Richterin Täubel-Weinreich sollte auch die andere Seite erzählen . .

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Mag. Doris Täubel-Weinreich


Unterhaltszahler sind einer menschenunwürdigen Exekutionsordnung ausgesetzt in Österreich und werden behandelt wie Menschen 2.Klasse!!!

Unterhaltszahler sind die einzige Gruppe in Österreich welche 25% unter das Existenzminimum gepfändet werden.
Und mit 600 Euro Miete, Strom, etc. zu bezahlen geht sich bei sehr vielen Personen nicht aus. Dazu kommt oft noch Umgangsverweigerung, welche Viele in eine ausweglose Situation, bis zum Suizid treibt.
Die FPÖ hat im Okt.2016 dazu einen Entschließungsantrag eingebracht um die Exekutionsordnung so wie bei allen Anderen gleich zustellen.
http://wp.me/p4RGV9-1Wu
SPÖ und ÖVP haben es ignoriert.
Team Stronach hat zugestimmt.
Am Besten diese Egoisten nicht mehr wählen.
Posting leaksmouse, am 20-3-2017 
http://derstandard.at/2000054389888/Immer-mehr-Kinder-klagen-einen-Elternteil-auf-Unterhalt


Artikel >>>

Immer mehr Kinder klagen einen Elternteil auf Unterhalt

Familienmitglieder tragen ihre Probleme immer häufiger vor Gericht aus.
Das betrifft sowohl Unterhaltsstreite wie auch Konflikte über die Obsorge.
Ein Grund sind „aktivere Väter“, sagt eine Familienrichterin


Wien – Es ist ein Fall, wie ihn keine Familie erleben möchte, und doch trägt sich Ähnliches immer häufiger zu: Ein Vorarlberger, der in Innsbruck studiert, zog kürzlich bis zum Obersten Gerichtshof gegen seinen eigenen Vater. Nach Matura und Wehrdienst begann er ein Soziologiestudium, entschied aber nach kurzer Zeit, sich lieber einer Karriere als Profikletterer zu widmen, und erklärte dem Vater, er müsse vorerst keinen Unterhalt mehr zahlen. Es lief nicht wie geplant, nach einem Jahr nahm er ein anderes Studium auf und brauchte somit auch wieder Geld. Doch der Vater wollte nicht mehr zahlen. Schließlich entschied das Höchstgericht: Muss er aber, auch wenn der Sohn die Ausbildung zwischendurch unterbrochen hat.
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Immer mehr Unterhaltsforderungen Eine Auswertung des Justizministeriums für den STANDARD zeigt: Familienmitglieder zitieren einander immer öfter vor Gericht. Im Jahr 2012 wurden von volljährigen Kindern – zumeist handelt es sich um Studenten – österreichweit 4.923 Anträge auf Unterhalt eingebracht. Zwei Jahre später wurden bereits 5.240 Forderungen gegen Eltern gestellt. 2016 fielen 5.630 solche Anträge an. Ähnlich verhält es sich mit Unterhaltsforderungen, die – von zumeist einem Elternteil – für Kinder gestellt wurden: 79.773 Anträge im Jahr 2014, 87.992 im Folgejahr, immerhin 86.243 Anträge 2016. Wobei hier auch sämtliche Änderungen und Neubemessungen des Unterhalts hineinfallen.
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Familienstreitigkeiten „emotional“
Erklärungen gibt es dafür mehrere. Ganz generell lasse sich aber feststellen: „Familienstreitigkeiten werden mehr, und landen sie vor Gericht, werden sie sehr emotional geführt“, sagt Doris Täubel-Weinreich, Vorsitzende der Fachgruppe Familienrecht der Richtervereinigung, die als Juristin seit mehr als 18 Jahren in dem Bereich arbeitet. Hinzu komme auch: Die Ausbildungen dauern heute durchschnittlich länger als früher. Kinder sind somit auch länger finanziell auf ihre Erziehungsberechtigten angewiesen.

Der Sozialpädagoge Olaf Kapella vom Österreichischen Institut für Familienforschung glaubt nicht, dass in Familien grundsätzlich mehr gestritten wird als früher: „Kinder und ihre Rechte stehen heute einfach mehr im Fokus, und die Kinder sind sich ihrer Rechte bewusst“, sagt er. Dadurch sinke auch die Hemmschwelle, vor Gericht zu ziehen und diese Rechte einzufordern.
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„Aktivere Väter“
Die Familienrichterin Täubel-Weinreich erlebe darüber hinaus, dass Männer immer „aktivere Väter“ werden, was „natürlich grundsätzlich gut“ sei, aber neue Probleme aufwerfe: „Früher reichte den meisten Vätern ein 14-tägliches Besuchsrecht, damit geben sich inzwischen die wenigsten zufrieden.“ Die neuen Lebensmodelle seien aber eben auch schwieriger zu organisieren und böten mehr Konfliktpotenzial.

Wie die aktuelle Auswertung zeigt, steigen auch die strittigen Fälle in Bezug auf Obsorge und Kontaktrecht. Im Jahr 2014 landeten 35.226 solche Anträge bei Gericht, 2016 waren es bereits 40.310. „Darunter finden sich auch Fälle, in denen Eltern zum Beispiel streiten, ob ein Kind in den Fußballverein oder schwimmen gehen soll“, erläutert Rudolf Jocher vom Justizministerium.
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Weniger Scheidungen
In Bezug auf Unterhalt, wie lange und in welcher Höhe er bezahlt werden muss, stellt Täubel-Weinreich klar: „Im Endeffekt sind das immer Einzelfallentscheidungen. Im Gesetz steht bloß, dass Unterhalt ‚angemessen‘ sein muss, das ist juristisch nicht sehr befriedigend.“ Es herrsche dadurch eine gewisse Rechtsunsicherheit – aufseiten der Eltern wie auch der Kinder. Eine Reform des Unterhaltsrechts ist im Regierungsprogramm aus dem Jahr 2013 angedacht, wurde im Arbeitspapier 2017 allerdings nicht aufgegriffen.

Rückläufig sind jedenfalls die Zahlen der strittigen Scheidungen. 2014 waren es 6.214, 2016 nur noch 5.782. Auch einvernehmlich lassen sich die Österreicher immer seltener scheiden. Allerdings: „Das heißt nicht, dass sich die Leute weniger trennen – sie heiraten seltener“, sagt Täubel-Weinreich. – derstandard.at/2000054389888/Immer-mehr-Kinder-klagen-einen-Elternteil-auf-Unterhalt

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  (Katharina Mittelstaedt, 17.3.2017)

http://derstandard.at/2000054389888/Immer-mehr-Kinder-klagen-einen-Elternteil-auf-Unterhalt
Tags: Menschenrechtsverletzung – Justizopfer – leaks – family law – austria – Human rights violations – Fathers austria 

Zahl-Väter noch immer Menschen 2.Klasse in Österreich

Parlament
Parlament


SPÖ ÖVP NEOS Die Grünen ignorieren noch immer das menschenverachtende Gesetz
der Anspannung im Familienrecht, welche Zahlväter (tlw. Zahlmütter) zu Menschen 2.Klasse abstempelt, so wurde der Entschließungsantrag der FPÖ zur Novelle der Exekutionsordnung im Parlament nicht unterstützt?
APA OTS

APA Presseinformation OTS0197 vom , 19. Okt. 2016:

Zum Thema Exekutionsordnung steuerten die Freiheitlichen einen Entschließungsantrag (1396/A(E)) bei, in dem Harald Stefan die Forderung nach Sicherung des Existenzminimums auch bei Unterhaltspfändungen erhebt. Die derzeitigen Gesetzesbestimmungen würden bei Exekutionen gegen Unterhaltsschuldner eine Unterschreitung des unpfändbaren Existenzminimums um 25% zulassen, gab der Justizsprecher der FPÖ zu bedenken. Betroffen seien davon vor allem getrennt lebende Kindeseltern und Geschiedene, die als Unterhaltsschuldner einen zweiten Haushalt mitfinanzieren müssen.

Diese Initiative, die ausdrücklich auch von Christoph Hagen (T) unterstützt wurde, fand bei der Abstimmung keine Mehrheit.

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20161019_OTS0197/justizausschuss-verabschiedet-novellen-zur-exekutionsordnung-und-zum-rechtspflegergesetz

Die Mindestsicherung wird eigentlich als Grundsicherung eines jeden Menschen bzw. Steuerzahler in Österreich gedacht.
Leider werden Väter, welche Unterhaltszahler sind in Österreich nicht so behandelt.
Während jeder Schuldner lt. Exekutionsordnung nicht unterhalb des Existenzminimums gepfändet werden kann, gilt dies bei Zahl-Väter nicht?

Jeder Flüchtling in Österreich kann nicht von seiner Grundsicherung bzw. Mindestsicherung gepfändet werden.
Die österreichischen Väter insbesondere Unterhaltszahler (teilweise auch Mütter)  werden jedoch menschenunwürdig nochmals 25% unterhalb des Existenzminimums exekutiert,  egal wieviel Geld sie selbst verdienen oder sich z.B. durch Überstunden selbst erarbeitet haben.

Viele Väter designieren, werden depressive Langzeitarbeitslose. Einige Personen wandern aufgrund dieser menschenverachtenden Situation aus. Es wird ihnen unmöglich gemacht ihre Firma (KMU) als Selbstständiger in Österreich weiter zu betreiben oder als fleißiger Arbeitnehmer durch Mehrdienstleistungen etwas für einen Urlaub oder sonstiges zu ersparen. Eine Anschaffung, eines neuen Elektrogerätes z.b. bei Defekt der alten Waschmaschine,  wird hier schon zum riesigen Problem.
Oft kommt dann auch noch die Entfremdung des eigenen Kindes hinzu.

Väter bzw. Justizopfer dieser menschenunwürdigen Exekutionsordnung haben oft jahrelang Existenzängste, können nachts nicht einschlafen und finden oft keinen Ausweg aus dieser hoffnungslosen Situation.
Einige der betroffenen Unterhaltszahler  haben fast täglich Alpträume und Suizidgedanken.

Warum hier die Familienministerin der ÖVP, Sophie Karmasin, diesen hervorragenden Entschließungsantrag nicht zugestimmt hat, ist für mich NICHT nachvollziehbar, da sie ja immer behauptet etwas gegen die Vaterlose Gesellschaft zu machen und sich „angeblich“ dafür einsetzt, dass Österreich in einigen Jahren zum familienfreundlichsten Land werden soll?

Admin Familie & Familienrecht, am 20-10-2016

Tags:  Anspannungsgrundsatz, Armut, Österreich,ÖVP, Bezirksgericht, Die Grünen, Exekution, Familie, Familienrecht, FPÖ – HC Strache, Gesetze Österreich,Gleichberechtigung Gleichstellung, Justiz, Justizausschuss Parlament, Justizopfer, Kinder, Kindesunterhalt – Alimente, leaks, Menschenrechtsverletzung, NEOS, Scheidungs Videos, Sophie Karmasin, SPÖ, SPÖ Frauen,Team Stronach, Unterhalt, Vater, Vaterlose Gesellschaft, Väter Artikel 

Neues Kindergeld – weitere Diskriminierung der Väter in Österreich

Ist eigentlich die SPÖ oder die ÖVP hier interessiert die Väter weiter zu diskriminieren?

Wie kann es sein, dass ein neues Kindergeld-Gesetz gemacht wird mit einer flexiblen freien Karenzzeiteinteilung und die Väter (bzw. teilweise Mütter) ihre Karenzzeit dann gar nicht angerechnet bekommen in der Pension?

Familienministerin MMag. Dr. Sophie Karmasin, wurde das jetzt mit Absicht gemacht oder hat der Sozialminister der SPÖ dies blockiert um die Väter weiter bei der Pensionsanrechnung zu diffamieren?

Lt. derzeitigen Pensionsversicherungsgesetz zur Pensionszeiten Anrechnung der Karenzzeit bzw. Kindererziehung:

 

         weiter Diskriminierung für Väter:

  • Waren beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder lag bei keinem der Elternteile eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. ein Kinderbetreuungsgeldbezug oder Karenzgeldbezug vor, besteht die Vermutung, dass die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Der männliche Versicherte kann diese Vermutung widerlegen.
    https://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/Pensionszeiten/Kindererziehungszeiten.html
    <<<
    und wie ist das bei zwei Frauen?

Resume:
Die geteilte Karenzzeit reduziert die Väter-Pension, weil diese im Pensionsgesetz als Erziehung der Kinder nicht angerechnet wird!!!

 

Admin Familie & Familienrecht, am 20-6-2016

Tags: Karenzzeit – Karenzgeld – Kindergeld – Pensionsanrechnung – Pensionsgesetz – Pensionsversicherungsgesetz – Väterkarenz – Gesetze Österreich – Sophie Karmasin -Kindeswohl – Männerpension – Väterpension – Kindererziehungszeiten – ÖVP – Väter – Gleichberechtigung Gleichstellung – Obsorge – Sorgerecht – Väterbeteiligung – Kinderbetreuungsgeld Österreich  – gemeinsame – elterliche Sorge – Vaterkarenz – Diffamierung – Diskriminierung – Die Grünen –  FPÖ – HC Strache –  Männerpartei –  NEOS –  Team Stronach

Petition Halbe-Halbe Doppelresidenz von SPÖ ÖVP abgelehnt

Debatte über den „Sammelbericht des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen“ am 24.2.2016 und die Möglichkeit der Doppelresidenz von Kindern getrennter Eltern (66/BI).

Die Doppelresidenz für Trennungskinder griffen Petra Bayr (S) und Martina Diesner-Wais (V) heraus. Im Fokus jeglicher Regelung stehe das Kindeswohl, weswegen das heimische Recht stabile Beziehungspunkte – örtlich wie personell – vorsehe, so die Mandatarinnen. Eine Doppelresidenz könne aber nicht garantieren, dass damit nach einer Trennung der Eltern das Kind nicht einer erhöhten psychischen Belastung ausgesetzt ist.

Eine Neuorganisation der Familie solle beiden Elternteilen auch nach deren Trennung gleich viel Verantwortung zuzugestehen, sprach sich Edith Mühlberghuber (F) hingegen eindeutig für das Betreuungsmodell Doppelresidenz aus. Kindern würde dadurch möglichst viel Kontakt sowohl zur Mutter als auch zum Vater zuteil.

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20160224_OTS0238/buergerbeteiligung-zeigt-parlament-gesellschaftliche-brennpunkte

Die anderen Parteien Neos , die Grünen und Team Stronach  haben nicht einmal ein Wort über die Möglichkeit der Doppelresidenz verloren.

Tags: Feminismus – SPÖ Frauen – FPÖ – Aufenthaltbestimmungsrecht ABR, Österreich, ÖVP, Die Grünen, Doppelresidenz – Wechselmodell – alternierenden Obhut, Erziehung, Familie, Familienrecht, FPÖ – HC Strache, Genderwahn, Gericht, Gesetze Österreich, Gleichberechtigung Gleichstellung, Justiz, Kinder, Kinderrechte, Kindeswohl, leaks, Menschenrechtsverletzung, NEOS, Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge, Scheidung – Trennung, Scheidungs Videos, SPÖ Frauen, Team Stronach, Umgangsrecht Kontaktrecht Besuchsrecht, Vater, Vaterlose Gesellschaft, Väter Artikel, Väter Videos

„Po + Schenkel + Geschlechtssphäre“ umfasst neues Gesetz der sexuellen Belästigung

Neuer Gesetzesentwurf  „Sexuelle Belästigung“ umfasst jetzt
„Po, Schenkel und die Geschlechtssphäre“

Der Ministerrat hat  im Strafrechtsänderungsgesetz am Di.16.06.2015 zugestimmt.

Pograpschen - Geschlechtsphäre - §218 StGB - Feminismus - Heinisch-Hosek SPÖ - Ministerrat - Sexuelle Belästigung

Pograpschen – Geschlechtsphäre – §218 StGB – Feminismus – Heinisch-Hosek SPÖ – Ministerrat – Sexuelle Belästigung

Gesetzesentwurf:  Po, Schenkel und die „Geschlechtssphäre“

Sexuelle Belästigung soll öfter bestraft werden, doch der neue Entwurf sorgt für Kritik

Wien –
Was gehört zur „Geschlechtssphäre“? Die Genitalien bestimmt, der Busen auch. Der Entwurf für das neue strafrechtliche Verbot der sexuellen Belästigung will die „intensive Berührung“ einer Körperstelle. die eben dieser Sphäre zuzuordnen ist, verbieten. Strafrechtlern ist das zu schwammig – und manche fürchten, dass Betroffene von Belästigungen sogar noch weniger gut geschützt sind als jetzt.

Zur Erinnerung: Eine Novelle musste her, da der unerwünschte Griff auf den Hintern vor Gericht bisher nicht als sexuelle Belästigung galt. Bisher waren nur ungebetene „geschlechtliche Handlungen“ strafbar – etwa Berührungen der Geschlechtsorgane.

Im März legte Justizminister Wolfgang Brandstetter einen Entwurf vor, doch der ging manchen zu weit: Jede Belästigung in Form einer „der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörigen körperlichen Handlung“ wurde verboten. Frauenrechtlerinnen waren zufrieden, Kritikern war die Formulierung zu unbestimmt.

Nur „intensive“ Berührungen

Der neue Entwurf, der nun dem Justizausschuss des Parlaments vorgelegt wird, zieht neue Hürden ein: „Intensiv“ müsse die Berührung ausfallen, um verboten zu sein. Eine „der Geschlechtssphäre zuzuordnende Körperstelle“ muss betroffen sein und man muss verdeutlichen können, dass die Würde „verletzt“ wurde. Um Zweifel auszuräumen, halten die Gesetzeserläuterungen fest, dass Po und Oberschenkel auf jeden Fall zur No-Go-Zone gehören.

Dennoch wird der Wortlaut den Gerichten einige Schwierigkeiten bereiten. Kriminologin Katharina Beclin von der Uni Wien sieht in der Neufassung eine Einschränkung der Opferrechte: „Der Schutz der sexuellen Integrität darf nicht erst einsetzen, wenn das Opfer bereits in seiner Würde verletzt wurde“, so Beclin. Auch eine Beleidigung sei schließlich strafbar, ohne dass der oder die Beschimpfte erst beweisen müsse, in der Würde verletzt zu sein. Beclin fordert, dass alle sexuellen Belästigungen verboten werden.

Aufgedrängte Küsse

Die Juristin kritisiert am Entwurf auch, dass Griffe auf Busen und Po weiterhin unterschiedliche Folgen hätten: Griffe auf den Busen wären auch strafbar, wenn sie „nicht bloß flüchtig“ passieren, belästigende Berührungen am Gesäß aber erst in „intensiver“ Form. Beclin befürchtet zudem, dass aufgedrängte Küsse weiterhin straffrei bleiben, da der Mund nicht zur Geschlechtssphäre zählt.

„Schulter, Gesicht, Mund, Rücken gehören wohl eher nicht dazu“, sagt auch Strafrechtsprofessor Alois Birklbauer von der Uni Linz, der den Entwurf als „absolut schwammig“ bezeichnet.

Die Folgen seien fatal: „In der Praxis wird die Gerichtsentscheidung mal so, mal so ausfallen – je nachdem, ob der Richter die Person gustiös oder ungustiös findet.“ Schon jetzt höre man, dass manche Richter die Glaubwürdigkeit Betroffener von deren vermeintlicher Attraktivität abhängig machten. Birklbauer würde den Paragrafen erst gar nicht verschärfen: „Strafrecht löst keine Konflikte.“

Anders sieht das Juristin Birgitt Haller vom Institut für Konfliktforschung: „So ein Gesetz macht klar, dass eine Grenze überschritten worden ist – und das ist ein wichtiges Signal.“

(Maria Sterkl, 17.6.2015)

http://derstandard.at/2000017616863/Gesetzesentwurf-Po-Schenkel-und-die-Geschlechtssphaere
Tags: Pograpschen – Po-grapschen –  Strafgesetzbuch – §218 StGB – Familie – Familienrechte – Feminismus – Feministin Heinisch-Hosek – Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – Frauenpolitik – Genderwahn – Kriminalisierung – leaks – family – law abuse  divorce  – austria  – feminism – feminist – Scheidung – Trennung – vaterlose Gesellschaft – Justizopfer  Staatsanwaltschaft – Strafrechtsreform 2015 –

Neuen Sexualstrafbestimmungen § 205a, § 218 StGB sind entschieden abzulehnen!

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – Stellungnahmen 98/ME

38/SN-98/ME –
Stellungnahme von: Universität Innsbruck, Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier

zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF- Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016



Stellungnahme zum

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2015

Auszug
Seite 7 – 8

  1. Die neuen Sexualstrafbestimmungen (§ 205a, § 218 StGB-Entw) sind entschieden abzulehnen. Der Ultima-Ratio-Gedanke des Strafrechts erfordert Zurückhaltung auch bei der Schaffung neuer Sexualdelikte. Der Entwurf kennt leider keine Zurückhaltung.
  • 205a StGB-Entw bedroht unter anderem denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, der mit einer anderen Person ohne deren Einverständnis den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt.

Nehmen wir an, die Frau behauptet im Zuge der Scheidung oder Trennung, sie habe den Geschlechtsverkehr mit ihrem Noch-Partner „eigentlich“ nicht gewollt, sie habe sich „überfahren gefühlt“, sei „getäuscht“ worden und hätte bei Kenntnis der wahren Umstände (zB Untreue des Partners, Trennungsabsicht) nie eingewilligt; sie habe nur mitgemacht, weil ihr Partner sie – mehr oder weniger? – hinters Licht geführt oder gedrängt habe, weil er so hartnäckig gewesen sei.

So wird wohl aus jedem streitigen Scheidungsverfahren auch ein Strafverfahren hervorgehen, dessen Ausgang – wenn Aussage gegen Aussage steht – höchst ungewiss ist. Jedenfalls wird der beschuldigte Partner erpressbar, wenn er sich nicht den Forderungen des angeblichen Opfers, zB nach höhe-rem Unterhalt oder alleiniger Obsorge, beugt.

Ein ausdrückliches oder vielleicht auch nur schlüssiges „Nein“ zu dem einen oder anderen Geschlechtsverkehr im Laufe einer Beziehung lässt sich im Nachhinein immer konstruieren.

 

Seite 7 von 10 –  http://www.parlament.gv.at


8 von 10        38/SN-98/ME XXV. GP – Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)

 

Ein „deutliches, aber doch maßvolles Zeichen“ gegen sexuelle Gewalt, wie die Erläute-rungen (S 26) meinen, ist die Bestimmung nicht, da sie weder Gewalt noch Drohung voraus-setzt, sondern nur einen „konsenslosen Sexualkontakt“ (Erläuterungen ebenda). Natürlich sollen Sexualkontakte einverständlich erfolgen, aber es kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein, nach-zuprüfen, ob Sexualpartner mit allem, was sie taten, immer und voll einverstanden waren. Es ist jedem Sexualpartner zumutbar, sich deutlich und unmissverständlich gegen unerwünschte ge-schlechtliche Handlungen auszusprechen.

Lediglich der Umstand, dass ein Partner zum Geschlechtsverkehr überredet, verführt, gedrängt oder durch Versprechen verleitet wurde, rechtfertigt keine Kriminalstrafe.

Wenn Gewalt oder gefährliche Drohung im Spiel ist, greift selbstverständlich der Schutz des Strafrechts (zB § 201, § 202 StGB). Eine gefährliche Drohung kann auch schlüssig durch Gesten oder Andeutungen erfolgen, wenn sich aus den Umständen ergibt, was der Täter dem Opfer antun will, falls es sich nicht fügt. In einer „Gewaltbeziehung“, in der ein Partner den an-deren schon aus nichtigem Anlass verprügelt, können auch kleine Gesten für eine gefährliche Drohung ausreichen. So sind die wirklich strafwürdigen Fälle schon durch das geltende Recht erfasst.

 

Strafbar soll nach dem Entwurf auch sein, wer das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr durch Ausnützung einer Zwangslage oder durch Einschüchterung erlangt. Die Erläuterungen nennen keine Beispiele. Vermutlich sind die Fälle der Einschüchterung praktisch deckungs-gleich mit denen der Drohung oder Gewaltanwendung nach den §§ 201, 202 StGB, insoweit ist die Bestimmung überflüssig.

Das Ausnützen einer Zwangslage kann vieles bedeuten. Ist die Frau in einer Zwangslage, wenn sie ihr Mann verlassen oder ihr den Zugriff zu seinem Konto sperren will, wenn sie nicht mit ihm schläft? Ist der Mann in einer Zwangslage, wenn ihn die Ehefrau auf die Straße setzt, wenn er nicht wieder mit ihr anstatt mit der Freundin schläft?

Ein am Ultima-Ratio-Prinzip ausgerichtetes Strafrecht sollte sich von solchen Fragen fernhalten.

  • 218 StGB-Entw will nicht nur die Belästigung durch eine geschlechtliche Handlung an einer anderen Person, sondern auch durch eine „nach Art und Intensität einer solchen (ge-schlechtlichen) Handlung vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ erfassen. Die Definition ist unverständlich, und auch die Erläuterungen machen sich nicht die Mühe, sie zu erklären. Will der Entwurf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot für Sexualdelikte außer Kraft setzen?

 

Original weiterlesen
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_03016/imfname_401159.pdf
Tags:  ÖVP – vaterlose Gesellschaft – Justiz – FPÖ – HC Strache – Männerpartei – NEOS –  Team Stronach – Scheidung – Trennung  – Missbrauch

Leider kein Witz . . . Neue „Feminismus“ – Gesetze in Österreich

Neue Gesetze #Strafrecht ? –> http://wp.me/p4RGV9-ZH
„Einverständnisvertrag“ bei Sex , Po-grapschen

Strafrechtsreform – pograpschen – SEX in der EHE bzw. Privatbereich – Femismus – Heinisch-Hosek SPÖ – Österreich

Ehemann:
Schatzi hast du schon den Vertrag unterschrieben ?

Ehefrau:
§205, §218 Strafgesetzbuch, vielleicht frage ich noch meinen Anwalt vorher ?

 

Tags: Falschbeschuldigungen – Missbrauch mit dem Missbrauch  – eministische Gesetze in Österreich – Frauenministerin Heinisch-Hosek SPÖ, Strafrechtsänderungsgesetz 2015 –  98/ME – Justizopfer – Scheidung – Väter – Gerichtsverfahren – ÖVP Familienministerin – Sophie Karmasin – vaterlose Gesellschaft – Ehe – Partnerschaft – Genderwahn  – Witz

Auszug – Stellungnahme des Senats LG Wels – zu Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 – §205 StGB

Stellungnahme des Senats gemäß § 36 GOG zu ausgewählten Aspekten des Entwurfs des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, BMJ-S318.034/0007-IV/2015

 Das Landesgericht Wels beehrt sich, zu einzelnen Aspekten des Entwurfs betreffend die Novellierung des StGB sowie damit einhergehende Änderungen der StPO wie folgt Stellung zu nehmen:
205Pograpschen §218 StGB §205

AUSZUG:
153. § 205a Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung:

Die Schaffung eines neuen Tatbestands im Bereich der Sexualdelinquenz wird für obsolet erachtet. Das österreichische Sexualstrafrecht ist – darauf verweisen zutreffend die Materialien – äußerst differenziert und erfüllt bereits die Mindeststandars der internationalen Vorgaben, wobei die entsprechenden Tatbestände mit empfindlichen Strafrahmen versehen sind. Der neu geschaffene Tatbestand geht demnach über die internationalen Vorgaben hinaus. Aus Sicht der Praxis besteht kein Erfordernis der strafrechtlichen Erfassung weiterer Sachverhalte und möglicher Stigmatisierung der Beschuldigten als „Sexualstraftäter“. Der Verweis in den Materialien, es solle ua ein Zeichen zur Vorbeugung sexueller Gewalt gesetzt werden, ist insofern nicht zutreffend, als der Tatbestand gerade keine Gewalt erfordert, sondern lediglich die Durchführung eines Beischlafs oder einer dem gleichzusetzenden Handlung ohne das Einverständnis oder nach Erlangung des Einverständnisses durch Ausnützung einer Zwangslage oder Einschüchterung. Das österreichische Strafgesetzbuch basiert nicht auf dem Prinzip des (ex ante) Präventionsstrafrechts, idS, dass Verhalten bestraft wird, bevor es zur Rechtsgutsbeeinträchtigung kommt.

Die geschaffene Regelung sieht sich darüber hinaus enormen Beweisproblemen entgegen, wird doch das Einverständnis zum Beischlaf oder Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen überwiegend konkludent erteilt und besteht die Gefahr, dass Personen diese konkludente Zustimmung ex post widerrufen oä.

Weiters besteht die Möglichkeit der Kriminalisierung von Personen, die im Rahmen der geltenden Gesetze (zB OÖ.PolStG) Prostituierte aufsuchen, da sich Prostituierte idR in einer Zwangslage befinden.

Insgesamt ist § 205a StGB, der auch aufgrund der geringen Strafdrohung nicht in das Gefüge der Sexualdelikte passt, mit dem Ultima-Ratio-Prinzip im Strafrecht nicht in Einklang zu bringen. Die „strafgesetzkonforme Durchführung eines Beischlafs“ ist über die bestehenden Normen hinaus mit den Normen des Strafrechts nicht weiter regelungsbedürftig.

Die Vorsitzende des Senats gem. § 36 GOG, Wels, am 1. April 2015

Dr. Hildegard Egle


Original weiterlesen –>

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02885/fnameorig_397482.html

Falschbeschuldigungen – Verleumdungen – bei Scheidung oder Trennung

Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (98/ME)

Feminismus – Neue Gesetze – Heinisch-Hosek – Falschbeschuldigungen – Verleumdungen – Missbrauch mit dem Missbrauch – Scheidung – Trennung – Ex Freundin- Männer

Das neue Gesetz §218 mit „‪Pograpschen“ und auch §205 „Sex ohne Einverständnis“ sollen übrigens auch innerhalb der ‪Familie oder einer ‪Ehe bzw. Partnerschaft gelten.
Scheinbar soll es dazu dienen bei ‪Scheidung oder ‪Trennung die ‪Väter (Männer) mit einer ‪Geldstrafe von einem ‪Jahresgehalt finanziell komplett zu ruinieren.
Da man bei der Scheidung in Österreich meist einen Rechtsanwalt braucht, wird sich fast niemand diese hohe Geldstrafe von 360 Tagsätzen z.B. 20.000,- Euro (netto Jahresgehalt) leisten können und sich somit entscheiden für 6 Monate in ‪Haft zu gehen.

Für solche möglichen Falschbeschuldigungen“ braucht man bei einer Scheidung keine Polizei, dass macht der Rechtsanwalt zB. beider Scheidungsklage. Die angeblichen Taten können durchaus auch 3 Monate oder 8 Monate schon zurück liegen. Die Scheidungsrichterin im Bezirksgericht schaltet dann automatisch den Staatsanwalt ein und schon hat man zwei Strafverfahren in Österreich. Dieses Zenario „leaks divorce austria“ wird ihnen jeder renomierte Rechtsanwalt im Familienrecht bestätigen.

*)  2 Jahre Freiheitsstrafe  für das neue „Feminismus“-Gesetz der Strafrechtsreform §205 „Geschlechtsverkehr ohne Einverständnis“,
*) „6 Monate Haft für Pograpschen ohne Einverständnis“ lt. neuem Gestz §218 des Partners und schon ist der Vater für 2,5 Jahr von seinen Kindern entsorgt. Die neuen Gesetzen dienen M.M. vorrangig dazu um die Väter bei Scheidung oder Trennung auszuschalten und weiter zu kriminalisieren !!!

Einmal „Vorbestraft“ hat man natürlich keinerlei Chance in Österreich mehr zu einer gemeinsamen Obsorge oder Doppelresidenz zu kommen, somit wird man fast keine Chancen mehr haben Vater sein zu dürfen und seine Kinder sehen zu dürfen, geschweige zu sorgen.

Es hat den Anschein, dass diese beiden „feministischen“ Gesetze, bei dem die Frauenministerin Heinisch-Hosek ‪SPÖ sehr zufrieden ist, nur dazu dienen sollen, um bei Scheidung oder Trennung durch die neue ‪Strafrechtsreform weitere Möglichkeiten zu schaffen um Väter finanziell oder wirtschaftlich zu ruinieren und man ihnen praktisch die finanzielle Möglichkeit nimmt sich einen Rechtsanwalt leisten zu können.

Die ‪Falschbeschuldigungen sind ja weltweit bei sehr vielen Frauen sehr modern. Jörg Kachelmann , Gustl Mollath oder Wiki leaks-Gründer Julian Assange und viele andere sind ja bekannt.
Ich hoffe, dass die Fr. ‪Familienministerin MMag. Dr. Sophie Karmasin nicht sagt, es sei Sache des Justizministeriums und die neuen Gesetze welche hier klar den Feminismus unterstützen sind nicht mein Bereich ?

Mit diesen beiden neuen Paragraphen §218 und §205 der Strafrechtsform hat man ja innerhalb der Familie weitere Möglichkeiten geschaffen und die „‪‎Vaterlose Gesellschaft“ in Österreich weiter zu vergrößern. Die beiden Tatbestände sind daher zur Gänze abzulehnen – Wir brauchen keine „Feminismus“-Gesetze, sondern vernünftige Gesetze innerhalb der Familien, wie z.B. die ‪Doppelresidenz, welches die Schweiz vor einigen Tagen im Nationalrat beschlossen hat.

Der Missbrauch mit dem Missbrauch ist im ‪Familienrecht ein wesentliches Thema liebe Familienministerin Sophie Karmasin ÖVP Wien.
Die ‪Kriminalisierung von ‪Männer oder Väter nach Scheidung oder Trennung in Österreich ist jetzt schon deutlich gegeben:
*) veraltete „schuldhafte Scheidung“
*) sowie dem §382EV (welcher Aufgrund von Behauptungen und Glaubwürdigkeit bereits zum Einsatz kommt, ohne Zeugen oder Beweise) der Grundsatz „In dupio pro reo“ gilt hier nicht.

Deutschland hat bereits seit fast 40 Jahren keinerlei „schuldhafte Scheidung“ mehr.
Selbst ein Ehevertrag oder Partnerschaftsvertrag mit „Einwilligung zum Beischlaf“ lt. §205 und §218 „Po-grapschen“ ist völlig WIRKUNGSLOS und schützt nicht vor einer späteren Gerichtsverhandlung bei Trennung oder Scheidung.
Die beiden WELTFREMDEN Gesetzesentwürfe die dem Feminismus Vorschub leisten sind zur Gänze abzulehnen!!!

FamilieFamilienrecht
 http://wp.me/p4RGV9-Xg
Tags: Privatleben zerstört – Ex Männer ruinieren – Väter – vaterlose Gesellschaft – Genderwahnsinn – Justizopfer – Missbrauch mit dem Missbrauch – pograpschen – sexuelle Belästigung –  Po-grapschen – Staatsanwaltschaft – Richter- divorce – leaks family law austria germany – Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (98/ME)

23/SN „Pograpschen“ – Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – 98/ME – §§ 205, 218 StGB

Stellungnahmen können bis  Fr. 24.April  abgegeben werden !

205Pograpschen §218 StGB §205

Stellungnehmende(r): Vaterverbot.at – FB Wirtschaft

bezieht sich auf: Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (98/ME)
Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) / PDF, 72 KB

An das 
Bundesministerium für Justiz 
Museumsstraße 7 
1016 Wien

Betrifft: Begutachtung Strafrechtsänderungsgesetz 2015 – §§ 205, 218
(98/ME, XVV. GP)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Änderung des Strafrechtes, im Speziellen der „Po-Grapsch-Paragraph“ und „Geschlechtsverkehr ohne …“, tangiert auch die Familienrechtsvereinigung Vaterverbot. Spätestens nach der ORF-Sendung „Im Zentrum“ sehen wir uns aufgefordert Stellung zu beziehen und möchten auf erweiterte Problemfelder im öffentlichen und privaten Bereich hinweisen. Auch möchten wir auf Möglichkeiten des etwaigen Strafrahmens, Exekutionen berufliche Einbussen näher eingehen.

Vorab möchten wir klarstellen, dass schwere Vergehen der sexuellen Belästigung, Nötigung oder Missbrauches zu ahnden und nicht tolerierbar sind. In Österreich ist mittlerweile eine nicht mehr tolerierbare Tendenz und ein parteiideologischer Fakt zu erkennen, dass einzelne Fälle populistisch hochgespielt werden und zur mutwilligen Kriminalisierung führen. Zum Beispiel führte der nicht zu verhindernde Kindergartenfall in St. Pölten zu einer Verschärfung der erweiterten Wegweisung im SPG Niederschlag. Durch den Grazer Po-Grapschfall wird wieder versucht, aus einem Einzelfall eine Opferrolle politisch zu stilisieren.

Die Argumentationsline von Albert Steinhauser (Grüne), Anne Wizorek („aufschrei“) und Katharina Beclin (Institut für Strafrecht, Univ. Wien), sowie eine APA-Aussendung durch die Frauenministerin (OTS0207, 13. März 2015, 17:46) erscheint uns zur Thematisierung dieses Themas völlig haltlos, überzogen und ungeeignet. Strafrechtlich exekutierbar werden diese Paragraphen nur in einer vorhersehbaren Minderanzahl der Fälle sein.

Gemäß Rechtsanwalt Manfred Ainedter werden solche Fälle in einer Diversion mit einem finanziellen Tatausgleich, aufgrund einer Behauptung, enden. Dies entspricht einer Finanzmittelbeschaffung durch ein angebliches Opfer aufgrund einer nicht beweisbaren Behauptung und Vorteilsbeschaffung für Parallelverfahren.

Wie Frau Wizorek selbst ausführt, soll in erster Linie eine zusätzliche Möglichkeit und Motivation von angeblichen Opfern durch Verleumdungen geschaffen werden.

Im Raum bleibt jedoch der bittere Nachgeschmack der Verleumdung und Diskreditierung von namhaft gemachten angeblichen Tätern. Siehe auch Fälle wie Jörg Kachelmann, Karl Dall …). Schadenersatzansprüche und Rechtsfolgen durch VerleumderInnen, sowie etwaige finanzielle Einbussen oder berufliche Folgen des Beschuldigten sind in weiterer Folge zu diskutieren.

Die Thematik eines „bereuenden“ Seitensprunges oder „vorläufiger“ Zulassung einer Tat, beispielsweise auf Betriebsfeiern oder Zeltfesten, Disko, Tanzveranstaltungen oder auch in trauter Umgebung durch ein nachträgliches „NEIN“ wird völlig ausgeklammert. Einer Anschwärzung eines/r mutmaßlichen Täters/in ist nachträglich Tür und Tor geöffnet.

Weiter wird klar zu stellen sein, ob eine unter Drogen (z.B.: Canabis) oder Alkohol stehende, nicht zurechnungsfähige TäterIn straffähig ist bzw. einer psychiatrischen Behandlung zugeführt werden muss.

Auch sind Maßnahmen bei Wahrnehmung an öffentlichen oder privaten Orten (Party) von solchen Straftaten durch Dritte gemäß § 80 StPO „Anzeige- und Anhalterecht zu definieren: „Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.“ Besteht eine (moralische) Verpflichtung der Anzeige bei Wahrnehmung durch Dritte im öffentlichen Bereich (Lokal, Strasse, Bus, Bahn, Bim) im Zuge der Anbahnung einer beabsichtigten Lebens-, Liebesbeziehung, einer nicht eindeutig tolerierten Berührung an Händen, Armen oder freundschaftlicher Kuss, des mutmaßlichen, nachträglichen Opfers.

Praktisches aktuelles und beobachtetes Beispiel in einem Lokal, unter einer Grazer Parteizentrale: Im Zuge eines akuten Balzverhalten zwischen einem jugendlichen Mann und jungfräulicher Frau mit einem ausgesprochen „Nein, ich will das nicht“, Berührung, Kuss und Übernahme einer entgegengenommenen roten Rose, sowie gemeinsamen Verlassens des Lokals. Eine Einwilligung nach dem Lokalaugenschein?

Es stellt sich auch die Frage, wie mit strafmündigen Bürgern in der Pubertät umzugehen ist und ob Eltern dafür haftbar gemacht werden können. Auch die Rolle des Jugendamtes zur Kindesabnahme und Fremdunterbringung der Pubertierenden in Wohngemeinschaften wird zu klären sein.

Zu klären ist, in wieweit die Jugendwohlfahrtsträger über angezeigte Strafdelikte durch die Exekutive zu informieren sind und ob solche polizeilichen Anzeigen diesen übermittelt werden müssen. Haltlose, diskreditierende Beschuldigungen zu sexuellen Nötigungen und Gewaltanwendungen sind zur Erlangung von Prozessvorteilen in Pflegschaftsverfahren Standard. Bekannt ist, dass solche Schriftsätze oder Aktenvermerke durch die Jugendwohlfahrt nicht gelöscht oder vernichtet werden müssen und im Akt verbleiben. Siehe auch Problemfeld Vorratsdatenspeicherung bei Pflegschaftsverfahren.

Speziell in Obsorgeverfahren und Kontaktregelungen kann ein ungerechtfertigtes, nachträgliches und einzustellendes Strafverfahren zu Verzögerungen und Kindesentfremdung führen. Beabsichtigtes PASyndrom.

Wie in der APA-Aussendung von Frau Heinisch-Hosek ausgeführt, soll §§ 205 und 218 StPO besonders auf den Privatbereich abgestellt werden. Zitat: „Opfer von Gewalt erleben eine immense Erschütterung und den Verlust ihres Vertrauens, wenn die Gewalt in besonderen Nahebeziehungen wie in der Familie passiert. Endlich wird dies im Strafgesetzbuch als Erschwerungsgrund anerkannt“.

Freie Behauptungen nach § 205 „Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung“ kann auch aus anderen minderen und erpresserischen Motiven, wie berufliche Vorteile oder Erzwingung zum Abschluss von Verträgen missbräuchlich verwendet werden. Im privaten Bereich wird dies nur dann zur Anwendung kommen (§ 218 wird wohl in einer Partnerschaft toleriert werden müssen, ohne einer lebenslänglichen Traumatisierung), wenn bereits eine eskalierende Beziehungskrise mit Trennungsabsicht im Vorfeld steht. Eine Strafanzeige in der aufrechten Partnerschaft ist ein Vertrauensbruch, mit der Folge der unausweichlichen Trennung und den daraus folgenden eskalierenden Konsequenzen zu Gunsten des Gendermainstream.

Wie auch Cornelia Koller (Vizepräsidentin Vereinigung Österreichischer Staatsanwälte) ausführt, wird Mangels an Beweisen oftmals gar kein Strafverfahren eröffnet werden können beziehungsweise im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten, mit einer Einstellung mangels an Beweisen, entschieden werden müssen. Eine Sicherstellung zum verpflichtetet Nachkommens zu populistischen Forderungen durch die Staatsanwaltschaft ist nicht gewährleistet.

Zusammengefasst ist die Novelle eine Aufforderung zur Kriminalisierung und Diskreditierung in zwischenmenschlichen Beziehungen aus parteipolitischen Interessen und dessen vertretenen Klientel.

Für uns ist es daher völlig unverständlich, dass sich das Justizministerium für solche Gesetzesentwürfe aus populistischen Parteiinteressen instrumentalisieren lässt und eine parlamentarische Begutachtung zulässt.

Sollte die vorstehende Ministerin (Frauenministerin) auf die Anerkennung dieser gesetzlichen Errungenschaft weiter beharren, so ist diese nicht mehr tragbar und wird schon jetzt zum freiwilligen Rücktritt aufgefordert.

Die Novelle des StGB verfehlt die ursprüngliche Intuition aus populistischer, strittiger, hetzerischer Anlassgesetzgebung und ist daher abzulehnen! Eine Anrufung des Verfassungsgerichthofes sei bereits in Aussicht gestellt.

Es ist eine Frage des guten politischen Geschmackes, wer diesen ersten Schritt vor 2018 setzt!

Die ehrenamtliche Familienvereinigung
TEAM VATERVERBOT (Ost)
Ing. Jürgen Baumgartner
ost@vaterverbot.at

13. April um 19:28 · Bearbeitet ·
Tags: pograpschen – §218 StGB – §205 StGB –  Genderwahn – Feminismus – Frauenministerium SPÖ – Gabriele Heinisch-Hosek – Scheidungssopfer – Trennung – Feministin – Die Grünen – Strafrechtsreform – Vaterlose Gesellschaft