Das darf doch nicht wahr sein!

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Männerservice

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Report #116

In einer intakten Familie …

Betroffene
Vater: Christoph Altmann*

In der Verantwortung
Tamara Altmann*, Mutter des Kindes
Tochter Fabienne Altmann*, volljährig
österreichisches Familien- und Unterhaltsrecht
Bezirksgericht und Landesgericht Wiener Neustadt

Ort und Zeitraum:
Niederösterreich, Wien, August 2018**

Geschichte
Das darf doch nicht wahr sein! Tief enttäuscht hält Christoph Altmann das Schriftstück in Händen. Noch beim Öffnen hatte er gehofft: Das Landesgericht wird den Fehler des Bezirksgerichts sicher erkannt haben und Recht sprechen, doch mitnichten: Die Gerichte geben sich gegenseitig recht, und das Landesgericht verbietet Christoph sogar noch, in die nächste Instanz zu gehen – ja, das dürfen die! 4000 Euro soll Christoph jetzt, innerhalb vier Wochen, nachträglich an Unterhalt bezahlen, obwohl er die bisher festgesetzten Beträge stets brav überwiesen hat. Warum? Weil nachträglich beschlossen wurde, er hätte noch mehr zu zahlen gehabt! Natürlich soll er ab sofort zukünftig monatlich noch mehr zahlen, sodass ihm selbst wieder in Summe weniger als der halbe Monatsverdienst bleibt. Wie lange? Vermutlich bis seine Tochter Fabienne das oder die Studien beendet hat, welche sie noch lange gar nicht begonnen hat.Dabei hatte Fabienne schon eine Lehre begonnen, und durch ihren Eigenverdienst war Christoph, der für zwei weitere Kinder Unterhalt leistet, wenigstens ein bisschen entlastet. Doch Fabienne hatte vor einiger Zeit das Dienstverhältnis einfach beendet, und sie hat ihren Vater nicht einmal informiert. Für genau diese Zeit wird Christoph nun verpflichtet, nachzuzahlen. Entsetzt richtet er an uns die Frage, ob er sich denn wenigstens die Nachzahlung sparen könne, denn: Er hatte ja die Gemeinsame Obsorge und wurde nicht informiert. Ja, die Gemeinsame Obsorge, der Sinn dieses irreführenden Namens ist ja der, dass Väter glauben, sie hätten ein bisschen Rechte… Wir klären auf.

Seine Exfrau, Tamara, hat ihre Tochter in ihrem Sinne erzogen: Geld kommt nicht von der Arbeit, sondern vom Vater. Klagen ist einfacher als arbeiten in Österreich. Zuerst reicht die Mutter eine Klage auf Unterhaltserhöhung und Nachzahlung ein, und als Fabienne volljährig ist, schließt diese sich der Klage an. Ab jetzt klagt die Tochter den Vater, vermutlich noch sehr oft, denn sie fühlt sich nicht „selbsterhaltungsfähig“. Daher müsse sie jetzt den Kopf frei haben, für die Matura, und, wir könnten wetten, danach für ein Studium, dann vermutlich einen Wechsel der Faches, und danach für den nächsten Vorwand.

Dabei hatte Fabienne zwar das Dienstverhältnis beendet, doch den Lehrabschluss trotzdem in der Tasche, und die Matura macht sie berufsbegleitend. Wie in aller Welt kann ein Gericht den Vater zu einem Unterhalt verdonnern, als ob das Kind völlig ohne Chance auf eigenes Einkommen wäre?

Wir kennen die Urteilsbegründungen und ihre schön geschminkten Formulierungen. Dass dabei die Lage des Vaters rechtlich nicht relevant und für die Gerichte einfach nicht interessant ist, stellt in tägliches Recht gegossene Unmenschlichkeit dar. So wird begründet, dass die „Anspannung“, mit der von einem Vater höchstmöglicher Arbeitseinsatz für höchstmöglichen Unterhalt gefordert wird, dem weder Weiterbildung noch Babypause oder gar ein Sabbattical zugebilligt wird, umgekehrt für erwachsene Kinder nicht gilt. Welcher Richter kann so etwas eiskalt schreiben, ohne sofort beim Justizminister ein Protestschreiben einzureichen wegen offensichtlicher Ungleichbehandlung in der Rechtslage? Offenbar jeder bei Gericht, denn es gibt eine „gute Ungleichbehandlung“ – die nämlich Väter trifft.

Endgültig menschlich auf unterster Schublade folgt schließlich eine unserer Lieblingsfloskeln: „In einer intakten Familie“ wäre der Unterhaltsberechtigten genau das zugestanden worden, was zuerst die Mutter und jetzt das Kind vom Vater einklagen.

Ach, wie gut wissen unsere Familiengerichte über intakte Familien Bescheid! Wir sind tief beeindruckt.

In einer intakten Familie lässt zuerst die Mutter monatlich den letzten Cent aus dem Vater pressen und lehrt die Kinder, wie prächtig es sich damit auf Kosten des Vaters leben lässt?

Wir sind einfach anderer Meinung: In einer intakten Familie nehmen alle Rücksicht aufeinander.
​Der Mann mag immer noch großteils die ganze Sippe mittels seiner Arbeitsleistung finanzieren, doch erst einmal erhält er in einer intakten Familie ein „Dankeschön“ statt einer Klage dafür.

In einer intakten Familie würde ein Kind sein Dienstverhältnis nicht wortlos abbrechen und nachher noch Geld verlangen dafür. In einer intakten Familie stimmt ein Kind seine Ausbildungspläne mit den Eltern ab, und damit meinen wir mit beiden, und, nochmals: Es wäre seinen Eltern dankbar, dass sie seine Ausbildung unterstützen, beiden!

Die sich gegenseitig recht gebenden Wiener Neustädter Gerichtskollegen könnten den Fall trotzdem noch einmal auf den Tisch bekommen. Unsere Vorschläge an Christoph bleiben jedoch unter uns.



Link zum Beitrag: http://www.maennerservice.at/report/in-einer-intakten-familie/
** Anmerkung: Die Männerservice-Reports werden kurz nach dem Zeitpunkt des Ereignisses verfasst und mit dem Betroffenen geprüft. Durch die zunehmende Zahl an Hilfesuchenden und geeigneten Geschichten werden die Reports jedoch in eine Warteschlange gereiht, welche im Augenblick 3 Monate umfasst. Daher lesen Sie diesen Report erst jetzt.

Tags: Familienrecht – Anspannung – gemeinsame Obsorge – Justiz – Gesetze Österreich – Justizopfer – Obsorge – Kindesunterhalt – Alimente

Sebastian muss abschreiben von HC – Im Familienrecht völlig blank

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Im Familienrecht ist der Sebastian Kurz völlig blank
und hat keine Ahnung von der Realität . . .

Sebastian muss abschreiben von der FPÖ
Sebastian muss abschreiben von der FPÖ

 

ÖVP #Wahl-Programm – Kapitel1, Kapitel 2 . . . ?


Im #Familienrecht hat der Sebastian Kurz geschwänzt oder hat er nicht abschreiben können von HC Strache?
1.
#Doppelresidenz – Exekutions-Änderung #Anspannung und Strafgesetz für #Entfremdung Eltern Kind – PAS = Psychische Gewalt fehlt beim ÖVP-Wahlprogramm.
Stattdessen macht er eine NEUE #Diskriminierung für entsorgte Väter, welche Kindesunterhalt zahlen und koppelt die 1500,- Euro Steuerentlastung pro Kind an die #Familienbeihilfe???
Im Sinne der #Gleichberechtigung wäre eine Steuerentlastung bei geschiedenen oder getrennten Eltern zu 50% für den leiblichen Vater und 50% der leiblichen Mutter FAIR.
2.
Alleinerziehende Mütter welche 300-1000 Kindesunterhalt vom Vater kassieren sollten gar keine #Familienbeihilfe bekommen dürfen, weil sie an eine solche Sozialleistung nicht angewiesen sind.
Fairness u. Gerechtigkeit für Vater u. Mutter ist ein Fremdwort beim ÖVP für Sebastian Kurz derzeit.
Es schaut so aus als ob hier sich einige linke #Feministinnen in sein Liste #KURZ– ÖVP-ParlamentsklubTeam eingeschleust haben.

– mit HC Strache, Sebastian Kurz, Karl Maier, FPÖ und ÖVP.

 

 

Unterhalt – Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen bleibt gewahrt!

In Österreich werden Unterhaltspflichtige 25% unterhalb des Existenzminimum exekutiert! Die veraltete österreichische Rechtssprechung in der Justiz vollzieht noch immer eine Anspannung auf einen fiktiven Gehalt, obwohl die Wirtschaftslage in Österreich sehr schlecht ist und diese theoretischen Gehälter schon viele Jahre nicht mehr bezahlt werden und diese Arbeitsplätze heute nicht mehr vorhanden sind.

Artikel:
Ratgeber für Unterhalt – Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle: Tabelle für Unterhalt

Aktuell: 02. Februar 2016

Trennen sich Ehepartner, streiten sie sich am häufigsten um den Kindesunterhalt. Der Unterhalt prägt das nacheheliche Leben beider Partner und der gemeinsamen Kinder, meist über Jahre hinaus. Ein Urteil oder ein Vergleich befrieden die Streitigkeiten oft nur für eine gewisse Zeit. Ändern sich die Verhältnisse, muss der Unterhalt neu berechnet werden. In vielen Fällen streiten die Parteien bis auf die Stellen hinter dem Komma.

Dabei darf nicht vergessen werden, worum es eigentlich geht: Die in der Vielzahl der Fälle knappen finanziellen Mittel sollen auf die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen möglichst angemessen verteilt werden.

Zugleich soll das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleiben.

Nur wenn er seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, bleibt er motiviert, mit seiner Arbeit auch den Unterhalt für Kinder und den bedürftigen Ehepartner zu verdienen. Die Aufgabe des Unterhaltsrechts besteht darin, dieses Ziel zu erreichen. Problematisch dabei ist, dass das Unterhaltsrecht eine außerordentlich komplexe und komplizierte Materie darstellt. Sie ist nur in Grundzügen gesetzlich geregelt und wird im Detail durch Richterrecht gestaltet. Ein Werkzeug, um Unterhaltsansprüche für Kinder zu berechnen, ist die Düsseldorfer Tabelle. Die Unterhaltsberechnung für Ehepartner folgt anderen Regeln.

Das Wichtigste über die Tabelle für Unterhalt für Sie:

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Scheidungsinfo-Paket anfordern Die Düsseldorfer Tabelle soll die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen und nachvollziehbar gestalten. Jeder Familienrichter braucht eine Grundlage, um im Einzelfall den Unterhaltsanspruch zu berechnen. Dabei müssen die Gerichte einheitlich entscheiden. Andernfalls erschiene jedes Urteil willkürlich.

Aus diesem Grund hatte ursprünglich das Landgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz für Urteile der Amtsgerichte im Jahre 1962 Richtwerte zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen festgelegt. Da seit 1977 die Oberlandesgerichte für Berufungen in Familiensachen zuständig sind, wird seitdem die Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Unterhaltstabelle beruht auf der Abstimmung zwischen allen 24 deutschen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

Die Unterhaltstabelle wird regelmäßig, im Regelfall alle zwei Jahre, zuletzt zum 1.1.2016 und erneut zum 1.1.2017, aktualisiert. Sie ist nur eine Richtlinie zur Unterhaltsberechnung. Sie ist kein Gesetz. Da sie die Berechnung von Unterhalt wesentlich erleichtert, wird sie von den Familiengerichten einheitlich angewandt. Zugleich bietet sie unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen eine Orientierungshilfe zur Berechnung der Unterhaltshöhe.

Die Tabelle gilt in ganz Deutschland in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts des Bezirks, in dem der Unterhaltsrechtsstreit ausgetragen wird. Diese Leitlinien stellen ebenfalls keine Rechtsnormen dar, sondern spiegeln nur die ständige Praxis des jeweiligen Oberlandesgerichts wieder, um die Rechtsprechung in dessen Bezirk kalkulierbar zu machen.

Expertentipp:

Zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist stets die aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle zu verwenden. Nur die aktuelle Düsseldorfer Tabelle enthält die geltenden Unterhaltsbeträge.

Für welche Personen ist die Düsseldorfer Tabelle anwendbar?

Das Gesetz geht von folgenden Prämissen aus:

  1. § 1601 BGB bestimmt: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Elternteile sind also ihren Kindern unterhaltspflichtig).
  2. Zugleich bestimmt § 1602 I BGB: „Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.“ (Konsequenz: Minderjährige Kinder sind somit stets unterhaltsbedürftig).
  3. In § 1603 BGB heißt es: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren.“ (Konsequenz: Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen Selbstbehalt. Seine Unterhaltspflicht setzt seine Leistungsfähigkeit voraus).

Aus diesen gesetzlichen Vorgaben zimmert das Gesetz den Unterhaltsanspruch. Unterhaltsberechtigt sind danach insbesondere:

  • Minderjährige schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres,
  • Volljährige Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Diese Kinder sind als „volljährige privilegierte Kinder“ minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
  • Ältere Kinder über 21 Jahre bleiben unterhaltsberechtigt, solange sie bedürftig sind, insbesondere sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befinden. Ansonsten bestimmt sich der Unterhaltsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen der §§ 1601 ff BGB. Maßgebend ist, dass sie für ihren Lebensunterhalt grundsätzlich eigenverantwortlich sind und Eltern nur unterhaltspflichtig sind, wenn echte und nicht verschuldete Bedürftigkeit besteht.

Es gibt bei der Unterhaltsberechnung keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Auch adoptierte Kinder sind gleichberechtigt.

Wer leistet welche Art von Unterhalt?

Getrennt lebende Eltern sind beide unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet Betreuungsunterhalt, stellt also Kost und Logis. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt in Geld.

Expertentipp:

Der Barunterhalt kann nicht gekürzt werden, wenn der andere Elternteil Absprachen missachtet (z.B. Umgangsrecht verweigert) oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus betreut. Beim Kindesunterhalt geht es um das Wohl des Kindes.

Wie bestimmt das Gesetz die Unterhaltshöhe in der Düsseldorfer Tabelle?

§ 1612a BGB bestimmt als Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil den doppelten „sächlichen Kinderfreibetrag“ des Einkommensteuergesetzes. Dieser ergibt zusammen mit dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 2.640 € den steuerlichen Kinderfreibetrag von 7.248 € (Stand 2016). Im Jahr 2015 lag der Betrag noch bei 7.152 €.

Der sächliche Kinderfreibetrag beträgt für 2016: 4.608 € (2 x 2.304 €), somit monatlich 384 €. Dieser Betrag ist die Bezugsgröße für den Mindestunterhalt für Kinder der zweiten Altersstufe im Alter von 6 bis 11 Jahren. Daraus ergeben sich folgende Monatsbeträge:

  • In der ersten Altersstufe beträgt der Mindestunterhalt 335 € = 87 % dieser Bezugsgröße.
  • In der zweiten Altersstufe 384 € = 100 %.
  • In der dritten Altersstufe 450 € = 117 %.

Auf dieser Vorgabe baut die Düsseldorfer Tabelle auf.

Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2016)

Nettoeinkommen des Barunter­haltspflichtigen Altersstufen in Jahren % Bedarfs­kontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
1. bis 1.500 335 384 450 516 100 880/1080
2. 1.501 – 1.900 352 404 473 542 105 1.180
3. 1.901 – 2.300 369 423 495 568 110 1.280
4. 2.301 – 2.700 386 442 518 594 115 1.380
5. 2.701 – 3.100 402 461 540 620 120 1.480
6. 3.101 – 3.500 429 492 576 661 128 1.580
7. 3.501 – 3.900 456 523 612 702 136 1.680
8. 3.901 – 4.300 483 553 648 744 114 1.780
9. 4.301 – 4.700 510 584 684 785 152 1.880
10. 4.701 – 5.100 536 615 720 826 160 1.980

Ab Einkommen von 5.101 EUR netto wird der Unterhaltsanspruch in Abhängigkeit vom Einzelfall ermittelt.

Der Mindestunterhalt soll zum 1.1.2017 erneut angehoben werden. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) beträgt dann 342 EUR, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 393 EUR und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) 460 EUR.

Expertentipp:

Um die Unterhaltshöhe auszurechnen, empfiehlt sich ein Unterhaltsrechner. Da aber auch ein solcher Rechner Kenntnisse des Unterhaltsrechts voraussetzt, bleibt im Zweifel nur der Gang zum Rechtsanwalt. Nur der unterhaltserfahrene Anwalt kann aufzeigen, welche Ansprüche bestehen und wo Ansatzpunkte bestehen, weitergehende Ansprüche geltend zu machen.

Wie lässt sich der Unterhaltsanspruch aus der Düsseldorfer Tabelle ableiten?

Die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge sind nicht immer identisch mit dem Betrag, den das unterhaltsberechtigte Kind als Unterhalt verlangen kann. Die Berechnung vollzieht sich in mehreren Stufen.

1. Schritt: Bereinigtes Nettoeinkommen feststellen

Kostenvoranschlag anfordern Ausgangspunkt zur Unterhaltsberechnung ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Es ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers.
Selbstständige müssen die Steuererklärungen oder Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorlegen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen der letzten drei Jahre.

  • Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ist nicht mit dem Gehalt oder Einkommen des Unterhaltsberechtigten identisch. Maßgebend ist vielmehr das bereinigte Nettoeinkommen. Dieses ergibt sich daraus, dass der Unterhaltspflichtige berufsbedingte Aufwendungen abziehen darf und teilweise auch ehebedingte Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Auf der Grundlage des sich ergebenden bereinigten Nettoeinkommens erfolgt die Einstufung des Unterhaltspflichtigen in eine der Einkommensstufen 1 bis 10.
  • Berufsbedingte Aufwendungen sind von privaten Lebenshaltungskosten abzugrenzen. Zum Ansatz kommen 5% des Nettoeinkommens, mindestens 50 € und höchstens 150 €/Monat. Die Pauschale deckt Arbeitsaufwendungen und Fahrtkosten ab. Erwerbslosen oder Rentnern steht die Pauschale nicht zu. Höhere Aufwendungen sind konkret nachzuweisen.
  • Wichtig ist zu wissen, dass die Tabelle für zwei unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist (also z.B. 2 minderjährige Kinder oder ein gemeinsames Kind und der geschiedene Ehegatte). Gibt es mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigte, wird der Unterhaltspflichtige in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe eingestuft. Ist nur ein Kind vorhanden, wird der Unterhaltspflichtige in die nächsthöhere Einkommensstufe eingeordnet. Sind drei Kinder vorhanden, erfolgt die Einstufung eine Einkommensstufe niedriger.
  • Die Einkommensstufen enden bei 5.100 €. Höhere Einkommen erfordern eine Einzelfallprüfung.

Expertentipp:

Der Kindesunterhalt wird mit steigendem Einkommen nicht immer weiter erhöht. Es gibt keinen Anspruch des Kindes auf Beteiligung am Luxus, sondern nur auf Finanzierung eines am früheren Lebensstil angepassten Lebensbedarfs. Diesem Lebensstil wird mit dem höchsten Tabellenbetrag ausreichend Rechnung getragen. Die Tabellenbeträge decken die Kosten für Ernährung, Kleidung und Wohnung, Ferien, kulturelle und sportliche Betätigungen, Schulausbildung und Unterrichtsmaterialien sowie ein Taschengeld ab. Ein darüber hinausgehender besonderer Unterhaltsbedarf bedarf einer detaillierten Begründung (BGH FamRZ 2000, 358; OLG Brandenburg Beschl.v.24.11.2011, 9 UF 70/11: Sehhilfe wegen Fehlsichtigkeit ist im Tabellenunterhalt nicht berücksichtig).

2. Schritt: Bestimmung der Altersstufe

Scheidung einleiten Die Tabelle bestimmt drei Altersstufen (hier besteht der Unterhaltsanspruch immer) und eine Bedarfsgruppe für Volljährige (Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen):

  • Erste Altersstufe: 0. bis vollendetes 5. Lebensjahr
  • Zweite Altersstufe: 6. bis vollendetes 11. Lebensjahr
  • Dritter Altersstufe 12. bis vollendetes 17. Lebensjahr
  • Personen ab 18 Jahren

Der Unterhalt nach der nächsten Altersstufe ist jeweils ab dem Anfang des Monats zu zahlen, in dem das Kind das 6., 12. oder 18. Lebensjahr vollendet (§ 1612a III BGB). Je nach der Einstufung in eine Einkommensstufe und dem Alter der unterhaltsberechtigten Person ergibt sich der betreffende Unterhaltsbetrag in Euro.

Praxisbeispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen: 2.000 €
Alter des Kindes: 14 Jahre
Barunterhaltsanspruch laut Tabelle: 495 € (siehe noch Anrechnung Kindergeld)

Sonderfall: Volljährige Kinder

Der Unterhalt eines volljährigen Studenten, der nicht bei einem Elternteil wohnt, beträgt 735 €. Der Betrag enthält 300 € für die Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung. Soweit der Student nicht familienkrankenversichert ist, sind Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren gesondert zu zahlen.

Sonderfall: Auszubildende

Befindet sich ein unterhaltsberechtigtes Kind in der Berufsausbildung und wohnt bei einem Elternteil, wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbetrag angerechnet. Vorab ist die Ausbildungsvergütung um 90 € zu kürzen.

3. Schritt: Kindergeld einbeziehen

Bei Trennung der Eltern ist nur der betreuende Elternteil kindergeldberechtigt. Das Kindergeld wird daher zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag angerechnet und vermindert den Barbedarf des Kindes (§ 1612b BGB). Bei volljährigen Kindern kommt der gesamte Kindergeldbetrag zur Anrechnung. Das Kindergeld beträgt (Stand 1. Januar 2016):

  • 190 € für das erste und zweite Kind
  • 196 € für das dritte Kind
  • 221 € ab dem vierten Kind

Praxisbeispiel:

Beträgt der Unterhaltsbetrag 386 €, ist das Kindergeld für das erste Kind in Höhe von 190 € zur Hälfte mit 95 € anzurechnen. Es ergibt sich ein Unterhaltsbetrag von noch 291 €.

4. Schritt: Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag prüfen

Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf einen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Nur wenn seine Existenz gewährleistet ist, kann der Unterhaltsberechtigte erwarten, dass er ihn unterhält.

Der Selbstbehalt beträgt:

  • gegenüber minderjährigen ledigen Kindern,
  • gegenüber volljährigen ledigen, im Haushalt eines Elternteils lebenden und sich in der Schulausbildung befindlichen Kindern bis Vollendung des 21. Lebensjahres:
    • bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 880 €/Monat
    • bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.080 €/Monat
    • bei volljährigen Kindern: 1.300 €

Die Selbstbehalte beinhalten 380 € Unterkunftskosten (inkl. Nebenkosten und Heizung). Bei volljährigen Kindern sind es 480 €. Nachgewiesene und angemessene höhere Wohnkosten erhöhen den Selbstbehalt.

Der in der Tabelle ausgewiesene Bedarfskontrollbetrag ist nur in der Einkommensstufe 1 bis 1.500 € Einkommen mit dem Selbstbehalt identisch. Ab der Stufe 2 sind die Bedarfskontrollbeträge höher. Sinn ist es, das Einkommen ausgewogen zwischen den unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Parteien zu verteilen. Bei Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrages ist die nächstniedrigere Einkommensgruppe maßgebend.

Problem: Mangelberechnung

Gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Personen, kommt es häufig vor, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung seines Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche vollumfänglich zu bedienen. In einem solchen Mangelfall werden Unterhaltsansprüche nach einer Rangfolge befriedigt (§ 1609 BGB). Gleichrangige Ansprüche sind im Verhältnis ihrer jeweiligen Tabellenbeträge gleichmäßig zu befriedigen.

Vorrangig kommen minderjährige Kinder und Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben (sog. volljährige privilegierte Kinder) zum Zuge. Ihre Unterhaltsansprüche sind vorrangig gegenüber denen des anderen Ehepartners zu bedienen (einfacher Mangelfall). Der im Rang nachfolgende Ehepartner erhält das, was übrig bleibt oder geht leer aus. Kann der Unterhaltspflichtige noch nicht einmal den Mindestunterhalt leisten, liegt ein absoluter Mangelfall vor.

Expertentipp:

Geht der Unterhaltspflichtige eine neue Beziehung ein, aus der ein gemeinsames Kind hervorgeht, hat dieses Kind keinen Vorrang gegenüber den Kindern aus der früheren Beziehung. Der Unterhaltsbetrag, den der Unterhaltspflichtige leisten kann, wird anteilig auf alle Kinder verteilt.

Sonderfall: Sonderbedarf

Der Bedarf eines Kindes ist mit dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt abgegolten. Weitergehende Unterhaltsansprüche können sich ergeben als:

  • Sonderbedarf nach § 1613 Abs. II BGB = außergewöhnlich hohe Kosten, die nicht regelmäßig und meist unvorhersehbar anfallen (kieferorthopädische Behandlung).
  • Mehrbedarf nach § 1610 Abs. II BGB = regelmäßig laufende Mehraufwendungen im Interesse des Kindes (Kindergartenbeiträge)

Beispielfälle zur Unterhaltsberechnung

Variante A:

Die Eheleute Meier trennen sich. Herr Meier hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.350 €/Monat. Frau Meier betreut die 10 und 14 Jahre alten Kinder und erhält das Kindergeld. Nach der vierten Einkommensstufe der Tabelle zahlt er für das 10-jährige Kind 442 € abzüglich Hälfte Kindergeld 95 € = 347 € Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch für das 14-jährige Kind beträgt 518 € abzüglich Hälfte Kindergeld 95 € = 423 €. Herrn Meier verbleiben 1.580 €. Er liegt damit um 200 € über seinem Selbstbehalt und dem Bedarfskontrollbetrag von 1.380 €.

Variante B:

Nach der Trennung wird ein drittes Kind geboren. Herr Meier ist der Vater. Da die Unterhaltstabelle von zwei unterhaltsberechtigten Personen ausgeht und nunmehr drei unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen sind, ist Herr Meyer in die dritte Einkommensstufe (1.901 – 2300 €) herabzustufen. Der Unterhaltsbedarf berechnet sich wie folgt:

  • Kind 1: 1 Jahr: 369 € minus 95 € Kindergeld = 274 €
  • Kind 2: 10 Jahre: 423 € minus 95 € Kindergeld = 328 €
  • Kind 3: 14 Jahre: 495 € minus 98 € Kindergeld = 397 €

Herrn Meier verbleiben 1.151 €. Er liegt damit um 71 € über seinem Selbstbehalt von 1.080 € und um 129 € über dem Bedarfskontrollbetrag.

Der Bedarfskontrollbetrag soll gewährleisten, dass der unterhaltspflichte Elternteil nicht schlechter gestellt ist als der Unterhaltsberechtigte und somit die verfügbaren Gelder gleichmäßig verteilt werden. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der zu zahlenden Unterhaltsbeträge weniger als der Bedarfskontrollbetrag, wird er in die nächst niedrigere Einkommensstufe eingestuft und muss entsprechend weniger Kindesunterhalt bezahlen.

 

Vatertag – Väter ohne Kinder! – Radiosendung

Am Donnerstag vor dem österreichischen Vatertag sorgte eine Live-Radiosendung mit dem Bundesvorsitzenden der Männerpartei, Hannes Hausbichler, für Aufsehen.

Durchschlagende Radiosendung zu Unterhalt und Kontaktrecht!

Hannes Hausbichler betrachtet die Sendung rückblickend:
„Dem Mut des ORF Vorarlberg, besonders das „heiße Eisen“ unterhaltsbelasteter Väter anzufassen, sogar Betroffene live und völlig unzensiert die ganze Unmenschlichkeit des Unterhaltsrechts telefonisch darstellen zu lassen und noch dazu die ganz und gar nicht systemtreue Männerpartei klar und deutlich aus Härtefällen des Männerservice die volle Realität der Rechtspraxis berichten zu lassen, zollen wir höchsten Respekt.

Die Sendung erhielt durch erschütternde Anrufe betroffener Väter eine unerwartete Dramatik. Viele Anrufer schilderten eindrücklich ihr Leiden unter den fassungslosen Ungerechtigkeiten bei Unterhalt und Kontaktrecht. Selbst das Radioteam, welches die Anrufe der Betroffenen aufnahm, schien mir gelinde gesagt tief beeindruckt. Viele fassungslose Hörer waren in ihrem Glauben an die Gerechtigkeit nachhaltig erschüttert.“

Ein mutiger Richter stellte sich der Diskussion, jedoch mit vorher moderierten Aufzeichnungen. Daher sei ihm zu Gute gehalten, dass er nicht miterlebt hatte, wie viel Leid im Laufe der Diskussion eindrücklich und mitreissend aufgebrochen ist. Möglicherweise hätte es sich dann anders geäußert. Doch die Aussagen des Richters sind angesichts der Praxis schlicht weltfremd:

– Prozentabzüge würden die Väter bei mehr Kindern richtig entlasten: In wenigen Worten konnte Hausbichler mit konkreten Zahlen widerlegen, dass das schöne Bild, Väter würden entlastet, einfach nicht stimmt. Das eine, schmale Prozent Abzug pro Kind ist nicht einmal erwähnenswert und sieht nach Schönfärberei aus.

– Richter würden sich auf geringen Unterhalt für den Vater einigen: Hausbichler zeigt die Realität klar auf: Nur, wenn die Mutter von selbst weniger Geld will, gibt es eine Einigung, oft wird dafür jedoch zusätzlich Ehegattinnenunterhalt gefordert. Die Einigung für die Kinder kann jederzeit widerrufen werden und der Vater zahlt noch 3 Jahre rückwirkend den Maximalbetrag, was der Richter selbst zumeist gar nicht mehr mitbekommt und er wohl noch nach Jahren glaubt, er habe eine „gute Einigung“ bewirkt.

– Die meisten Besuchszeiten würden einvernehmlich getroffen: Bei ihm am Tisch, bei der Scheidung, auf dem Papier, vielleicht! Hausbichler antwortete dazu: Das entscheidende ist, was danach passiert. Viele Väter haben ein Besuchsrecht, aber sehen die Kinder einfach nicht, weil die Mutter sich, völlig straflos, nicht an die Einigung hält. Sollen diese Einigungen als „bei den meisten klappt es einvernehmlich“ die Lage beschönigen?

Als Fazit bleibt:

– Die Männerpartei hat hohes Praxiswissen bewiesen und ihre einzigartige Glaubwürdigkeit zu Familienrechtsthemen aus politischer Sicht einmal mehr massiv gestärkt. Besonders das gut belegte Aufzeigen der hinter schönen Worten versteckten Ungerechtigkeiten schwächte im selben Zug die Vertrauenswürdigkeit von Justiz und Politik.

– Das Leid in der Bevölkerung geht tief, ob durch Kontaktverweigerung oder hemmungslose Unterhaltsausbeutung bis unters Existenzminimum. Das Land Vorarlberg wurde durch diese Sendung erschüttert.

– Zum Vatertag ist klar: Die Zahl der Opfer steigt stetig. Es gibt täglich mehr zu tun für Väterrechte.

Diese Aussendung ergeht nur an Mitglieder und Interessenten. Eine Presseaussendung zum Vatertag folgt.

Link zum Text auf der Website:
http://www.maennerpartei.at/m%C3%A4nnerpartei-durchschlagende-radiosendung-zu-unterhalt-und-kontaktrecht

Kontakt:

Zentrale:
+43/664/100 33 01
internet@maennerpartei.at

Bundesvorsitzender:
Hannes Hausbichler
hannes.hausbichler@maennerpartei.at
Tel.: +43/664/78 67 456

https://maennerpartei.wordpress.com/2016/06/10/maennerpartei-durchschlagende-radiosendung-zu-unterhalt-und-kontaktrecht/

Tags: Vatertag – Vater – Väter – Vatertag – Männerpartei – Armut – Anspannung – Exekution – Mindestsicherung – Arbeit – Wirtschaft – Gesetze Österreich – Gleichberechtigung Gleichstellung – Justizopfer – Kindeswohl – Obsorge – psychische Gewalt – Pfändung – Menschen 2.Klasse – Vaterlose Gesellschaft –

 

Jeder dritte Trennungsvater lebt in Armut ohne Anspruch auf Mindestsicherung – SPÖ

Leider interessiert dieses Thema, der menschenverachtenden und menschenunwürdigen „Anspannung im Unterhaltsrecht„, weder die SPÖ mit der Feministin Gabriele Heinisch-Hosek und ihrem Frauenministerium noch dem BM Rudolf Hundstorfer.

Für eine wirkliche soziale Gerechtigkeit im Familienrecht hat die SPÖ mit ihren Hr. Werner Faymann und auch die ÖVP  noch nie etwas übrig gehabt, sonst wäre diese Ungleichbehandlung schon vor  20 Jahren aufgehoben worden.


Symbolbild:  Soziale Ungerechtigkeit  durch die SPÖ im Familienrecht – Sozialdemokratische Partei Österreichs

Es interessiert auch niemanden, dass österreichische Väter schlechter behandelt werden wie Migranten mit positiven Asylbescheid, welche zwar Mindestsicherung beziehen aber im Gegensatz zu diesen Vätern noch nie einen einzigen Euro an Steuergelder einbezahlt haben.

Auch interessiert es scheinbar keinen Politiker in der Regierung, dass Kredite welche im Scheidungsverfahren aufgeteilt wurden in der Praxis KEINERLEI Berücksichtigung bei dieser menschenverachtenden Rechtssprechung dieser Unterhaltsberechnung finden und  in der Praxis dazu führen, dass diese Väter (einige wenige Mütter)  noch mit deutlich weniger, als diesen erwähnten 75% Mindestsicherung, auskommen müssen. Viele Väter haben lediglich 200 – 300 Euro übrig zum Überleben.

Genausowenig interessiert es die sozialistische Partei Österreichs, dass Österreich an führender Stelle ist bei den SUIZID-Toten und davon 70% Männer sind, sonst hätte diese Partei schon vor Jahren gegengesteuert und die Missstände und Ursachen bekämpft.

Zitat:
Es gibt nur eine Gruppe, welche ein vernüftiges Familienrecht bekämpft, der Feminismus.

Admin Familie Familienrecht, am 29-10-2015
Artikel:

Jeder dritte Trennungsvater lebt in Armut ohne Anspruch auf Mindestsicherung

Nach Schätzungen des Vereins vaterverbot.at fallen 37% der unterhaltspflichtigen Väter mit ihrem frei verfügbaren Einkommen unter die Armutsgrenze von 951 € monatlich. Rund 26% bleibt nicht einmal das Existenzminimum von 772 € pro Monat. Unterhaltspflichtige Väter können gezwungen werden, mit 75 % des Existenzminimums, also mit 579 € oder weniger pro Monat auszukommen (bei manchen Einzelurteilen auch darunter).

„Anspannung“, wo der Unterhalt nicht am realen, sondern an einem höheren, fiktiven Gehalt bemessen wird, ist an der Tagesordnung und verschärft die Situation zusätzlich. So wird zum Beispiel bei unterhaltspflichtigen Vätern, die zur Betreuung ihres Kindes in Karenz gehen oder zur Betreuung des Kindes ihr Dienstverhältnis reduzieren, das reduzierte Einkommen nicht berücksichtigt und der Unterhalt weiterhin an einem nicht vorhandenen, fiktiven Vollzeiteinkommen bemessen. Die Betreuung durch den Vater scheint in unserer Gesellschaft nicht gewollt zu werden.

Bemerkenswert ist auch, dass die Anspannung auch in Fällen angewendet wird, in denen die Kinder durch den Unterhalt des Vaters bereits ausreichend (über den Regelbedarf hinausgehend) versorgt sind, aber z.B. wegen eines in der Vergangenheit erbrachten, höheren Einkommens (aufgrund von Überstunden oder Auslandstätigkeiten) auf dieses frühere Einkommen angespannt wird.

Selbst wenn eine Mutter über ein wesentlich höheres Eigeneinkommen als der Vater verfügt, wird der Vater zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet, bei der sein verbleibendes Resteinkommen unter die Armutsgrenze oder gar unter das Existenzminimum rutscht. Diese Regelung steht im Widerspruch zur geltenden Judikatur des prozentualen Unterhalts, die davon ausgeht, dass die Kinder bei beiden Elternteilen die gleichen Verhältnisse vorfinden sollen, nur finden sie in solchen Fällen beim Vater wesentlich schlechtere Verhältnisse vor.

Besonders von Armut betroffen sind Väter mit mehr als zwei Kindern. Diesen Vätern wird nicht die Möglichkeit gegeben, ihren Unterhalt in Form von anteiliger Kinderbetreuung zu leisten. Statt dessen setzt die Justiz in solchen Fällen auf die maximale Härte: Ein Vater mit drei Kindern kann nach Auswertungen des Vereins vaterverbot.at mit einer Wahrscheinlichkeit von fast 50% davon ausgehen, dass er aufgrund von Unterhaltsprozentsätzen, die ein Leben in Würde schon fast unmöglich machen, noch zusätzlich angespannt wird. Dies führt dazu, dass manche Vermieter nicht einmal mehr Wohnungen an Väter vergeben, die an mehr als zwei Kindern unterhaltspflichtig sind.

Es ist schon verwunderlich, wenn bei der neuen Mindestsicherung die unterhaltspflichtigen Väter nicht einmal erwähnt werden und so getan wird, als bestehe dieses Problem überhaupt nicht.

Wenn der Staat im Unterhaltsrecht Rahmenbedingungen schafft, die viele Väter in die Armut treibt, so sollte er den Betroffenen wenigstens mit der Mindestsicherung ein Leben am Existenzminimum ermöglichen. Von einem Leben in Würde ganz zu schweigen.

 

Keine existenz der „bedarfsorientierten Mindestsicherung“ für Väter

Newsletter zur „bedarfsorientierten Mindestsicherung“ für Väter

 

http://www.vaterverbot.at/mindestsicherung.html
Tags: Vaterlose Gesellschaft

Männerpartei – für ein faires Miteinander

                                           Wiener-Wahlen 2015  am So. 11. Okt. 2015

Wahlprogramm Männerpartei.pdf

M: „Männerpartei – für ein faires Miteinander“: www.maennerpartei.at

- Gleichwertige Elternschaft unter wirklicher Wahlfreiheit statt zwanghafter, rechts-verstaubter oder links-ideologischer Familienbilder z.B. Doppelresidenz, HalbeHalbe
– Totalreform des Familienrechts mit gesichertem, durchsetzbarem Eltern-Kinder-Kontakt und fairer Teilung der Verantwortung
– Echte Chancengleichheit statt alter Beziehungs- und neuer Quotenseilschaften
– Gleiche Chancen und objektive Bewertungen im Bildungssystem
– Offene Universitäten für Männer und Frauen, statt Ausgrenzung durch Quoten
– Gleiche Rechten und Pflichten, vom Präsenz- und Zivildienst bis zum Rentenantrittsalter
Die Männerpartei steht im 22. Bezirk am Stimmzettel für die Gemeinderatswahl,
sowie im 21. u. 22. Bezirk am gelben Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahlen.
http://www.wiener-wahl.at/pateien.html


siehe auch 
http://www.maennerpartei.at/wien-0

Tel: 0699 - 11 69 67 67 wien@maennerpartei.at
Kontakt: Dr. Josef Kriegl,
Videoschnitt Männerpartei  ganze Sendung

Tags: Familienrecht Familienpartei – Väter – Vater – Gleichberechtigung- Entfremdung – Scheidung – Kinderrechte – Justizopfer – Kindeswohl – PAS Eltern-Kind-Entfremdung –  Gleichberechtigung – Unterhalt – Anspannungsgrundsatz – Anspannung im Unterhaltsrecht – Vaterlose Gesellschaft

Anspannung im Familienrecht

Väter (Mütter) mit Anspannung im Familienrecht sind #suizid-gefährdet und Menschen 2.Klasse in Österreich

Anspannung im Familienrecht

  • Ernst XXX
    Ich kann mit 580-680 ned leben. Aber leider werde ich auf diesen Betrag gepfändet.. Der tot wär a Erlösung .. Dann brauch i nimmer denkn und dahin wegiedieren…

     
    Gefällt mir · Antworten · 4 · vor 9 Stunden

 

Franz XXX

man(n) kann auch mit 800€ nicht leben, ohne in die soziale isolation bzw depressionen zu verfallen. ich kenn das.

meine ex hat mit kind 1200€. ok. hab keeinen neid, aber jetzt will sie mir die alimente verdoppeln aufgrund der anspannungdtheorie, denn ich könnt ja mehr verdienen. bin schon einige zeit daheim wegen krankheit, herzinfarkt – zysten an der wirbelsäule – nur um etwas anzuschneiden, aber das interessiert niemand.

abzüglich aller fixkosten bleiben mir ~ 100€ pM um mein leben zu bestreiten. der nächste obdachlose?

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4.10.2015
 Tags: Armut – Obdachlose – Suizid – Anspannung – Unterhalt – Väter – Justiz – Familienrecht – Gleichberechtigung Gleichstellung – Justizopfer – Kindesunterhalt – Alimente – Vater Österreich – Exekution – Existenzminimum –

Österreich Anspannung 650,- Euro — Deutschland Selbstbehalt von 1080,- Euro ?

Sind Unterhaltspflichtige in Österreich Menschen 2. Klasse?


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Während in Deutschland nach der Düsseldorfer Tabelle unterhaltspflichtige Personen einen  Selbstbehalt haben, hat man in Österreich ein veraltetes Gesetz nach dem ABGB, welche eine Anspannung auf 75% des Existenzminimums vorsieht.

Nur die Zeiten, Wirtschaft und die Suche nach Arbeitsplätzen ist in Österreich deutlich schlechter geworden in den letzten Jahren. Die Lebenserhaltungskosten einer Wohnung, Betriebskosten, Heizung sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen.
Es ist ein Ding der Unmöglichkeit mit 75% des Existenzminimums, also 650,- Euro, seine gesamten monatlichen Kosten zu bezahlen.
Diese Elternteile werden in Österreich quasi zu Menschen 2.Klasse degradiert, da für sie das normale Existenzminimum von 829,- Euro nicht gilt.

admin Familie Familienrecht, März 2015

Tags: Justizopfer – Unterhalt – Anspannung – Existenzminimum – Menschenrechtsverletzung – Armut – Väter – Anspannungstheorie – soziale Gerechtigkeit – Sozialdemokratie – Familienfreundlichkeit – Vaterlose Geselschaft

Unterhaltsrecht als existenzbedrohendes Abenteuer für Wirtschaftstreibende

 

Familienpolitik und Unterhaltsrecht wird für immer mehr Wirtschaftstreibende zum Fallstrick, besonders im Bereich der EPU und KMU werden vorsätzlich Wirtschaftstreibende mit weit überhöhten Unterhaltsforderungen, mittels Anspannung und Gutachten, in die Insolvenz getrieben!

 

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Vaterverbot.at