„Feministische“ Familienrichterin, sagt „Wir können den Geschichten der Eltern nicht trauen“

Die Familienrichterin vom Amtsgericht Bremen ist kein unbeschriebenes Blatt:
Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften des Deutschen Juristinnenbund.
1.Artikel:

Sabine Heinke  

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Sabine Heinke (* 1956), Abitur 1973 in Kassel, Anwältin, dann Richterin am Amtsgericht Bremen, Abt. 61, zeitweise berichtende Richterin des Bundesverfassungsgerichts.

Taten

  • Aktives sexistisches Handeln in einer Vielzahl von Organisationen und Orten: Redakteurin und zeitweise Herausgeberin der feministischen Rechtszeitschrift STREIT, Vorsitzende der Familienrechtsfachkommission im Deutschen Juristinnenbund, Dozentin beim Feministischen Juristinnentag.
  • In einer einzigartigen Verquickung von Ämtern schreibt Heinke an Stellungnahmen für das BVerfG mit, so auch zum denkwürdigen Verfahren 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01, in dem das Sorgerecht für nichteheliche Väter abgelehnt wird. Sie schreibt u.a.: „Die alleinstehende und alleinerziehende Mutter hat das Sorgerecht für ihr Kind inne, braucht niemanden daran zu beteiligen und niemanden zu fragen, und das ist auch gut so“. Gleichzeitig verfasst sie als Gerichtssprecherin an diesem Gericht die ebenso einzigartig einseitige Pressemeldung zum Urteil, in dem sie höhnisch über Väter herzieht.[1]
  • Sie trommelt öffentlich in einer Vielzahl von Interviews gegen das gemeinsame Sorgerecht und fällt durch primitive Äußerungen im BILD-Stil auf wie „Oft wollen die Väter ihren Pflichten nicht nachkommen. Sie heiraten nicht, weil sie keinen Unterhalt für die Frau zahlen wollen.“ [1]
  • Sie tritt aktiv ein gegen eine Beschleunigung von Verfahren zum Umgangsrecht, hat Anteil an der Entwertung des neuen FamFG, betreibt wie ihre geistesverwandte Clique Missbrauch mit dem Gewaltschutzgedanken (djb 2007, Heft 3, S. 35ff) indem sie Partnergewalt immer als allgegenwärtige Männergewalt definiert und durch bloße Gewaltbehauptungen Umgangsrecht und Sorgerecht entwerten will.
  • Sie greift in alle nur irgend möglichen anderen juristischen Reformprojekte ein, um darin ihre radikalfeministischen Vorstellungen (oft erfolgreich) zu realisieren.

Wirkung

  • maßgeblich beteiligt am Fortbestehen des menschenrechtswidrigen und kinderfeindlichen § 1626a BGB
  • maßgeblich beteiligt an der Verfestigung und Stärkung feministischen Gedankenguts in einer Vielzahl von Gremien und Organisationen
  • maßgeblich beteiligt an der Zerstörung der wenigen guten Elemente im Entwurf der FamFG.
  • beteiligt an der Reform des Unterhaltsrechts und des Versorgungsausgleichs
  • nach eigenen Angaben ist sie Teilnehmerin an einem Geschlechterkrieg

Sonstiges

Heinke weiss sehr genau, welche Schäden und Leid sie mitverursacht. Sie gehört zu den Täterinnen, die wissen was sie anrichten. An ihrem Amtsgericht in Bremen hat sie genau mit den Müttern zu tun, denen sie im BVerfG-Verfahren Allmacht zugesprochen hat und kommentiert das lapidar mit „Mütter missbrauchen dieses Recht manchmal schon“.

1999 hätte es sie fast einmal erwischt, kann sich aber Dank ihren Seilschaften halten:

Bei der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts treffen Protestbriefe ein. Grund: Über Karlsruher Diensttelefon und Dienstfax werden eine feministische Zeitschrift betrieben. Die im Impressum des Periodikums „Streit“ angegebenen Amtsnummern gehören Sabine Heinke, die als wissenschaftliche Mitarbeiterin ausgerechnet im Ersten Senat beschäftigt ist – und er befaßt sich mit Grundsatzurteilen zum Familienrecht. Die erklärte Feministin unterschreibt schon mal Flugblätter, in denen das Flüchtlingselend als Geschlechterkrieg interpretiert wird und Männer dabei pauschal als „Brandstifter, Volksverhetzer, Vergewaltiger, Grabschänder“ verurteilt werden. Die von ihr mitbetriebene Zeitschrift „Streit“ macht Front gegen das neue Kindschaftsrecht – Heinke ist der Überzeugung, daß Männer, die nach einer Scheidung das Sorgerecht für die Kinder anstreben, lediglich „Frauen mit Gefühl um Geld“ bringen wollen. [2]

Einzelnachweise

  1. ↑ 1,0 1,1 Das letzte Wort haben die Mütter, Schwarzwälder Bote am 11. Februar 2003
  2.  Der Spiegel 1/1999 vom 4. Januar 1999, S. 19

Netzverweise

20-Jährige verurteilt! Vergewaltigung erfunden

Amtsgericht verurteilt 20-Jährige: Vergewaltigung war erfunden

von Michael Süß

Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass die Frau gelogen hatte. − Foto: Archiv Birgmann

Wegen falscher Verdächtigung muss eine 20-jährige Pilstingerin für vier Wochen in den Jugendarrest. Das hat das Amtsgericht Landau am Mittwoch entschieden. Richter Florian Grotz sah es als erwiesen an, dass sie einen 27-jährigen Pilstinger zu Unrecht beschuldigt hatte, sie vergewaltigt zu haben.

Im November 2017 hatte die Frau den Pilstinger bei der Polizeiinspektion Landau angezeigt. Allerdings hatte der 27-Jährige bei seiner Verhaftung der Polizei einen Chatverlauf gezeigt, den der Richter vorlas. Über mehrere Tage hatte die Frau hinter dem Rücken ihres Freundes mit dem Pilstinger geschrieben. Immer wieder fielen dabei sexuelle Anspielungen: „Ich hätte jetzt Lust“, „Ja, komm“, „Hast du Bock?“ „Wo?“ „Bei mir, aber nur mit Gummi“. Schließlich verabredeten sich beide an einem Vormittag zum Sex. Bereits wenige Minuten, nachdem er ihre Wohnung verlassen hatte, schrieb sie dem Pilstinger wieder Nachrichten: „Das war geil“, „Ich will noch mal.“ Am Abend zeigte sie den Mann an.

„Ich weiß nicht, was hier zu Ihren Gunsten sprechen soll“, sagte Staatsanwalt Gert Strohner. „Sie haben der Polizei geschadet, indem Sie ihre Zeit vergeudet haben, und Sie haben dem Mann geschadet, den Sie angezeigt haben.“ Auch Frauen, die tatsächlich sexuelle Gewalt erfahren haben, habe sie geschadet. „Wegen Leuten wie Ihnen muss die Polizei misstrauisch sein, wenn Vergewaltigungen angezeigt werden. Für die Frauen ist das sehr schlimm.“

Mehr dazu lesen Sie am Donnerstag, 14. Juni, in der Landauer Neuen Presse.

Landau | 13.06.2018 | 18:20 Uhr
https://www.pnp.de/lokales/landkreis_dingolfing_landau/2976056_Amtsgericht-verurteilt-20-Jaehrige-Vergewaltigung-war-erfunden.html
Tags: Missbrauch mit dem Missbrauch – weibliche Gewalt – Frauen – Verleumdung -Falschbeschuldigung – Strafverfahren

R.I.P. Rechtsanwalt Saschenbrecker

Nachruf auf Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker

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Es spricht Dr. David Schneider-Addae-Mensah, Rechtsanwalt – Licencié en droit

Rechtsanwalt Saschenbrecker tödlich verunglückt

2017-11-04

ARCHE Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker_05e

Karlsruhe/Ettlingen. Der bundesweit aktive bekannte Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker aus Ettlingen ist gestern bei einem Verkehrsunfall nahe Salzgitter ums Leben gekommen.

Bahnbrechende Erfolge vor dem Bundesverfassungsgericht gegen staatlichen Kinderhandel

Saschenbrecker hat bahnbrechende Erfolge vor dem Bundesverfassungsgericht in Kindschaftssachen erstritten und dem staatlichen Kinderhandel der Jugendämter Einhalt geboten.

Er war zudem ein bekannter Verteidiger der Grund- und Menschenrechte psychiatrisierter Personen.
Zusammen mit Aktivisten aus Berlin hat er die Rechte der Patienten durch seinen Einsatz für die Patientenverfügung entscheidend gestärkt. Seinem Einsatz ist es zu verdanken, daß die Patientenverfügung heute gesetzlich geregelt ist.

Unersetzlicher Verlust für den Rechtsstaat: Saschenbrecker ein wahrlich unabhängiges Organ

Saschenbrecker kam vor dem Unfall gestern von einem Gerichtstermin, in dem er seinen Karlsruher Kollegen, David Schneider-Addae-Mensah, vor dem Amtsgericht Frankenberg verteidigt hat. Schneider-Addae-Mensah ist erschüttert: „Thomas Saschenbrecker ist ein unersetzlicher Verlust für den Rechtsstaat. Er war stets ein aufrechter Kämpfer für das Recht, gegen staatliche Korruption und war uneigennützig bundesweit von früh bis spät auf den Beinen um dem Rechtsstaat als wahrlich unabhängiges Organ zu dienen.

Wir werden ihn tief in unserem Andenken bewahren.“

Gemeinsame Fotos von Thomas Saschenbrecker und Dr. Schneider-Addae-Mensah am Amtsgericht in Karlsruhe

Dr. Schneider-Addae-Mensah vertreten durch Thomas Saschenbrecker

Beitrags-Navigation

Thomas Saschenbrecker ist tot

http://www.archeviva.com/nachruf-auf-rechtsanwalt-thomas-saschenbrecker/

Video mit Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker  u. der Polizistin Andrea Kuwalewsky
in Kritik gegen Jugendamt  , fehlende Akteneinsicht , Missbrauch bei Kindeswohl-Gefährdungsmeldung, etc.

TV Sendung in RNF 13 2 2015

siehe auch

Thomas Saschenbrecker – WikiMANNia

Geboren 8. Dezember 1965
Beruf Jurist
URL psychiatrierecht.de


de.wikimannia.org/Thomas_Saschenbrecker

Tags: Familienrecht

Vater zum Löschen von WhatsApp am Handy des Kindes verpflichtet


Sexuelle Belästigung eines Kindes über WhatsApp: Vater zum Löschen der App vom Handy des Kindes verpflichtet

Grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen Nutzung von WhatsApp durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

Wird ein 15 Jahre altes Mädchen über WhatsApp sexuell belästigt und bestehen Zweifel an einem verantwortungs­vollen Umgang des Mädchens mit der App, so kann dem Vater auferlegt werden, die App vom Handy seines Kindes zu löschen sowie regelmäßige klärende Gespräche mit dem Kind durchzuführen und Kontrollen des Handys vorzunehmen. Es bestehen zudem grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen die Nutzung von WhatsApp durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Hersfeld hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines 15- und 10-jährigen Mädchens waren seit dem Jahr 2006 geschieden und lebten daher getrennt voneinander. Dem Vater stand das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu, so dass die Kinder hauptsächlich beim Vater lebten. Das ältere Mädchen erhielt seit Frühjahr 2015 von einem alten Schulfreund ihres Vaters, welcher in einer Nachbargemeinde wohnte, über WhatsAppNachrichten mit sexuellem Inhalt. So fragte er zum Beispiel, wie die Schamhaare und die Geschlechtsteile des Mädchens aussähen bzw. wie groß die „Sachen“ seien. Zudem wollte er von ihr und ihrer jüngeren Schwester Nacktfotos haben. Die sexuellen Belästigungen zogen sich über einen Zeitraum von 12 Monaten hin und belasteten das Mädchen stark. Nachdem der Vorfall bekannt wurde, musste das Amtsgericht Bad Hersfeld über familienrechtliche Maßnahmen entscheiden.

Beeinträchtigung des seelischen Wohls durch sexuelle Belästigung

Das Amtsgericht Bad Hersfeld sah die Notwendigkeit Auflagen gemäß § 1666 BGB zu erteilen, um eine weitere Gefährdung des Kindeswohls abzuwehren. In den Nachrichten mit sexuellem Inhalt sah das Gericht eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens beider Kinder. Denn während das ältere Mädchen durch den direkten Chat-Kontakt betroffen gewesen sei, sei das jüngere Mädchen dadurch involviert worden, weil sie von ihrer älteren Schwester über die Chat-Inhalte laufend informiert wurde. Sowohl die Kinder als auch der Vater seien nicht in der Lage gewesen angemessen auf diesen Vorfall zu reagieren. Ihnen habe ein Bewusstsein zu den möglichen Gefahren hinsichtlich der Nutzung von Smartphones gefehlt.

Keine Eignung von WhatsApp für unter 16-jährige Kinder

Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle die Nutzung von WhatsApp für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich eine Gefahr für ihre Privatsphäre und ihre Entwicklung dar. Denn durch die Nutzung werden das Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz betroffen. Eine Person unter 16 Jahren könne die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zur Nutzung von WhatsApp noch nicht überschauen. Dies gelte jedenfalls insofern, dass die Kinder nicht vor der Nutzung einen ausgeprägten verantwortungsvollen Umgang mit den Funktionen und den Risiken der App aufgezeigt bekommen haben und sie nicht bereits eine besondere geistige Reife und vorausschauende Sicht im Hinblick auf die Nutzung eines digitalen, umfassend vernetzten Kommunikationsmittels aufweisen. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.

Auferlegte Pflichten für den Vater

Das Amtsgericht gab dem Vater zunächst auf, jeglichen Kontakt seiner Kinder mit dem Schulfreund zu verhindern bzw. gegebenenfalls den Kontakt umgehend zu unterbinden. Zudem erteilte es dem Vater die Auflage, die App von den Handys der Kinder zu löschen. Zudem musste der Vater anhaltend sicherstellen, dass keine Messenger-App mit Zwangsvernetzungstechnik über die Mobilfunknummer mehr auf den Geräten der Kinder installiert werde. Weiterhin traf ihn die Pflicht zumindest alle drei Monate die Handys der Kinder unter anderem auf dort installierte Apps zu besehen und mit den Kindern monatlich ein Gespräch über die Nutzung der Geräte und eventuelle Fragen oder Probleme zu führen. Schließlich erteilte das Gericht die Auflage, beiden Kindern jeweils nur ein Smartphone zur Verfügung zu stellen.

Kein generelles Verbot von Messenger-Diensten

Das Amtsgericht hob hervor, dass durch die erteilten Auflagen nicht gänzlich die Nutzung von Messenger-Diensten ausgeschlossen sei. So können Messenger ohne Zwangsvernetzungstechnik genutzt werden, wie zum Beispiel „Hoccer“, „Threema“ oder „Wire“.

kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH, Berlin 06.09.2016
Quelle: Amtsgericht Bad Hersfeld, ra-online (vt/rb)

Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:

 

Gericht darf Umgangsrecht mit Zwang anordnen

Amtsgericht München

, Beschluss vom 13.03.2015

Gericht darf zur Durchsetzung des Umgangsrechts eines Elternteils unmittelbaren Zwang anordnen

Anwendung unmittelbaren Zwangs kann unter Berücksichtigung des Kindswohls gerechtfertigt sein

Um das Umgangsrecht eines Elternteils durchzusetzen, kann vom Gericht die Anwendung von unmittelbarem Zwang angeordnet werden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Junge des zugrunde liegenden Verfahrens ist sieben Jahre alt und lebt bei seiner 35-jährigen Mutter in München. Seine Eltern haben sich getrennt. Die Mutter hat mit dem 33-jährigen Vater, der in Taufkirchen lebt, am 10. Oktober 2014 vor dem Oberlandesgericht München eine Vereinbarung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind getroffen. Danach darf der Vater seinen Sohn alle 14 Tage am Samstag sehen.

Mutter des Kindes hält sich nicht an gerichtliche Vereinbarung

Das Kind hat den Vater anschließend bis Ende Oktober 2014 zweimal gesehen. Die Mutter hielt sich dann nicht mehr an die Vereinbarung. Ab November 2014 gab es keinerlei Treffen zwischen dem Vater und seinem Sohn. Die Mutter sagte den Umgang immer kurzfristig per SMS ab mit der Begründung, dass das Kind krank sei.

Die Mutter behauptete, dass das Kind ab Dezember 2014 an einer Rachenmandelhyperplasie, chronischer Rhinosinusitis, chronischem Tubenmittelohrkatarrh mit Serotympanon und Schetismus mit ständigen Fieberschüben leide und deswegen ein Umgang mit dem Vater nicht möglich sei. Sie legte jedoch keine geeigneten Atteste vor, die belegten, dass das Kind erkrankt ist. Der Umgangstermin am 10. Januar 2015 wurde von der Mutter mit der Begründung abgesagt, dass der Junge zu einer Feier eingeladen sei und nicht kommen könne. In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht München bekam die Mutter bereits im Jahr 2013 einen Tag Ordnungshaft, weil sie sich auch damals nicht an die Umgangsregelung gehalten hat.

AG München erlässt Beschluss zur Durchsetzung des Umgangsrechts

Am 13. März 2015 erließ der zuständige Familienrichter am Amtsgericht München einen Beschluss, dass zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters unmittelbarer Zwang (nicht gegen das Kind) angeordnet wird. Er beauftragte einen vom Gericht bestellten Umgangspfleger mit der Vollstreckung unter Zuhilfenahme von einem Gerichtsvollzieher und der Polizei, wobei die Wohnung der Mutter betreten werden durfte.

Sohn gibt in Gerichtsverhandlung an, seinen Vater gerne öfter sehen zu wollen

Bei dieser Sachlage könne gemäß § 90 FamFG unmittelbarer Zwang angeordnet werden, so das Gericht. Der Junge sagte vor Gericht aus, dass er seinen Papa zweimal gesehen habe. Es sei cool gewesen, mit ihm Fußball zu spielen und zu Burger King zu gehen. Er würde den Vater wiedersehen und könnte ihn auch alleine bei sich treffen oder der Vater könne zu ihm nach Hause kommen, was aber seine Mutter nicht wolle. Er könnte mit seinem Papa zum Schwimmen ins Schwimmbad gehen. Der Junge würde seinen Vater gerne wieder öfter sehen, weil er noch mit ihm Karten spielen müsse.

Geänderter Umgangsbeschluss sieht wöchentliches Treffen von Vater und Sohn vor

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Richters am Amtsgericht. Daraufhin gewährte die Mutter im Juli 2015 viermal (freiwillig) den Umgang. In der Folgezeit kam es zu keinen weiteren Treffen. Daraufhin wurde unmittelbarer Zwang bei zwei Umgangstreffen im Oktober angewendet. Jedes Mal wurde die Wohnung aufgebrochen, aber Mutter und Kind wurden nicht angetroffen. Der zuständige Richter änderte daraufhin den Umgangsbeschluss ab und legte Ende Oktober 2015 fest, dass das Kind jeden Freitagnachmittag zum Vater dürfe. Diese Reglung scheint nun zum Ziel zu führen. Sie wird weitgehend eingehalten.

Angewendete Vorschrift: § 90 FamFG Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;

2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;

3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online