Weltfremde Egoisten in der Regierung schaden Kindeswohl – Europarat u. Justiz wird ignoriert!

Am besten diese egoistischen Parteien, CDU,CSU, Linke, Grüne, nicht mehr wählen!!!

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Auch die SPD hat sich in den letzten Jahren gegen Doppelresidenz, als Regelfall, mehrfach ausgesprochen.

Diese weltfremden Parteien fördern lediglich die Eineltern-Familie und Entfremdung des zweiten Elternteils, welche sehr oft nur Kindesunterhalt zahlen soll, ohne jegliche Gegenleistung oder gleichberechtigten Umgang. Defacto führt diese Eltern-Kind-Entfremdung beim entfremdeten Elternteil sehr oft zum Suizid.

Im Grunde genommen, sind solche Diskussionen völlig sinnlos, Kinder brauchen Vater und Mutter auch nach Trennung oder Scheidung!

Im Okt. 2015 wurde im Europarat EINSTIMMIG die Resolution 2079 beschlossen, welche die Doppelresidenz (Wechselmodell) als REGELFALL vorsieht. Einzige Ausnahme sind nachgewiesene häusliche Gewalt.

Auch die Justiz, der BGH, hat bereits 2017 rechtskräftig entschieden, dass die Betreuung im Wechselmodell von Trennungskinder auch gegen den Willen des Ex-Partner erfolgen kann – Im Vordergrund steht nur das Wohle des Kindes.

Wozu braucht man dann eigentlich solche Funktionen in der europäischen Union, wie der Europarat, wenn die Entscheidungen dann von der Regierung in Deutschland ignoriert wird?


Admin Familie & Familienrecht Österreich Deutschland, am 13-2-2019

1. Artikel:

Expertenanhörung  Verbände gegen Wechselmodell bei Scheidungskindern

Beschreibung:Ein Mädchen steht am 21.01.2014 in Heilbronn (Baden-Württemberg) mit einem Teddybär an einer Haltestelle und spiegelt sich in einer Scheibe. (picture alliance/dpa/Sebastian Kahnert)

Über die Betreuung gemeinsamer Kinder wird nach einer Scheidung oft gestritten. (picture alliance/dpa/Sebastian Kahnert)

Mehrere Verbände haben sich dagegen ausgesprochen, das sogenannte Wechselmodell zum Regelfall für Scheidungskinder zu machen.

Anlass ist eine Expertenanhörung heute im Bundestag. Das Wechselmodell sieht vor, dass Kinder nach der Trennung abwechselnd zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen leben. Die FDP hatte sich dafür ausgesprochen, dies zum gesetzlichen Regelfall zu machen. Alle anderen Parteien sind dagegen.

Auch der Verband alleinerziehender Väter und Mütter lehnt den Vorschlag ab. Wenn der Gesetzgeber das Wechselmodell als Regelfall vorgebe, verhindere er damit die jeweils beste Lösung für das Kindeswohl im individuellen Einzelfall, erklärte der Verband. Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen erklärte, die Dominanz eines Modells könne es aus Kinderperspektive nicht geben. Auch der Deutsche Juristinnenbund und Die Diakonie positionierten sich gegen eine Festschreibung des Modells als Regelfall.

Anders äußerte sich der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht. Der Vorstoß sei ein Impuls für ein notwendiges Update des Familienrechts. Dadurch werde die Bedeutung beider Elternteile für die Identitätsfindung der Kinder hervorgehoben.

https://www.deutschlandfunk.de/expertenanhoerung-verbaende-gegen-wechselmodell-bei.1939.de.html?drn:news_id=976526

2. Artikel:

Winkelmeier-Becker/Müller: Wechselmodell nicht gesetzlich verordnen, sondern im Alltag stärken

Berlin (ots) – Gesetzliches Leitbild würde individuelle Lebenswirklichkeit der Familien ignorieren. Maßstab muss das Kindeswohl bleibenZu der am heutigen Mittwoch stattfindenden öffentlichen Anhörung zum familienrechtlichen Wechselmodell im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für das Familienrecht, Axel Müller:

Elisabeth Winkelmeier-Becker: „Das Wechselmodell ist eine gute Lösung, wenn Eltern das gemeinsam tragen. Wenn sie sich nicht einig sind, führt eine Anordnung durch das Gericht oft zu Streit, der dann erst recht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen wird.

Entscheidender Maßstab muss das Kindeswohl bleiben. Das darf auch mit Blick auf Interessen miteinander streitender Elternteile nicht in den Hintergrund geraten. Die Einführung eines gesetzlichen Leitbilds oder gar eines Regelmodells wäre erkennbar der falsche Weg.“

Axel Müller: „Die quantitative Komponente, die dem Wechselmodell zugrunde gelegt ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, sie darf aber auch nicht in den Mittelpunkt gerückt werden, denn im Mittelpunkt steht ausschließlich das Kindeswohl. Dem kann durch das Residenzmodell genauso gut entsprochen werden. Die stets geforderte Absprachefähigkeit der Eltern kann nicht gesetzlich verordnet werden.

Angesichts der bereits heute gelebten Praxis haben wir uns im Koalitionsvertrag vorgenommen, den Wunsch vieler Elternteile, auch nach ihrer Trennung intensiv in die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder eingebunden zu bleiben, bei Regelungen zu Umgang und Unterhalt stärker zu berücksichtigen.“

OTS: CDU/CSU – Bundestagsfraktion newsroom: http://www.presseportal.de/nr/7846 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_7846.rss2

Pressekontakt: CDU/CSU – Bundestagsfraktion Pressestelle Telefon: (030) 227-52360 Fax: (030) 227-56660 Internet: http://www.cducsu.de Email: pressestelle@cducsu.de

Quelle, 13.02.2019 15:13:42

https://www.finanzen.at/nachrichten/aktien/winkelmeier-becker-mueller-wechselmodell-nicht-gesetzlich-verordnen-sondern-im-alltag-staerken-1027949698

 

 

Kindergeld auch für Kinder im Ausland

Kindergeld für Ausländer

Kindergeldanspruch ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Kindergeld - Familienbeihilfe
Kindergeld – Familienbeihilfe

Auch in Deutschland lebende Ausländer haben einen Anspruch auf das deutsche Kindergeld, sofern sie über die entsprechende Niederlassungserlaubnis oder anderweitige Aufenthaltstitel verfügen, die zum Kindergeldbezug berechtigen. Staatsangehörige der EU-Staaten sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (und gleichgestellter Staaten) steht Kindergeld auch ohne Niederlassungserlaubnis oder anderer Aufenthaltstitel zu, da diese aufgrund der Freizügigkeit von EU-Bürgern den deutschen Bürgern gleichgestellt sind.

Wer in Deutschland seinen

  • a. Wohnsitz oder
  • b. gewöhnlichen Aufenthalt

hat, erhält für seine leiblichen Kinder Kindergeld (§ 62 I EStG). Auch in Deutschland wohnende Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder einen bestimmten Aufenthaltstitel besitzen.

Das Gesetz stellt auf das „Territorialprinzip“ ab. Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit, Erwerbs- oder Nichterwerbstätigkeit der Eltern an. Ausländer können in Deutschland nur dann einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten. Dazu müssen Sie im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sein.

Wo ist der Aufenthalt?

Nachweis des Wohnsitzes

Der Wohnsitz ist dort, wo der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt hat. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Allein die Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, ist nicht relevant. Die An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist unerheblich, kann aber als Indiz gewertet werden, ob und wo der Wohnsitz besteht. Wer sich lediglich zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken an einem Ort in Deutschland aufhält, begründet keinen Wohnsitz (BFH Urteil vom 20.11.2008 –III R 53/0). Der Antrag auf Kindergeld ist bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse einzureichen.

Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes

Alternativ genügt der gewöhnliche Aufenthalt. Das ist der Ort, wo der Antragsteller nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO). Entscheidend ist die körperliche Anwesenheit, die mehr als sechs Monate dauern muss. Kurzfristige Abwesenheit schadet nicht (Urlaub, Kur). Zuständig ist für diese Fälle die Familienkasse in Nürnberg. Kein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn sich eine Person zwar länger als sechs Monate in Deutschland aufhält, der Aufenthalt aber nur zu Besuch oder zu anderen vorübergehenden Gründen erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. Solange jedoch ein Wohnsitz besteht, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt nicht an.

Spätaussiedler und Vertriebene sind Deutsche

Spätaussiedler und Vertriebene sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz. Sie brauchen kei besonderes Aufenthaltsrecht, um einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Zum Nachweis genügt der Bundespersonalausweis oder für Vertriebene der Vertriebenenausweis oder für Spätaussiedler eine Bescheinigung des Vertriebenen-/Ausgleichsamtes.

Staatsangehörige aus der Europäischen Union (EU) und EWR-Staaten

Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates benötigen keine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis. Für sie gilt das Recht der Freizügigkeit. Sie haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld wie Deutsche.

Zu den EWR-Mitgliedstaaten gehören:

Alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Deutschland ist in der Tabelle unten nicht genannt),

belgien-flagge Belgien bulgarien-flagge Bulgarien daenemark-flagge Dänemark
estland-flagge Estland finnland-flagge Finnland frankreich-flagge Frankreich
griechenland-flagge Griechenland irland-flagge Irland italien-flagge Italien
kroatien-flagge Kroatien lettland-flagge Lettland litauen-flagge Litauen
luxemburg-flagge Luxemburg malta-flagge Malta niederlande-flagge Niederlande
oesterreich-flagge Österreich polen-flagge Polen portugal-flagge Portugal
rumaenien-flagge Rumänien schweden-flagge Schweden slowakei-flagge Slowakei
slowenien-flagge Slowenien spanien-flagge Spanien tschechien-flagge Tschechische Republik
ungarn-flagge Ungarn vereinigtes-koenigreich-flagge Vereinigtes Königreich zypern-flagge Zypern

Neben den EU-Staaten auch noch:

  • die dem EWR-Abkommen beigetretenen Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • Staatsangehörige der Schweiz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG/Schweiz.

Beginn des Kindergeldanspruchs

Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab dem Monat, ab dem der Antragsteller und seine Kinder in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Der Antragsteller benötigt weder eine Niederlassungs- noch eine Aufenthaltserlaubnis. Leben die Kinder in einem anderen EU- /EWR-Mitgliedstaat, besteht der Kindergeldanspruch unmittelbar nach deutschem Recht (Antragsteller hat hier Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder kann eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nachweisen).

Staatsangehörige anderer Staaten aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen

Ebenfalls keine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis benötigen Staatsangehörige aus

  • Türkei, die Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 (ARB 3/80) bzw. Familienangehörige oder Hinterbliebene solcher Arbeitnehmer sind;
  • Algerien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Marokko, Tunesien auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens gelten

Voraussetzung ist

  • ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder
  • der Bezug von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld wegen medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation,
  • die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren oder
  • der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Urteil zu in der Türkei lebenden Kindern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil Az. III R 55/10 vom 27.09.2012 entschieden, dass deutsche Staatsangehörige (in diesem Fall mit türkischer Abstammung) keinen Anspruch auf Kindergeld für ihre mit der Mutter in der Türkei lebenden Kinder haben.

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Wer kein freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist, kann Kindergeld erhalten wenn er:

  • eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzt (unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt);
  • oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Sie ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt. In Fällen des Familiennachzugs muss eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (wegen Krieg im Heimatland oder aus humanitären Gründen), sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält und in Deutschland berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht (Arbeitslosengeld, berufliche Weiterbildungskosten, Berufsausbildungsbeihilfe) oder Elternzeit beansprucht.

Erwerbstätigkeit ist die nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis sowie jede selbstständige Tätigkeit. Dazu gehören auch Auszubildendenverhältnisse sowie geringfügige Beschäftigungen (450-Euro-Jobs/ Minijobs).

Anspruch entsteht erst mit der Erteilung des Aufenthaltstitels

Der Kindergeldanspruch entsteht erst dann, wenn dieser Ausländer einen dieser Aufenthaltstitel in Händen hat. Maßgebend ist das Datum der Erteilung. Für Monate davor besteht kein Anspruch auf Kindergeld, auch wenn der Aufenthaltstitel ausländerrechtlich rückwirkend den Aufenthalt für rechtmäßig erklärt.

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge

Als Asylberechtigte anerkannte Ausländer (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG) und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), erhalten Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihres Aufenthaltstitels.

Der Kindergeldanspruch entsteht unabhängig von der Erteilung des Aufenthaltstitels, wenn sie seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet wohnen (Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit).

Ausländer ohne Kindergeldanspruch

Einen Kindergeldantrag können Ausländer nicht stellen, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, die nur

  • zum Zwecke der Ausbildung
  • zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder
  • mit Befristung (zum, Beispiel Saisonarbeiter oder Au-Pair Kräfte)
  • als Asylbewerber

Staatsangehörige aus dem Nicht-EU-Raum

Mit eine Reihe weiterer Staaten existieren zwischenstaatliche Abkommen, die ebenfalls zu einem Kindergeldanspruch führen, wenn die jeweiligen Staatsbürger in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die arbeitslosenversicherungspflichtig ist oder Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld in Deutschland beziehen. Dies betrifft die Staatsbürger der folgenden Länder: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro, Tunesien und der Türkei.

Für alle anderen Ausländer ist der Aufenthaltstitel entscheidend für den Anspruch auf Kindergeld. Entscheidend für den Anspruch ist hierbei der § 1 Abs. 3 BKGG. Demnach werden nur diejenigen Ausländer berücksichtigt, bei denen aufgrund des Aufenthaltstitel und der erlaubten Erwerbstätigkeit absehbar ist, dass sie sich längere Zeit in Deutschland aufhalten werden.

Am einfachsten ist diese Voraussetzung bei einer Niederlassungserlaubnis zu bejahen, hier ist der Kindergeldanspruch unter Berücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen gegeben. Anders sieht es aus, wenn der Ausländer „nur“ eine Aufenthaltserlaubnis nachweisen kann. Hier sind die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nur dann gegeben, wenn der Ausländer berechtigt ist, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder in Deutschland bereits (erlaubt) gearbeitet hat. Kann beides nicht nachgewiesen werden, ist kein Kindergeldanspruch vorhanden.

Hält sich jemand mit einer Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen in Deutschland auf (die zum Beispiel zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung einer Abschiebung oder bei Bestehen von Hinderungsgründen für die Ausreise ausgestellt wird), besteht ein Anspruch auf das Kindergeld erst dann, wenn sich der Ausländer rechtmäßig 3 Jahre in Deutschland aufgehalten hat. Rechtmäßig in diesem Zusammenhang bedeutet, dass eine entsprechende Genehmigung für den Aufenthalt vorhanden ist. Weiterhin muss in diesem Fall ein bestehendes arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder der laufende Bezug von ALG I vorhanden sein. Auch die Inanspruchnahme von Elternzeit kann hier zum Anspruch führen.

Nicht anspruchsberechtigte Ausländer

Keinen Kindergeldantrag können Ausländer stellen, die eine Aufenthaltserlaubnis nur

  • zum Zwecke der Ausbildung
  • zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder
  • mit Befristung (zum, Beispiel Saisonarbeiter oder Au-Pair Kräfte)
  • als Asylbewerber

besitzen. Grund für den Nichtanspruch ist der voraussichtlich nur vorübergehende Aufenthalt in Deutschland. Daran ändert sich auch nichts, wenn Ausländer aus dieser Gruppe erwerbstätig sind und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen.

Wann besteht sonst noch kein Anspruch auf Kindergeld?

Kein Kindergeldanspruch besteht, wenn der Ausländer für seine Kinder bereits im Ausland Leistungen erhält, die dem Kindergeld vergleichbar sind (§ 65 I S. 2 EStG). Um Missbrauch zu verhindern, plant die Bundesregierung befristete Einreisesperren gegen Ausländer, die Sozialleistungen durch falsche Angaben oder falsche Dokumente erschlichen haben. Ferner sollen Antragsteller die Steueridentifikationsnummer ihres Heimatlandes vorlegen. Die Bundesländer wollen die Auszahlung von Kindergeld zudem an den regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts knüpfen.

Hier finden Sie alle erforderlichen Vordrucke für Ihren Antrag, auch in verschiedenen Sprachen:Kindergeld Formulare

Auch interessant: Kindergeld für Deutsche im Ausland

 

http://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-auslaender.html

Kinderhandel – Sozialmissbrauch

Totales Staatsversagen – in der Europäischen Union

„Der Tod von Maria L. ist totales Staatsversagen!“

Hussein K., der mutmaßliche Mörder der Freiburger Studentin Maria L. hätte gar nicht nach Deutschland kommen dürfen.
Denn er ist vorbestraft und wurde in Griechenland zu zehn Jahren Haft verurteilt.
Musste Maria sterben, weil die Behörden versagt haben?

Danke für den Beitrag an
Claus Strunz vom Frühstücksfernsehen
15.12.2016
http://www.sat1.at/tv/fruehstuecksfer…

Tags: Polizei – Justiz – Angela Merkel – Europäische Union – Registrierung – Flüchtling – Asylwerber – Behördenversagen – Missbrauch mit dem Missbrauch – Fingerabdruck – Justiz – Rechtsstaat – Innere Sicherheit – Vergewaltigung – Frauen – Familienvater – Väter – Video – Terror – Gewalt – leaks – Polizei

Königin Silvia zu Konferenz in Wien eingetroffen

Foto: APA/HERBERT NEUBAUER   Königin Silvia von Schweden mit Familienministerin Sophie Karmasin

Die internationale Konferenz gegen Gewalt an Kindern befasst sich mit entsprechenden Schutzmaßnahmen.

Im Wiener Schloss Wilhelminenberg ist am Mittwoch eine internationale Konferenz gegen Gewalt an Kindern eröffnet worden. Auf Einladung von Familienministerin Sophie Karmasin (ÖVP) nahmen rund 200 Regierungsvertreter von 70 Nationen, unter ihnen die schwedische Königin Silvia, die Staatspräsidentin von Malta sowie rund 30 Minister und Staatssekretäre, an der zweitägigen Tagung teil.
„Ich glaube, wir alle wünschen uns, dass wir heute nicht hier sein müssten, dass es keine Gewalt gegen Kinder gäbe. Aber das ist nicht der Fall“, sagte Königin Silvia von Schweden, die 1999 die World Childhood Foundation zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch gegründet hat, in der Eröffnungsrede. „Ich habe große Hoffnungen, dass uns diese Konferenz dem Ziel, diese Gewalt zu beenden, einige Schritte näherbringt.“

 In diesem Jahr jährt sich die Präsentation des UNO-Berichts zu „Gewalt am Kind“ in der UNO-Generalversammlung zum zehnten Mal. Damals gab es nur in 16 UNO-Mitgliedsstaaten klare gesetzliche Regelungen, die Gewalt an Kindern untersagten. Heute sind es 48 Nationen. Dennoch fehlen noch rund 150 Staaten, die die Kinderrechtskonvention bisher nicht in nationales Recht aufgenommen haben.

EU nur beim Thema Schulen eins

Innerhalb der EU haben laut Michael O’Flaherty, Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zwar alle 28 Mitgliedstaaten ein Verbot körperlicher Gewalt in Schulen gesetzlich verankert, aber nur 20 Staaten in allen Bereichen, auch in der Familie. „Das ist nicht genug“, betonte er.

Karmasin: "2,2 Milliarden gute Gründe für das EintFoto: Aigner/BMFJ  Innenminister Sobotka, Königin Silvia, Familienministerin Karmasin und Justizminister Brandstetter

„Gewalt darf niemals Teil der Erziehung sein und ist kategorisch abzulehnen“, betonte auch Karmasin. Dennoch sei sie nach wie vor in unserer Gesellschaft präsent. In den vergangenen Jahren sei zwar gesetzlich viel geschehen, um Kinder zu beschützen, aber man sei noch nicht am Ende des Wegs, meinte auch Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP). Die Gesetzgebung sei zwar entscheidend, es zähle aber auch zur Verantwortung eines Staats, Eltern mit der Erziehung nicht alleine zu lassen. „Gewalt gegen Kinder, vor allem sexueller Missbrauch, ist wahrscheinlich eine der größten strafrechtlichen und sozialen Herausforderungen unserer Zeit“, so Brandstetter.

Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) betonte, dass Prävention der wichtigste Schlüssel gegen Gewalt in der Familie sei: Deshalb seien etwa auch 300 Polizisten gemeinsam mit Pädagogen in Österreichs Schulen und Kindergärten unterwegs, um Anzeichen von Gewalt früh zu erkennen.

1 Milliarde Kinder betroffen

„Eine Milliarde Kinder, also die Hälfte der Kinder dieser Welt, leiden unter einer Art von Gewalt, sei es körperliche, sexuelle oder psychische Gewalt“, sagte Marta Santos Pais, UN-Sonderbeauftragte zu Gewalt gegen Kinder. Nur zehn Prozent der Heranwachsenden weltweit lebten in Staaten, in denen jede Form körperlicher Züchtigung gesetzlich verboten sei. „Unser Ziel ist Null Toleranz gegenüber Gewalt gegen Kinder.“

Im Rahmen der Konferenz, die vor zwei Jahren erstmals in Stockholm stattfand und unter dem Titel „Am Weg in Richtung einer Kindheit frei von körperlichen Strafen“ steht, soll eine Resolution beschlossen werden, die alle Staaten dieser Welt aufruft, die gewaltfreie Erziehung von Kindern gesetzlich zu verankern.

Tags: Familienrecht

Internationaler Kindesentführung – Verstoßverfahren, Verwarnung beim EuGH gegen die Slowakei

Europäisches Parlament
From:
Marco Di Marco

Sent: Wednesday, April 06, 2016 10:34 PM

To: Martin Schulz ; Martin Schulz ; Martin Schulz

Cc: SALVATORE BASILE ; LIBERATO VOLPE ; MARCO VOLTERRA ; CAVALCANTI ANDREA ; Leonardo Rassu ; EMILIANO RUSSO ; Francesco Acquafredda ; Salvatore Barranca ; Francesco Tieri ; Alessandro Matera ; Andreas Masoner ; Hartmut Buchholz ; Richard M Holmes ; Peter Zdrahal-Urban ; Bob Pfeifer ; Thomas Karzelek ; Anatol Jung ; Jean-Claude Juncker ; Federica Mogherini ; Manfred Weber ; Gianni Pittella ; Gianni Pittella ; David Sassoli ; Uwe Mertens

 

Subject:  Verstoßverfahren und Verwarnung beim EuGH gegen die Slowakei wegen internationaler Kindesentführung/ Procedura d’infrazione contro la Slovacchia e diffida presso la corte di giustizia della comunità europea per sottrazione internazionale di minori

 

Sehr geehrter Herr Präsident Martin Schulz,

als Verein (http://www.sottrazionislovakia.it/) und einzelne Väter Opfer von internationaler Kindesentführungen, Kindermißbrauch, Besuchsrechts- und Kinder-und Menschenrechtsverletzungen  unserer Kinder duch slowakische Mütter , slowakischen Staat und Justiz, wir erbitten Sie nun offiziell als Präsident des europäischen Parlaments auf dem schnellsten Weg ein Verstoßverfahren und die Verwarnung beim EuGH  in Luxemburg gegen die Slowakei einzuleiten.

Wir haben Sie mehrmals über das Problem der internationalen Kindesentführungen in der Slowakei berichtet, das Thema ist bei Ihnen bekannt, die Slowakei gewährleistet in keinsterweise das Umgangsrecht des ausländichen Elternteils zu seinen Kindern sowie die Rückführung in das Ursprungsland in den Kindesentführungfällen in der Slowakei, dadurch werden  sowohl die vom slowakischen Staat unterzeichneten internationalen ( HKÜ und Kinderrechtskonvention von New York) als auch europäischen ( Brüssel IIa-Verordnung) nicht eingehalten.

Wir haben uns mehrmals an den amtierenden Mediator für internationale Kindesentführungen Frau MAIREAD McGUINNES für dieses Anliegen gewandt.

Wir haben sie erbittert das Verstoßverfahren und die Verwarnung beim Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg gegen die Slowakei  bei der EU-Kommission vorzuschlagen, wir haben ihr unanfechtbares  Beweismaterial vorgelegt, aber sie hat uns bis heute noch keine Antwort gegeben. Wir warten noch auch auf ihre Antwort.

Aus diesen Gründen erbitten wir Sie um einen persönlichen Einsatz sehr geehrter Herr Präsident Martin Schulz, da wir eben über ein unanfechtbares Beweismaterial verfügen, das wir Ihnen stichpunktartig hier unten wieder auflisten:

  1. EU-parlamentarische schrifliche Anfragen durch den vorherigen Mediator für internationale Kindesentführungen Frau Roberta Angelilli, die sich  für dieses menschliche Drama der Kinder  und unserer in der Slowakei entführten Kinder wirklich und gewissenhaft eingesetzt hat, indem sie  für jeden Fall für jeden Vater das Verstoßverfahren gegen die Slowakei erbitterte.

Allegemeine schriftliche EU-parlamentatische  Anfrage:

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+WQ+E-2013-010598+0+DOC+XML+V0//EN

Einzelne schriftliche  EU-parlamentarische Anfrage mit Anforderung eines Verstoßverfahren gegen die Slowakei:

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+WQ+E-2013-010598+0+DOC+XML+V0//EN

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+WQ+E-2014-004194+0+DOC+XML+V0//EN

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+WQ+E-2014-002270+0+DOC+XML+V0//EN

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+WQ+E-2014-002269+0+DOC+XML+V0//EN

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+WQ+E-2014-002272+0+DOC+XML+V0//EN

  1. Allgemeine EU-Petition gegen die Slowakei 0639/2014:

https://petiport.secure.europarl.europa.eu/petitions/de/petition/content/0639%252F2014/html/Petition-Nr.-0639%252F2014%252C-eingereicht-von-Salvatore-Basile%252C-italienischer-Staatsangeh%25C3%25B6rigkeit%252C-im-Namen-der-Organisation-zum-Schutz-der-Rechte-in-der-Slowakei-entf%25C3%25BChrter-italienischer-Kinder-und-zur-Entf%25C3%25BChrung-von-Kindern-in-der-Slowakei

  1. Vom Jahr 2014 bis 2015 die Slowakei wurde drei mal vom EGMR in Straßburg wegen Kindesentführungen,  Verstoß gegen Art. 6 zweimal und einmal Art.8 verurteilt:

https://www.dropbox.com/s/t4zbdng2n8275nb/CASE%20OF%20LOPEZ%20GUIO%20v.%20SLOVAKIA.pdf?dl=0

https://www.dropbox.com/s/wfhe028pr3xjuyz/CASE%20OF%20FRISANCHO%20PEREA%20v.%20SLOVAKIA.pdf?dl=0

https://www.dropbox.com/s/c61o4i4cwp0rivq/CASE%20OF%20HOHOLM%20v.%20SLOVAKIA.pdf?dl=0

  1. Es fällt auch sehr auf, daß die Verantwortliche der slowakischen Zentralbehörde Frau ANDREA CISAROVA, (eigentlich gewährleisten  die Zentralbehörden während eines HKÜ-Verfahrens eine schnellere Rückführung in das Ursprungsland) die verteidigende Rechtsanwältin der Kindesentführerinnen (Mütter) war und das bis kurz vor ihrer sehr heikeligen  Amtsübernahme, zum Beispiel war Frau Zuzanna Hartlova ihre Mandantin, die ihre Tochter dem spanischen Vater vom Spanien in die Slowakei entführte.

Aus diesem Fall entstand das erste EGMR-Urteil gegen die Slowakei, Verstoß gegen Art. 8  LOPEZ GUIO vs SLOVAKIA.

Auch der Vizepräsident unseres Vereins Herr Volpe Liberato kann bestätigen, daß seine Ex-Lebensgefährtin die ihm die Tochter entführte und illegal in die Slowakei übersidelte  auch  Frau RA Andrea Cisarova ihr den Auftrag gab aber sie mußte danach darauf verzichten, weil sie dann das Amt der slowakischen Zentralbehördenführung übernahm.

Hier unten das Link mit dem Beweisvideo, daß Frau Andrea Cisarova die verteidigende Rechtsanwältin von der Kindesentführerin  Frau Zuzanna Hartlova war:

https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=TLrLd7oWo5s

  1. Wir bitten Sie Ihren Parteimitglied der S&D (Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialdemokraten im Europäischen Parlament ) den Bundeskanzler der slowakischen Republik Herrn ROBERT FICO, zu mahnen, der mittlerweile zum dritten Mal Bundeskanzler der slowakischen Republik wurde, mit dem Ziel, daß er endgültig das Umgangsrecht für das ausländische Elternteil zu seinen Kinder und die umgehende Rückführung sowohl  der noch offenen als auch der zukünftigen Kindesentführungsfälle gewährleistet er soll auch dafür sorgen, daß er Frau RA ANDREA CISAROVA von ihrem Amt als Verantwortliche der slowakischen Zentralbehörde wegen Zielkonflikts  absetzt. Es ist unzumutbar , daß eine verteidigende RA der Kindesentführerinnen das Amt als Hauptverantwortliche für die Leitung der slowakischen Zentralbehörde, die eigentlich für die schnelle Rückgabe der in die Slowakei entführten und illegal angehalten Kinder sorgen sollte, inne hat.

Es handelt  sich hier nicht um Familienrechtsstreitigkeiten , es handelt sich um die vorsätzliche Mißachtung von internationalen Konventionen , von Menschenrechten, von Kinderrechten.Es geht um Kinderschutz: Kinder leiden und Eltern mißbrauchen die Kinder und ihre Position gegenüber den Kindern und dem anderen Elternteil (oder der ganzen Familie) entgegen dem Interesse der Gesundheit der Kinder.Es geht darum um dringende Kinderschutzmaßnahmen, da sich  die Situation immer verschlechtert, von alleine.

Die dringende Hilfe der EU und der slowakischen Politik ist der beste Weg das Leben dieser Kinder sofort zu verbessern und weitere Fälle in der Zukunft zu vermeiden.

Die jetztigen Fälle sind das Resultat der Vorgehensweise der Slowakei über die letzten Jahre, die Entführer und Mißbräucher sehen sich geschützt und treiben es immer weiter. Die Kinder gehen da ein.

Die Slowakei wird im Juli 2016 die Führung des Europarates übernehemen, dieser Verstoß gegen Menschenrechte und vor allem Kinderrechte ist ihr nicht zum Vorteil.

Ich habe die Ehre gehabt den Präsidenten Ihrer Partei S&D Herrn GIANNI PITTELLA persönlich kennenlernen zu dürfen, er hat mir gesagt, daß er persönlich dem slowakischen Bundeskanzler Herrn Robert Fico dieses Problem vorlegen wird.

Wir warten auf Ihre Antwort und würden Ihren schnellen und entscheidenden Einsatz  gegen die Slowakei sehr begrüßen , so daß man in kürzester Zeit dieses große menschliche Drama das viele Kinder betrifft lösen kann.

Wir geben Ihnen im Voraus bekannt, daß dieses unsere Email mit unseren Aufforderung an die Öffentlichkeit weitergegeben wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

Salvatore Basile (Präsident des Vereins für den Schutz der Rechte der in der Slowakei entführten, übersiedelten und illegal angehalten italienischen Kinder)

Liberato Volpe  (Vizepräsident des Vereins für den Schutz der Rechte der in der Slowakei entführten, übersiedelten und illegal angehalten italienischen Kinder )

Marco Di Marco (Allgemeinsekretär des Vereins für den Schutz der Rechte der in der Slowakei entführten, übersiedelten und illegal angehalten italienischen Kinder )

Richard M.Holmes

Andrea Cavalcanti

Leonardo Rassu

Emiliano Russo

Alessandro Matera

Andreas Masoner

Harmut Buchholz

Flüchtlingskinder prostituieren sich, um Schmuggler zu bezahlen

Gewalt gegen Frauen und Kinder: Uno beklagt sexuellen Missbrauch von Flüchtlingen

Kinder prostituieren sich, um Schmuggler zu bezahlen, Frauen werden in Aufnahmezentren bedrängt: Laut Uno sind viele Flüchtlinge sexueller Gewalt ausgesetzt.

Dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) liegen nach eigenen Angaben glaubwürdige Berichte vor, nach denen Frauen und Kinder auf ihrer Flucht nach Europa sexuell missbraucht werden. Unter anderem sei es vorgekommen, dass Jungen und Mädchen Menschenhändler mit Sex bezahlten, um zu überleben und ihre Flucht fortsetzen zu können.

byCloudScout

„Dies geschieht zum Beispiel, nachdem ihr Geld aufgebraucht ist oder nachdem es ihnen auf der Flucht gestohlen wurde“, sagte UNHCR-Sprecherin Melissa Fleming in Genf.Sexuelle Gewalt komme besonders in überfüllten Aufnahmezentren vor, aber auch an Bahn- oder Busstationen, in Parks oder am Straßenrand. Besonders gefährdet seien Mädchen, die ohne Begleitschutz von Erwachsenen unterwegs seien. Das UNHCR appellierte an alle nationalen Behörden in Europa, den Schutz für Frauen und Kinder auf den Fluchtrouten und in den Quartieren zu verstärken.

Nach Angaben des UNHCR sind 34 Prozent der Flüchtlinge, die seit Jahresbeginn in Europa angekommen sind, Frauen und Kinder.

In den vergangenen fünf Tagen sind allein in Griechenland rund 48.000 Flüchtlinge angekommen. Das sei ein neuer Rekord, teilte die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit.

Ende September hatten die Innenminister der Europäischen Union beschlossen, 160.000 Flüchtlinge innerhalb der EU umzuverteilen. Bislang haben die EU-Länder aber erst 854 Plätze für die Aufnahme von Flüchtlingen aus den Ankunftsländern Italien und Griechenland angeboten. Deutschland hat sich zur Aufnahme von zehn Flüchtlingen aus Griechenland bereit erklärt.

 

syd/dpa/AFP, Freitag, 23.10.2015 – 15:34 Uhr

http://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-unhcr-beklagt-sexuellen-missbrauch-von-kindern-und-frauen-a-1059356.html