Kinderbetreuungsgeld – Petition wegen Falschinformation . . .

Petition richtet sich an Ministerin für Familie und Jugend Dr. Sophie Karmasin und and 2 mehr

Übergangslösung für das neue einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld


Corinna Aichern Guttaring, Österreich

Durch unzureichende Schulungen diverser Behörden, sowie durch fehlerhafte Beratung des Ministeriums, wurden Familien in Österreich falsch über das neue einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld informiert. Es ist nun nicht mehr möglich für das 2. Kind das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu beantragen, wenn sich die Mutter zum Eintritt der 2. Schwangerschaft noch in gesetzlicher Karenz vom 1. Kind befindet, da nach den neuen Regelungen kein Anspruch auf Wochengeld besteht. Nach Gesetzesbeschluss im Juli 2016 wurde jedoch immer wieder (auch von Frau Dr. Sophie Karmasin) betont, dass das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld unverändert bleibt. Viele Familien haben bereits mit dem höheren Kinderbetreuungsgeld gerechnet und haben jetzt, durch die neuen Regelungen, Einbußen von mehreren tausend Euro.

Wir fordern deshalb: Eine Übergangslösung für betroffene Familien!

Mein Hintergrund: Ich befinde mich derzeit in gesetzlicher Karenz meines ersten Kindes für das ich bereits das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bekommen habe. Im Jänner 2017 informierte ich mich bei der Krankenkasse bezüglich Kinderbetreuungsgeld für das 2. Kind, welches im Juli 2017 kommt. Hier wurde mir bestätigt, dass ich wiederum das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wählen kann, da ich mich in vereinbarter gesetzlicher Karenz befinde und daher das Jahr 2014 zur Berechnung herangezogen wird. Nun nach Wirksamkeit des neuen Gesetzesbeschlusses wurde mir mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch habe, da nun das Jahr vor Geburt (also in meinem Fall 2016) zur Berechnung herangezogen wird. Die Einbußen belaufen sich auf das gesamte Wochengeld und zusätzlich ca. € 500 monatlich.

Diese Petition wird versendet an:

Ministerin für Familie und Jugend
Dr. Sophie Karmasin
Ministerium für Familie und Jugend Österreich
Abgeordnete zum Nationalrat
Mag. Judith Schwentner

Unterschreiben u. teilen —>>   change.org

Tags: Kinderbetreuungsgeld – Familienrecht – ÖVP – Karenz – Familie – Geburt – Mutter – Vater – Österreich – Wochengeld

Unterhalt korrekt rechnen, nicht schlecht schätzen

Logo Unterhaltsrechner Tews

Diese WebSite soll die wichtigsten Richtsätze und Formeln (auch am Smartphone und am Tablet) unentgeltlich zur Verfügung stellen. Wählen Sie die gewünschten Seite aus dem Menü oben. Auch die Berechnungsprogramme sind FREI zugänglich.

aktuelle Parameter:

* Regelbedarfssätze ab 01.07.2016

* Ausgleichszulagenrichtsätze ab 01.01.2017

* Die Steuersätze der Steuerreform 2015 sind in die Berechnungsprogramme (Menüpunkt ab 01.01.2016) eingearbeitet.

 Anleitungen

 Berechnungsprogramme

 PDF-Berechnungsprogramme

 Programm funktionsfähig

Programm nicht funktionsfähig, in Entwicklung

Programm wird gewartet

–>

http://www.unterhaltsrecht.at/

Tags: Unterhaltsrechner – Österreich

Unterhalt – Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen bleibt gewahrt!

In Österreich werden Unterhaltspflichtige 25% unterhalb des Existenzminimum exekutiert! Die veraltete österreichische Rechtssprechung in der Justiz vollzieht noch immer eine Anspannung auf einen fiktiven Gehalt, obwohl die Wirtschaftslage in Österreich sehr schlecht ist und diese theoretischen Gehälter schon viele Jahre nicht mehr bezahlt werden und diese Arbeitsplätze heute nicht mehr vorhanden sind.

Artikel:
Ratgeber für Unterhalt – Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle: Tabelle für Unterhalt

Aktuell: 02. Februar 2016

Trennen sich Ehepartner, streiten sie sich am häufigsten um den Kindesunterhalt. Der Unterhalt prägt das nacheheliche Leben beider Partner und der gemeinsamen Kinder, meist über Jahre hinaus. Ein Urteil oder ein Vergleich befrieden die Streitigkeiten oft nur für eine gewisse Zeit. Ändern sich die Verhältnisse, muss der Unterhalt neu berechnet werden. In vielen Fällen streiten die Parteien bis auf die Stellen hinter dem Komma.

Dabei darf nicht vergessen werden, worum es eigentlich geht: Die in der Vielzahl der Fälle knappen finanziellen Mittel sollen auf die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen möglichst angemessen verteilt werden.

Zugleich soll das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleiben.

Nur wenn er seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, bleibt er motiviert, mit seiner Arbeit auch den Unterhalt für Kinder und den bedürftigen Ehepartner zu verdienen. Die Aufgabe des Unterhaltsrechts besteht darin, dieses Ziel zu erreichen. Problematisch dabei ist, dass das Unterhaltsrecht eine außerordentlich komplexe und komplizierte Materie darstellt. Sie ist nur in Grundzügen gesetzlich geregelt und wird im Detail durch Richterrecht gestaltet. Ein Werkzeug, um Unterhaltsansprüche für Kinder zu berechnen, ist die Düsseldorfer Tabelle. Die Unterhaltsberechnung für Ehepartner folgt anderen Regeln.

Das Wichtigste über die Tabelle für Unterhalt für Sie:

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Scheidungsinfo-Paket anfordern Die Düsseldorfer Tabelle soll die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen und nachvollziehbar gestalten. Jeder Familienrichter braucht eine Grundlage, um im Einzelfall den Unterhaltsanspruch zu berechnen. Dabei müssen die Gerichte einheitlich entscheiden. Andernfalls erschiene jedes Urteil willkürlich.

Aus diesem Grund hatte ursprünglich das Landgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz für Urteile der Amtsgerichte im Jahre 1962 Richtwerte zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen festgelegt. Da seit 1977 die Oberlandesgerichte für Berufungen in Familiensachen zuständig sind, wird seitdem die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Unterhaltstabelle beruht auf der Abstimmung zwischen allen 24 deutschen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

Die Unterhaltstabelle wird regelmäßig, im Regelfall alle zwei Jahre, zuletzt zum 1.1.2016 und erneut zum 1.1.2017, aktualisiert. Sie ist nur eine Richtlinie zur Unterhaltsberechnung. Sie ist kein Gesetz. Da sie die Berechnung von Unterhalt wesentlich erleichtert, wird sie von den Familiengerichten einheitlich angewandt. Zugleich bietet sie unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen eine Orientierungshilfe zur Berechnung der Unterhaltshöhe.

Die Tabelle gilt in ganz Deutschland in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts des Bezirks, in dem der Unterhaltsrechtsstreit ausgetragen wird. Diese Leitlinien stellen ebenfalls keine Rechtsnormen dar, sondern spiegeln nur die ständige Praxis des jeweiligen Oberlandesgerichts wieder, um die Rechtsprechung in dessen Bezirk kalkulierbar zu machen.

Expertentipp:

Zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist stets die aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle zu verwenden. Nur die aktuelle Düsseldorfer Tabelle enthält die geltenden Unterhaltsbeträge.

Für welche Personen ist die Düsseldorfer Tabelle anwendbar?

Das Gesetz geht von folgenden Prämissen aus:

  1. § 1601 BGB bestimmt: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Elternteile sind also ihren Kindern unterhaltspflichtig).
  2. Zugleich bestimmt § 1602 I BGB: „Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.“ (Konsequenz: Minderjährige Kinder sind somit stets unterhaltsbedürftig).
  3. In § 1603 BGB heißt es: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen Selbstbehalt. Seine Unterhaltspflicht setzt seine Leistungsfähigkeit voraus).

Aus diesen gesetzlichen Vorgaben zimmert das Gesetz den Unterhaltsanspruch. Unterhaltsberechtigt sind danach insbesondere:

  • Minderjährige schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres,
  • Volljährige Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Diese Kinder sind als „volljährige privilegierte Kinder“ minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
  • Ältere Kinder über 21 Jahre bleiben unterhaltsberechtigt, solange sie bedürftig sind, insbesondere sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befinden. Ansonsten bestimmt sich der Unterhaltsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen der §§ 1601 ff BGB. Maßgebend ist, dass sie für ihren Lebensunterhalt grundsätzlich eigenverantwortlich sind und Eltern nur unterhaltspflichtig sind, wenn echte und nicht verschuldete Bedürftigkeit besteht.

Es gibt bei der Unterhaltsberechnung keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Auch adoptierte Kinder sind gleichberechtigt.

Wer leistet welche Art von Unterhalt?

Getrennt lebende Eltern sind beide unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet Betreuungsunterhalt, stellt also Kost und Logis. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt in Geld.

Expertentipp:

Der Barunterhalt kann nicht gekürzt werden, wenn der andere Elternteil Absprachen missachtet (z.B. Umgangsrecht verweigert) oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus betreut. Beim Kindesunterhalt geht es um das Wohl des Kindes.

Wie bestimmt das Gesetz die Unterhaltshöhe in der Düsseldorfer Tabelle?

§ 1612a BGB bestimmt als Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil den doppelten „sächlichen Kinderfreibetrag“ des Einkommensteuergesetzes. Dieser ergibt zusammen mit dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 2.640 € den steuerlichen Kinderfreibetrag von 7.248 € (Stand 2016). Im Jahr 2015 lag der Betrag noch bei 7.152 €.

Der sächliche Kinderfreibetrag beträgt für 2016: 4.608 € (2 x 2.304 €), somit monatlich 384 €. Dieser Betrag ist die Bezugsgröße für den Mindestunterhalt für Kinder der zweiten Altersstufe im Alter von 6 bis 11 Jahren. Daraus ergeben sich folgende Monatsbeträge:

  • In der ersten Altersstufe beträgt der Mindestunterhalt 335 € = 87 % dieser Bezugsgröße.
  • In der zweiten Altersstufe 384 € = 100 %.
  • In der dritten Altersstufe 450 € = 117 %.

Auf dieser Vorgabe baut die Düsseldorfer Tabelle auf.

Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2016)

Nettoeinkommen des Barunter­haltspflichtigen Altersstufen in Jahren % Bedarfs­kontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
1. bis 1.500 335 384 450 516 100 880/1080
2. 1.501 – 1.900 352 404 473 542 105 1.180
3. 1.901 – 2.300 369 423 495 568 110 1.280
4. 2.301 – 2.700 386 442 518 594 115 1.380
5. 2.701 – 3.100 402 461 540 620 120 1.480
6. 3.101 – 3.500 429 492 576 661 128 1.580
7. 3.501 – 3.900 456 523 612 702 136 1.680
8. 3.901 – 4.300 483 553 648 744 114 1.780
9. 4.301 – 4.700 510 584 684 785 152 1.880
10. 4.701 – 5.100 536 615 720 826 160 1.980

Ab Einkommen von 5.101 EUR netto wird der Unterhaltsanspruch in Abhängigkeit vom Einzelfall ermittelt.

Der Mindestunterhalt soll zum 1.1.2017 erneut angehoben werden. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) beträgt dann 342 EUR, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 393 EUR und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 460 EUR.

Expertentipp:

Um die Unterhaltshöhe auszurechnen, empfiehlt sich ein Unterhaltsrechner. Da aber auch ein solcher Rechner Kenntnisse des Unterhaltsrechts voraussetzt, bleibt im Zweifel nur der Gang zum Rechtsanwalt. Nur der unterhaltserfahrene Anwalt kann aufzeigen, welche Ansprüche bestehen und wo Ansatzpunkte bestehen, weitergehende Ansprüche geltend zu machen.

Wie lässt sich der Unterhaltsanspruch aus der Düsseldorfer Tabelle ableiten?

Die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge sind nicht immer identisch mit dem Betrag, den das unterhaltsberechtigte Kind als Unterhalt verlangen kann. Die Berechnung vollzieht sich in mehreren Stufen.

1. Schritt: Bereinigtes Nettoeinkommen feststellen

Kostenvoranschlag anfordern Ausgangspunkt zur Unterhaltsberechnung ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Es ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers.
Selbstständige müssen die Steuererklärungen oder Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorlegen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen der letzten drei Jahre.

  • Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ist nicht mit dem Gehalt oder Einkommen des Unterhaltsberechtigten identisch. Maßgebend ist vielmehr das bereinigte Nettoeinkommen. Dieses ergibt sich daraus, dass der Unterhaltspflichtige berufsbedingte Aufwendungen abziehen darf und teilweise auch ehebedingte Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Auf der Grundlage des sich ergebenden bereinigten Nettoeinkommens erfolgt die Einstufung des Unterhaltspflichtigen in eine der Einkommensstufen 1 bis 10.
  • Berufsbedingte Aufwendungen sind von privaten Lebenshaltungskosten abzugrenzen. Zum Ansatz kommen 5% des Nettoeinkommens, mindestens 50 € und höchstens 150 €/Monat. Die Pauschale deckt Arbeitsaufwendungen und Fahrtkosten ab. Erwerbslosen oder Rentnern steht die Pauschale nicht zu. Höhere Aufwendungen sind konkret nachzuweisen.
  • Wichtig ist zu wissen, dass die Tabelle für zwei unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist (also z.B. 2 minderjährige Kinder oder ein gemeinsames Kind und der geschiedene Ehegatte). Gibt es mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigte, wird der Unterhaltspflichtige in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe eingestuft. Ist nur ein Kind vorhanden, wird der Unterhaltspflichtige in die nächsthöhere Einkommensstufe eingeordnet. Sind drei Kinder vorhanden, erfolgt die Einstufung eine Einkommensstufe niedriger.
  • Die Einkommensstufen enden bei 5.100 €. Höhere Einkommen erfordern eine Einzelfallprüfung.

Expertentipp:

Der Kindesunterhalt wird mit steigendem Einkommen nicht immer weiter erhöht. Es gibt keinen Anspruch des Kindes auf Beteiligung am Luxus, sondern nur auf Finanzierung eines am früheren Lebensstil angepassten Lebensbedarfs. Diesem Lebensstil wird mit dem höchsten Tabellenbetrag ausreichend Rechnung getragen. Die Tabellenbeträge decken die Kosten für Ernährung, Kleidung und Wohnung, Ferien, kulturelle und sportliche Betätigungen, Schulausbildung und Unterrichtsmaterialien sowie ein Taschengeld ab. Ein darüber hinausgehender besonderer Unterhaltsbedarf bedarf einer detaillierten Begründung (BGH FamRZ 2000, 358; OLG Brandenburg Beschl.v.24.11.2011, 9 UF 70/11: Sehhilfe wegen Fehlsichtigkeit ist im Tabellenunterhalt nicht berücksichtig).

2. Schritt: Bestimmung der Altersstufe

Scheidung einleiten Die Tabelle bestimmt drei Altersstufen (hier besteht der Unterhaltsanspruch immer) und eine Bedarfsgruppe für Volljährige (Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen):

  • Erste Altersstufe: 0. bis vollendetes 5. Lebensjahr
  • Zweite Altersstufe: 6. bis vollendetes 11. Lebensjahr
  • Dritter Altersstufe 12. bis vollendetes 17. Lebensjahr
  • Personen ab 18 Jahren

Der Unterhalt nach der nächsten Altersstufe ist jeweils ab dem Anfang des Monats zu zahlen, in dem das Kind das 6., 12. oder 18. Lebensjahr vollendet (§ 1612a III BGB). Je nach der Einstufung in eine Einkommensstufe und dem Alter der unterhaltsberechtigten Person ergibt sich der betreffende Unterhaltsbetrag in Euro.

Praxisbeispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen: 2.000 €
Alter des Kindes: 14 Jahre
Barunterhaltsanspruch laut Tabelle: 495 € (siehe noch Anrechnung Kindergeld)

Sonderfall: Volljährige Kinder

Der Unterhalt eines volljährigen Studenten, der nicht bei einem Elternteil wohnt, beträgt 735 €. Der Betrag enthält 300 € für die Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung. Soweit der Student nicht familienkrankenversichert ist, sind Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren gesondert zu zahlen.

Sonderfall: Auszubildende

Befindet sich ein unterhaltsberechtigtes Kind in der Berufsausbildung und wohnt bei einem Elternteil, wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbetrag angerechnet. Vorab ist die Ausbildungsvergütung um 90 € zu kürzen.

3. Schritt: Kindergeld einbeziehen

Bei Trennung der Eltern ist nur der betreuende Elternteil kindergeldberechtigt. Das Kindergeld wird daher zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag angerechnet und vermindert den Barbedarf des Kindes (§ 1612b BGB). Bei volljährigen Kindern kommt der gesamte Kindergeldbetrag zur Anrechnung. Das Kindergeld beträgt (Stand 1. Januar 2016):

  • 190 € für das erste und zweite Kind
  • 196 € für das dritte Kind
  • 221 € ab dem vierten Kind

Praxisbeispiel:

Beträgt der Unterhaltsbetrag 386 €, ist das Kindergeld für das erste Kind in Höhe von 190 € zur Hälfte mit 95 € anzurechnen. Es ergibt sich ein Unterhaltsbetrag von noch 291 €.

4. Schritt: Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag prüfen

Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Nur wenn seine Existenz gewährleistet ist, kann der Unterhaltsberechtigte erwarten, dass er ihn unterhält.

Der Selbstbehalt beträgt:

  • gegenüber minderjährigen ledigen Kindern,
  • gegenüber volljährigen ledigen, im Haushalt eines Elternteils lebenden und sich in der Schulausbildung befindlichen Kindern bis Vollendung des 21. Lebensjahres:
    • bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 880 €/Monat
    • bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.080 €/Monat
    • bei volljährigen Kindern: 1.300 €

Die Selbstbehalte beinhalten 380 € Unterkunftskosten (inkl. Nebenkosten und Heizung). Bei volljährigen Kindern sind es 480 €. Nachgewiesene und angemessene höhere Wohnkosten erhöhen den Selbstbehalt.

Der in der Tabelle ausgewiesene Bedarfskontrollbetrag ist nur in der Einkommensstufe 1 bis 1.500 € Einkommen mit dem Selbstbehalt identisch. Ab der Stufe 2 sind die Bedarfskontrollbeträge höher. Sinn ist es, das Einkommen ausgewogen zwischen den unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Parteien zu verteilen. Bei Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages ist die nächstniedrigere Einkommensgruppe maßgebend.

Problem: Mangelberechnung

Gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Personen, kommt es häufig vor, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung seines Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche vollumfänglich zu bedienen. In einem solchen Mangelfall werden Unterhaltsansprüche nach einer Rangfolge befriedigt (§ 1609 BGB). Gleichrangige Ansprüche sind im Verhältnis ihrer jeweiligen Tabellenbeträge gleichmäßig zu befriedigen.

Vorrangig kommen minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben (sog. volljährige privilegierte Kinder) zum Zuge. Ihre Unterhaltsansprüche sind vorrangig gegenüber denen des anderen Ehepartners zu bedienen (einfacher Mangelfall). Der im Rang nachfolgende Ehepartner erhält das, was übrig bleibt oder geht leer aus. Kann der Unterhaltspflichtige noch nicht einmal den Mindestunterhalt leisten, liegt ein absoluter Mangelfall vor.

Expertentipp:

Geht der Unterhaltspflichtige eine neue Beziehung ein, aus der ein gemeinsames Kind hervorgeht, hat dieses Kind keinen Vorrang gegenüber den Kindern aus der früheren Beziehung. Der Unterhaltsbetrag, den der Unterhaltspflichtige leisten kann, wird anteilig auf alle Kinder verteilt.

Sonderfall: Sonderbedarf

Der Bedarf eines Kindes ist mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Weitergehende Unterhaltsansprüche können sich ergeben als:

  • Sonderbedarf nach § 1613 Abs. II BGB = außergewöhnlich hohe Kosten, die nicht regelmäßig und meist unvorhersehbar anfallen (kieferorthopädische Behandlung).
  • Mehrbedarf nach § 1610 Abs. II BGB = regelmäßig laufende Mehraufwendungen im Interesse des Kindes (Kindergartenbeiträge)

Beispielfälle zur Unterhaltsberechnung

Variante A:

Die Eheleute Meier trennen sich. Herr Meier hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.350 €/Monat. Frau Meier betreut die 10 und 14 Jahre alten Kinder und erhält das Kindergeld. Nach der vierten Einkommensstufe der Tabelle zahlt er für das 10-jährige Kind 442 € abzüglich Hälfte Kindergeld 95 € = 347 € Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch für das 14-jährige Kind beträgt 518 € abzüglich Hälfte Kindergeld 95 € = 423 €. Herrn Meier verbleiben 1.580 €. Er liegt damit um 200 € über seinem Selbstbehalt und dem Bedarfskontrollbetrag von 1.380 €.

Variante B:

Nach der Trennung wird ein drittes Kind geboren. Herr Meier ist der Vater. Da die Unterhaltstabelle von zwei unterhaltsberechtigten Personen ausgeht und nunmehr drei unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen sind, ist Herr Meyer in die dritte Einkommensstufe (1.901 – 2300 €) herabzustufen. Der Unterhaltsbedarf berechnet sich wie folgt:

  • Kind 1: 1 Jahr: 369 € minus 95 € Kindergeld = 274 €
  • Kind 2: 10 Jahre: 423 € minus 95 € Kindergeld = 328 €
  • Kind 3: 14 Jahre: 495 € minus 98 € Kindergeld = 397 €

Herrn Meier verbleiben 1.151 €. Er liegt damit um 71 € über seinem Selbstbehalt von 1.080 € und um 129 € über dem Bedarfskontrollbetrag.

Der Bedarfskontrollbetrag soll gewährleisten, dass der unterhaltspflichte Elternteil nicht schlechter gestellt ist als der Unterhaltsberechtigte und somit die verfügbaren Gelder gleichmäßig verteilt werden. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der zu zahlenden Unterhaltsbeträge weniger als der Bedarfskontrollbetrag, wird er in die nächst niedrigere Einkommensstufe eingestuft und muss entsprechend weniger Kindesunterhalt bezahlen.