Kinderschutz – Jugendamt – Kompetenz OHNE einheitliches Bundesgesetz!

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Die Regierung schiebt die Verantwortung der „Kindesabnahmen OHNE Gerichtsbeschluss“ zur Gänze an die Bundesländer ab!

Der gute Ansatz, des ehemaligen Vizekanzler und Bundesminister für Finanzen Dr. Michael Spindelegger (ÖVP) mit dem KHJG2013, ein einheitliches Bundesgesetz zur Schaffung eines österreichweiten Kinderschutzes zu schaffen, ist mit der neuen Bundesregierung jetzt wieder passé.

Die oft nur durch eine Sozialarbeiterin festgestellte Kindeswohlgefährdung der Jugendwohfahrt und deren Kindesabnahme sollte nach dem KHJG2013 (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013) mit einem „vier Augen Prinzip“ verbessert werden. Tatsächlich wurde es im KHJG 2013 Gesetz nur eine Soll-Bestimmung.
Weitere einheitliche Regelungen in späteren Bundesgesetzen wären möglich gewesen.
So hat auch der renomierte Verfassungsexperte Robert Funk damals von einer Möglichkeit für eine österreichweite Akteneinsicht beim Jugendamt für die leiblichen Eltern gesprochen.
Durch wehementen Blokaden der  MA11 Kinder- und Jugendanwaltschaft DSA Monika Pinterits wurden jedoch weitere einheitliche Regelungen in einem Bundesgesetz, sowie deren Kontrolle durch den Bund verhindert.

Große Mängel im Kinderschutz sind seit Jahrzehnten vorhanden,

wie fehlende Akteneinsicht, Kindesabnahmen erfolgen in ganz Österreich OHNE Gerichtsbeschluss, fehlende Transparenz des Gesundheitsaktes, und finazielle Aufschlüsselung der Kosten und Einsicht für Betroffene und deren Eltern, es sind seit Jahrzehnten keinerlei Rechnungshofberichte beim Jugendamt  oder Rechnungshofprüfungen der einzelnen Jugendwohlfahrten der Bundesländer bekannt, Verantwortung der Behörden werden an freie Träger, Vereine, NGOs abgewälzt, welche wenig bis gar nicht kontrolliert werden.

Video zur fehlenden Akteneinsicht, in Österreich deto.

Die Kompetenz zwischen den Ländern ist unklar und eine übergeordnete Koordination vom Bund nicht vorhanden!

Der Fall des „schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen mit Todesfolge“ des 17 Monate alten „Luca-Elias“ in Österreich sorgte damals für große Aufregung.
Die Nichtzuständigkeit der Jugendwohlfahrt Mödling (Verdacht des Missbrauch – Bilder KH Mödling) bzw. Verantwortung wurde an die Jugenwohlfahrt Tirol abgeschoben.

Diverse Bilder des Missbrauchs am Säugling Luca-Elias welchen im Krankenhaus Mödling aufgenommen worden sind, hatten beim Jugendamt Mödling keinerlei Konsequenzen, die Verantwortung wurde abgeschoben mit dem Hinweis, an das Spital bzw. Jugendamt Tirol.

Zitat wikipedia Fall Luca:

Am 12. November 2007 brachte die NGO Resistance for Peace eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen die Jugendwohlfahrtsbehörden Mödling und Schwaz ein. Es gehe um eine „Mittäterschaft bei fahrlässiger Tötung“. Die Bilder sollen im Juli im Krankenhaus Mödling aufgenommen worden sein. Am Tag darauf sprach der Anwalt des Kindesvaters, Georg Zanger in einer schriftlichen Stellungnahmen von „offenbar systematischen Misshandlungen“.[6]

. . . Der Vater von Luca habe bei seinen Interventionen am Jugendamt in Innsbruck darauf hingewiesen, dass die Mutter schon früher gegenüber seinen älteren Kindern tätlich geworden sei. Der Kindesvater habe sich dem Strafverfahren gegen die 22-Jährige und deren Lebensgefährten in Korneuburg als Privatbeteiligter angeschlossen. Darüber hinaus hat er Anzeige gegen unbekannte Täter bei der Staatsanwaltschaft Wien eingereicht, so dass das Verhalten der Verantwortlichen der Jugendämter in Mödling und in Innsbruck sowie der mit der Angelegenheit befassten Psychologen auch einer strafrechtlichen Überprüfung unterzogen werden kann.
. . . Am 25. Mai 2009 wurden die Mutter und die Sozialarbeiterin in Innsbruck im erstinstanzlichen Urteil schuldig gesprochen. Beide Strafverteidiger legten das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ein. Die Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht Innsbruck fand am 8. Juli 2010 statt. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes wurde freigesprochen. Die Strafe der Mutter, ein Jahr unbedingte Haft, wurde bestätigt.[12]

https://de.wikipedia.org/wiki/Fall_Luca

Admin Familie & Familienrecht, am 22. Dezember 2018

Artikel:

Kinder- und Jugendhilfe wird „verländert“. ÖVP, FPÖ und SPÖ sorgen für Verfassungsmehrheit.

 

Jugendamt
Jugendamt

Kinder- und Jugendhilfe

Bei der Kinder- und Jugendhilfe werden die Mindeststandards künftig nicht mehr in einem Bundesgesetz geregelt, sondern durch einen Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern, die diese 15a-Vereinbarung dann in ihre neun Landesgesetze einbauen müssen. Diese wurde am 23. November bei einem Treffen der Landeshauptleute mit Verfassungsminister Josef Moser (ÖVP) auf den Weg gebracht und galt der SPÖ als Voraussetzung für ihre Zustimmung zur „Verländerung“, die eine Verfassungsänderung und damit eine Zweidrittelmehrheit erfordert.

13.12.2018
weiterlesen –>

https://kurier.at/politik/inland/nationalrat-kompetenzen-zwischen-bund-und-laendern-werden-entflochten/400353472

Zitat:
In Kraft treten soll die Verfassungsnovelle grundsätzlich ab 2020.
Bezüglich der Kinder- und Jugendhilfe ist allerdings eine spezielle Regelung vorgesehen. Die entsprechenden Kompetenzen werden erst dann zur Gänze an die Länder übertragen, wenn eine Bund-Länder-Vereinbarung zu dieser Materie vorliegt und Rechtskraft erlangt hat. Damit soll sichergestellt werden, dass es weiterhin bundesweit einheitliche Qualitätsstandards gibt. Weitere Übergangsbestimmungen sollen außerdem gewährleisten, dass keine Gesetzeslücken entstehen. Um Missinterpretationen zu vermeiden, hat der Verfassungsausschuss auch einige so genannte Aussschussfeststellungen gefasst.

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20181210_OTS0137/parlament-top-im-nationalrat-am-13-dezember-2018

Michael Häupl (mit roter Krawatte) wurde von LH Hans Niessl und den anderen Bundesländern offiziell verabschiedet. Als Abschiedsgeschenk gab’s ein Laubner-Bild.Foto: LMShochgeladen von Christian Uchann

siehe auch
https://derstandard.at/2000092108198/Landeshauptleute-einigen-15a-Vereinbarung-zur-Jugendhilfe-auf-Schiene#

 

 

 

FPÖ schlägt Doppelresidenz für Trennungskinder vor

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Justiz – Parlamentarische Materialien – Stichworte: Nationalrat/Anträge – Vorlagen: Justiz

Antrag der Opposition zu den Themen Trennungskinder:

FPÖ schlägt „Doppelresidenz“ (Shared parenting) für Trennungskinder vor

Bedenken gegen die derzeitige Regelung des Aufenthaltsorts von Trennungskindern melden die Freiheitlichen an. Wie Abgeordneter Norbert Hofer erinnert, schreibt das Gesetz zwingend die Festlegung eines „hauptsächlichen Aufenthaltsorts“ des Kindes vor, was dazu führt, dass derjenige Elternteil – in der Praxis meist die Mutter – , dem dieser Aufenthaltsort zugesprochen wird, alleine über den Wohnort des Kindes entscheiden kann und gegenüber dem anderen Elternteil unterhaltsbezugsberechtigt ist. Dies fördere alte Rollenbilder und verhindere die Erwerbstätigkeit und finanzielle Selbstständigkeit der Frau, warnt Hofer. Männern wiederum werde dadurch weder Anreiz noch die Möglichkeit gegeben, die Versorgung der Kinder zu gleichen Teilen zu übernehmen. Der FPÖ-Abgeordnete fordert nun in einem Entschließungsantrag (835/A(E)) die Einführung einer Doppelresidenz für Trennungskinder, die auf dem Grundsatz der annähernd gleichteiligen Betreuung durch beide Elternteile aufbaut. Vorstellbar ist für Hofer dabei u.a. auch die Aufteilung der Familienbeihilfe, des Familien- und Unterhaltsabsetzbetrags sowie aller mit dem Aufenthaltsort zusammenhängenden Sozialleistungen und Beihilfen auf beide Elternteile.

Parlamentskorrespondenz Nr. 1231 vom 17.12.2014

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK1231/

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG.pdf
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert,
dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Änderung des
KindNamRAEG2013 hinsichtlich der Einführung der Doppelresidenz für
Trennungskinder und damit folgende Punkte beinhaltet:


• Die Festlegung einer annähernd gleichteiligen Betreuung, der Doppelresidenz
als erstes Ziel im Scheidungs- und Obsorgeverfahren.

• Die Bestimmung eines Betreuungsanteils als Schlüsselzahl für das Ausmaß
der Doppelresidenz. Der Betreuungsanteil ist das Ausmaß in Prozent, welches
ein Elternteil an Naturalunterhalt leistet. Der Betreuungsanteil kann gerichtlich
oder durch Einigung der Eltern festgelegt und verändert werden.

• Die automatische Anwendung der Gemeinsamen Obsorge bei jedem
Beschluss einer Doppelresidenz.

• Die gesetzliche Schaffung zweier Wohnadressen des Kindes im Falle der
Doppelresidenz.

• Die ausschließlich einvernehmliche Veränderung jedes der beiden Wohnorte,
falls ein Elternteil eine Veränderung des Wohnortes, an dem das Kind bei
Ausübung seines Betreuungsanteiles lebt, anstrebt, und diese Veränderung
die Ausübung der Doppelresidenz beim anderen Elternteil behindert oder den
Bedürfnissen des Kindes, insbesondere des stabilen Besuchs der gleichen
Schule, im Wege steht. Bei der Auswahl des Schulstandortes ist die
Erreichbarkeit von beiden Elternteilen zu berücksichtigen.

• Die Unterstützung von Eltern bei der Einführung und Aufrechterhaltung der
Doppelresidenz. Zu diesem Zweck hat ein entsprechender richterlicher Auftrag
an die Familiengerichtshilfen im Rahmen der Verhängung der Doppelresidenz
zu ergehen, Eltern bei einvernehmlicher Entscheidungsfindung zu
unterstützen und diese dazu anzuhalten, die Pflegeleistung und Erziehung
auch des anderen Elternteils zu akzeptieren und zu unterstützen.

• Die Änderung des Natural- und Geldunterhalts § 231. (2): „Der Elternteil, der
den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag.“
Ist eine Doppelresidenz festgelegt, so gilt der festgelegte Betreuungsanteil
jedes Elternteils als anrechenbar auf den Geldunterhalt. Bei annähernd
gleichteiliger Betreuung entfällt die Unterhaltsverpflichtung zu Gänze. Die
Judikatur spricht bei 1/3 bereits von einer gleichteiligen Betreuung. die
Rechnung mit 50% stimmt insofern nicht, als bereits ab geringer
Betreuungsquote Kosten für Zimmer, Bett, Spielsachen anfallen. Unabhängig
davon ob dies 1 oder 7 Tage pro Woche genutzt wird.)“

• Die Aufteilung von Familienbeihilfe, Familien- und Unterhaltsabsetzbetrag
sowie aller, mit dem Aufenthaltsort zusammenhängender Sozialleistungen und
Beihilfen.


2 von 3 835/A(E) XXV. GP – Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version)
http://www.parlament.gv.at
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

• Die Aufnahme der Pflicht beider Eltern, gleichteilige Betreuung im Sinne der
Doppelresidenz nach Kräften zu unterstützen, in das Wohlverhaltensgebot (§
159) Das Wohlverhaltensgebot muss endlich durchsetzbar sein und bei
Verstößen strafrechtliche Konsequenzen haben!

• Beschlüsse zur Doppelresidenz sind tatsächlich durchsetzbar, als Verstoß
gegen das Wohlverhaltensgebot, zu gestalten. Die Durchsetzung ist
konsequent mittels Androhung von Ordnungsstrafen und nötigenfalls
Umsetzung derselben zu gestalten (siehe Cochemer Praxis).“


In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.

Tags: Familienpolitik – Familienrecht – Familie – Gesellschaftspolitik – Trennung – Eltern – Eltern-Kind-Entfremdung – Väter – Obsorge – KindNamRÄG 2013 – Kindeswohl – Gesetzgeber – Gleichberechtigung Gleichstellung – Vaterlose Gesellschaft –  Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 – Zivilrecht (Bürgerliches Recht, Handels-, Wettbewerbs- und Urheberrecht) – Familienpolitik

Justizminister ÖVP lehnt Kinderrechte – HalbeHalbe durch Doppelresidenzmodell ab ?

Obwohl das Bundesverfassungsgesetz BVG „Rechte der Kinder“ BGBL 2011 Nr.4 eindeutigt regelt:

Artikel 2  (1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

und dieses Verfassungsgesetz in Österreich über die Kinderrechte auch nach Trennung oder Scheidung gilt, möchte die ÖVP, insbesondere der Justizminister Wolfganng Brandstetter, das Wechselmodell = Doppelresidenzmodell, welche die Betreuung, Erziehung und Elterliche Sorge je zur Hälfte beider Eltern  nach Trennung oder Scheidung regelt, dennoch NICHT gesetzlich verankern und die Petition von Väter ohne Rechte, Vaterverbot u.a. nicht weiter behandeln.

Familienministerin Sophie Karmasin – Justizminister Wolfgang Brandstetter ÖVP

Auszug aus der Stellungnahme des Justizministeriums:
2. Halbe – Halbe -> Doppelresidenz (66/BI); BlVIJ-Pr4528/00D��-Pr cj/20i 5

Der Grundsatz der zwingenden Festlegung eines Heimes erster Ordnung wurde durch das KindNamRÄG 2013 unverändert aus dem KindRÄG 2001, BGBI. I Nr. 2000/135, übernommen. Leitender Grundgedanke des gesamten Kindschaftsrechts und damit auch und insbesondere in Obsorge- und Kontaktrechtsangelegenheiten ist das Kindeswohl. Im Interesse der Kontinuität von Pflege und Erziehung des Kindes sowie auch im Bemühen, das Kind vor übermäßigen Belastungen zu schützen, wird es in aller Regel erforderlich sein, dass Eltern vereinbaren, dass ein Elternteil die „primäre Bezugsperson“ für das Kind sein soll. Insoweit sind die Ausführungen in den Erläuterungen der Regierungsverlage des KindRÄG 2001 wohl immer noch zutreffend (vgl. insb. ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 37, 66). Dadurch ist aber eine annähernd gleichteilige Ausübung von Obsorge und Kontakt nach Auflösung der Ehe oder Trennung der häuslichen Gemeinschaft keineswegs ausgeschlossen. Sie wird vielmehr auch auf Grundlage des geltenden Rechts in jenen Fällen zulässig bzw. sogar geboten sein, in denen das Kind durch die nahezu gleichteilige Betreuung nicht in seinem Lebensmittelpunkt zerrissen wird, beide Elternteile schon vor der Auflösung der Ehe oder Trennung der Gemeinschaft die Aufgaben und Lasten der Betreuung gemeinsam getragen haben, ihre Lebens- und Vermögensverhältnisse so beschaffen sind, dass keine Auswirkungen auf die finanzielle Sicherung des Kindes zu befürchten sind, und sie trotz der Trennung immer noch ausreichend miteinander kommunizieren können (vgl. Kathrein, Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, ÖJZ 2013, 197 [204]). Dabei kommt es für das Kind aber nicht auf eine völlige und schematische Gleichstellung der beiden Elternteile, sondern vielmehr darauf an, dass es im Wesentlichen gleich viel Kontakt zu beiden Elternteilten haben, mit ihnen also den Alltag teilen kann. Solche Rahmenbedingungen können auch im Regime der derzeitigen Gesetzeslage erzielt werden, weil eben aus dem Blickwinkel des Kindeswohls, wie es auch in § 138 ABGB umschrieben wird, mehr die sozialen und gelebten Verhältnisse im Vordergrund stehen, und nicht formale Kriterien, konkret, bei welchem Elternteil sich das „Heim erster Ordnung“ befindet.

Wien, 12. Mai 2015 Für den Bundesminister: Dr. Wolfgang Kirisits Elektronisch gefertigt

siehe Original BM f. Justiz (72/SBI): http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SBI/SBI_00072/imfname_412608.pdf

 

und hier

die Stellungnahme vom Team Sophie Karmasin ÖVP zur Bürgerintiative

Stellungnahme von: BM f. Familien und Jugend die Bürgerinitiative (66/BI) betreffend

„Halbe – Halbe – Doppelresidenz“ Ressortstellungnahme zur Bürgerinitiative Nr. 66 Name/Durchwahl: ßUNDESMINISTERIUM FÜR cA�lIL1EN UNO JUGEND Wien, am Mag. Nikolaus Hellerich/3414 Geschäftszahl: BMFJ-51111 O/0016-BMFJ – PAl1/2015 Das Bundesministerium für Familien und Jugend nimmt zur Bürgerinitiative N r. 66; „Halbe – Halbe -> Doppelresidenz“ wie folgt Stellung:

Da das Bundesministerium für Justiz die Auswirkungen des Kindschaft- und NamensrechtsÄnderungsgesetzes bis Ende 2016 evaluiert, sollten vor einer allfälligen Gesetzesänderung die Ergebnisse dieser Evaluierung abgewartet werden.

Hintere Zollamtsstraße 2b . 1030 Wien t: 01/71100 dvr 4011793 http://www.bmfj.gv.at Für die Bundesministerin: PETERLIK (elektronisch gefertigt)

siehe Orginaldatei BM f. Familien und Jugend (86/SBI): Stellungnahme zu Bürgerinitiative (gescanntes Original) / PDF, 51 KB

19.06.2015 Einlangen im Nationalrat

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SBI/SBI_00086/index.shtml Tags: Familie – Familienrecht – Verfassung – Verfassungsgesetz – Bundesverfassungsgesetz – Parlament – Kinderrechte – ÖVP – Familenpartei – Familienpolitik –  Gleichberechtigung – Gleichstellung – Justiz – Väter – Vater – Kindeswohl – Menschenrechtsverletzung – leaks family law austria – Verfassungsbruch – Österreich – Vaterlose Gesellschaft –     .

Feilschen um neue Feminismusgesetze im Strafrecht – Pograpschen u. Beischlaf ohne Einverständnis

Die neuen Gesetzesvorschläge § 205 StGB, § 218 StGB von SPÖ Feministin Heinisch-Hosek, wurden in diversen Stellungnahmen eindeutig von allen Strafrechtsexperten und Juristen, sowie LG Senats, Europarechtexperten, etc.  zur Gänze abgelehnt.

Herzlichen Dank an die Justiz und Experten mit Hausverstand
vom Team Familie & Familienrecht
😉

Artikel >>

Gipfeltreffen: Feilschen um „Grapschparagrafen“

Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek beharrt auf dem umstrittenen Paragrafen. / Bild: (c) APA/HERBERT PFARRHOFER (HERBERT PFARRHOFER) 

Brandstetter und Heinisch-Hosek suchen nach einem Kompromiss für das neue Strafrecht. Die Ausgangslage macht eine Lösung in dem Konflikt aber nicht einfach.

Wien. „Es gab konstruktive Gespräche, und es wird weitere konstruktive Gespräche geben“, heißt es aus dem Frauenministerium. „Das Gespräch ist gut verlaufen, aber es gibt noch keine endgültige Lösung“, hört man aus dem Justizministerium. Wie man die diversen Ansichten unter einen Hut bringen soll, ist nach dem Treffen von Justizminister Wolfgang Brandstetter und Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek am Montag noch unklar. Man will aber in diesem Halbjahr einen Beschluss des neuen Strafgesetzbuchs (StGB) zusammenbringen, das ab 2016 gelten soll.

Mehr zum Thema:

Hinter den Kulissen wird nach einem Exitszenario gesucht. Einer Lösung, bei der alle Seiten ihr Gesicht wahren können. Ministerin Heinisch-Hosek hat sich mit ihrer frauenpolitischen Forderung nach einem eigenen Paragrafen für das „Po-Grapschen“ eindeutig positioniert. Die SPÖ hatte den Entwurf zum Strafgesetzbuch (StGB) auch nur unter der Bedingung zur Begutachtung freigegeben, dass diese Norm enthalten ist. Im Begutachtungsverfahren aber wurde der Paragraf dann von vielen Juristen scharf kritisiert. Zu unkonkret sei er, selbst Umarmungen könnten strafbar werden, warnten Strafrechtsexperten.

Die Kritik, dass es „nicht möglich wäre, zwischen im Prinzip noch tolerierbaren Berührungen und solchen zu unterscheiden, die es nicht mehr sind, muss man ernst nehmen“, erklärte Brandstetter. Das Urteil der Stellungnahmen sei vom Gewicht her „absolut negativ“ ausgefallen. Es sei nicht möglich, einen Tatbestand in Worte zu fassen, der die Abgrenzung schafft. Brandstetter will daher den geplanten Paragrafen wieder streichen. Eine Position, für die Heinisch-Hosek – unterstützt von Frauenorganisationen – kein Verständnis hat. Es gebe „einige unbestimmte Paragrafen im Strafrecht insgesamt, bei denen man interpretieren muss“, argumentiert sie.

 

Wie weit geht der Tatbestand?

Das Po-Grapschen kann momentan als Ehrenbeleidigung (bis zu drei Monate Gefängnis) strafrechtlich verfolgt werden, sofern es sichtbar vor Leuten erfolgt. Andere strafrechtliche Tatbestände gegen sexuelle Übergriffe greifen nicht, weil das Gesäß nicht als geschlechtliche Zone gilt. § 218 StGB bestrafte bisher Belästigungen, die durch ungewünschte geschlechtliche Handlungen erfolgen, mit bis zu sechs Monaten Haft. Heinisch-Hosek möchte den Paragrafen erweitern. Auf Leute, die jemanden durch eine „nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ belästigen.

Doch was gehört zur sexuellen Sphäre im weiteren Sinn? „Die Haut ist generell ein sexuelles Organ im weiteren Sinn“, meint etwa der Innsbrucker Strafrechtsprofessor Klaus Schwaighofer. Bereits, wer jemandem beim Tanzen näherkommen will oder auf einer Parkbank den Arm auf den Oberschenkel einer Person legt, könnte strafbar werden. Katharina Beclin, Assistenzprofessorin an der Uni Wien, die mit Heinisch-Hosek für die neue Norm geworben hat, möchte den Paragrafen hingegen noch schärfer sehen. Nicht nur gleichwertige, bereits „einer geschlechtlichen Handlung nahekommenden“ Verhaltensweisen sollten strafbar sein. Sonst könne ein Klaps auf den Po ungesühnt bleiben, meint sie. Beim Tanzen stimme man einer Tanzhaltung zu, eine Umarmung könne in Extremfällen sehr wohl eine Belästigung sein.

Wie könnte nun ein Exitszenario für die beiden Minister aussehen? Eine Möglichkeit wäre, in den Erläuternden Bemerkungen zum Strafgesetz klarer hineinzuschreiben, was gestattet ist. Aber auch dies könnte, so die juristische Befürchtung, keine Rechtssicherheit schaffen. Ein anderes mögliches Szenario wäre es, das Po-Grapschen unter das weniger heikle Verwaltungsstrafrecht fallen zu lassen. So gibt es etwa in der Steiermark den Tatbestand der Anstandsverletzung. Das Problem hier: Es geht um Landesgesetze, für die die Bundesminister nicht zuständig sind.

Deadline für eine Lösung dürfte der 16. 6. sein: Bis zum Ministerrat an diesem Tag braucht man eine Lösung, um den Fahrplan für das neue Strafgesetzbuch einzuhalten.
(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 02.06.2015)
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