Schuldhafte Scheidung in Österreich

In Deutschland wurde das Verschulden in  einer Scheidung vor über 40 Jahren abgeschafft.
In Österreich ist dieses veraltete Scheidungsgesetz im Familienrecht leider noch immer in Verwendung!

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Scheidungsverfahren aus Verschulden nach §49 des Ehegesetzes

Lt. Statistik liegt  mehrheitlich das Verschulden meist beim Ehemann, Frauen sind vorwiegend seit 50 Jahren Opfer!
Viele Väterorganisationen sprechen von einer feministischen Justiz. 90% der Familienrichter in Österreich sind weiblich und vereten noch immer das veraltete Familienbild, Kinder gehören nur zur Frau und der Vater hat nur zu zahlen.
Bei der schuldigen Scheidung, alleiniges Verschulden des Ehemannes bekommt die ExFrau einen Ehegattenunterhaltstitel, wobei im schlimmsten Fall der Ehemann sogar noch  einen Teil seiner Pension an die ExFrau weitergeben muss.

Vorliegen eines Verschuldens

Die Eheverfehlungsgründe müssen schuldhaft begangen worden sein, d.h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig.

Mediation:

Verhärten sich bei einer strittigen Scheidung die Fronten so sehr, dass Dauer und Kosten des Scheidungsverfahrens und vor allem die psychischen Folgen unabschätzbar werden, besteht immer die Möglichkeit, aus einer Klagescheidung eine einvernehmliche Scheidung zu machen.
Bei solchen meist sinnlosen Scheidungsklagen mit Verschuldensabwägung, ist es auch besser sich die Meinung von einem zweiten oder dritten Rechtsanwalt einzuholen.
Leider sind viele Ehefrauen sehr egoistisch und schmeißen das Geld einem einzigen Rechtsanwalt in den Rachen.

m.f.g.
Admin Familienrecht, am 25-8-2018

Interessantes Zitat vom 25-8-2018:

Bin vom Ehemann geschieden,er schuldig.2 Kinder. Also hab ich einen Titel? Zum Zeitpunkt der Sch. war ich Gutverdienende,er hätte Schulden u.arbeitslos. In den letzten Jahren drehte sich das um. Ich kleine Pension,er als Selbständiger viele Jahr sehr gut Verdienender. Parkt sein Vermögen im Ausland,was schwer zu beweisen ist. In der ersten Verhandlung gab er als Grund an,keinen Unterhalt sn mich zahlen zu müssen,dass ich seit Jahren neu verheiratet bin. Mit diesem Mann kein gemeinsamer Haushalt, keine gemeinsamen Kinder u. er Mindestrentenbezieher in D. Der Richter schleppte den Gesetzestext ran, dass bei Wiederverheiratung der Anspruch verfällt Stimmt…es gibt aber einen Präzedenzfall, dass bei Armut d. neuen Ehemanns dieses Gesetz nicht angewendet wird. Wer kann mir helfen?
Verhandlung ließ ich vertagen.
Danke

Tags: Verschulden – schuldige Scheidung – Ehegattenunterhalt – EheG §49 Ehegesetzes – Familie -Ehescheidung in Österreich –  Gesetze in Österreich- Heiraten- OGH –  Scheidung – Trennung

Unterhalt korrekt rechnen, nicht schlecht schätzen

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http://www.unterhaltsrecht.at/

Tags: Unterhaltsrechner – Österreich

Was ist Feminismus ?

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Lebenssprüche – Lebensweisheiten    –>  Was ist Feminismus?

Spruch Feminismus

Spruch über Feminismus

Es gibt nur eine Gruppe

die sich an einer fairen Ausgestaltung

im Familienrecht stört:

FEMINISMUS

Definition Feminismus: Frauenrechte = nur weiblich
Wiki - Lexikon: Fe·mi·nis·mus

Biologie: Verweiblichung bei Lebewesen
Die Rechte von Väter und Kinderrechte werden beim Feminismus nicht berücksichtigt, ebenso wenig bei der Frauenpolitik.

Duden | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Synonyme, Herkunft
Feministin = Frauenkämpferin, Frauenrechtlerin

Familienrecht in Österreich:

Bis in den 70er Jahren hat es in Österreich das Patriarchat im Familienrecht gegeben. Der Vater war das Familienoberhaupt. Man war zu dieser Zeit  der Ansicht der Vater muss arbeiten gehen und die Mutter bleibt zu Hause bei den Kindern.
Im Jahr 2000 sind die Scheidungen in den Großstädten auf 50% angestiegen. Die Zahl der offenen Lebensgemeinschaften und Patchwork-Familien ist gestiegen. Jeder Vater und Mutter verdienen in ihrem Beruf ihr eigenes Geld und teilen sich auch die Freizeit mit ihren Kindern in der Familie.

Leider sind die Gesetze in Österreich in Bezug auf die Familienpolitik seit den 80er Jahren stehen geblieben. Während man in Deutschland  vor 40 Jahren die „schuldige Scheidung“ abgeschafft hat, gibt es diese in Österreich derzeit noch immer.

Obwohl viele Eltern sich nach Trennung oder Scheidung weiter zu gleichen Teilen um ihre Kinder kümmern, sieht das veraltete Unterhaltsrecht noch immer vor, dass nur bei einem Elternteil das Kind das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, während der andere Elternteil trotz gemeinsamer Obsorge, den vollen Unterhalt zahlen muss.
Die gemeinsame Obsorge regelt kein Umgangsrecht, daher sehen viele Väter in der Praxis ihre Kinder noch immer nicht, manche bekommen ein Besuchsrecht alle 14 Tage am Wochenende.
Von einigen egoistischen Ex-Frauen wird der Umgang komplett unterbrochen und die Kinder  negativ manipuliert, man spricht von Eltern-Kind-Entfremdung oder auch PAS Parental Alienation Syndrome. Lt. EMRK Art.8 Menschenrechte (Achtung auf Familie) führt eine Kontaktunterbrechung von 6 Monaten, zwischen einem Elternteil und dem Kind, zu einer Entfremdung und ist eine Menschenrechtsverletzung.

Einige Trennungsväter sprechen von einer feministischen Justiz oder einem feministischen Rechtsstaat und davon, dass in Österreich 90% Richterinnen in den Familiengerichten, Landesgerichten, bzw.eine feministische OGH-Präsidentin (Irmgard Griss), vorhanden sind. Meiner Meinung nach sehen viele Familienrichterinnen die Entfremdung des Vaters  (teilweise auch der Mutter) als Kavaliersdelikt an. Viele ältere Familienrichter sind der Anschauung die Kinder gehören zur Mutter und nicht zum Vater.

In Folge wird von diversen Beugestrafen oder Beugehaft abgesehen, bis die Kinder endgültig von einem Elternteil entfremdet sind.
Österreich ist eines der feministischsten Länder in Europa. Während in Deutschland 96% die gemeinsame elterliche Sorge haben, sind es in Österreich nur 50% der gemeinsamen Obsorge, Stand 2015.
In Österreich spricht man seit einigen Jahren bereits von der „Vaterlosen Gesellschaft„.

Gesellschaftspolitisch haben Kinder die ohne Vater aufwachsen ein Identitätsproblem. Es gibt viele Studien die dieses Problem der vaterlosen Gesellschaft und ihre Auswirkungen bestätigen. In Amerika wird von einem „absent father syndrome“ gesprochen. Mehrere Nahost-Experten sprechen auch davon, dass Jugendliche die ohne Vater aufwachsen, oder  unter einer Entfremdung von ihren Eltern leiden,  sehr leicht zu radikalisieren sind.
Es fehlt ihnen das Vorbild des Vaters und sie suchen sich in der Religion z.B. bei einem Imam des islamischen Glaubens dieses Vorbild  bzw. eine Ersatzvaterfigur. Die Islam-Prediger radikalisieren diese Jugendlichen, bis sie bereit sind sich als IS-Kämpfer rekrutieren zu lassen. Es ist mittlerweile auch bekannt, dass drogenabhängige Teenager die in Europa leben bei Terroranschlägen mitmachen, siehe Terror Attentat vom 13.11.2015 in Paris Café Bonne Bièr, etc.

Gleichberechtigung und Gleichstellung kann zwischen Männer und Frauen nur dann funktionieren, wenn es eine Familienministerin und einen politisch gleichwertigen, männlichen Familienminister gibt.
Beide Geschlechter müssen in der Gesetzgebung zu gleichen Teilen vertreten sein.
Bei einem strittigen Familienrechtsverfahren sollte es einen männlichen und einen weiblichen Familienrichter geben.
Während seit vorigem Jahr im Strafrechtsänderungsgesetz private Gutachten als Beweismittel zulässig sind, ist dies im Familienrecht noch immer nicht möglich?

Lt. Resolution 2079, Sitzung der parlamentarischen Versammlung, am 02.10.2015 des Europarat sollen alle Länder in der europäischen Union die gesetzliche Möglichkeit zur „Doppelresidenz“ schaffen.   In Deutschland spricht man von einem Wechselmodell.
In der Schweiz wurde die alternierende Obhut eingeführt. In einigen US-amerikanischen Staaten wurde dieses Modell als „shared parenting“ gesetzlich verankert.
Echte Doppelresidenz bzw. shared parenting regelt in einem Familienplan die Betreuung des Vaters und der Mutter zum Kind.
Im Familienplan soll ein Zeitmodell mit Betreuung und Erziehung annähernd zu gleichen Teilen fixiert sein. Optimal wäre 50/50 Prozent zwischen Vater und Mutter.  Im schlechtesten Fall spricht man bei 30/70 Prozent auch noch von Doppelresidenz.
Das Kind pendelt also periodisch zwischen dem Aufenthaltsort des Vaters und der Mutter. Um eine echte Doppelresidenz auch in der Praxis zu leben, haben einige Länder eine maximale Entfernung von 80 meilen (120km) zwischen den beiden Aufenthaltsorten gesetzlich fixiert.  Bei kleineren Kindern sollte die Schule im Idealfall ungefähr in der Mitte liegen, ist aber nicht zwingend.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) sieht die Aufenthaltsorte beider Elternteile vor.
Ändert Elternteil1 seinen Aufenthaltsort (Wohnsitz) ,  größer einer Entfernung
von 120km zum Elternteil2, so verliert Elternteil1  die gemeinsame elterliche Sorge.

Sollte Elternteil2 dieser Entfernungsvergrößerung über 120km von Elternteil1 nicht zustimmen, bekommt der Elternteil2 mittels Gerichtsbeschluss unverzüglich die alleinige Sorge.

Admin Familie & Familienrecht, April 2016
Tags: ABR Aufenthaltsbestimmungsrecht  – Vaterlose Gesellschaft

Neuen Sexualstrafbestimmungen § 205a, § 218 StGB sind entschieden abzulehnen!

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – Stellungnahmen 98/ME

38/SN-98/ME –
Stellungnahme von: Universität Innsbruck, Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier

zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF- Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016



Stellungnahme zum

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2015

Auszug
Seite 7 – 8

  1. Die neuen Sexualstrafbestimmungen (§ 205a, § 218 StGB-Entw) sind entschieden abzulehnen. Der Ultima-Ratio-Gedanke des Strafrechts erfordert Zurückhaltung auch bei der Schaffung neuer Sexualdelikte. Der Entwurf kennt leider keine Zurückhaltung.
  • 205a StGB-Entw bedroht unter anderem denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, der mit einer anderen Person ohne deren Einverständnis den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt.

Nehmen wir an, die Frau behauptet im Zuge der Scheidung oder Trennung, sie habe den Geschlechtsverkehr mit ihrem Noch-Partner „eigentlich“ nicht gewollt, sie habe sich „überfahren gefühlt“, sei „getäuscht“ worden und hätte bei Kenntnis der wahren Umstände (zB Untreue des Partners, Trennungsabsicht) nie eingewilligt; sie habe nur mitgemacht, weil ihr Partner sie – mehr oder weniger? – hinters Licht geführt oder gedrängt habe, weil er so hartnäckig gewesen sei.

So wird wohl aus jedem streitigen Scheidungsverfahren auch ein Strafverfahren hervorgehen, dessen Ausgang – wenn Aussage gegen Aussage steht – höchst ungewiss ist. Jedenfalls wird der beschuldigte Partner erpressbar, wenn er sich nicht den Forderungen des angeblichen Opfers, zB nach höhe-rem Unterhalt oder alleiniger Obsorge, beugt.

Ein ausdrückliches oder vielleicht auch nur schlüssiges „Nein“ zu dem einen oder anderen Geschlechtsverkehr im Laufe einer Beziehung lässt sich im Nachhinein immer konstruieren.

 

Seite 7 von 10 –  http://www.parlament.gv.at


8 von 10        38/SN-98/ME XXV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)

 

Ein „deutliches, aber doch maßvolles Zeichen“ gegen sexuelle Gewalt, wie die Erläute-rungen (S 26) meinen, ist die Bestimmung nicht, da sie weder Gewalt noch Drohung voraus-setzt, sondern nur einen „konsenslosen Sexualkontakt“ (Erläuterungen ebenda). Natürlich sollen Sexualkontakte einverständlich erfolgen, aber es kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein, nach-zuprüfen, ob Sexualpartner mit allem, was sie taten, immer und voll einverstanden waren. Es ist jedem Sexualpartner zumutbar, sich deutlich und unmissverständlich gegen unerwünschte ge-schlechtliche Handlungen auszusprechen.

Lediglich der Umstand, dass ein Partner zum Geschlechtsverkehr überredet, verführt, gedrängt oder durch Versprechen verleitet wurde, rechtfertigt keine Kriminalstrafe.

Wenn Gewalt oder gefährliche Drohung im Spiel ist, greift selbstverständlich der Schutz des Strafrechts (zB § 201, § 202 StGB). Eine gefährliche Drohung kann auch schlüssig durch Gesten oder Andeutungen erfolgen, wenn sich aus den Umständen ergibt, was der Täter dem Opfer antun will, falls es sich nicht fügt. In einer „Gewaltbeziehung“, in der ein Partner den an-deren schon aus nichtigem Anlass verprügelt, können auch kleine Gesten für eine gefährliche Drohung ausreichen. So sind die wirklich strafwürdigen Fälle schon durch das geltende Recht erfasst.

 

Strafbar soll nach dem Entwurf auch sein, wer das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt. Die Erläuterungen nennen keine Beispiele. Vermutlich sind die Fälle der Einschüchterung praktisch deckungs-gleich mit denen der Drohung oder Gewaltanwendung nach den §§ 201, 202 StGB, insoweit ist die Bestimmung überflüssig.

Das Ausnützen einer Zwangslage kann vieles bedeuten. Ist die Frau in einer Zwangslage, wenn sie ihr Mann verlassen oder ihr den Zugriff zu seinem Konto sperren will, wenn sie nicht mit ihm schläft? Ist der Mann in einer Zwangslage, wenn ihn die Ehefrau auf die Straße setzt, wenn er nicht wieder mit ihr anstatt mit der Freundin schläft?

Ein am Ultima-Ratio-Prinzip ausgerichtetes Strafrecht sollte sich von solchen Fragen fernhalten.

  • 218 StGB-Entw will nicht nur die Belästigung durch eine geschlechtliche Handlung an einer anderen Person, sondern auch durch eine „nach Art und Intensität einer solchen (ge-schlechtlichen) Handlung vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ erfassen. Die Definition ist unverständlich, und auch die Erläuterungen machen sich nicht die Mühe, sie zu erklären. Will der Entwurf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot für Sexualdelikte außer Kraft setzen?

 

Original weiterlesen
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_03016/imfname_401159.pdf
Tags:  ÖVP – vaterlose Gesellschaft – Justiz – FPÖ – HC Strache – Männerpartei – NEOS –  Team Stronach – Scheidung – Trennung  – Missbrauch

Unterhaltsrecht als existenzbedrohendes Abenteuer für Wirtschaftstreibende

Selbstständige unter Generalverdacht 

 Werden Selbstständige bei der Festlegung des Unterhalts für Kinder benachteiligt ? 
Betroffene sehen das so. Man unterstelle ihnen pauschal, bei Einkommensangaben zu schummeln. 

Vaterverbot, 19.02.2015

 

Wirtschaftsblatt
Printausgabe: 19.02.2015 – 

vaterverbot.at – Ich bin Vater kein Besucher

Tags: Unterhalt – Anspannungsgrundsatz – Ehegattenunterhalt – Kindesunterhalt – Alimente –

Unterhaltsrecht: „Unter 2000 Euro wird angespannt“

Bild: (c) http://www.BilderBox.com (www.BilderBox.com) 

Werden Selbstständige pauschal verdächtigt, bei ihren Einkommensnachweisen zu schummeln? Betroffene sehen das so. Und machen es zum Thema bei den Kammerwahlen.

Wien. „Unterhaltsrecht als existenzbedrohendes Abenteuer für Wirtschaftstreibende“, titelt die Plattform vaterverbot.at unter „Aktuelles“ auf ihrer Homepage. Wirtschaftstreibende, vor allem Ein-Personen-Unternehmer (EPU) und KMU, würden mit weit überhöhten Unterhaltsforderungen in die Insolvenz getrieben, heißt es da.

Mehr zum Thema:

Der Stein des Anstoßes: Der sogenannte Anspannungsgrundsatz. Er besagt, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil all seine persönlichen Fähigkeiten einzusetzen hat, um seine Unterhaltspflicht zu erfüllen – seine Arbeitskraft genauso wie die Möglichkeit, aus seinem Vermögen Erträge zu erzielen. Unterlässt er das vorsätzlich oder fahrlässig, wird „angespannt“: Der Unterhaltspflichtige wird dann so behandelt, als bezöge er höhere Einkünfte, und der Unterhalt nach diesem fiktiven Wert bemessen.

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Oft genug geschieht das wohl zu Recht. Der Vorwurf lautet aber, Selbstständige, speziell EPU, würden unter Generalverdacht gestellt. Etliche unterhaltspflichtige Väter erzählten das auch der „Presse“. Sie fühlen sich pauschal beschuldigt, absichtlich Verdienstmöglichkeiten nicht wahrzunehmen oder bei ihren Einkommensnachweisen zu schummeln. Buchhaltungsunterlagen oder Steuerbescheide würden von den zuständigen Rechtspflegern oft nicht einmal eingesehen, Ausgabenpositionen nach Gutdünken herausgerechnet, teure Expertisen verlangt. Und mehr oder weniger willkürlich Verdienstgrenzen festgelegt, unter denen man als Schwindler oder arbeitsunwillig abgestempelt werde: Wenn ein Unternehmer sich ein Nettoeinkommen von weniger als 2200 Euro monatlich ausbezahlt, werde grundsätzlich angespannt, wird auf vaterverbot.at eine Diplomrechtspflegerin zitiert. In einem anderen Fall, von dem „Die Presse“ erfuhr, sei die Grenze bei 2000 Euro netto angesetzt worden. Mit dem Nachsatz, man müsse sich bei einem EPU, der weniger verdient, ohnehin fragen, „wovon der lebt“.

 

Keine Befangenheit?

Dazu gibt es inzwischen auch einen Gerichtsbeschluss: Der betroffene Vater hatte den Rechtspfleger als befangen abgelehnt, unter anderem wegen dieser Äußerung. Das Gericht teilte seine Skepsis jedoch nicht: Die – angebliche – Aussage, wonach EPU jedenfalls mehr als 2000 Euro netto verdienen würden, „kann – selbst wenn diese so getätigt worden sei – nicht als Herabwürdigung von Ein-Personen-Unternehmern gesehen werden“, heißt es in dem Beschluss, der der „Presse“ vorliegt. Auf den Nachsatz, von weniger Geld könne man wohl sowieso nicht leben, ging der Richter gar nicht ein und verwarf die Ablehnung des Rechtspflegers.

Laut Rechtspflegergesetz hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes hier das letzte Wort, gegen seine Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Dabei ließe sich trefflich darüber streiten, ob eine solche Aussage nicht doch Befangenheit nahelegt. Dafür reicht es nämlich, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass in eine Entscheidung unsachliche Erwägungen einfließen könnten. Die Judikatur ist hier rigoros: Wenn Befangenheit „mit Grund befürchtet werden muss“, sei einem Ablehnungsantrag stattzugeben, heißt es in einem OGH-Entscheid bezüglich eines Richters (4Ob143/10y). Was die Anspannung selbst betrifft, urteilen die Gerichte allerdings ebenfalls streng: Von Selbstständigen mit sehr geringem Einkommen wird da durchaus auch das Annehmen eines Nebenjobs verlangt, im Extremfall sogar ein Berufswechsel (siehe Artikel unten).

Dass das Thema gerade jetzt hochkocht, ist kein Zufall: Nächste Woche sind Wirtschaftskammerwahlen – und laut WKÖ-Zahlen sind 55,6 Prozent der heimischen Unternehmen EPU. Betroffene wollen nun erreichen, dass die Kammer das Thema aufgreift.

 

„Pauschale Kriminalisierung“

Die Plattform vaterverbot.at hat einen Fachbereich Wirtschaft gegründet und die Sache an die niederösterreichische Landeskammer herangetragen. „Sollten die hier geschilderten Erfahrungen in der Praxis wirklich so gelebt werden, darf dies unserer Meinung nach nicht unwidersprochen bleiben“, heißt es in deren erster Stellungnahme. „Wenn von vornherein ein gleich verdienender Gewerbetreibender stärker belastet wird als ein Dienstnehmer“, sei das schlicht ungerecht. Unternehmer dürfen in diesem Land keinesfalls schlechter gestellt sein als Unselbstständige.“ Die Landeskammer könne hier aber „nur die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) bemühen, da es sich um eine Bundesmaterie handelt“.

Konkreter äußert sich einer der Wahlwerber, FreeMarkets.at: Deren Obmann Christian Ebner wettert gegen die „pauschale Kriminalisierung und Diskriminierung von Unternehmern“ und hat das Thema auf die Forderungsliste seiner Plattform gesetzt. Anspannung habe zwar eine Berechtigung, heißt es da, „denn ein Kind muss jeden Tag essen“. Ihr Einsatz sei aber vom Gesetzgeber klar zu beschränken. Und: Dass Selbstständigen ein höheres Einkommen einfach unterstellt werden kann, sei „abzulehnen und folglich abzuschaffen“.

AUF EINEN BLICK

Anspannungsgrundsatz. § 231 ABGB besagt, dass die Eltern zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten „nach ihren Kräften anteilig beizutragen“ haben. Daraus leitet sich der Anspannungsgrundsatz ab. Demnach muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil all seine persönlichen Fähigkeiten einsetzen, um die Unterhaltspflicht zu erfüllen – seine Arbeitskraft genauso wie die Ertragsmöglichkeiten aus seinem Vermögen. Unterlässt er das vorsätzlich oder fahrlässig, wird der Unterhalt nach fiktiven höheren Einkünften bemessen.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 19..02.2015)

http://diepresse.com/home/wirtschaft/recht/4666212/Unterhaltsrecht_Unter-2000-Euro-wird-angespannt?from=gl.home_wirtschaft

Väter mit ihrer neuen Familie werden wirtschaftlich ZERSTÖRT in Österreich . . .

Väter in Österreich – durch Anspannung im Unterhalt der Familiengerichte wirtschaftlich, menschenunwürdig zerstört durch Behörden Jugendamt Bezirksgerichte Landesgerichte . . .

 

Wow… Ich war immer ein stolzer Österreicher. Als Computerhändler mit fast 20 Angestellten habe ich mit einem Umsatz von 5 Mio /Monat bis zu einer Mio Steuer gezahlt .. 19 Leute ernährt … meinen Beitrag voll geleistet. Ja, sollte es mir mal schlecht gehen .. dann ist er da für mich VATER STAAT.

Aber aus VATER Staat wurde MUTTER Staat …

Was für ein naiver Idiot ich war: Heute wurde ich von der KM auf 660,- euro gepfändet. Darum heißts ja „Existenzminimum“ .. weil es das Minimum ist …

Also 570,- Miete und 660,- Einkommen … Und das obwohl ich meine Kleine mehr Wachstunden als die Mutter habe … sie aber die Familienbeihilfe bekommt. Was für kranke Arschlöcher wollen, dass ich mit Lebensgefährtin u. deren 4 jährigem Kind in eine 18m2 Zimmer Wohnung ziehe? Wie heißen diese kranken Arschlöcher? Werden es dieselben kranken Arschlöcher sein, welche mir dann mein Kind wegnehmen wollen, weil der Vater die finanziellen Erfordernisse nicht erfüllt, für das Wohl des Kindes da sein zu können ????

Wen darf ich hier fragen? Etwa MInisterinnen, welche Männerhetze machen? .. oder die Großfeministen im Land? WER MELDET SICH BEI MIR .. auf eine Tasse Kaffee – keine Angst – Ich nehm sie dann aus der Thermokanne vom SATURN mit … die geben gratis Proben aus …

Februar 2015 

https://www.facebook.com/222940777760657/photos/pb.222940777760657.-2207520000.1423745862./813036155417780/?type=1&theater

Tags: Väter -Vaterlose Gesellschaft – wirtschaftlich zerstört – Unterhalt –  Anspannungsgrundsatz – Ehegattenunterhalt – Kindesunterhalt – Alimente –  Unterhaltsvorschussgesetz – PAS – Selbstmord – Suizide – Freitod – Anspannung – Exekution – Bezirksgerichte – Landesgerichte – OLG Oberlandesgericht –  Gesetze Österreich – Justizopfer – 

Wann verwirkt der Anspruch auf Elternunterhalt ?

Familienrecht:
Wann verwirkt der Anspruch auf Elternunterhalt ?

Elternunterhalt, Heimkosten, Kontaktabbruch, Verwirkung, schwere Verfehlung
Familienrecht: Wann verwirkt der Anspruch auf Elternunterhalt?

Das Problem

Immer häufiger werden erwachsene Kinder mit Ansprüchen ihrer betagten Eltern auf Zahlung von Unterhalt  . . . .


Fachartikel aus dem Bereich Familie und Ehescheidung – 27.07.2014
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/familienrecht-wann-verwirkt-der-anspruch-auf-elternunterhalt