VORSICHT Trennung – Missbrauch mit dem Missbrauch – sexuelle Selbstbestimmung § 218 StGB

Gibt es eine feministische Justiz bzw. Gesetzgebung in Österreich?

Die neuen feministischen SPÖ-Frauengesetze von Frauenministerin Heinisch-Hosek fördern leider auch den Missbrauch bei Trennung oder Scheidung. Rechtsanwalt Manfred Ainedter hatte sich in einer früheren Diskussionssendung dafür ausgesprochen bei Trennung oder Scheidung dieses neue Gesetz des § 218 auszunehmen. In den eigenen 4 Wänden gebe es meist keine Zeugen und daher seien solche Behauptungen dann auch nicht beweisbar, es stünde dann Aussage gegen Aussage.

Admin Familie & Familienrecht, am 25-2-2017

 

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Herzogenburg

Vergewaltigung: Ein Nein nicht akzeptiert Intimes wollte 24-Jähriger von seiner Verflossenen.

Wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung wurde der Mann nun zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Ex-Freundin wollte nicht, das wurde Angeklagtem jetzt erklärt.  |  SOMKKU / Shutterstock.com
„Ich kann einer Frau nicht wehtun, das könnt’ ich nie“, beteuert ein 24-Jähriger aus Herzogenburg seine Unschuld. Mit schweren Vorwürfen sieht er sich in einem Prozess am Landesgericht St. Pölten konfrontiert. Seine ehemalige Lebensgefährtin soll der Mann laut Anklage vergewaltigt und verletzt haben.„Er hat sie gepackt, auf die Couch gedrückt und vergewaltigt“, wirft ihm die Staatsanwältin vor. Ein anderes Mal soll er die Frau misshandelt haben. „Dass er ein frommes Lamm ist, wird durch das Opfer nicht bestätigt“, so die Anklägerin.

Gewalt angewendet zu haben, bestreitet der Angeklagte vehement. „Man muss die Vorgeschichte kennen“, sagt seine Verteidigerin. Und sie erklärt: „Nach der Trennung war das Verhältnis sehr belastet. Es gab Streit wegen eines Kontaktrechtes zum gemeinsamen Kind. Mein Mandant hat seine Rechte durchgesetzt. Seitdem gibt es Anzeigen gegen ihn.“

Heiratsantrag wurde abgelehnt

„Es ist nix passiert“, sagt der Angeklagte. Zwei Wochen davor hätten sich die beiden noch geküsst, erzählt er. Am Tag davor habe die Ex-Lebensgefährtin seinen Heiratsantrag abgelehnt.

„Ich wollte mit ihr reden, wie es weitergeht mit der Obsorge und unserer Beziehung. Ich wollte sie wieder zurückhaben. Sie ist auf meinem Schoß gesessen, ich habe sie sanft auf die Couch gelegt und geküsst, weil ich mir gedacht habe, da könnte noch mehr sein“, erklärt er.

Intimeres wollte der 24-Jährige dann. „Sie hat nicht gesagt, dass sie das nicht will. Plötzlich habe ich aber gemerkt, dass ihr das unangenehm ist, da bin ich gegangen. Am Abend hat sie mir via Whatsapp gesagt, dass sie bei der Polizei ist“, setzt er fort.

Das Opfer sagt anderes. Ich hab’ mich gewehrt, es ist bei ihm nicht gleich angekommen, dass ich Nein gesagt habe. Mehr als das tun kann ich aber nicht. Er hat über meinen Körper bestimmt, das wollte ich nicht. Ich bin zur Polizei, weil es mich voll beschäftigt hat, was er gemacht hat“, so die Ex bei ihrer Einvernahme.

Ein Senat verhängt über den 24-Jährigen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung drei Monate bedingt, von Körperverletzung wird er freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

von Claudia Stöcklöcker, m 21. Februar 2017, 02:11

http://www.noen.at/herzogenburg/herzogenburg-vergewaltigung-ein-nein-nicht-akzeptiert/37.475.487#

 Tags: Justizopfer – Vater – Staatsanwältin – Gesetze Österreich – Vaterlose Gesellschaft

Neuen Sexualstrafbestimmungen § 205a, § 218 StGB sind entschieden abzulehnen!

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – Stellungnahmen 98/ME

38/SN-98/ME –
Stellungnahme von: Universität Innsbruck, Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier

zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF- Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016



Stellungnahme zum

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2015

Auszug
Seite 7 – 8

  1. Die neuen Sexualstrafbestimmungen (§ 205a, § 218 StGB-Entw) sind entschieden abzulehnen. Der Ultima-Ratio-Gedanke des Strafrechts erfordert Zurückhaltung auch bei der Schaffung neuer Sexualdelikte. Der Entwurf kennt leider keine Zurückhaltung.
  • 205a StGB-Entw bedroht unter anderem denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, der mit einer anderen Person ohne deren Einverständnis den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt.

Nehmen wir an, die Frau behauptet im Zuge der Scheidung oder Trennung, sie habe den Geschlechtsverkehr mit ihrem Noch-Partner „eigentlich“ nicht gewollt, sie habe sich „überfahren gefühlt“, sei „getäuscht“ worden und hätte bei Kenntnis der wahren Umstände (zB Untreue des Partners, Trennungsabsicht) nie eingewilligt; sie habe nur mitgemacht, weil ihr Partner sie – mehr oder weniger? – hinters Licht geführt oder gedrängt habe, weil er so hartnäckig gewesen sei.

So wird wohl aus jedem streitigen Scheidungsverfahren auch ein Strafverfahren hervorgehen, dessen Ausgang – wenn Aussage gegen Aussage steht – höchst ungewiss ist. Jedenfalls wird der beschuldigte Partner erpressbar, wenn er sich nicht den Forderungen des angeblichen Opfers, zB nach höhe-rem Unterhalt oder alleiniger Obsorge, beugt.

Ein ausdrückliches oder vielleicht auch nur schlüssiges „Nein“ zu dem einen oder anderen Geschlechtsverkehr im Laufe einer Beziehung lässt sich im Nachhinein immer konstruieren.

 

Seite 7 von 10 –  http://www.parlament.gv.at


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Ein „deutliches, aber doch maßvolles Zeichen“ gegen sexuelle Gewalt, wie die Erläute-rungen (S 26) meinen, ist die Bestimmung nicht, da sie weder Gewalt noch Drohung voraus-setzt, sondern nur einen „konsenslosen Sexualkontakt“ (Erläuterungen ebenda). Natürlich sollen Sexualkontakte einverständlich erfolgen, aber es kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein, nach-zuprüfen, ob Sexualpartner mit allem, was sie taten, immer und voll einverstanden waren. Es ist jedem Sexualpartner zumutbar, sich deutlich und unmissverständlich gegen unerwünschte ge-schlechtliche Handlungen auszusprechen.

Lediglich der Umstand, dass ein Partner zum Geschlechtsverkehr überredet, verführt, gedrängt oder durch Versprechen verleitet wurde, rechtfertigt keine Kriminalstrafe.

Wenn Gewalt oder gefährliche Drohung im Spiel ist, greift selbstverständlich der Schutz des Strafrechts (zB § 201, § 202 StGB). Eine gefährliche Drohung kann auch schlüssig durch Gesten oder Andeutungen erfolgen, wenn sich aus den Umständen ergibt, was der Täter dem Opfer antun will, falls es sich nicht fügt. In einer „Gewaltbeziehung“, in der ein Partner den an-deren schon aus nichtigem Anlass verprügelt, können auch kleine Gesten für eine gefährliche Drohung ausreichen. So sind die wirklich strafwürdigen Fälle schon durch das geltende Recht erfasst.

 

Strafbar soll nach dem Entwurf auch sein, wer das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt. Die Erläuterungen nennen keine Beispiele. Vermutlich sind die Fälle der Einschüchterung praktisch deckungs-gleich mit denen der Drohung oder Gewaltanwendung nach den §§ 201, 202 StGB, insoweit ist die Bestimmung überflüssig.

Das Ausnützen einer Zwangslage kann vieles bedeuten. Ist die Frau in einer Zwangslage, wenn sie ihr Mann verlassen oder ihr den Zugriff zu seinem Konto sperren will, wenn sie nicht mit ihm schläft? Ist der Mann in einer Zwangslage, wenn ihn die Ehefrau auf die Straße setzt, wenn er nicht wieder mit ihr anstatt mit der Freundin schläft?

Ein am Ultima-Ratio-Prinzip ausgerichtetes Strafrecht sollte sich von solchen Fragen fernhalten.

  • 218 StGB-Entw will nicht nur die Belästigung durch eine geschlechtliche Handlung an einer anderen Person, sondern auch durch eine „nach Art und Intensität einer solchen (ge-schlechtlichen) Handlung vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ erfassen. Die Definition ist unverständlich, und auch die Erläuterungen machen sich nicht die Mühe, sie zu erklären. Will der Entwurf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot für Sexualdelikte außer Kraft setzen?

 

Original weiterlesen
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_03016/imfname_401159.pdf
Tags:  ÖVP – vaterlose Gesellschaft – Justiz – FPÖ – HC Strache – Männerpartei – NEOS –  Team Stronach – Scheidung – Trennung  – Missbrauch

Stellungnahmen 3/SN-98/ME – zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015

MMag. Dr. Wilfried Grießer

Als promovierter Philosoph, Mitglied der österreichischen Gesellschaft für Strafrecht und Autor der 2012 erschienenen umfassenden Studie „Verurteilte Sprache. Zur Dialektik des politischen Strafrechts in Europa“ (Franfurt am Main, 830 Seiten) erlaube ich mir, zu einigen Vorschlägen betreffend die Novellierung des StGB Stellung zu nehmen.
205Pograpschen §218 StGB §205

AUSZUG 

 Seite 2- 4:

Zu § 205a StGB:

Die Formulierung „ohne deren Einverständnis“ kann entgegen dem Slogan „Ein Nein der Frau muß genügen“ suggerieren, daß das Einverständnis der Frau explizit eingeholt werden muß und eine Person schon durch bloß „konkludente“ Vornahme eines Geschlechtsakts zum

 


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Straftäter wird. Zu empfehlen wäre eine Ersetzung durch „gegen deren Einverständnis“ bzw. „wider deren Einverständnis“.

 

Es erhellt von selbst, daß bei der Anwendung dieses Paragraphen Aussage gegen Aussage stehen wird, da objektivierbare Spuren von Gewalt nicht vorliegen.

 

Ein Problem entsteht ferner, wenn während eines laufenden Geschlechtsaktes das Einverständnis entzogen wird, der Mann aber bereits derart „in Fahrt“ ist, daß er nur durch energischeres Handeln gestoppt werden kann und hierbei zum Straftäter wird. Eine rechtsrichtige Durchführung des Geschlechtsaktes hat sich also des weiterhin bestehenden Einverständnisses regelmäßig zu vergewissern. Dadurch werden jedoch Situationen begünstigt, die den Entzug des Einverständnisses nach sich ziehen können (z.B. Lubrikations-probleme mit resultierender Dyspareunie), auf daß gerade das Bestreben nach rechtsrichtiger Durchführung des Geschlechtsaktes zu dessen rechtswidriger Durchführung führen kann.

 

Die Problematik der Einholung bzw. Erneuerung des Einverständnisses betrifft übrigens auch die Ehe, da das Strafrecht in keinster Weise darauf Bedacht nimmt, daß eine Eheschließung ein zeitlich überdauerndes grundsätzliches Einverständnis zum Geschlechtsakt beinhaltet, das während aufrechter Ehe insofern nie völlig außer Kraft gesetzt sein kann. (In den Worten Immanuel Kants: Die Ehe ist ein Vertrag zum wechselseitigen Gebrauch der Geschlechtsor-gane – vgl. Metaphysik der Sitten, § 24 ff.) Die Novelle des StGB vollzieht indes das genaue Gegenteil: Die Begehung eines Deliktes innerhalb einer Ehe stellt nach § 33 (3) Z.1 StGB hinkünftig sogar einen Straferschwerungsgrund dar!

 

Da das Strafrecht das Bestehen einer Ehe nicht nur ignoriert, sondern künftig sogar strafverschärfend wertet, droht § 205a zur „Munition“ in Scheidungsverfahren zu werden, wo die überzeugendere Inszenierung als Opfer über Schuld und Unschuld zu entscheiden droht. Ein Gericht mag zwar bei bestehender Ehe strengere Maßstäbe an die Verwirklichung dieses Tatbestandes anlegen, doch sobald das Gericht von dieser überzeugt ist, liegt paradoxerweise bereits ein Strafverschärfungsgrund vor. § 33 (3) Z.1 sollte vor diesem Hintergrund bei derartigen Handlungen nicht zur Anwendung gelangen dürfen.

 

  • 205a zielt auf Situationen ab, in denen eine Frau sich gegen einen konsenslos eingeleiteten Geschlechtsakt durch eine körperlich überlegene Person nicht zu wehren wagt, woraufhin § 201 StGB nicht verwirklicht wird. Dies ist der vernünftige Part dieses Paragraphen. In diesem Zusammenhang wäre übrigens § 321a StGB um „Verletzung der sexuellen Selbstbestim-mung“ zu ergänzen. Gerade im Zuge von Kriegshandlungen wird eine Frau – etwa schon aus Angst um ihre Familie – sich gegen eine Soldateska nicht wehren.

 

Dennoch steht bei § 205a als ein Subtext die Unantastbarkeit des „heiligen Wesens“ Frau ganz offenkundig Pate. – Hierzu eine allgemeinere Bemerkung: Schon Jesus nahm keine Frau, sondern ging ans Kreuz. Die „Zivilgesellschaft“ mit dem „Opfer Frau“ kann sich in ihrem universalen Anspruch mit Recht auf den Quell des Christentums berufen, um auch von ehedem bürgerlicher Seite mitgetragen zu werden. Der Mann muß jedoch die Frau „entheiligen“, denn er muß sich der Mutter entreißen, wie sie im Fall des christlichen Religionsgründers den Sohn überdauert, um ihrerseits nur noch den toten Sohn beweinen zu können. Die Frau als das unantastbare Wesen, dem die Wirklichkeit der Lust ermangelt, bleibt die Repräsentanz der Mutter. Auf daß der Mann sich als Mann setzt, muß er die Frau zum Ding bzw. zur „Ware“ herabsetzen, um jene Libido zu generieren, die die Frau auch fordert und genießt. Mitunter lieben es Frauen nachgerade, von einem ,wildgewordenen’ Penis „überfallen“ zu werden; und hierzu die Zustimmung einzuholen, weil die Frau als das personale Wesen genommen ist, wäre genau der Verlust dieses Reizes. Sexualität enthält insofern immer ein Element der Gewalt (im weitesten Sinn). Völlig gewaltfreie Sexualität zu

 


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fordern, ist die Forderung nach Lustlosigkeit, die denn auch allen empirischen Studien zufolge massiv im Steigen begriffen ist.

In diesem größeren Kontext betrachtet, ist § 205a ein Schritt mehr zur Kriminalisierung (männlicher) Sexualität überhaupt und zur Beförderung kollektiver Depression, die sich sodann auch im ökonomischen Feld niederschlägt. Indes entsteht Kriminalität gerade dann, wenn der Mann nicht mehr Mann sein darf, zumal im Zeichen des Gender-Ansatzes schon die Zweigeschlechtlichkeit als „reaktionär“ angesehen zu werden droht.

 

Wie sehr dieser Subtext tatsächlich Pate steht, illustrieren die Erläuterungen: Geht es darum, „ein deutliches, aber doch maßvolles Zeichen zur Vorbeugung und Hintanhaltung sexueller Gewalt zu setzen“, so sei bemerkt, daß es nicht die Aufgabe des Strafrechts als einer ultima ratio ist, gesellschaftspolitische „Zeichen“ zu setzen.

 

Zu § 218 StGB:

 

Wie kaum anders zu erwarten war, soll auch das „Po-Grapschen“ Eingang in das Strafrecht finden. Auch hier gilt: Gibt es keine Zeugen, so steht Aussage gegen Aussage. Da das Bestehen einer Ehe nicht nur kein Milderungs-, sondern hinkünftig sogar ein Straferschwerungsgrund ist, werden gerade diesbezügliche, gegenüber § 205a niedrigschwelligere Vorwürfe verstärkt in Scheidungssituationen vorgebracht werden. Sind bei der behaupteten „Belästigung“ Kinder zugegen gewesen, ist im Übrigen sogleich ein weiterer Erschwernisgrund gesetzt.

 

Da der Begriff „sexuelle Sphäre“ unbestimmt ist (zu dieser könnte man durchaus auch den Mundraum zählen), sei vorgeschlagen, den Passus „oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ durch „oder eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, das Umfeld des Genitals betreffende körperliche Handlung“ zu ersetzen. Auch damit wären unerwünschte Berührungen des Gesäßes oder der (Innenseite der) Oberschenkel von § 218 StGB erfaßt.

 

Da das Berühren der Brüste einer Frau schon bislang als „geschlechtliche Handlung“ zählt, obwohl die Brüste nicht eigentlich zur Geschlechtssphäre zählen und erst im Zuge der Fortpflanzung an der Generativität partizipieren (Ernährung), bliebe dieses weiterhin strafbar.

Original weiterlesen –>
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02785/fname_392678.pdf

31/SN – Strafrechtsänderungsgesetz 2015

„Das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr ist nach dem Gesetzestext irrelevant, wenn es durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt wurde.“

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Auszug – Seite 7 -9  
Stellungnahme 31/SN-98/ME  – Strafrechtsänderungsgesetz 2015

Anmerkungen zu den Änderungen im Bereich der Sexualdelikte

  1. Die beiden Änderungsvorschläge zum Sexualstrafrecht sind dadurch gekennzeichnet, dass die Materialien kaum Auskunft über das Verständnis der Bestimmungen liefern. Die Mate-rialien nennen nicht einmal die Schlagworte „Ein Nein soll ein Nein bleiben“ und „Pograp-scher“, die offenkundig den Hintergrund für diese Vorschläge bilden. Da die Bestimmun-gen aber nicht aus sich selbst verständlich sind – es ist das genaue Gegenteil der Fall – ist das ein ganz erheblicher Mangel. Wie auch immer die Änderungen kommen, sofern sie wirklich kommen müssen, so ist es dringend geboten, entsprechende Erläuterungen in die Materialien aufzunehmen. Alles andere erschwert die Rechtsanwendung und ist im Übri-gen unseriös. Die Pflicht zur Begründung zwingt zum Nachdenken und könnte so Zweifel an der Gestaltung einer Bestimmung beim Urheber eröffnen.

 

  1. 205a Abs 2 StGB erfasst den Fall einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtli-chen Handlung an sich selbst. Es wäre Zeit darüber zu reflektieren, ob dies eine sachlich

richtige Regelung ist. In der Literatur wurden Zweifel erhoben (vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 Vorbem §§ 201 ff Rz 50 mwN; Hinterhofer, SbgK § 206 Rz 34 mwN), und

 

 


 

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der OGH hat sich bemüht, einen passenden Fall dafür anzunehmen, nur, um den Ausle-gungsgrundsatz anzuwenden, wonach man einer Norm nicht Zweck- und Funktionslosig-keit unterstellen darf (OGH 13 Os 54/13k = JBl 2014, 125 = AnwBl 2014, 284 mit Ver-weis auf Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriffe2, 444; Kramer, Juristi-sche Methodenlehre3, 105). Angesichts dessen wäre es an der Zeit und hier durchaus der Ort, darüber zu reflektieren. Aber das ist nicht der einzige Grund zur Refelexion.

 

  1. Das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr ist nach dem Gesetzestext irrelevant, wenn es durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt wurde. Für die Einschüchterung kann man auf § 216 Abs 4 StGB zurückgreifen, bei der Zwangslage auf

 

  • 207b StGB. Umgelegt auf § 205a könnte dieser bei einer wirtschaftlichen Abhängigkeit recht schnell erfüllt sein, weshalb man bei Partnerschaften raten muss, dafür zu sorgen, dass der Partner nicht wirtschaftlich abhängig ist, sicherheitshalber sogar dafür, dass er wirtschaftlich gleichgestellt ist. Denn nur so ist sichergestellt, dass keine Zwangslage vor-liegt. Ist das der gesellschaftspolitische Sinn dieser Norm? Er wird es wahrscheinlich nicht sein, doch gilt es zu bedenken, dass weit gefasste Normen durchaus auch einmal wirklich weit verstanden und ebenso angewendet werden – und dann besteht die eben skizzierte Ge-fahr. Gerüchteweise soll auch die Tathandlung der Täuschung über Tatsachen angedacht worden sein – zum Glück wurde darauf verzichtet, denn das wäre kaum eine Einschrän-kung: theoretisch hätte das Tragen eines Push-ups das Tatbild erfüllen können.

 

  1. Abgesehen von der Weite insbesondere des Begriffs „Zwangslage“ ist fraglich, wie die Wortfolge „ohne Einverständnis“ zu verstehen ist. Mängel des Einverständnisses sind wohl nicht erfasst, weil diese durch die 2. Alternative geregelt sind und die dort getroffene Ein-schränkung ohne Anwendungsbereich wäre, wenn jeder Mangel beim Einverständnis – et-wa bedingt durch einen Irrtum – zur Bejahung des Tatbildmerkmals „ohne Einverständnis“ führt. So gesehen kann man diese Alternative nicht wie § 110 StGB auslegen. Zieht man Bestimmungen heran, die dieselbe Wortfolge verwenden, so finden sich folgende Bestim-mungen: Veröffentlichung einer Tonaufnahme (§ 120 Abs 2), missbräuchlicher Einsatz ei-ner Förderung ohne Wissen des eigentlichen Förderungsempfängers (§ 153b Abs 2), betrü-gerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ohne Einverständnis des Dienst-gebers (§ 153d Abs 3), Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen ohne Einverständnis des Schuldners (§§ 157, 161, 163). Alle genannten Bestimmungen haben gemeinsam, dass die Tathandlungen heimlich erfolgen. Das ist bei Sexualakten nur in den Fällen des § 205 StGB denkbar. Bei §§ 102, 103 StGB wird zwar ohne Einwilligung, dafür aber mit Gewalt eine Entführung vorgenommen. Die Auslegung dieses Tatbildmerkmals bleibt somit im Dunklen (diese durch Unklarheit bedingte Weite des Vorschlages wird von der Stellung-nahme 6/SN-98/ME XXV. GP übersehen).

 

  1. Da die Materialien nicht kundtun, was genau sie erreichen wollen, kann auch nur schwer-lich ein konstruktiver Beitrag zur Neugestaltung des § 205a StGB gemacht werden. Sinn-vollerweise sollte man nicht beide Verhaltensweisen erhalten, sondern nur die zweite Al-ternative aufgreifen und sodann taxativ aufzählen, wann eine Einwilligung als irrelevant gilt (so schon die Stellungnahme von Durl, 7/SN-98/ME XXV. GP). Hierbei sollte der ob-jektive Tatbestand derart klar sein, dass es ein Leichtes ist, ihn nicht zu erfüllen. Zwar ist

 

  • 205a StGB ein Vorsatzdelikt; da man aber in der Regel vermeiden sollte, sich der Gefahr der Beweiswürdigung durch die Strafverfolgungsorgane auszusetzen, bestünde bei Ge-

 

 

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setzwerdung des vorliegenden Vorschlages nur die Möglichkeit, sexuell enthaltsam zu le-ben oder sich nur mit sich selbst zu beschäftigen, um 100% sicher zu gehen, das Tatbild nicht zu erfüllen. Das wird wohl ebenfalls nicht das gesellschaftspolitische Ziel dieser Strafbestimmung sein. In der derzeitigen Fassung ist die Bestimmung gefährlich und für das Sozialleben verunsichernd.

 

  1. Grapschen ist zweifellos ein rechtswidriges und sozial sehr störendes Verhalten. Es fragt sich aber, ob das Strafrecht der richtige Ort ist, dieses Problem zu bekämpfen. Sollen Staatsanwaltschaften und Kriminalpolizei wirklich mit der Verfolgung von Pograpschern belastet werden? Sind die Strafverfolgungsorgane mit der Verfolgung der wirklichen Kri-minalität nicht schon ausreichend ausgelastet? So entsteht die Gefahr, dass dieses Verhal-ten wegen Geringfügigkeit vielleicht recht schnell eingestellt wird – und damit ist die Ver-lagerung in das Strafrecht gerade kontraproduktiv zum eigentlichen Anliegen. In Wirklich-keit gehört diese Frage in das Verwaltungsstrafrecht. Hier zeigen sich deutlich die Proble-me mit dem offenbar unantastbaren österreichischen Föderalismus. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Bedenken gegen die Reform des § 218 StGB bestehen vor allem Bedenken gegen die konkrete Gestaltung des Vorschlages.

 

  1. Im Sexualstrafrecht ist bereits die geschlechtliche Handlung in ihren Randbereichen gar

 

nicht klar festzumachen (vgl Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 Vorbem §§ 201 ff Rz 45 ff; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 202 Rz 10 ff). Mit der Formulierung „eine nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zu-gehörige körperliche Handlung“ übertrifft man diese Probleme bei weitem, weil bei dieser Handlungsbeschreibung nicht einmal ein Begriffskern erfassbar ist – immerhin wurde schon die Sorge geäußert, dass Umarmungen strafbar sein könnten (Die Presse vom 18.3.2015). Wird dieser Vorschlag Gesetz, sollte bei der ersten Möglichkeit der VfGH an-gerufen werden, damit er Stellung zur Bestimmtheit nehmen kann. Wenn man Pograpschen erfassen will, dann soll man das ins Gesetz hineinschreiben, etwa als neue Z 2: „oder deren Gesäß kräftig anfasst oder…“ . Die heutige Z 2 wird dann zur Z 3. Will man mehr Körper-teile erfassen, so sollten diese ebenso aufgezählt werden.

 

  1. Sieht man den Anwendungsbereich der Neuregelung hingegen in einem generellen Beläs-tigungsschutz – darauf deutet so manche Wortmeldung in verschiedenen Diskussionen –, der schon beim zweiten Berühren des Körpers auf welche Art auch immer greifen soll, nachdem der erste Körperkontakt klar als unerwünscht abgelehnt wurde, dann sollte diese Bestimmung aus dem Sexualstrafrechtskontext herausgenommen werden und in die – letzt-lich für alles offenen – Freiheitsdelikte verlagert werden. Schließlich soll dann nicht die Sexualsphäre geschützt werden, sondern die Freiheit des Menschen vor unerwünschten Be-rührungen abgesichert werden. Da letztlich auch hier eine Beharrlichkeit erforderlich wäre, bietet sich die Position des § 107c an. Auch eine derartige Einordnung erscheint überle-genswert, sobald man sich über den Umfang des gerichtlich (!) Strafwürdigen klar ist. Aber auch dann bleibt fraglich, ob es Aufgabe der Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei sein soll, derartige Belästiger strafrechtlich zu verfolgen. Meines Erachtens setzt dies eine entsprechende Aufstockung von Personal voraus.

weiterlesen im Original von Ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Wien

–>

Quelle:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02984/imfname_400580.pdf

Tags: pograpschen – Scheidung – Privatleben – Privatbereich – Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – häuslicher Bereich –  Justizopfer – Familie – Familienrecht– Strafrecht und Kriminologie Universität Wien

U M F R A G E – neues ‪Gesetz‬ 1x “Po-grapschen” 6 Monate ‪‎Haft‬ . . .

oder 360 TagessätzeFeministin Heinisch-Hosek SPÖ ist zufrieden !
Der Strafrahmen des „Po-grapschen“ lt. §218 StGB beträgt 6 Monate Haft oder eine Geldstrafe von 360 Tagsätzen.

Umfrage: Nach dem anklicken ihrer Antworten jedesmal auf „Vote“ klicken

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Es gibt in Österreich derzeit ein Frauenministerium und ein Familienminsterum, aber kein Männerministerium.

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Die Begutachtung läuft bis 24. April, ab 2016 soll das Gesetz gelten?

Im Rahmen der sechswöchigen Begutachtungsfrist „wird man sich auch überlegen müssen, ob der eine oder andere Tatbestand vielleicht von der Formulierung tatsächlich zu unbestimmt ist“, sagte Justizminister Brandstetter. Dabei werde man auch prüfen, ob schon das Umarmen unter den neuen Paragraf 218 fiele: „Ich kann durchaus nachvollziehen, dass es hier Kritik gibt.“
Heute -> Auch Umarmungen könnte man als Tatbestand definieren

Po grapschen Po-grapschen Neues gesetz – 6 Monate Haftstrafe

Politiker begrapschte Frau am Po – sie heiratete ihn

Arzt und Nationalrat Marcus Franz mit seiner Ehefrau Sonja

Arzt und Nationalrat Marcus Franz mit seiner Ehefrau Sonja (Foto: Privat)

Soll Pograpschen, wie von der Regierung geplant, bestraft werden?
Nein, findet der Nationalrat Marcus Franz. Er selbst hat damit seine Frau erobert – und steht nicht nur auf Twitter dazu.

„Es ist gelaufen wie bei Millionen anderen auch. Wenn man um eine Frau buhlt, versucht, man Körperkontakt herzustellen“, sagt Franz vom Team Stronach zu „Heute“. So war es auch bei dem Rendezvous mit seiner heutigen Frau. „Zuerst hat sie schockiert getan. Nachher hat sie mir aber gestanden, dass es ihr gefallen hat, dass ich in medias res gegangen bin“, erzählt er.

Franz auf Twitter über den »Pograpsch-Paragraf« Er hat als »Grapscher« positive Erfahrungen gemacht.

Franz auf Twitter über den „Pograpsch-Paragraf“ (oben) Er hat als „Grapscher“ positive Erfahrungen gemacht. (unten) (Foto: Twitter)

Das Resultat: Die beiden sind seit sieben Jahren glücklich verheiratet, haben drei Kinder. „Heute lachen meine Frau und ich über diese Begebenheit.“ Aufregung hatte der Arzt laut Online-Standard mit zwei Twitter-Postings ausgelöst (siehe Faksimile). Trotzdem bleibt er dabei: „Diese Bevormundung durch den Staat ist lächerlich. Das findet übrigens auch meine Frau.“

http://www.heute.at/news/politik/art23660,1144680
Tags: Justiz – Umfrage – popo – grapschen – Straftat – Gerichtsverfahren – Schüler – Kinder – Geldstrafe – Eltern haften für ihre Kinder – Po-grapschen – sexuelle Belästigung – SPÖ Heinisch-Hosek – Feministin – Frauenministerium – Bildungsministerin – Schule – Genderwahn – Bezirksgericht – Geldstrafe – Schule – sexuelle B

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elästigung – Poponderwahnsinn – ÖVP – Neos – FPÖ