Familienbonus – bis zu 1500,- Euro Lohnsteuer-Gutschrift pro Kind

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Ab 2019

Familienbonus: So viel bekommen Sie!

Der Familienbonus ist auf Schiene. Er bringt pro Kind und Jahr bis zu 1.500 € Lohnsteuer-Gutschrift. Für alleinerziehende Kleinverdiener gibt es eine Entschädigung.

Kinderzimmer? Nein, Kanzleramt: Familien sprachen gestern mit Kanzler Kurz über den Familienbonus. (Bild: Denise Auer)

Kinderzimmer? Nein, Kanzleramt: Familien sprachen gestern mit Kanzler Kurz über den Familienbonus. (Bild: Denise Auer)

Wer kriegt den Bonus? Eltern, die Lohnsteuer zahlen (ab Einkommen 1.200 Euro brutto/Monat). Profitieren sollen rund 950.000 Familien mit 1,6 Millionen Kindern. Was gibt es maximal? Ab einem Einkommen von 1.750 Euro und 1 Kind oder ab 2.300 Euro und 2 Kindern können Sie den Steuerbonus voll ausschöpfen (siehe Tabelle).

Gibt es Altersgrenzen? Für Kinder bis 18 Jahre gilt der volle Bonus. Für ältere gibt es 500 Euro
Steuerbonus im Jahr, wenn noch Familienbeihilfe bezogen wird (etwa Studierende).

Wer erhält nichts? Jene, die keine Lohnsteuer zahlen (weil sie zu wenig verdienen). Das sind aktuell 1,4 Millionen Österreicher. Für alleinerziehende Geringverdiener gibt es aber einen Extra-Bonus: mindestens 250 Euro Entlastung pro Kind/Jahr.

Bonus für Mama oder Papa? Bei (Ehe-)Partnern erhält
entweder ein Elternteil den vollen Bonus oder der Betrag wird halbehalbe aufgeteilt (das steht zur Wahl).

Bei getrennt lebenden Eltern ist eine Aufteilung je zur Hälfte vorgesehen.

Wie suche ich um den Bonus an? Entweder rückwirkend über den Lohnsteuerausgleich oder beim Arbeitgeber (Formular ab 2019, ähnlich wie jenes für den nun abgeschafften Kinderfreibetrag).

Gibt es für Kinder im Ausland den Bonus? Für Kinder in der EU und Schweiz ja. Der Betrag wird aber den Lebenserhaltungskosten angepasst. Für Kinder in Drittstaaten (nach dem Brexit auch England) gilt der Bonus aber nicht.

(red), 02. März 2018 06:00; Akt: 01.03.2018 20:45Print
http://www.heute.at/politik/news/story/Familienbonus–So-viel-bekommen-Sie–48690096
Tags: Familienförderung – Steuerentlastung – Scheidung – Trennung – Trennungseltern – Vater – Väter –

23/SN „Pograpschen“ – Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – 98/ME – §§ 205, 218 StGB

Stellungnahmen können bis  Fr. 24.April  abgegeben werden !

205Pograpschen §218 StGB §205

Stellungnehmende(r): Vaterverbot.at – FB Wirtschaft

bezieht sich auf: Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (98/ME)
Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) / PDF, 72 KB

An das 
Bundesministerium für Justiz 
Museumsstraße 7 
1016 Wien

Betrifft: Begutachtung Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – §§ 205, 218
(98/ME, XVV. GP)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Änderung des Strafrechtes, im Speziellen der „Po-Grapsch-Paragraph“ und „Geschlechtsverkehr ohne …“, tangiert auch die Familienrechtsvereinigung Vaterverbot. Spätestens nach der ORF-Sendung „Im Zentrum“ sehen wir uns aufgefordert Stellung zu beziehen und möchten auf erweiterte Problemfelder im öffentlichen und privaten Bereich hinweisen. Auch möchten wir auf Möglichkeiten des etwaigen Strafrahmens, Exekutionen berufliche Einbussen näher eingehen.

Vorab möchten wir klarstellen, dass schwere Vergehen der sexuellen Belästigung, Nötigung oder Missbrauches zu ahnden und nicht tolerierbar sind. In Österreich ist mittlerweile eine nicht mehr tolerierbare Tendenz und ein parteiideologischer Fakt zu erkennen, dass einzelne Fälle populistisch hochgespielt werden und zur mutwilligen Kriminalisierung führen. Zum Beispiel führte der nicht zu verhindernde Kindergartenfall in St. Pölten zu einer Verschärfung der erweiterten Wegweisung im SPG Niederschlag. Durch den Grazer Po-Grapschfall wird wieder versucht, aus einem Einzelfall eine Opferrolle politisch zu stilisieren.

Die Argumentationsline von Albert Steinhauser (Grüne), Anne Wizorek („aufschrei“) und Katharina Beclin (Institut für Strafrecht, Univ. Wien), sowie eine APA-Aussendung durch die Frauenministerin (OTS0207, 13. März 2015, 17:46) erscheint uns zur Thematisierung dieses Themas völlig haltlos, überzogen und ungeeignet. Strafrechtlich exekutierbar werden diese Paragraphen nur in einer vorhersehbaren Minderanzahl der Fälle sein.

Gemäß Rechtsanwalt Manfred Ainedter werden solche Fälle in einer Diversion mit einem finanziellen Tatausgleich, aufgrund einer Behauptung, enden. Dies entspricht einer Finanzmittelbeschaffung durch ein angebliches Opfer aufgrund einer nicht beweisbaren Behauptung und Vorteilsbeschaffung für Parallelverfahren.

Wie Frau Wizorek selbst ausführt, soll in erster Linie eine zusätzliche Möglichkeit und Motivation von angeblichen Opfern durch Verleumdungen geschaffen werden.

Im Raum bleibt jedoch der bittere Nachgeschmack der Verleumdung und Diskreditierung von namhaft gemachten angeblichen Tätern. Siehe auch Fälle wie Jörg Kachelmann, Karl Dall …). Schadenersatzansprüche und Rechtsfolgen durch VerleumderInnen, sowie etwaige finanzielle Einbussen oder berufliche Folgen des Beschuldigten sind in weiterer Folge zu diskutieren.

Die Thematik eines „bereuenden“ Seitensprunges oder „vorläufiger“ Zulassung einer Tat, beispielsweise auf Betriebsfeiern oder Zeltfesten, Disko, Tanzveranstaltungen oder auch in trauter Umgebung durch ein nachträgliches „NEIN“ wird völlig ausgeklammert. Einer Anschwärzung eines/r mutmaßlichen Täters/in ist nachträglich Tür und Tor geöffnet.

Weiter wird klar zu stellen sein, ob eine unter Drogen (z.B.: Canabis) oder Alkohol stehende, nicht zurechnungsfähige TäterIn straffähig ist bzw. einer psychiatrischen Behandlung zugeführt werden muss.

Auch sind Maßnahmen bei Wahrnehmung an öffentlichen oder privaten Orten (Party) von solchen Straftaten durch Dritte gemäß § 80 StPO „Anzeige- und Anhalterecht zu definieren: „Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.“ Besteht eine (moralische) Verpflichtung der Anzeige bei Wahrnehmung durch Dritte im öffentlichen Bereich (Lokal, Strasse, Bus, Bahn, Bim) im Zuge der Anbahnung einer beabsichtigten Lebens-, Liebesbeziehung, einer nicht eindeutig tolerierten Berührung an Händen, Armen oder freundschaftlicher Kuss, des mutmaßlichen, nachträglichen Opfers.

Praktisches aktuelles und beobachtetes Beispiel in einem Lokal, unter einer Grazer Parteizentrale: Im Zuge eines akuten Balzverhalten zwischen einem jugendlichen Mann und jungfräulicher Frau mit einem ausgesprochen „Nein, ich will das nicht“, Berührung, Kuss und Übernahme einer entgegengenommenen roten Rose, sowie gemeinsamen Verlassens des Lokals. Eine Einwilligung nach dem Lokalaugenschein?

Es stellt sich auch die Frage, wie mit strafmündigen Bürgern in der Pubertät umzugehen ist und ob Eltern dafür haftbar gemacht werden können. Auch die Rolle des Jugendamtes zur Kindesabnahme und Fremdunterbringung der Pubertierenden in Wohngemeinschaften wird zu klären sein.

Zu klären ist, in wieweit die Jugendwohlfahrtsträger über angezeigte Strafdelikte durch die Exekutive zu informieren sind und ob solche polizeilichen Anzeigen diesen übermittelt werden müssen. Haltlose, diskreditierende Beschuldigungen zu sexuellen Nötigungen und Gewaltanwendungen sind zur Erlangung von Prozessvorteilen in Pflegschaftsverfahren Standard. Bekannt ist, dass solche Schriftsätze oder Aktenvermerke durch die Jugendwohlfahrt nicht gelöscht oder vernichtet werden müssen und im Akt verbleiben. Siehe auch Problemfeld Vorratsdatenspeicherung bei Pflegschaftsverfahren.

Speziell in Obsorgeverfahren und Kontaktregelungen kann ein ungerechtfertigtes, nachträgliches und einzustellendes Strafverfahren zu Verzögerungen und Kindesentfremdung führen. Beabsichtigtes PASyndrom.

Wie in der APA-Aussendung von Frau Heinisch-Hosek ausgeführt, soll §§ 205 und 218 StPO besonders auf den Privatbereich abgestellt werden. Zitat: „Opfer von Gewalt erleben eine immense Erschütterung und den Verlust ihres Vertrauens, wenn die Gewalt in besonderen Nahebeziehungen wie in der Familie passiert. Endlich wird dies im Strafgesetzbuch als Erschwerungsgrund anerkannt“.

Freie Behauptungen nach § 205 „Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung“ kann auch aus anderen minderen und erpresserischen Motiven, wie berufliche Vorteile oder Erzwingung zum Abschluss von Verträgen missbräuchlich verwendet werden. Im privaten Bereich wird dies nur dann zur Anwendung kommen (§ 218 wird wohl in einer Partnerschaft toleriert werden müssen, ohne einer lebenslänglichen Traumatisierung), wenn bereits eine eskalierende Beziehungskrise mit Trennungsabsicht im Vorfeld steht. Eine Strafanzeige in der aufrechten Partnerschaft ist ein Vertrauensbruch, mit der Folge der unausweichlichen Trennung und den daraus folgenden eskalierenden Konsequenzen zu Gunsten des Gendermainstream.

Wie auch Cornelia Koller (Vizepräsidentin Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte) ausführt, wird Mangels an Beweisen oftmals gar kein Strafverfahren eröffnet werden können beziehungsweise im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten, mit einer Einstellung mangels an Beweisen, entschieden werden müssen. Eine Sicherstellung zum verpflichtetet Nachkommens zu populistischen Forderungen durch die Staatsanwaltschaft ist nicht gewährleistet.

Zusammengefasst ist die Novelle eine Aufforderung zur Kriminalisierung und Diskreditierung in zwischenmenschlichen Beziehungen aus parteipolitischen Interessen und dessen vertretenen Klientel.

Für uns ist es daher völlig unverständlich, dass sich das Justizministerium für solche Gesetzesentwürfe aus populistischen Parteiinteressen instrumentalisieren lässt und eine parlamentarische Begutachtung zulässt.

Sollte die vorstehende Ministerin (Frauenministerin) auf die Anerkennung dieser gesetzlichen Errungenschaft weiter beharren, so ist diese nicht mehr tragbar und wird schon jetzt zum freiwilligen Rücktritt aufgefordert.

Die Novelle des StGB verfehlt die ursprüngliche Intuition aus populistischer, strittiger, hetzerischer Anlassgesetzgebung und ist daher abzulehnen! Eine Anrufung des Verfassungsgerichthofes sei bereits in Aussicht gestellt.

Es ist eine Frage des guten politischen Geschmackes, wer diesen ersten Schritt vor 2018 setzt!

Die ehrenamtliche Familienvereinigung
TEAM VATERVERBOT (Ost)
Ing. Jürgen Baumgartner
ost@vaterverbot.at

13. April um 19:28 · Bearbeitet ·
Tags: pograpschen – §218 StGB – §205 StGB –  Genderwahn – Feminismus – Frauenministerium SPÖ – Gabriele Heinisch-Hosek – Scheidungssopfer – Trennung – Feministin – Die Grünen – Strafrechtsreform – Vaterlose Gesellschaft

Team Stronach „Marcus Franz outet sich als Pograpscher“

Die Begutachtung läuft bis 24. April, ab 2016 soll das Gesetz gelten?

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Team Stronach-Mandatar outet sich als Pograpscher

Marcus Franz: „Pograpschen kann übrigens zur Hochzeit führen.“

Wien – Ein Gesetzesentwurf, der Pograpschen unter Strafe stellen soll, sorgt für Aufregung in den sozialen Medien.

Der Nationalratsabgeordnete Marcus Franz vom Team Stronach postete am Osterwochenende provokante Twitter-Meldungen zu dem Thema. „Ob der Popsch hält, was der Blick verspricht. Das erfahren zu wollen wird nun bestraft“, twitterte der Sozial- und Gesundheitssprecher seiner Partei.

PopoGrapschParagraf – Team Stronach – Marcus Franz

Auch über seine persönlichen Erfahrungen zu dem Thema ließ sich der streitbare Mandatar aus: „Pograpschen kann übrigens zur Hochzeit führen. So war´s zb bei mir“.

Gesetzesentwurf Popograpschen – Marcus Franz – Team Stronach

Franz, der zuletzt vehemente Kritik am neuen Fortpflanzungsmedizingesetz übte und sich mehrfach als Abtreibungsskeptiker outete, erntete auf Twitter teils empörte Reaktionen.

Aus seiner eigenen Partei bekam er hingegen Rückendeckung. Frauensprecherin Martina Schenk sagte zu derStandard.at: „Wenn er seine Frau so kennen gelernt hat: ok.“ Die geplante Gesetzesänderung hält sie „für eine politische Überreaktion“. Die Frage sei, wo der Flirt aufhöre und die Belästigung anfange. „Als Frau weiß ich, was mir gefällt und was nicht. Dafür brauche ich keine gesetzliche Regelung“, bekräftigte Schenk.

Tatbestand soll erweitert werden

Sexuelle Belästigung war schon bisher strafbar, doch blieben Übergriffe folgenlos, wenn kein Geschlechtsorgan betroffen war. Mit der in Begutachtung gegangenen Gesetzesnovelle soll nun der Tatbestand „Sexuelle Belästigung“ erweitert werden. Dann wären nicht nur „geschlechtliche Handlungen“ an einer Person, sondern auch Handlungen, die „der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörig“ sind, strafbar, wenn sie belästigend sind.

(smo, derStandard.at, 7.4.2015)

http://derstandard.at/2000013948051/Team-Stronach-Mandatar-outet-sich-als-Pograpscher

Der Strafrahmen des “Po-grapschen”  lt. §218 StGB beträgt  6 Monate Haft oder eine Geldstrafe von 360 Tagsätzen.


 Die Begutachtung läuft bis 24. April, ab 2016 soll das Gesetz gelten?


Tags: Gabriele Heinisch-Hosek – Feminismus – Genderwahnsinn – Frauenministerium – SPÖ Frauen – Strafverfahren – Justiz – Vaterlose Gesellschaft – Österreichische Gesetze – ÖVP –  Sophie KarmasinMarcus Franz –