OGH Urteil: Abtreibung war ebenso Eheverfehlung

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OGH Urteil - Abtreibung war Eheverfehlung
OGH Urteil – Abtreibung war Eheverfehlung mit Präsident des OGH Dr. Eckart Ratz

Artikel:

Kind abtreiben Verfehlung

Eherecht. Obwohl der Mann sich das zweite Kind wünschte, ließ seine Frau es abtreiben. Das sei eine Eheverfehlung, sagt das Höchstgericht.

Wien. Während die erste Instanz einer Frau keine Schuld am Scheitern der Beziehung gab, kommt der Oberste Gerichtshof (OGH) zu einem anderen Schluss. Im Mittelpunkt des Falls war die Frage gestanden, ob eine Frau gegen das Eherecht verstößt, wenn sie im Alleingang ein Kind abtreiben lässt.

Die aus Russland stammende Frau heiratete nach Österreich und sollte hier auf der Landwirtschaft des Mannes arbeiten, was ihr mangels Erfahrung schwer fiel. Als die Frau das erste Kind erwartete, warf ihr die auch am Hof lebende Schwiegermutter sogar vor, nur schwanger geworden zu sein, um nicht mehr mitarbeiten zu müssen.

Die Frau wurde Mutter einer Tochter. Als sie später erneut schwanger wurde, freute sich ihr Mann darüber. Die Frau sagte aber, dass sie für zwei Kinder mehr Geld benötige. Was ihr Mann mit dem Satz „du bekommst eh die Kinderbeihilfe“quittierte. Die Frau ließ das Kind im Alleingang abtreiben.

Später meinte sie zu ihrem Mann, dass die nun größere Toch- ter ein eigenes Bett im Schlafzimmer benötige. Der Mann sagte darauf, dass das Zimmer dafür zu eng sei und zog selbst in ein Nebenzimmer um. Seither schlief man getrennt. Die Stimmung in der Ehe wurde immer schlechter, die Beziehung ging in die Brüche.

Das Erstgericht befand, dass der Mann überwiegend schuld am Ende der Ehe sei. Er habe sich im Konflikt zwischen Eltern und Ehefrau auf die Seite seiner Eltern geschlagen. Er sei aus dem Schlafzimmer ausgezogen und habe nicht mehr gemeinsam mit der Frau gegessen. Dass die Frau nicht genug im bäuerlichen Haushalt mithalf und ohne Zustimmung des Mannes die Abtreibung vornahm, trete gegenüber den Verfehlungen des Mannes in den Hintergrund.

Die zweite Instanz, das Landesgericht Krems an der Donau, widersprach: Die Abtreibung sei eine schwere Eheverfehlung gewesen. Beide Partner seien in etwa gleich schuld am Scheitern der Ehe.

Die Frau argumentierte damit, dass die nachträglichen Ereignisse gezeigt hätten, dass die Abtreibung richtig gewesen sei. Der OGH hielt dem entgegen, dass spätere Vorfälle seitens des Mannes (wie sein Auszug aus dem Schlafzimmer) möglicherweise gar nicht erst passiert wären, wenn die Frau nicht abgetrieben hätte. Und auch wenn der Mann sich schon zuvor mit dem Satz „du bekommst eh die Kinderbeihilfe“nicht empathisch verhalten habe, rechtfertige das allein noch keine Abtreibung.

Kein Alleingang in der Ehe

„Die Frage, ob das heute allgemein anerkannte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung die Wertung der Ablehnung von Nachkommenschaft als scheidungsrelevante Eheverfehlung ausschließt, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung“, erklärte der OGH. Denn jedenfalls habe die Frau mit der Entscheidung, das Kind abzutreiben, ohne den Mann in ihre Entscheidung einzubinden, das „sich auf alle Bereiche der Lebensgemeinschaft erstreckende Einvernehmlichkeitsgebot“gebrochen.

Im Ergebnis bestätigte das Höchstgericht (5 Ob 166/17y) das Urteil, demzufolge beide Partner Schuld am Ende der Ehe tragen.

https://www.pressreader.com/austria/die-presse/20171127/281818579143889

Dokumentinformation zu OGH 5 Ob 166/17y

Typ RIS – Entscheidung – Volltext
Datum/Gültigkeitszeitraum 23.10.2017
Publiziert von Bundeskanzleramt Österreich
Entscheidung OGH 5 Ob 166/17y

Dokumentkopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei Robert Johann S*****, vertreten durch Krammer & Frank, Rechtsanwälte in Horn, gegen die beklagte Partei Anastasia K*****, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 12. Juli 2017, GZ 2 R 1/17k-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann – abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz – in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz RS0119414; RS0057325 [T5]). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irrevisible Fragen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0119414 [T2]). Um ein im Fall der Scheidung nach § 55 EheG von § 61 EheG gefordertes alleiniges oder überwiegendes Verschulden aussprechen zu können, müsste ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens der Ehegatten gegeben sein; es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (RIS-Justiz RS0057057). Überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057251).

Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das unter Anwendung dieser Grundsätze schon aufgrund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts aus rechtlicher Sicht den Ausspruch eines überwiegenden oder alleinigen Verschuldens des Klägers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe für nicht geboten erachtete, liegt nicht vor.

2.1. Dass ein grundlos und nicht einverständlich vorgenommener Schwangerschaftsabbruch eine schwere Eheverfehlung bilden kann, entspricht der Judikatur (RIS-Justiz RS0056572). Zwar können triftige Gründe – wie etwa gesundheitliche Risken für Mutter oder Kind – einen entsprechenden Scheidungsgrund ausschließen ( Hopf/Kathrein, Eherecht 3 § 49 EheG Rz 10/1). Solche Gründe könnten aber im Gegensatz zu den Revisionsausführungen naturgemäß nur in Umständen bestehen, die vor dem Entschluss der Beklagten zum eigenmächtigen Schwangerschaftsabbruch im Jahr 2002 lagen. Der Auszug des Klägers aus dem Schlafzimmer, aber auch die schlechter werdende Beziehung zwischen der Beklagten und ihren Schwiegereltern, gepaart mit mangelnder Unterstützung durch den Kläger, lagen nach den erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchs der Beklagten und konnten daher schon deshalb kein Grund dafür sein. Dass das Berufungsgericht in der von der Beklagten geplanten Russlandreise 2003 zwecks Erneuerung ihrer Aufenthaltsdokumente ebensowenig einen triftigen Grund für einen Schwangerschaftsabbruch sah wie in der – sicherlich nicht gerade empathischen – Äußerung des Klägers, „Du bekommst eh die Kinderbeihilfe“ als Antwort auf die Bemerkung der Beklagten, sie werde für zwei Kinder mehr Geld brauchen, ist vertretbar und bedarf somit keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

2.2. Dem Argument, die Vorfälle ab September 2004 hätten nachträglich gezeigt, dass sich die Entscheidung der Beklagten zur Abtreibung als richtig herausgestellt habe, ist entgegenzuhalten, dass die Abtreibung dieses zweiten, vom Kläger gewünschten Kindes ohne ihn in diese Entscheidung einzubeziehen, jedenfalls wesentlicher Grund für die 2004 eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen war; hätte die Beklagte sich entschieden, ihr Kind zu behalten, wäre es zu den in der Revision genannten Vorfällen nach September 2004 möglicherweise gar nicht mehr gekommen.

2.3. Die Frage, ob das heute allgemein anerkannte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung die Wertung der Ablehnung von Nachkommenschaft als scheidungsrelevante Eheverfehlung ausschließt (so Koch in KBB 4 § 49 EheG Rz 6; gegenteilig Hopf/Kathrein, Eherecht 3 § 49 Rz 10/1) bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Mit der Entscheidung, das vom Kläger gewünschte Kind abzutreiben, ohne ihn in ihre Entscheidung auch nur einzubinden, verletzte die Beklagte jedenfalls das sich auf alle Bereiche der Lebensgemeinschaft erstreckende Einvernehmlichkeitsgebot in Bezug auf einen dem Kläger nach den Feststellungen wesentlichen Aspekt (vgl 4 Ob 534/91 = SZ 64/121 – künstliche Befruchtung ohne Einbeziehung des Ehemannes). Das in § 91 ABGB normierte Partnerschaftsprinzip verpflichtet die Ehegatten nämlich, sich um ein Einverständnis zu bemühen; wer es nicht sucht oder am Gestaltungsvorgang und Entscheidungsvorgang nicht oder nur unzureichend mitwirkt, verletzt diese Pflicht und setzt damit ein ehewidriges Verhalten, das einen Scheidungsgrund bilden kann (RIS-Justiz RS0009469).

2.4. Wenn das Berufungsgericht in der ohne Kenntnis des Klägers veranlassten Abtreibung des von ihm gewünschten Kindes eine Verletzung des Partnerschaftsprinzips durch die Beklagte sah, die (auch) ein wesentlicher Grund für die unheilbare Zerrüttung der Ehe war und es daher ausschließt, das alleinige oder überwiegende Verschulden des Klägers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe auszusprechen, begründet dies jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, die im Einzelfall aufzugreifen wäre.

3. Da die außerordentliche Revision der Beklagten somit keine Rechtsfrage vor der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO anspricht, ist sie zurückzuweisen.

https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIdiepresse20174805
Tags: Familienrecht – Justiz –

Neuen Sexualstrafbestimmungen § 205a, § 218 StGB sind entschieden abzulehnen!

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – Stellungnahmen 98/ME

38/SN-98/ME –
Stellungnahme von: Universität Innsbruck, Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier

zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF- Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016



Stellungnahme zum

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2015

Auszug
Seite 7 – 8

  1. Die neuen Sexualstrafbestimmungen (§ 205a, § 218 StGB-Entw) sind entschieden abzulehnen. Der Ultima-Ratio-Gedanke des Strafrechts erfordert Zurückhaltung auch bei der Schaffung neuer Sexualdelikte. Der Entwurf kennt leider keine Zurückhaltung.
  • 205a StGB-Entw bedroht unter anderem denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, der mit einer anderen Person ohne deren Einverständnis den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt.

Nehmen wir an, die Frau behauptet im Zuge der Scheidung oder Trennung, sie habe den Geschlechtsverkehr mit ihrem Noch-Partner „eigentlich“ nicht gewollt, sie habe sich „überfahren gefühlt“, sei „getäuscht“ worden und hätte bei Kenntnis der wahren Umstände (zB Untreue des Partners, Trennungsabsicht) nie eingewilligt; sie habe nur mitgemacht, weil ihr Partner sie – mehr oder weniger? – hinters Licht geführt oder gedrängt habe, weil er so hartnäckig gewesen sei.

So wird wohl aus jedem streitigen Scheidungsverfahren auch ein Strafverfahren hervorgehen, dessen Ausgang – wenn Aussage gegen Aussage steht – höchst ungewiss ist. Jedenfalls wird der beschuldigte Partner erpressbar, wenn er sich nicht den Forderungen des angeblichen Opfers, zB nach höhe-rem Unterhalt oder alleiniger Obsorge, beugt.

Ein ausdrückliches oder vielleicht auch nur schlüssiges „Nein“ zu dem einen oder anderen Geschlechtsverkehr im Laufe einer Beziehung lässt sich im Nachhinein immer konstruieren.

 

Seite 7 von 10 –  http://www.parlament.gv.at


8 von 10        38/SN-98/ME XXV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)

 

Ein „deutliches, aber doch maßvolles Zeichen“ gegen sexuelle Gewalt, wie die Erläute-rungen (S 26) meinen, ist die Bestimmung nicht, da sie weder Gewalt noch Drohung voraus-setzt, sondern nur einen „konsenslosen Sexualkontakt“ (Erläuterungen ebenda). Natürlich sollen Sexualkontakte einverständlich erfolgen, aber es kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein, nach-zuprüfen, ob Sexualpartner mit allem, was sie taten, immer und voll einverstanden waren. Es ist jedem Sexualpartner zumutbar, sich deutlich und unmissverständlich gegen unerwünschte ge-schlechtliche Handlungen auszusprechen.

Lediglich der Umstand, dass ein Partner zum Geschlechtsverkehr überredet, verführt, gedrängt oder durch Versprechen verleitet wurde, rechtfertigt keine Kriminalstrafe.

Wenn Gewalt oder gefährliche Drohung im Spiel ist, greift selbstverständlich der Schutz des Strafrechts (zB § 201, § 202 StGB). Eine gefährliche Drohung kann auch schlüssig durch Gesten oder Andeutungen erfolgen, wenn sich aus den Umständen ergibt, was der Täter dem Opfer antun will, falls es sich nicht fügt. In einer „Gewaltbeziehung“, in der ein Partner den an-deren schon aus nichtigem Anlass verprügelt, können auch kleine Gesten für eine gefährliche Drohung ausreichen. So sind die wirklich strafwürdigen Fälle schon durch das geltende Recht erfasst.

 

Strafbar soll nach dem Entwurf auch sein, wer das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt. Die Erläuterungen nennen keine Beispiele. Vermutlich sind die Fälle der Einschüchterung praktisch deckungs-gleich mit denen der Drohung oder Gewaltanwendung nach den §§ 201, 202 StGB, insoweit ist die Bestimmung überflüssig.

Das Ausnützen einer Zwangslage kann vieles bedeuten. Ist die Frau in einer Zwangslage, wenn sie ihr Mann verlassen oder ihr den Zugriff zu seinem Konto sperren will, wenn sie nicht mit ihm schläft? Ist der Mann in einer Zwangslage, wenn ihn die Ehefrau auf die Straße setzt, wenn er nicht wieder mit ihr anstatt mit der Freundin schläft?

Ein am Ultima-Ratio-Prinzip ausgerichtetes Strafrecht sollte sich von solchen Fragen fernhalten.

  • 218 StGB-Entw will nicht nur die Belästigung durch eine geschlechtliche Handlung an einer anderen Person, sondern auch durch eine „nach Art und Intensität einer solchen (ge-schlechtlichen) Handlung vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ erfassen. Die Definition ist unverständlich, und auch die Erläuterungen machen sich nicht die Mühe, sie zu erklären. Will der Entwurf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot für Sexualdelikte außer Kraft setzen?

 

Original weiterlesen
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_03016/imfname_401159.pdf
Tags:  ÖVP – vaterlose Gesellschaft – Justiz – FPÖ – HC Strache – Männerpartei – NEOS –  Team Stronach – Scheidung – Trennung  – Missbrauch

Leider kein Witz . . . Neue „Feminismus“ – Gesetze in Österreich

Neue Gesetze #Strafrecht ? –> http://wp.me/p4RGV9-ZH
„Einverständnisvertrag“ bei Sex , Po-grapschen

Strafrechtsreform – pograpschen – SEX in der EHE bzw. Privatbereich – Femismus – Heinisch-Hosek SPÖ – Österreich

Ehemann:
Schatzi hast du schon den Vertrag unterschrieben ?

Ehefrau:
§205, §218 Strafgesetzbuch, vielleicht frage ich noch meinen Anwalt vorher ?

 

Tags: Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch  – eministische Gesetze in Österreich – Frauenministerin Heinisch-Hosek SPÖ, Strafrechtsänderungsgesetz 2015 –  98/ME – Justizopfer – Scheidung – Väter – Gerichtsverfahren – ÖVP Familienministerin – Sophie Karmasin – vaterlose Gesellschaft – Ehe – Partnerschaft – Genderwahn  – Witz

Stellungnahmen 3/SN-98/ME – zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015

MMag. Dr. Wilfried Grießer

Als promovierter Philosoph, Mitglied der österreichischen Gesellschaft für Strafrecht und Autor der 2012 erschienenen umfassenden Studie „Verurteilte Sprache. Zur Dialektik des politischen Strafrechts in Europa“ (Franfurt am Main, 830 Seiten) erlaube ich mir, zu einigen Vorschlägen betreffend die Novellierung des StGB Stellung zu nehmen.
205Pograpschen §218 StGB §205

AUSZUG 

 Seite 2- 4:

Zu § 205a StGB:

Die Formulierung „ohne deren Einverständnis“ kann entgegen dem Slogan „Ein Nein der Frau muß genügen“ suggerieren, daß das Einverständnis der Frau explizit eingeholt werden muß und eine Person schon durch bloß „konkludente“ Vornahme eines Geschlechtsakts zum

 


3/SN-98/ME XXV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 13

Straftäter wird. Zu empfehlen wäre eine Ersetzung durch „gegen deren Einverständnis“ bzw. „wider deren Einverständnis“.

 

Es erhellt von selbst, daß bei der Anwendung dieses Paragraphen Aussage gegen Aussage stehen wird, da objektivierbare Spuren von Gewalt nicht vorliegen.

 

Ein Problem entsteht ferner, wenn während eines laufenden Geschlechtsaktes das Einverständnis entzogen wird, der Mann aber bereits derart „in Fahrt“ ist, daß er nur durch energischeres Handeln gestoppt werden kann und hierbei zum Straftäter wird. Eine rechtsrichtige Durchführung des Geschlechtsaktes hat sich also des weiterhin bestehenden Einverständnisses regelmäßig zu vergewissern. Dadurch werden jedoch Situationen begünstigt, die den Entzug des Einverständnisses nach sich ziehen können (z.B. Lubrikations-probleme mit resultierender Dyspareunie), auf daß gerade das Bestreben nach rechtsrichtiger Durchführung des Geschlechtsaktes zu dessen rechtswidriger Durchführung führen kann.

 

Die Problematik der Einholung bzw. Erneuerung des Einverständnisses betrifft übrigens auch die Ehe, da das Strafrecht in keinster Weise darauf Bedacht nimmt, daß eine Eheschließung ein zeitlich überdauerndes grundsätzliches Einverständnis zum Geschlechtsakt beinhaltet, das während aufrechter Ehe insofern nie völlig außer Kraft gesetzt sein kann. (In den Worten Immanuel Kants: Die Ehe ist ein Vertrag zum wechselseitigen Gebrauch der Geschlechtsor-gane – vgl. Metaphysik der Sitten, § 24 ff.) Die Novelle des StGB vollzieht indes das genaue Gegenteil: Die Begehung eines Deliktes innerhalb einer Ehe stellt nach § 33 (3) Z.1 StGB hinkünftig sogar einen Straferschwerungsgrund dar!

 

Da das Strafrecht das Bestehen einer Ehe nicht nur ignoriert, sondern künftig sogar strafverschärfend wertet, droht § 205a zur „Munition“ in Scheidungsverfahren zu werden, wo die überzeugendere Inszenierung als Opfer über Schuld und Unschuld zu entscheiden droht. Ein Gericht mag zwar bei bestehender Ehe strengere Maßstäbe an die Verwirklichung dieses Tatbestandes anlegen, doch sobald das Gericht von dieser überzeugt ist, liegt paradoxerweise bereits ein Strafverschärfungsgrund vor. § 33 (3) Z.1 sollte vor diesem Hintergrund bei derartigen Handlungen nicht zur Anwendung gelangen dürfen.

 

  • 205a zielt auf Situationen ab, in denen eine Frau sich gegen einen konsenslos eingeleiteten Geschlechtsakt durch eine körperlich überlegene Person nicht zu wehren wagt, woraufhin § 201 StGB nicht verwirklicht wird. Dies ist der vernünftige Part dieses Paragraphen. In diesem Zusammenhang wäre übrigens § 321a StGB um „Verletzung der sexuellen Selbstbestim-mung“ zu ergänzen. Gerade im Zuge von Kriegshandlungen wird eine Frau – etwa schon aus Angst um ihre Familie – sich gegen eine Soldateska nicht wehren.

 

Dennoch steht bei § 205a als ein Subtext die Unantastbarkeit des „heiligen Wesens“ Frau ganz offenkundig Pate. – Hierzu eine allgemeinere Bemerkung: Schon Jesus nahm keine Frau, sondern ging ans Kreuz. Die „Zivilgesellschaft“ mit dem „Opfer Frau“ kann sich in ihrem universalen Anspruch mit Recht auf den Quell des Christentums berufen, um auch von ehedem bürgerlicher Seite mitgetragen zu werden. Der Mann muß jedoch die Frau „entheiligen“, denn er muß sich der Mutter entreißen, wie sie im Fall des christlichen Religionsgründers den Sohn überdauert, um ihrerseits nur noch den toten Sohn beweinen zu können. Die Frau als das unantastbare Wesen, dem die Wirklichkeit der Lust ermangelt, bleibt die Repräsentanz der Mutter. Auf daß der Mann sich als Mann setzt, muß er die Frau zum Ding bzw. zur „Ware“ herabsetzen, um jene Libido zu generieren, die die Frau auch fordert und genießt. Mitunter lieben es Frauen nachgerade, von einem ,wildgewordenen’ Penis „überfallen“ zu werden; und hierzu die Zustimmung einzuholen, weil die Frau als das personale Wesen genommen ist, wäre genau der Verlust dieses Reizes. Sexualität enthält insofern immer ein Element der Gewalt (im weitesten Sinn). Völlig gewaltfreie Sexualität zu

 


4 von 13                             3/SN-98/ME XXV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)

fordern, ist die Forderung nach Lustlosigkeit, die denn auch allen empirischen Studien zufolge massiv im Steigen begriffen ist.

In diesem größeren Kontext betrachtet, ist § 205a ein Schritt mehr zur Kriminalisierung (männlicher) Sexualität überhaupt und zur Beförderung kollektiver Depression, die sich sodann auch im ökonomischen Feld niederschlägt. Indes entsteht Kriminalität gerade dann, wenn der Mann nicht mehr Mann sein darf, zumal im Zeichen des Gender-Ansatzes schon die Zweigeschlechtlichkeit als „reaktionär“ angesehen zu werden droht.

 

Wie sehr dieser Subtext tatsächlich Pate steht, illustrieren die Erläuterungen: Geht es darum, „ein deutliches, aber doch maßvolles Zeichen zur Vorbeugung und Hintanhaltung sexueller Gewalt zu setzen“, so sei bemerkt, daß es nicht die Aufgabe des Strafrechts als einer ultima ratio ist, gesellschaftspolitische „Zeichen“ zu setzen.

 

Zu § 218 StGB:

 

Wie kaum anders zu erwarten war, soll auch das „Po-Grapschen“ Eingang in das Strafrecht finden. Auch hier gilt: Gibt es keine Zeugen, so steht Aussage gegen Aussage. Da das Bestehen einer Ehe nicht nur kein Milderungs-, sondern hinkünftig sogar ein Straferschwerungsgrund ist, werden gerade diesbezügliche, gegenüber § 205a niedrigschwelligere Vorwürfe verstärkt in Scheidungssituationen vorgebracht werden. Sind bei der behaupteten „Belästigung“ Kinder zugegen gewesen, ist im Übrigen sogleich ein weiterer Erschwernisgrund gesetzt.

 

Da der Begriff „sexuelle Sphäre“ unbestimmt ist (zu dieser könnte man durchaus auch den Mundraum zählen), sei vorgeschlagen, den Passus „oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ durch „oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, das Umfeld des Genitals betreffende körperliche Handlung“ zu ersetzen. Auch damit wären unerwünschte Berührungen des Gesäßes oder der (Innenseite der) Oberschenkel von § 218 StGB erfaßt.

 

Da das Berühren der Brüste einer Frau schon bislang als „geschlechtliche Handlung“ zählt, obwohl die Brüste nicht eigentlich zur Geschlechtssphäre zählen und erst im Zuge der Fortpflanzung an der Generativität partizipieren (Ernährung), bliebe dieses weiterhin strafbar.

Original weiterlesen –>
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02785/fname_392678.pdf

Auszug – Stellungnahme des Senats LG Wels – zu Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 – §205 StGB

Stellungnahme des Senats gemäß § 36 GOG zu ausgewählten Aspekten des Entwurfs des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, BMJ-S318.034/0007-IV/2015

 Das Landesgericht Wels beehrt sich, zu einzelnen Aspekten des Entwurfs betreffend die Novellierung des StGB sowie damit einhergehende Änderungen der StPO wie folgt Stellung zu nehmen:
205Pograpschen §218 StGB §205

AUSZUG:
153. § 205a Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung:

Die Schaffung eines neuen Tatbestands im Bereich der Sexualdelinquenz wird für obsolet erachtet. Das österreichische Sexualstrafrecht ist – darauf verweisen zutreffend die Materialien – äußerst differenziert und erfüllt bereits die Mindeststandars der internationalen Vorgaben, wobei die entsprechenden Tatbestände mit empfindlichen Strafrahmen versehen sind. Der neu geschaffene Tatbestand geht demnach über die internationalen Vorgaben hinaus. Aus Sicht der Praxis besteht kein Erfordernis der strafrechtlichen Erfassung weiterer Sachverhalte und möglicher Stigmatisierung der Beschuldigten als „Sexualstraftäter“. Der Verweis in den Materialien, es solle ua ein Zeichen zur Vorbeugung sexueller Gewalt gesetzt werden, ist insofern nicht zutreffend, als der Tatbestand gerade keine Gewalt erfordert, sondern lediglich die Durchführung eines Beischlafs oder einer dem gleichzusetzenden Handlung ohne das Einverständnis oder nach Erlangung des Einverständnisses durch Ausnützung einer Zwangslage oder Einschüchterung. Das österreichische Strafgesetzbuch basiert nicht auf dem Prinzip des (ex ante) Präventionsstrafrechts, idS, dass Verhalten bestraft wird, bevor es zur Rechtsgutsbeeinträchtigung kommt.

Die geschaffene Regelung sieht sich darüber hinaus enormen Beweisproblemen entgegen, wird doch das Einverständnis zum Beischlaf oder Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen überwiegend konkludent erteilt und besteht die Gefahr, dass Personen diese konkludente Zustimmung ex post widerrufen oä.

Weiters besteht die Möglichkeit der Kriminalisierung von Personen, die im Rahmen der geltenden Gesetze (zB OÖ.PolStG) Prostituierte aufsuchen, da sich Prostituierte idR in einer Zwangslage befinden.

Insgesamt ist § 205a StGB, der auch aufgrund der geringen Strafdrohung nicht in das Gefüge der Sexualdelikte passt, mit dem Ultima-Ratio-Prinzip im Strafrecht nicht in Einklang zu bringen. Die „strafgesetzkonforme Durchführung eines Beischlafs“ ist über die bestehenden Normen hinaus mit den Normen des Strafrechts nicht weiter regelungsbedürftig.

Die Vorsitzende des Senats gem. § 36 GOG, Wels, am 1. April 2015

Dr. Hildegard Egle


Original weiterlesen –>

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02885/fnameorig_397482.html

31/SN – Strafrechtsänderungsgesetz 2015

„Das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr ist nach dem Gesetzestext irrelevant, wenn es durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt wurde.“

205Pograpschen §218 StGB §205
Auszug – Seite 7 -9  
Stellungnahme 31/SN-98/ME  – Strafrechtsänderungsgesetz 2015

Anmerkungen zu den Änderungen im Bereich der Sexualdelikte

  1. Die beiden Änderungsvorschläge zum Sexualstrafrecht sind dadurch gekennzeichnet, dass die Materialien kaum Auskunft über das Verständnis der Bestimmungen liefern. Die Mate-rialien nennen nicht einmal die Schlagworte „Ein Nein soll ein Nein bleiben“ und „Pograp-scher“, die offenkundig den Hintergrund für diese Vorschläge bilden. Da die Bestimmun-gen aber nicht aus sich selbst verständlich sind – es ist das genaue Gegenteil der Fall – ist das ein ganz erheblicher Mangel. Wie auch immer die Änderungen kommen, sofern sie wirklich kommen müssen, so ist es dringend geboten, entsprechende Erläuterungen in die Materialien aufzunehmen. Alles andere erschwert die Rechtsanwendung und ist im Übri-gen unseriös. Die Pflicht zur Begründung zwingt zum Nachdenken und könnte so Zweifel an der Gestaltung einer Bestimmung beim Urheber eröffnen.

 

  1. 205a Abs 2 StGB erfasst den Fall einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtli-chen Handlung an sich selbst. Es wäre Zeit darüber zu reflektieren, ob dies eine sachlich

richtige Regelung ist. In der Literatur wurden Zweifel erhoben (vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 Vorbem §§ 201 ff Rz 50 mwN; Hinterhofer, SbgK § 206 Rz 34 mwN), und

 

 


 

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der OGH hat sich bemüht, einen passenden Fall dafür anzunehmen, nur, um den Ausle-gungsgrundsatz anzuwenden, wonach man einer Norm nicht Zweck- und Funktionslosig-keit unterstellen darf (OGH 13 Os 54/13k = JBl 2014, 125 = AnwBl 2014, 284 mit Ver-weis auf Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriffe2, 444; Kramer, Juristi-sche Methodenlehre3, 105). Angesichts dessen wäre es an der Zeit und hier durchaus der Ort, darüber zu reflektieren. Aber das ist nicht der einzige Grund zur Refelexion.

 

  1. Das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr ist nach dem Gesetzestext irrelevant, wenn es durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt wurde. Für die Einschüchterung kann man auf § 216 Abs 4 StGB zurückgreifen, bei der Zwangslage auf

 

  • 207b StGB. Umgelegt auf § 205a könnte dieser bei einer wirtschaftlichen Abhängigkeit recht schnell erfüllt sein, weshalb man bei Partnerschaften raten muss, dafür zu sorgen, dass der Partner nicht wirtschaftlich abhängig ist, sicherheitshalber sogar dafür, dass er wirtschaftlich gleichgestellt ist. Denn nur so ist sichergestellt, dass keine Zwangslage vor-liegt. Ist das der gesellschaftspolitische Sinn dieser Norm? Er wird es wahrscheinlich nicht sein, doch gilt es zu bedenken, dass weit gefasste Normen durchaus auch einmal wirklich weit verstanden und ebenso angewendet werden – und dann besteht die eben skizzierte Ge-fahr. Gerüchteweise soll auch die Tathandlung der Täuschung über Tatsachen angedacht worden sein – zum Glück wurde darauf verzichtet, denn das wäre kaum eine Einschrän-kung: theoretisch hätte das Tragen eines Push-ups das Tatbild erfüllen können.

 

  1. Abgesehen von der Weite insbesondere des Begriffs „Zwangslage“ ist fraglich, wie die Wortfolge „ohne Einverständnis“ zu verstehen ist. Mängel des Einverständnisses sind wohl nicht erfasst, weil diese durch die 2. Alternative geregelt sind und die dort getroffene Ein-schränkung ohne Anwendungsbereich wäre, wenn jeder Mangel beim Einverständnis – et-wa bedingt durch einen Irrtum – zur Bejahung des Tatbildmerkmals „ohne Einverständnis“ führt. So gesehen kann man diese Alternative nicht wie § 110 StGB auslegen. Zieht man Bestimmungen heran, die dieselbe Wortfolge verwenden, so finden sich folgende Bestim-mungen: Veröffentlichung einer Tonaufnahme (§ 120 Abs 2), missbräuchlicher Einsatz ei-ner Förderung ohne Wissen des eigentlichen Förderungsempfängers (§ 153b Abs 2), betrü-gerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ohne Einverständnis des Dienst-gebers (§ 153d Abs 3), Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen ohne Einverständnis des Schuldners (§§ 157, 161, 163). Alle genannten Bestimmungen haben gemeinsam, dass die Tathandlungen heimlich erfolgen. Das ist bei Sexualakten nur in den Fällen des § 205 StGB denkbar. Bei §§ 102, 103 StGB wird zwar ohne Einwilligung, dafür aber mit Gewalt eine Entführung vorgenommen. Die Auslegung dieses Tatbildmerkmals bleibt somit im Dunklen (diese durch Unklarheit bedingte Weite des Vorschlages wird von der Stellung-nahme 6/SN-98/ME XXV. GP übersehen).

 

  1. Da die Materialien nicht kundtun, was genau sie erreichen wollen, kann auch nur schwer-lich ein konstruktiver Beitrag zur Neugestaltung des § 205a StGB gemacht werden. Sinn-vollerweise sollte man nicht beide Verhaltensweisen erhalten, sondern nur die zweite Al-ternative aufgreifen und sodann taxativ aufzählen, wann eine Einwilligung als irrelevant gilt (so schon die Stellungnahme von Durl, 7/SN-98/ME XXV. GP). Hierbei sollte der ob-jektive Tatbestand derart klar sein, dass es ein Leichtes ist, ihn nicht zu erfüllen. Zwar ist

 

  • 205a StGB ein Vorsatzdelikt; da man aber in der Regel vermeiden sollte, sich der Gefahr der Beweiswürdigung durch die Strafverfolgungsorgane auszusetzen, bestünde bei Ge-

 

 

31/SN-98/ME XXV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 9 von 15

 


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setzwerdung des vorliegenden Vorschlages nur die Möglichkeit, sexuell enthaltsam zu le-ben oder sich nur mit sich selbst zu beschäftigen, um 100% sicher zu gehen, das Tatbild nicht zu erfüllen. Das wird wohl ebenfalls nicht das gesellschaftspolitische Ziel dieser Strafbestimmung sein. In der derzeitigen Fassung ist die Bestimmung gefährlich und für das Sozialleben verunsichernd.

 

  1. Grapschen ist zweifellos ein rechtswidriges und sozial sehr störendes Verhalten. Es fragt sich aber, ob das Strafrecht der richtige Ort ist, dieses Problem zu bekämpfen. Sollen Staatsanwaltschaften und Kriminalpolizei wirklich mit der Verfolgung von Pograpschern belastet werden? Sind die Strafverfolgungsorgane mit der Verfolgung der wirklichen Kri-minalität nicht schon ausreichend ausgelastet? So entsteht die Gefahr, dass dieses Verhal-ten wegen Geringfügigkeit vielleicht recht schnell eingestellt wird – und damit ist die Ver-lagerung in das Strafrecht gerade kontraproduktiv zum eigentlichen Anliegen. In Wirklich-keit gehört diese Frage in das Verwaltungsstrafrecht. Hier zeigen sich deutlich die Proble-me mit dem offenbar unantastbaren österreichischen Föderalismus. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Bedenken gegen die Reform des § 218 StGB bestehen vor allem Bedenken gegen die konkrete Gestaltung des Vorschlages.

 

  1. Im Sexualstrafrecht ist bereits die geschlechtliche Handlung in ihren Randbereichen gar

 

nicht klar festzumachen (vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 Vorbem §§ 201 ff Rz 45 ff; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 202 Rz 10 ff). Mit der Formulierung „eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zu-gehörige körperliche Handlung“ übertrifft man diese Probleme bei weitem, weil bei dieser Handlungsbeschreibung nicht einmal ein Begriffskern erfassbar ist – immerhin wurde schon die Sorge geäußert, dass Umarmungen strafbar sein könnten (Die Presse vom 18.3.2015). Wird dieser Vorschlag Gesetz, sollte bei der ersten Möglichkeit der VfGH an-gerufen werden, damit er Stellung zur Bestimmtheit nehmen kann. Wenn man Pograpschen erfassen will, dann soll man das ins Gesetz hineinschreiben, etwa als neue Z 2: „oder deren Gesäß kräftig anfasst oder…“ . Die heutige Z 2 wird dann zur Z 3. Will man mehr Körper-teile erfassen, so sollten diese ebenso aufgezählt werden.

 

  1. Sieht man den Anwendungsbereich der Neuregelung hingegen in einem generellen Beläs-tigungsschutz – darauf deutet so manche Wortmeldung in verschiedenen Diskussionen –, der schon beim zweiten Berühren des Körpers auf welche Art auch immer greifen soll, nachdem der erste Körperkontakt klar als unerwünscht abgelehnt wurde, dann sollte diese Bestimmung aus dem Sexualstrafrechtskontext herausgenommen werden und in die – letzt-lich für alles offenen – Freiheitsdelikte verlagert werden. Schließlich soll dann nicht die Sexualsphäre geschützt werden, sondern die Freiheit des Menschen vor unerwünschten Be-rührungen abgesichert werden. Da letztlich auch hier eine Beharrlichkeit erforderlich wäre, bietet sich die Position des § 107c an. Auch eine derartige Einordnung erscheint überle-genswert, sobald man sich über den Umfang des gerichtlich (!) Strafwürdigen klar ist. Aber auch dann bleibt fraglich, ob es Aufgabe der Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei sein soll, derartige Belästiger strafrechtlich zu verfolgen. Meines Erachtens setzt dies eine entsprechende Aufstockung von Personal voraus.

weiterlesen im Original von Ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Wien

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Quelle:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02984/imfname_400580.pdf

Tags: pograpschen – Scheidung – Privatleben – Privatbereich – Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – häuslicher Bereich –  Justizopfer – Familie – Familienrecht– Strafrecht und Kriminologie Universität Wien