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StartseiteBeitrag verschlagwortet mit 'Aufenthalt'
Der Islam-Experte Ahmad Mansour sagt im Interview zu den Frauenmorden: „Emanzipation erschüttert Männer in patriarchalem Denken!“ Ein kulturelles Problem in Wien. 4 von 6 Frauenmorde (1 Täter von 6 Frauenmorden ist noch auf der flucht)haben Migrationshintergrund! „Viele Migranten haben mit der Unabhängigkeit der Frau wie sie bei uns gelebt wird nicht klar kommen“ Die Politik haben es lange totgeschwiegen aus falscher Toleranz. Wir müssen diesen Männern u. Frauen klar machen, dass sie in Europa Rechte und Pflichten haben und Sie ihre patriachalen Strukturen hier nicht ausleben dürfen. Und im Extremfall mit ihren Aufenthalt spielen, wenn sie hier ihre bisherigen Einstellungen weiter fortsetzen.
servustv, am 2-2-2019 Tags: Familienrecht Familie – Gewaltschutz Frauen – Islamisierung – Radikalisierung – Muslime – Morde 2019 – Islamismus – Gesetze Österreich – Gleichberechtigung Gleichstellung
Der europäische Gerichtshof EuGH bestätigt jetzt die Aussagen der FPÖ, welche von HC Strache schon vor Jahren getätigt worden sind!
„Der Asylantrag MUSS im ersten EU-Land lt. Dublin–III–Verordnung erfolgen. Zur Erinnerung auch lt. Genfer Flüchtlingskonvention KANN ES NICHT SEIN, dass ein Flüchtling der über 3 SICHERE Staaten flüchtet und dann behauptet er flieht vor Verfolgung!
Im Streit um aus Österreich nach Kroatien abgeschobene Flüchtlinge hat der Europäische Gerichtshof womöglich ein wegweisendes Urteil gesprochen. Der EuGH betonte am Mittwoch, dass auch der außergewöhnliche Migrationsstrom in den Jahren 2015 und 2016 keinen Grund für ein Abgehen von der Dublin- Verordnung biete, wonach ein Flüchtling im ersten EU- Land, das er betritt, seinen Asylantrag stellen muss.
Neben Österreich war auch Slowenien mit Klagen von Flüchtlingsanwälten konfrontiert worden, die den beiden Staaten unrechtmäßiges Abschieben vorwarfen. In der Urteilsbegründung schrieb nun der EuGH, dass das Überschreiten der Grenze nach Österreich bzw. Slowenien ohne erforderliches Visum „illegal“ gewesen sei.
Flüchtlingsankünfte in Spielfeld
Foto: APA/ERWIN SCHERIAU
Eine Rücküberstellung an den zuständigen EU- Staat sei nur dann nicht erlaubt, wenn die Überstellung für die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, mit der tatsächlichen Gefahr verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.
Österreichische Position „vollinhaltlich bestätigt“
Das Innenministerium in Wien sieht sich durch das Urteil zur Gültigkeit der Dublin- Regeln auch bei einem Massenzustrom von Flüchtlingen „vollinhaltlich bestätigt“. Der Sprecher des Ministeriums, Karl- Heinz Grundböck, erklärte, die österreichischen Asylbehörden seien bei ihrem Vollzug davon ausgegangen, dass die Dublin- Verordnung gültig und anzuwenden ist.
Konkret ging es um einen syrischen Staatsbürger und zwei afghanische Familien, die die Grenze zwischen Serbien und Kroatien überschritten hatten, obwohl sie keine gültigen Visa gehabt hatten. Die kroatischen Behörden organisierten ihre Beförderung per Bus bis an die Grenze zwischen Kroatien und Slowenien, um ihnen zu helfen, sich in andere EU- Staaten zu begeben und dort internationalen Schutz zu beantragen.
Registrierung eines Flüchtlings in Spielfeld
Foto: APA/HARALD SCHNEIDER
Der syrische Flüchtling stellte anschließend in Slowenien einen solchen Antrag, die Mitglieder der afghanischen Familie taten dies in Österreich. Sowohl Österreich als auch Slowenien waren aber der Ansicht, dass die Antragsteller illegal nach Kroatien eingereist waren, sodass nach der Dublin-III- Verordnung die Behörden dieses EU- Landes ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen hätten.
Flüchtlinge in einem kroatischen Zug unmittelbar nach Überquerung der slowenischen Grenze
Foto: AFP
Visum ist keine bloße Duldung
Die Betroffenen fochten die Entscheidungen der slowenischen und österreichischen Behörden gerichtlich an und machten geltend, ihre Einreise nach Kroatien könne nicht als illegal angesehen werden. Damit hätten die österreichischen und slowenischen Behörden ihre Anträge zu prüfen. Der EuGH verweist in seinen Urteilen darauf, dass ein Visum im Sinn von Dublin eine Erlaubnis oder Entscheidung eines EU- Landes ist, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses EU- Landes oder mehrerer Mitgliedsstaaten verlangt wird. Daher nehme der Begriff des Visums auf einen förmlichen Rechtsakt einer nationalen Verwaltung Bezug und nicht auf eine bloße Duldung, wobei das Visum nicht mit der Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines EU- Staates zu verwechseln sei, da es gerade im Hinblick auf diese Gestattung verlangt werde.
Hunderte Asylwerber könnten abgeschoben werden
Laut Stephan Klammer von der Rechtsberatung des Flüchtlingsdienstes des evangelischen Hilfswerks Diakonie in Österreich dürften nun „mehrere Hundert“ Asylwerber von einer Rückführung nach Kroatien betroffen sein. Offizielle Zahlen wollte Klammer nicht nennen.
Ein abgeschobener Flüchtling beim Besteigen eines Flugzeugs in Österreich
Foto: BMI/Egon Weissheimer (Symbolbild)
Flüchtlingsquoten: Schlappe für Ungarn und Slowakei?
Unterdessen zeichnet sich im Streit um die EU- Flüchtlingsquoten eine Schlappe für Ungarn und die Slowakei ab. Generalanwalt Yves Bot empfahl am Mittwoch, die Klagen der beiden Länder gegen die Umverteilung von Migranten aus Italien und Griechenland abzulehnen, weil das Abkommen „wirksam und in verhältnismäßiger Weise“ dazu beitrage, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise von 2015 bewältigen können. Meistens folgen die Luxemburger Richter der Empfehlung ihres Gutachters. Ein Urteil dazu könnte ab September fallen.
Droht Orbans Flüchtlingspolitik vor dem EuGH zu scheitern?
Foto: APA/Erwin Scheriau, AFP/Thierry Charlier
Die Regierungen in Budapest und Bratislava klagten gegen den Beschluss vom September 2015 zur Umverteilung von bis zu 120.000 Flüchtlingen. Sie waren damals ebenso wie Tschechien und Rumänien im Kreis der EU- Staaten überstimmt worden.
Kindergeldanspruch ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Kindergeld – Familienbeihilfe
Auch in Deutschland lebende Ausländer haben einen Anspruch auf das deutsche Kindergeld, sofern sie über die entsprechende Niederlassungserlaubnis oder anderweitige Aufenthaltstitel verfügen, die zum Kindergeldbezug berechtigen. Staatsangehörige der EU-Staaten sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (und gleichgestellter Staaten) steht Kindergeld auch ohne Niederlassungserlaubnis oder anderer Aufenthaltstitel zu, da diese aufgrund der Freizügigkeit von EU-Bürgern den deutschen Bürgern gleichgestellt sind.
Wer in Deutschland seinen
a. Wohnsitz oder
b. gewöhnlichen Aufenthalt
hat, erhält für seine leiblichen Kinder Kindergeld (§ 62 I EStG). Auch in Deutschland wohnende Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder einen bestimmten Aufenthaltstitel besitzen.
Das Gesetz stellt auf das „Territorialprinzip“ ab. Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit, Erwerbs- oder Nichterwerbstätigkeit der Eltern an. Ausländer können in Deutschland nur dann einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten. Dazu müssen Sie im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sein.
Wo ist der Aufenthalt?
Nachweis des Wohnsitzes
Der Wohnsitz ist dort, wo der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt hat. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Allein die Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, ist nicht relevant. Die An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist unerheblich, kann aber als Indiz gewertet werden, ob und wo der Wohnsitz besteht. Wer sich lediglich zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken an einem Ort in Deutschland aufhält, begründet keinen Wohnsitz (BFH Urteil vom 20.11.2008 –III R 53/0). Der Antrag auf Kindergeld ist bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse einzureichen.
Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes
Alternativ genügt der gewöhnliche Aufenthalt. Das ist der Ort, wo der Antragsteller nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO). Entscheidend ist die körperliche Anwesenheit, die mehr als sechs Monate dauern muss. Kurzfristige Abwesenheit schadet nicht (Urlaub, Kur). Zuständig ist für diese Fälle die Familienkasse in Nürnberg. Kein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn sich eine Person zwar länger als sechs Monate in Deutschland aufhält, der Aufenthalt aber nur zu Besuch oder zu anderen vorübergehenden Gründen erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. Solange jedoch ein Wohnsitz besteht, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt nicht an.
Spätaussiedler und Vertriebene sind Deutsche
Spätaussiedler und Vertriebene sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz. Sie brauchen kei besonderes Aufenthaltsrecht, um einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Zum Nachweis genügt der Bundespersonalausweis oder für Vertriebene der Vertriebenenausweis oder für Spätaussiedler eine Bescheinigung des Vertriebenen-/Ausgleichsamtes.
Staatsangehörige aus der Europäischen Union (EU) und EWR-Staaten
Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates benötigen keine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis. Für sie gilt das Recht der Freizügigkeit. Sie haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld wie Deutsche.
Zu den EWR-Mitgliedstaaten gehören:
Alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Deutschland ist in der Tabelle unten nicht genannt),
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Neben den EU-Staaten auch noch:
die dem EWR-Abkommen beigetretenen Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
Staatsangehörige der Schweiz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG/Schweiz.
Beginn des Kindergeldanspruchs
Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab dem Monat, ab dem der Antragsteller und seine Kinder in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Der Antragsteller benötigt weder eine Niederlassungs- noch eine Aufenthaltserlaubnis. Leben die Kinder in einem anderen EU- /EWR-Mitgliedstaat, besteht der Kindergeldanspruch unmittelbar nach deutschem Recht (Antragsteller hat hier Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder kann eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nachweisen).
Staatsangehörige anderer Staaten aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen
Ebenfalls keine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis benötigen Staatsangehörige aus
Türkei, die Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 (ARB 3/80) bzw. Familienangehörige oder Hinterbliebene solcher Arbeitnehmer sind;
Algerien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Marokko, Tunesien auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens gelten
Voraussetzung ist
ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder
der Bezug von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld wegen medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation,
die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren oder
der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Urteil zu in der Türkei lebenden Kindern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil Az. III R 55/10 vom 27.09.2012 entschieden, dass deutsche Staatsangehörige (in diesem Fall mit türkischer Abstammung) keinen Anspruch auf Kindergeld für ihre mit der Mutter in der Türkei lebenden Kinder haben.
Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
Wer kein freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist, kann Kindergeld erhalten wenn er:
eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzt (unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt);
oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Sie ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt. In Fällen des Familiennachzugs muss eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (wegen Krieg im Heimatland oder aus humanitären Gründen), sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält und in Deutschland berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht (Arbeitslosengeld, berufliche Weiterbildungskosten, Berufsausbildungsbeihilfe) oder Elternzeit beansprucht.
Erwerbstätigkeit ist die nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis sowie jede selbstständige Tätigkeit. Dazu gehören auch Auszubildendenverhältnisse sowie geringfügige Beschäftigungen (450-Euro-Jobs/ Minijobs).
Anspruch entsteht erst mit der Erteilung des Aufenthaltstitels
Der Kindergeldanspruch entsteht erst dann, wenn dieser Ausländer einen dieser Aufenthaltstitel in Händen hat. Maßgebend ist das Datum der Erteilung. Für Monate davor besteht kein Anspruch auf Kindergeld, auch wenn der Aufenthaltstitel ausländerrechtlich rückwirkend den Aufenthalt für rechtmäßig erklärt.
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge
Als Asylberechtigte anerkannte Ausländer (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG) und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), erhalten Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihres Aufenthaltstitels.
Der Kindergeldanspruch entsteht unabhängig von der Erteilung des Aufenthaltstitels, wenn sie seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet wohnen (Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit).
Ausländer ohne Kindergeldanspruch
Einen Kindergeldantrag können Ausländer nicht stellen, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, die nur
zum Zwecke der Ausbildung
zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder
mit Befristung (zum, Beispiel Saisonarbeiter oder Au-Pair Kräfte)
als Asylbewerber
Staatsangehörige aus dem Nicht-EU-Raum
Mit eine Reihe weiterer Staaten existieren zwischenstaatliche Abkommen, die ebenfalls zu einem Kindergeldanspruch führen, wenn die jeweiligen Staatsbürger in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die arbeitslosenversicherungspflichtig ist oder Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld in Deutschland beziehen. Dies betrifft die Staatsbürger der folgenden Länder: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro, Tunesien und der Türkei.
Für alle anderen Ausländer ist der Aufenthaltstitel entscheidend für den Anspruch auf Kindergeld. Entscheidend für den Anspruch ist hierbei der § 1 Abs. 3 BKGG. Demnach werden nur diejenigen Ausländer berücksichtigt, bei denen aufgrund des Aufenthaltstitel und der erlaubten Erwerbstätigkeit absehbar ist, dass sie sich längere Zeit in Deutschland aufhalten werden.
Am einfachsten ist diese Voraussetzung bei einer Niederlassungserlaubnis zu bejahen, hier ist der Kindergeldanspruch unter Berücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen gegeben. Anders sieht es aus, wenn der Ausländer „nur“ eine Aufenthaltserlaubnis nachweisen kann. Hier sind die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nur dann gegeben, wenn der Ausländer berechtigt ist, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder in Deutschland bereits (erlaubt) gearbeitet hat. Kann beides nicht nachgewiesen werden, ist kein Kindergeldanspruch vorhanden.
Hält sich jemand mit einer Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen in Deutschland auf (die zum Beispiel zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung einer Abschiebung oder bei Bestehen von Hinderungsgründen für die Ausreise ausgestellt wird), besteht ein Anspruch auf das Kindergeld erst dann, wenn sich der Ausländer rechtmäßig 3 Jahre in Deutschland aufgehalten hat. Rechtmäßig in diesem Zusammenhang bedeutet, dass eine entsprechende Genehmigung für den Aufenthalt vorhanden ist. Weiterhin muss in diesem Fall ein bestehendes arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder der laufende Bezug von ALG I vorhanden sein. Auch die Inanspruchnahme von Elternzeit kann hier zum Anspruch führen.
Nicht anspruchsberechtigte Ausländer
Keinen Kindergeldantrag können Ausländer stellen, die eine Aufenthaltserlaubnis nur
zum Zwecke der Ausbildung
zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder
mit Befristung (zum, Beispiel Saisonarbeiter oder Au-Pair Kräfte)
als Asylbewerber
besitzen. Grund für den Nichtanspruch ist der voraussichtlich nur vorübergehende Aufenthalt in Deutschland. Daran ändert sich auch nichts, wenn Ausländer aus dieser Gruppe erwerbstätig sind und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen.
Wann besteht sonst noch kein Anspruch auf Kindergeld?
Kein Kindergeldanspruch besteht, wenn der Ausländer für seine Kinder bereits im Ausland Leistungen erhält, die dem Kindergeld vergleichbar sind (§ 65 I S. 2 EStG). Um Missbrauch zu verhindern, plant die Bundesregierung befristete Einreisesperren gegen Ausländer, die Sozialleistungen durch falsche Angaben oder falsche Dokumente erschlichen haben. Ferner sollen Antragsteller die Steueridentifikationsnummer ihres Heimatlandes vorlegen. Die Bundesländer wollen die Auszahlung von Kindergeld zudem an den regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts knüpfen.
Hier finden Sie alle erforderlichen Vordrucke für Ihren Antrag, auch in verschiedenen Sprachen:Kindergeld Formulare