



Nach dem ABGB ist die Jugendwohlfahrt Leoben dafür verantwortlich . . .
In ganz Europa seien in den vergangenen zwei Jahren 10.000 minderjährige Flüchtlinge verschwunden, vermutet die europäische Polizeibehörde Europol, auch in Österreich haben einige hundert ihre Unterkunft verlassen.
Sind diese Flüchtlingskinder tatsächlich verschwunden, vielleicht sogar Verbrechern in die Hände gefallen, haben sie bei Verwandten Zuflucht gefunden oder sind sie in andere Länder weitergezogen?
Und wer übernimmt Verantwortung für diese Kinder?
2016 02 23
Tags unbegleitete minderjährige Flüchtlinge UMF – Familienrecht Familie – vermisst – Suchdienst Rotes Kreuz – Daniel Bernhard – UNHCR – Katharina Glawischnig – Flucht nach Vorn – Obfrau Anahita Tasharofi – Leiterin Drehscheibe – Mag Elf – MA11 Jugendamt Karin Hirschl – Volksanwaltschaft Günther Kräuter – Obsorge – Video – Gesetze Österreich – Kinder- und Jugendhilfegesetz – Missbrauch mit dem Missbrauch – Gleichberechtigung Gleichstellung von Kinder – Jugendwohlfahrt – Kinderrabeit – Amnesty International – Kindersextourismus – Kindeswohlgefährdung – leaks – Menschenhandel – Obsorge – Sorgerecht –
Sind Unterhaltspflichtige in Österreich Menschen 2. Klasse?
Während in Deutschland nach der Düsseldorfer Tabelle unterhaltspflichtige Personen einen Selbstbehalt haben, hat man in Österreich ein veraltetes Gesetz nach dem ABGB, welche eine Anspannung auf 75% des Existenzminimums vorsieht.
Nur die Zeiten, Wirtschaft und die Suche nach Arbeitsplätzen ist in Österreich deutlich schlechter geworden in den letzten Jahren. Die Lebenserhaltungskosten einer Wohnung, Betriebskosten, Heizung sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen.
Es ist ein Ding der Unmöglichkeit mit 75% des Existenzminimums, also 650,- Euro, seine gesamten monatlichen Kosten zu bezahlen.
Diese Elternteile werden in Österreich quasi zu Menschen 2.Klasse degradiert, da für sie das normale Existenzminimum von 829,- Euro nicht gilt.
admin Familie Familienrecht, März 2015
Tags: Justizopfer – Unterhalt – Anspannung – Existenzminimum – Menschenrechtsverletzung – Armut – Väter – Anspannungstheorie – soziale Gerechtigkeit – Sozialdemokratie – Familienfreundlichkeit – Vaterlose Geselschaft
§ 140 ABGB, § 23 AlVG 94 Abs 1 ABGB [bisheriger Rechtssprechung]
“Anspannungsgrundsatz“
Den Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit im Interesse seiner Kinder, alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er theoretisch diese Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können.
Gesetze: § 140 ABGB, § 23 AlVG 94 Abs 1 ABGB und Anspannungsgrundsatz
http://www.jusguide.at/index.php?id=88&tx_ttnews%5Btt_news%5D=9483
GZ 7 Ob 140/11f, 28.09.2011
OGH: Gem § 140 Abs 1 ABGB trifft den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Unterlässt er dies, so wird er nach dem Anspannungsgrundsatz so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können.
Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen, rechtschaffenen Familienvaters. Der Anspannungsgrundsatz wird dort herangezogen, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird, sodass der angemessene Unterhalt des Berechtigten nicht mehr gewährleistet ist. Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen.
§ 140, Stellungnahme, Mängel, Begründung:
Dieses Model, wonach man auf einen theoretischen Verdienst angespannt wird
und davon die Unterhaltsleistung berechnet wird, führt bei vielen Menschen zu einer sehr hohen Unterhaltsleistung und Pfändung, weit unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums von ~ 740,-Euro, welche natürlich in die Armutsfalle führt !
Ob der geringere Gehalt jetzt unverschuldet oder verschuldet zustande gekommen ist, ist eher sekundär, da man Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage und auch mit zunehmende Alter in der Praxis meist nicht mehr so viel verdienen kann , wie es früher einmal (als junger dynamischer Mensch, in jungen Jahren) gewesen ist.
Von dieser fiktiven Anspannungstheorie, wonach eine Geldleistung des Unterhalts berechnet wird, welches gar nicht vorhanden ist, sind immer mehr Frauen und Männer betroffen.
Siehe auch die Frau Johanna R., welche seit vielen Jahren monatlich Geld bezahlen muss, welches Sie gar nicht besitzt.
Ein solches Gesetz, wo eine Unterhaltsleistung berechnet wird von einem theoretisch angenommen Verdienst, welcher gar nicht zur Verfügung steht, gibt es auf der ganzen Welt nicht!
Abgesehen davon widerspricht es auch den Gleichstellungsgrundsatz !
Nicht einmal in Deutschland ist es so etwas möglich, dass man unterhalb von „Harz IV“ gepfändet wird !
§ 140, Anregung zur Gesetzesänderung wie folgt:
Das Ehegatten und Kindesunterhaltsgesetz muss so abgeändert werden, das Unterhaltszahlungen und Pfändungen unterhalb des gesetzlichen Existenz-Minimum nicht möglich sind !