenn bei der Scheidung nicht halbe-halbe gemacht wird, wirken sich die Schulden dann beim Zugewinnausgleich gar nicht aus?

Doch Schulden eines Partners können sich sehr wohl beim sogenannten Zugewinnausgleich auswirken. Das entsprechende Verfahren erfolgt entweder im Rahmen der Scheidungoder in einem anschließenden gesonderten Verfahren. Aufgrund des Zugewinnausgleichs muss ein Partner zwar nicht für die Schulden des anderen haften. Die Schulden verringern aber das Vermögen, das bei Aufhebung der Ehe ausgeglichen wird.

Das Familiengericht ermittelt dazu zunächst das jeweilige Vermögen der Partner bei ihrer standesamtlichen Trauung(Anfangsvermögen) und das Vermögen, das jeder Partner beim Stellen des Scheidungsantrags hatte (Endvermögen). Dieses Endvermögen minus des Anfangsvermögens ergibt dann den jeweiligen Zugewinn der Partner. Einflüsse, wie die zwischenzeitliche Inflation, werden bei der Vermögensermittlung berücksichtigt. Der Ehepartner, der danach mehr hinzugewonnen hat als der andere, muss die Hälfte des Betrags abgeben, um den sein Zugewinn den des anderen übersteigt.

Häuft ein Ehegatte allerdings im Laufe der Ehe mehr Schulden als Vermögen an, gibt es keinen Zugewinn. Negativ kann der Zugewinn dabei nicht werden. Die Untergrenze ist null Euro. In Zahlen ausgedrückt beträgt der Zugewinn eines Partners ohne Anfangsvermögen und mit 50.000 Euro Schulden im Zeitpunkt des Scheidungsantrags nicht minus 50.000 Euro, sondern null Euro. Hat der andere dagegen einen Zugewinn während der Ehe erzielt, wird er die Hälfte davon an den verschuldeten Ex-Partner abgeben müssen.

 

Dienstag, 13.12.2016, 07:52 · von FOCUS-Online-Experte Christian Günther
http://www.focus.de/finanzen/experten/zugewinngemeinschaft-keine-aufteilung-nach-der-scheidung-behaelt-jeder-seine-schulden_id_6334553.html

Doppelresidenz für alle Eltern, alles Andere ist Augenauswischerei !

Das Wechselmodell (Doppelresidenz) sollte auch gegen den Willen eines Elternteil per Gesetz im Familienrecht verankert werden, so wie es in Australien bereits seit Jahren angewendet wird, alles Andere wäre scheinheilig.

Scheidung Trennung - Doppelresidenz gegen Eltern-Kind-Entfremdung

Ein Kind braucht beide Eltern. Nur wenn die Doppelresidenz auch gegen den Willen eines Elternteils automatisch per Gesetz gilt, kann einer Eltern-Kind-Entfremdung entgegen gewirkt werden.
Jahrelange Gerichtsprozsse fördern derzeit die Entfremdung eines Elternteils und rufen psychische Schäden bei Kindern und Eltern hervor, welche sehr oft nicht mehr reversible sind.
Diese Verlustängste des eigenen Kindes enden sehr oft im Suizid eines Elternteil.

Admin Familie & Familienrecht, am 28.03.2016

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Gemeinsam allein

Heiko Maas und Andrea Nahles haben sich von ihren Partnern getrennt – und zählen nun zu den Alleinerziehenden. Eine Bevölkerungsgruppe, für die sich nicht nur die Bezeichnung ändern muss

Fünf Jahre hat Andrea Nahles den Spagat zwischen Spitzenamt und Mutterschaft ausgehalten. Fünf Jahre des Pendelns zwischen Berlin und dem Eifeldorf Weiler, in dem ihr Ehemann Marcus Frings und ihre Mutter den Alltag mit der kleinen Ella meisterten. Fünf Jahre Fernbeziehung und Fernmutterschaft. Am Ende hat es nicht gereicht. Im Januar gaben die sozialdemokratische Arbeitsministerin und ihr Ehemann, ein Kunsthistoriker, ihre Trennung bekannt – und ließen über den Anwalt Michael Nesselhauf ausrichten: „Beide werden sich weiter gemeinsam um ihre Tochter kümmern.“

Zwei Monate später tritt derselbe Anwalt wieder mit drei dürren Sätzen an die Öffentlichkeit. Diesmal haben sich Heiko Maas (SPD), der Justizminister, und seine Ehefrau Corinna getrennt – „einvernehmlich und in Freundschaft“. Aus dem gemeinsamen Haus soll er schon ausgezogen sein. Dabei war Corinna Maas erst 2014 vom Saarland nach Potsdam gezogen, damit die Söhne, neun und 13, näher beim Vater sind. Und wieder sagt Nesselhauf den Satz, beide Eltern wollten sich um die Kinder „gemeinsam kümmern“.

Die Kinder: In den meisten Ehen sind sie das größte gemeinsame Projekt – und in vielen gescheiterten Ehen der letzte gemeinsame Nenner. Meist wollen Eltern nach der Trennung beide für den Nachwuchs da sein, mehr oder weniger intensiv. Das gemeinsame Sorgerecht ist seit vielen Jahren Standard nach einer Trennung. Und doch zwingt die bürokratische Logik Trennungsfamilien zu einer Entscheidung. Derjenige, bei dem die Kinder überwiegend wohnen, gilt fortan als alleinerziehend. Der andere kommt in der Statistik irgendwie nicht mehr vor. Aus dem Ehepaar Maas wird die Alleinerziehende Corinna Maas. Und aus dem Ehepaar Nahles/Frings möglicherweise der Alleinerziehende Marcus Frings.

Sie werden das Heer der gut 1,6 Millionen Alleinerziehenden vergrößern, die das Statistische Bundesamt aus den Daten des letzten Mikrozensus erhoben hat. In 20 Prozent aller Familien lebten die Kinder inzwischen mit Mutter oder Vater allein, heißt es dort, das sind sechs Prozentpunkte mehr als noch vor 20 Jahren.

Doch die Politik hat auf diese Entwicklung noch keine Antwort gefunden, obwohl es als unbestritten gilt, dass das Armutsrisiko für Alleinerziehende gewaltig ist. Noch immer richten sich viele Familienleistungen nur an Verheiratete. Auch das Unterhaltsrecht gilt mittlerweile als überholt. Doch allmählich kommt etwas in Bewegung.

Selbst der Begriff „alleinerziehend“ steht mittlerweile in der Kritik, denn so allein sind viele der 1,6 Millionen – übrigens zu 89 Prozent weiblichen – „Ein-Eltern-Familien“ gar nicht. Werden nicht fürsorgliche Mütter und Väter einfach begrifflich ausgeblendet? „Natürlich wird man mit dem Begriff ,alleinerziehend‘ vielen Situationen nicht gerecht, vor allem dann nicht, wenn der Ex-Partner oder etwa die Großeltern stark in die Erziehung eingebunden sind“, sagt Sabine Walper, Forschungsdirektorin am Deutschen Jugendinstitut (DJI) in München.

In seiner Studie „Aufwachsen in Deutschland: Alltagswelten“ versucht das DJI, sich der tatsächlichen Lebensrealität der Trennungskinder anzunähern. „Nach unseren Erhebungen haben etwa 20 Prozent der Kinder von Alleinerziehenden gar keinen Kontakt zum anderen Elternteil. Knapp fünf Prozent der Eltern erziehen die Kinder mehr oder weniger paritätisch gemeinsam. Dazwischen gibt es viele unterschiedliche Modelle“, sagt Walper. Mehr als die Hälfte aller Trennungskinder habe mindestens einmal pro Woche Kontakt zum anderen Elternteil. Kann man da wirklich von „alleinerziehend“ sprechen?

Janina Weser, die den Blog „Perlenmama“ betreibt, setzt den Begriff lieber in Anführungszeichen: „Ich fühle mich nicht ,allein‘ mit meiner Aufgabe als Erziehende“, schreibt sie, „und daher bevorzugen wir auch den Begriff ,getrennt erziehend‘.“ Der Begriff „alleinerziehend“ würde auch „dem Einsatz und Engagement des Vaters nicht den Respekt zollen, den er verdient“.

Väterrechtler wie der Verein „Väteraufbruch für Kinder“ fordern schon lange, den Begriff „getrennt erziehend“ für Trennungseltern einzuführen, die sich gemeinsam um ihre Kinder kümmern. Schützenhilfe bekommen sie vom Verband berufstätiger Mütter. Nur wenn Männer auch Verantwortung bei Kindererziehung und Pflege und im Haushalt übernähmen, hätten Frauen und Mütter „eine echte Chance auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie“, meint Vorstandschefin Cornelia Spachtholz. Das müsse auch gelten, wenn die Eltern kein Paar mehr seien. „Es ist für alle Seiten förderlich, wenn sich Eltern auch nach einer Trennung gleichverantwortlich Rechte und Pflichten teilen.“ Ohne existenzsicherndes eigenes Einkommen liefen viele Frauen mit wehenden Fahnen in die Armutsfalle.

„Alleinerziehende und ihre Kinder haben das höchste Armutsrisiko aller Familienformen“, sagt die Geschäftsführerin des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter, Miriam Hoheisel. Vor allem weil die meisten Familienleistungen auf verheiratete Paare zugeschnitten seien. Alleinerziehende fielen durchs Raster. 38,4 Prozent von ihnen sind auf HartzIV angewiesen. Und 75 Prozent aller Trennungskinder erhielten weniger als den ihnen zustehenden Unterhalt von ihren Vätern.

„Trennungsfamilien werden von der Steuer krass benachteiligt. Während der Ehe wird man durch das Ehegattensplitting steuerlich gefördert, nach der Trennung muss man plötzlich zwei Haushalte unterhalten und bekommt keine Unterstützung mehr. Das ist extrem ungerecht“, meint Franziska Brantner, familienpolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion. Die Grünen sprechen sich schon lange dafür aus, das Ehegattensplitting durch ein Familiensplitting zu ersetzen. Dahin gehend gebe es jetzt sogar in der Union Überlegungen, sagt Brantner.

Mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten Boris Palmer, dem grünen Oberbürgermeister von Tübingen, hat sie ein gemeinsames Kind. „Auch meine Tochter lebt bei mir, und ich weiß, was das an Verantwortung im Alltag bedeutet“, sagt Brantner. Den Begriff „alleinerziehend“ findet sie trotzdem nicht treffend, schließlich gebe es viele Instanzen, welche die Kinder miterziehen: „der andere Elternteil, die Großeltern, die Schule. Vielleicht sollten wir besser von ‚alleinverantwortlich‘ sprechen.“ Den Begriff „getrennt erziehend“ findet Brantner hingegen „ganz fatal“: „Er suggeriert, dass getrennte Eltern auch getrennt voneinander erziehen. Es sollte aber auch für Trennungseltern die wichtigste Aufgabe sein, sich gemeinsam ihrer Erziehungsverantwortung zu stellen.“

Initiativen wie der Hamburger Verein „Gemeinsam Erziehende Mütter und Väter“ werben daher dafür, die Betreuung von Trennungskindern möglichst gleichmäßig unter den Eltern aufzuteilen: im sogenannten „Wechselmodell“, für das sich im vergangenen Herbst auch der Europarat ausgesprochen hat. Ein Modell, das beiden Eltern Zeit mit ihrem Kind, aber auch Zeit für die berufliche Karriere ließe.

Ein Modell aber auch, das teurer ist als die herkömmliche Besuchspapa-Variante, weil beide Eltern die komplette Infrastruktur bereitstellen müssen, vom Kinderzimmer bis zum Spielzeug – und im Zweifel auch Arbeitszeit reduzieren müssen, um die Betreuung gewährleisten zu können. Entsprechend ihrer jeweiligen Finanzkraft müssten dann wohl beide Elternteile für den Kindesunterhalt aufkommen. Ein heikles Thema vor dem Hintergrund, dass Frauen noch immer deutlich weniger verdienen als Männer.

Im Justizministerium von Heiko Maas wird bereits intensiv geprüft, ob das Unterhaltsrecht „noch die gesellschaftliche Realität abbildet“, wie eine Sprecherin meint. Gegebenenfalls könne es hier einen „gesetzgeberischen Handlungsbedarf“ geben. Das Familienministerium ist ebenfalls nicht untätig. Das Haus von Manuela Schwesig (SPD) hat beim Zentrum für Klinische Psychologie und Rehabilitation der Universität Bremen und der Forschungsgruppe PETRA eine Studie in Auftrag gegeben: Welches Betreuungsmodell entspricht dem Kindeswohl nach einer Trennung am besten?

Dafür sollen in den nächsten zwei Jahren 1200 Trennungsfamilien befragt und familiengerichtliche und jugendamtliche Verfahren analysiert werden. „Anhand der Ergebnisse wird bewertet, ob und gegebenenfalls welche gesetzlichen Änderungen erforderlich sind“, meint ein Sprecher. Für den Bundesparteitag der FDP im April liegt bereits ein vom Hamburger Landesverband initiierter Antrag vor, das Wechselmodell als vorrangige Betreuungsvariante gesetzlich zu verankern.

Sabine Walper vom Deutschen Jugendinstitut rät zur Vorsicht. „Ich bin skeptisch, ob es zugelassen werden sollte, dass Gerichte dieses Modell auch gegen den Willen der Eltern anordnen dürfen.“ Gerade bei einem konfliktbeladenen Verhältnis der Eltern werde es schwierig: „Dann sind die Kinder oft Frontgänger.“

POLITIK

Artikel vom / Ausgabe 13 / Seite 5
http://www.welt.de/print/wams/politik/article153708587/Gemeinsam-allein.html