Familienrecht veraltet – Reform von Politik u. Justiz dringend notwendig!

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Mütter betreuen die Kinder und Väter arbeiten, dieses traditionelle Rollenverständnis ist völlig veraltet.
Diverse entfremdete und entsorgte Elternteile und Vereine (Väter für Recht, Vaterverbot, Männerservice; Kindergefühle, Väter ohne Rechte)
fordern ebenso seit vielen Jahren, PA (Parential Alienation) ins Strafrecht aufzunehmen und diese psychische Gewalt, der Entfremdung, zwischen dem eigenen Kind und einem Elternteil gerichtlich beim anderen Elternteil, welcher diesen Umgangsboykott fördert, zu sanktionieren! Diese Eltern-Kind-Entfremdung führt bei einigen Betroffenen bis zum Suizid und ist für viele Personen, welche sich keinen Rechtsanwalt leisten können, ein sehr großes gesellschaftspolitisches Problem.

Admin Familie & Familienrecht, am 27-12-2018

Artikel:
Petition zur „Doppelresidenz“Wechselmodell nach Trennung soll Leitbild werden

Wenn sich Eltern trennen, heißt das für viele Kinder: Sie wohnen bei dem einen, der andere zahlt. Doch immer häufiger betreuen beide Elternteile. Ein Bündnis fordert, diese neue Realität zum Leitbild im Familienrecht zu machen. Von Bettina Rehmann

Nach der Trennung von Eltern wohnen viele Kinder bei dem Elternteil, den anderen besuchen sie. Zwei Drittel der Trennungskinder werden nach diesem Modell, dem sogenannten Residenzmodell betreut. Es ist das einzige Betreuungsmodell, das gesetzlich geregelt ist.

Doch heute beteiligen sich mehr Väter stärker an der Betreuung der Kinder – und auch die meisten Trennungskinder wünschen sich häufige oder längere Kontakte zu dem zweiten Elternteil. Diese Realität solle im deutschen Recht abgebildet werden, fordert das Bündnis „Doppelresidenz.org“. Am Donnerstag haben sie eine Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht, mit der sie fordern, die geteilte Betreuung von Trennungskindern als Leitbild im deutschen Familienrecht zu verankern. Sie nennen das „Doppelresidenz“. Die geteilte Betreuung wird auch Wechselmodell genannt.

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Rund 12.000 Unterschriften schon vor Petitionsstart

Rund 12.000 Menschen hätten die Petition schon vor dem eigentlichen Start unterzeichnet, sagt Markus Witt vom Bündnis. „Es geht hauptsächlich darum, ein zeitgemäßes Familienrecht zu bekommen, also nicht ein Familienrecht, das deutlich über hundert Jahre alt ist, sondern sich daran orientiert, wie Eltern heute leben und was Kinder auch brauchen.“

Es geht den Initiatoren der Petition um mehr als nur ein Betreuungsmodell, betont Cornelia Spachtholz von „Doppelresidenz.org“, die gleichzeitig Vorsitzende des Verbands berufstätiger Mütter ist. Mit der Petition wolle das Bündnis auch einen Sinneswandel in der Gesellschaft erreichen. So werde etwa heute der Begriff der „Alleinerziehenden“ nicht mehr der Realität gerecht, da unter dem Begriff auch diejenigen fallen, die in Wirklichkeit zwar getrennt sind, ihre Kinder aber gemeinsam erziehen. „Getrennt gemeinsam erziehen, das ist aus unserer Sicht das, was unseren Kindern zusteht, weil sie ein Anrecht auf beide Elternteile haben“, dieser Ansatz sei auch förderlich in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Bundestagsabgeordnete und die Vorsitzenden von „Doppelresidenz.org“, Cornelia Spachtholz und Markus Witt (3. und 4. v. l.) vor der Petitionsübergabe im Bundestag.

Reformwünsche auch aus Politik und Justiz

Nicht nur von dem Bündnis geht der Wunsch nach grundlegenden Änderungen im Familienrecht aus: Schon 2017 hat die Konferenz der Landesjustizminister beschlossen, gesetzliche Regelungen für das Wechselmodell zu prüfen. Auch beim Deutschen Juristentag im September in Leipzig wurde ein Beschluss gefasst, wonach alternative Betreuungsmodelle gesetzlich geregelt werden sollen: sowohl in Bezug auf das Umgangsrecht, also die Betreuungszeiten der einzelnen Elternteile, als auch auf das Unterhaltsrecht – dieses müsse auch den Fall, dass beide Eltern ihr Kind nach der Trennung betreuen, regeln und deutlich vereinfacht werden.

An den Beschlüssen mitgearbeitet hat auch die Familienrichterin am Münchner Oberlandesgericht, Isabell Götz, die auch das Bundesjustizminsterium berät. „Wir reden deswegen darüber, weil es zunehmend mehr ein Modell ist, das Eltern nach der Trennung leben und unsere derzeitigen Gesetze es aber nicht abbilden“, erklärt sie. Es könne zwar schon gerichtlich angeordnet werden, aber das reiche nicht. Heute schon, berichtet sie aus ihrer täglichen Arbeit als Familienrichterin, breche das traditionelle Rollenverständnis aus, wonach Mütter die Kinder betreuen und Väter arbeiten. Eine abwechselnde Betreuung nach der Trennung ermögliche auch der Mutter, sich selbst um Einkommen und Altersvorsorge zu kümmern.

Berlin als Hochburg für Wechselmodell

Die Familienanwältin Eva Becker, ebenfalls Mitglied einer Arbeitsgruppe, die das Justizministerium berät, praktiziert in Berlin. „Die Zeit, dass nur Väter an einem Wechselmodell interessiert sind, die ist vorbei, weil auch Mütter vernünftigerweise Interesse daran haben.“ In Berlin seien die Gerichte besonders mit dem Wechselmodell befasst, erklärt sie. „Das hat verschiedene Gründe: Erstens liegt Berlin mitten in den ’neuen‘ Bundesländern, wo Betreuung durch beide Elternteile vielleicht selbstverständlicher ist, ebenso wie es nichts Besonderes ist, wenn Kinder in eine Betreuungseinrichtung gehen.“ In Berlin lebten zudem viele junge Familien, von denen beide Elternteile arbeiten wollten und die Menschen wohnten nicht so weit auseinander, bei einem Wechselmodell nach einer Trennung spielten Distanzen also nicht so eine große Rolle.

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Viele Berliner Richter stellten nicht mehr die Frage danach, wie man fortsetzen könne, was bisher gelebt wurde – etwa wenn die Mutter bisher zu zwei Drittel und der Vater zu einem Drittel betreut hat –, sondern versuchten abzuklären, was gegen eine paritätische Betreuung spreche. „Das ist einfach eine Umkehr des gedanklichen Ansatzes.“ Becker betont allerdings, dass nicht alle Richter dies so sehen und verweist auf den speziellen Trend in Berlin und Brandenburg. „Wir sind, wenn Sie so wollen, eine Hochburg des Wechselmodells, das ist hier einfach Thema.“

15 Prozent der getrennten Familien leben Wechselmodell

Einem Rechtsgutachten für den Deutschen Juristentag zufolge kann man davon ausgehen, dass schon heute schätzungsweise 15 Prozent der Trennungsfamilien in Deutschland das Wechselmodell leben. In der Sozialwissenschaft spricht man übrigens schon von Wechselmodell, wenn der Betreuungsanteil bei 30 Prozent liegt – nicht erst, wenn sich die Eltern die Betreuung genau zu 50 Prozent teilen.

Die Debatte wird in jedem Fall weitergehen: Ähnlich den Ideen der Petition zum Wechselmodell hat die FDP-Bundestagsfraktion im März einen Antrag in den Bundestag eingebracht, wonach das Wechselmodell sogar als gesetzlicher Regelfall eingeführt werden soll.Im Februar kommenden Jahres gibt es dazu im Rechtsausschuss eine erste Anhörung.

Der Petitionsausschuss des Bundestages [bundestag.de] wird die Petition nach der Übergabe prüfen und voraussichtlich in eine Onlinepetition überführen – der Startzeitpunkt steht noch nicht fest.

Beitrag von Bettina Rehmann, Audio: Inforadio | 29.11.18 | 13:35 Uhr Bild: dpa/Hackenburg

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/11/petition-bundestag-wechselmodell-doppelresidenz-berlin.html
Tags: europäischen Familienrecht – Gesellschaftspolitik – Mobbing – Gleichberechtigung Gleichstellung – Kindeswohl – Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge – Scheidung – Trennung – Umgangsrecht Kontaktrecht Besuchsrecht – Vaterschaft – Vaterlose Gesellschaft – 

3,5 Jahre Haft für Terror-Kommandeur d. HIG (Hezb-e Islami Gulbuddin)

Afghanistan – Hizb-i-Islami Gulbuddin HIG | Sharia Unveiled -> https://shariaunveiled.wordpress.com

1.Zitat:
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014).
Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014).
Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 9.10.2014).

BVwG, Entscheidungsdatum 31.10.2016, GZ: W140 1436436-1

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20161031_W140_1436436_1_00/BVWGT_20161031_W140_1436436_1_00.html

2.Artikel:

Terror in Afghanistan: 3,5 Jahre Gefängnis

©VOL.AT
Der Afghane war nach Ansicht der Richter zwischen 2002 und 2015 in Afghanistan ein Dorf-Kommandeur der islamistischen Terrororganisation HIG.

Daher wurde der unbescholtene 43-Jährige wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit gestern rechtskräftig.

Denn am Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG), wurde am Dienstag der Strafberufung des Angeklagten keine Folge gegeben. Das teilte auf Anfrage der OLG-Sprecher Wigbert Zimmermann mit. Bereits im September war am Obersten Gerichtshof (OGH) die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen worden. Damit war damals in Wien der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt worden.

Unverändert blieb somit in den beiden zweitinstanzlichen Verfahren an OLG und OGH das Urteil des Feldkircher Schöffensenats unter dem Vorsitz von Richter Martin Mitteregger. Am Landesgericht Feldkirch war die erstinstanzliche Entscheidung im April getroffen worden. Der Strafrahmen betrug ein bis zehn Jahre Gefängnis. Die Richter stützten sich auf das Gutachten des deutschen Afghanistan-Experten Thomas Ruttig. Demnach sei die HIG eine terroristische Vereinigung gewesen, sagte Richter Mitteregger. Mitglieder der islamistischen HIG hätten in Afghanistan auch Bombenanschläge verübt, berichtete der Gutachter. Der angeklagte Asylwerber sagte, die HIG sei eine politische Partei. Verteidigerin Andrea Concin beantragte einen Freispruch.

Mit der Verfolgung von im Ausland von Ausländern verübten terroristischen Straftaten, komme Österreich internationalen Verpflichtungen nach, erläuterte Richter Mitteregger. Denn es solle niemand ungestraft in ein anderes Land flüchten können, der sich im Ausland einer Terrororganisation angeschlossen habe.

Von NEUE/Seff Dünser 7.11.2018 10:07 (Akt. 7.11.2018 11:58)

https://www.vol.at/terror-in-afghanistan-35-jahre-gefaengnis/5986913

3. Siehe auch älteren Artikel:
https://www.vol.at/vorarlberg-asylwerber-wegen-verbrechen-der-terroristischen-vereinigung-vor-gericht/5718095

4. Wikipedia

Hezb-e Islami Gulbuddin

Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Hezb-e Islami
حزب اسلامی گلبدین

Teilnehmer am Krieg in Afghanistan

Hezbi Islami.svg
Aktiv 1975–2016 (als Miliz)
1975 bis heute (als politische Partei)
Ideologie Islamismus [1]
Gruppen Muslime
Führer Gulbuddin Hekmatyar
Arbeitsgebiet Afghanistan
Größe 1.500–2.000 + [2]
Entstanden als Muslimische Jugend
Schlachten und Kriege Berg-Karabach-Krieg (1988–94) [3]
Afghanischer Bürgerkrieg (1992–96)
Afghanischer Bürgerkrieg (1996–2001)
Krieg in Afghanistan (2001 – heute)
Flagge Flagge von Hezbi Islami Gulbuddin.svg

Der Hezb-e-Islami Gulbuddin ( persisch : حزب اسلامی گلبدین ; abgekürzt HIG ), auch als Hezb-e-Islami [4] oder Hezb-i-Islami Afghanistan (HIA) [5] bezeichnet, ist eine afghanische politische Partei und ehemalige Miliz, gegründet und geleitet von Gulbuddin Hekmatyar .

Seit 1979, als Mulavi Younas Khalis sich mit Hekmatyar spaltete und seine eigene Gruppe gründete, war der verbleibende Teil der Hezb-e Islami, der immer noch von Hekmatyar geleitet wird, als „Hezb-e Islami Gulbuddin“ oder HIG bekannt.

Während des sowjetisch-afghanischen Krieges (1979–1989) wurde Hezb-e Islami Gulbuddin von den antisowjetischen Streitkräften durch den pakistanischen Inter-Services Intelligence (ISI) gut finanziert. Mitte der 1990er Jahre wurde der HIG durch den Aufstieg der Taliban „von der afghanischen Politik ausgeschlossen“.

Nach dem Krieg in Afghanistan nach 2001 trat HIG erneut als aggressive militante Gruppe auf und forderte die Verantwortung für viele blutige Angriffe auf die Koalitionsstreitkräfte und die Verwaltung von Präsident Hamid Karzai . [5] Seine Kampfstärke wurde „manchmal auf Tausende geschätzt“. [6] Die Gruppe unterzeichnete 2016 einen Friedensvertrag mit der Ghani-Regierung .

Link – Quelle: wikipedia -Google translate link
Tags: Kriegsflüchtlinge -Terror – Gewalt –

Zahl-Väter in Brandenburg – Unfassbar?

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Familie

Eltern müssen bei Familienproblemen vierte Ausbildung zahlen

Direkt aus dem dpa-NewskanalBrandenburg (dpa/tmn) – Ein volljähriges Kind kann ausnahmsweise Anspruch auf Kindesunterhalt für eine vierte Ausbildung haben. Voraussetzung ist, dass die vorherigen Ausbildungen aufgrund besonderer familiärer Umstände erfolglos waren.Die häuslichen Verhältnisse müssen sich negativ auf die Entwicklung und Ausbildung des Kindes ausgewirkt haben. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt (Az.: 10WF19/16).In dem verhandelten Fall verlangte der mittlerweile volljährige junge Mann von seinem Vater Kindesunterhalt. Drei vorherige Ausbildungen hatte er abgebrochen, nun absolvierte er eine vierte. Die erste Ausbildung war aufgrund einer Fehleinschätzung seiner Begabung ungeeignet gewesen. Der Abbruch der Fachoberschule war durch den Umzug der Mutter in ein anderes Bundesland bedingt. Der gerade volljährig gewordene Sohn begleitete sie. Die nach einem Vierteljahr abgebrochene dritte Ausbildung zum Hotelfachmann erwies sich ebenfalls als Fehlschlag. Es war die erste Ausbildung, die der Sohn im Erwachsenenalter aufgenommen hatte.Nach Auffassung des Gerichts steht dem Sohn Ausbildungsunterhalt vom Vater zu. Und zwar auch dann, wenn dies die vierte Ausbildung sei. Die Eltern hätten eine erhöhte Finanzierungspflicht. Grund für den dreimaligen Ausbildungsabbruch seien schwierige häusliche Verhältnisse. Deshalb müsse ihm eine Orientierungsphase zugestanden werden.Bei der dritten abgebrochenen Ausbildung handele es sich um die erste Ausbildung, die der junge Mann als Volljähriger aufgenommen habe. Während der Zeit habe er im Wesentlichen seinen Unterhalt auch selbst bestritten, das müsse berücksichtigt werden. Die vierte Ausbildung sei somit die zweite Ausbildung, die er als Erwachsener beginne. Daher stehe ihm auch ein Ausbildungsunterhalt zu. Im Normalfall haben volljährige Kinder nur bis zum Ende der ersten Ausbildung Anspruch auf Unterhalt.
http://www.sueddeutsche.de/news/leben/familie-eltern-muessen-bei-familienproblemen-vierte-ausbildung-zahlen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-180216-99-101017
Tags: Justiz – Familienrecht 

OLG Urteil Amokfahrer – Gott sei Dank, . . .

. . . werden sich die Opfer jetzt denken!
Die Berufungsverhandlung im OLG Wien wurde am 27.Juni 2017 abgeschlossen, siehe Artikel unterhalb. 

Es war der erste islamistische Terroranschlag in Österreich

durch einen bosnischen Muslim. Am 20. Juni 2015 fuhr der Amokfahrer Alen R.  in seinem Geländewagen  in die Grazer Fußgängerzone. Die Familie stammt aus Bihać.  Hier sind mehr als 90% Bosniaken.
Im Prozess hat die EX-Frau von Alen R.  gesagt, sie wurde gezwungen Kopftuch zu tragen. Er lügt und ist ein sehr guter Schauspieler, er sei Muslim und nicht röm/kath. so wie er im Prozess behauptet habe.

Islamistische Verbindung zu einem Dschihadisten
Prozess am 27-9-2016 Aussage der Frau:
Frau R. sagt auf die Frage, ob sich Autokäufer bzw. Konkurrenten Alen R. bedroht hätten, dass Alen R. gemeinsam mit Fikret B., einem erstinstanzlich verurteilten Jihadisten, einen Rumänen verprügelt habe.
—————————————————————————————————————————
–>
Der mutmaßliche Jihadist Fikret B. ist zu 8 Jahren Haft verurteilt worden am Landesgericht Graz.
Das Straflandesgericht Graz hat das Urteil gefällt: Der mutmaßliche Jihadist Fikret B. ist zu 8 Jahren Haft verurteilt worden. Er radikalisierte sich in Österreich.

Der gebürtige Bosnier wurde wegen Beteiligung an einer terroristischen Organisation und einer kriminellen Vereinigung vom Schöffensenat schuldig gesprochen.
siehe auch http://wp.me/p4RGV9-1Vz

Grazer Amokfahrer Alen R. nahm Drogen
siehe auch

Blutanalyse: Grazer Amokfahrer Alen R. nahm Drogen
http://www.krone.at/oesterreich/grazer-amokfahrer-alen-r-nahm-drogen-blutanalyse-zeigt-story-462721
Admin Familie Familienrecht, am 28-06-2017

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Artikel:

Lebenslang für Grazer Amokfahrer bestätigt

Es bleibt bei lebenslang für den Grazer Amokfahrer Alen R. Das hat das Wiener Oberlandesgericht (OLG) am Dienstag entschieden. Ein Drei-Richter-Senat verwarf die Berufung des 28-Jährigen, der am 20. Juni 2015 in der Grazer Innenstadt mit seinem Geländewagen gezielt auf Passanten losgefahren war. Drei Menschen wurden getötet, darunter ein vierjähriges Kind. Dutzende wurden schwer verletzt. 

© APA (Archiv)

„Bei einem solchen Verbrechen kann es nichts anderes geben als lebenslang“, führte der vorsitzende Richter Christian Dostal in der Urteilsbegründung aus. Bei der Strafbemessung genüge es, sich die Anzahl der Opfer vor Augen zu führen, „die die Wahnsinnstat des Angeklagten nach sich gezogen hat“, legte Dostal dar. Es handle sich um „einen geplanten Massenmord, der hier stattfinden sollte“.

„Ich war unzurechnungsfähig!“, reagierte R. auf die Entscheidung des Wiener OLG, ehe er von insgesamt fünf Justizwachebeamten abgeführt wurde. Die Frage, ob der Grazer Amokfahrer im Tatzeitpunkt aufgrund einer Persönlichkeitsstörung zurechnungsfähig und damit schuldfähig war, stand allerdings nicht mehr zur Diskussion. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte bereits im vergangenen April die die Zurechnungsfähigkeit bejahende Einschätzung des Grazer Landesgerichts, die im Brennpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens gestanden war, bestätigt.

R. war als schuldfähig eingestuft und wegen dreifachen Mordes und 108-fachen Mordversuchs zur Höchststrafe verurteilt und zudem in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Während der OGH den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, wies er die Berufung gegen das Strafausmaß dem Grazer Oberlandesgericht (OLG) zu. Dort erklärte man sich jedoch für befangen, weil sich eine OLG-Richterin unter den Schwerverletzten befunden hatte. Das Verfahren hinsichtlich der Strafberufung wurde folglich nach Wien delegiert.

Zu diesem Termin erschien Alen R. nun in einem schwarzen, abgetragen wirkenden Anzug und mit mehreren um den Hals geschlungenen Kreuzen und Rosenkränzen. Er machte einen wirren Eindruck. „Ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass er nicht zurechnungsfähig ist“, bekräftigte Verteidigerin Liane Hirschbrich. Ihr Mandant bekomme in der Justizanstalt seit einem Jahr einen Medikamenten-Cocktail und eine Depot-Spritze gegen „die schwerste Form der Schizophrenie“ verabreicht, gab Hirschbrich zu bedenken. Das Erstgericht habe bei der Strafbemessung das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung des 28-Jährigen zu wenig berücksichtigt.

Als R. von Richter Christian Dostal um ein Schlusswort gebeten wurde, ehe sich der Senat zur Beratung zurückzog, gab der Mann weitgehend unverständliche, abgehakte Sätze von sich. „Es tut mir furchtbar leid“ und „Ich kann mich nicht erinnern“ war zu vernehmen.

„Dass der Angeklagte sichtlich retardiert durch Medikamente ist, bemerken wir“, hielt Richter Dostal anschließend in der Urteilsbegründung fest. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit „ist aber geklärt“, verwies der Vorsitzende auf die OGH-Entscheidung. Ähnliches galt übrigens für die mit der lebenslangen Freiheitsstrafe verbundene Einweisung – letztere wurde von der Verteidigerin nicht bekämpft.

11.57 Uhr, 27. Juni 2017
http://www.kleinezeitung.at/service/newsticker/5241709/Lebenslang-fuer-Grazer-Amokfahrer-bestaetigt
Tags: Berufungsverhandlung – Graz – Fußgängerzone – Terror – Muslim – islamischer Bosniake – Amokfahrer – Gewalt – Strafverfahren – Radikalisierung – Terroranschlag Österreich  – FPÖ islamistische Terroranschlag in Österreich Mord

Sohn sah Vater sterben: 20.000 Euro Schmerzensgeld

Sohn sah Vater sterben: 20.000 Euro Schmerzensgeld

Symbolfoto / Bild: Clemens Fabry 

Dem Verstorbenen war zuvor die stationäre Aufnahme verweigert worden. Zu Hause erlag er im Beisein des Sohnes einem Herzinfarkt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält ein Trauerschmerzengeld von 20.000 Euro für einen minderjährigen Sohn für ausreichend, der daheim das Sterben seines Vaters miterleben musste, weil diesem von einem oberösterreichischen Spital die stationäre Aufnahme verweigert wurde. Der Mann erlitt darauf zu Hause einen tödlichen Herzinfarkt.

Der Spitalsbetreiber hatte dem Sohn für die eingetretenen seelischen Beeinträchtigungen – er war zum Todeszeitpunkt des Vater 13,5 Jahre alt – vorprozessual 15.000 Euro überwiesen. Die Rechtsvertreter des Schülers klagten weitere 25.000 Euro ein, bekamen vom Erstgericht jedoch nur zusätzliche 5.000 Euro zugesprochen. Dieses Entscheidung wurde vom Linzer Oberlandesgericht (OLG) in zweiter Instanz bestätigt.

Belastungsstörung als Folge

Die dagegen eingebrachte Revision wies der OGH vor zwei Wochen in nichtöffentlicher Sitzung zurück, „weil eine Verletzung des bei der Schmerzengeldbemessung bestehenden Beurteilungsspielraums nicht vorliegt“, wie der vor kurzem im RIS (Rechtsinformationssystem) veröffentlichten Entscheidung (GZ 1 Ob 22/162) zu entnehmen ist. Der OGH betont darin, dass bei der Schmerzengeldbemessung neben den Umständen des Einzelfalls auch ein“objektiver Maßstab“ zu beachten ist.

Den gerichtlichen Feststellungen zufolge war bei dem knapp 14-Jährigen unmittelbar nach dem Ableben des Vaters eine akute, mit starken Schmerzen gleichgestellte Belastungsstörung aufgetreten. Danach schloss sich eine posttraumatische Belastungsstörung in der Dauer von mehreren Monaten an. Nach einem halben Jahr war diese Störung – so der OGH – „einigermaßen gut beherrschbar“. Darüber hinausreichende Spät- oder Dauerfolgen sind nach Ansicht der Höchstrichter „nicht zu erwarten“.

Im Hinblick darauf erscheint dem OGH ein Trauerschmerzengeld in Höhe von 20.000 Euro „nicht unvertretbar niedrig“, auch wenn in einem vergleichbaren Fall die Eltern eines bei einem Verkehrsunfall unverschuldet getöteten 18-Jährigen im Vorjahr 25.000 bzw. 30.000 Euro zugebilligt bekommen hatten. Die Höchstrichter verweisen darauf, dass der Sohn des ums Leben gekommenen Vaters offenbar keiner Psychotherapie bedurfte, weshalb sie es für gerechtfertigt halten, diesem dieselbe Summe zuzuerkennen wie einer Frau, die 2002 ein Trauerschmerzengeld von 20.000 Euro erhalten hat. Diese sei immerhin „in Depressionen verfallen“ und habe sich einer Psychotherapie mit 33 Gesprächsterminen unterziehen müssen.

 

11.03.2016 | 10:06 |   (APA)

WhatsApp-Nachricht kann sexueller Missbrauch sein


Gerichtsurteil

WhatsApp-Nachricht kann sexueller Missbrauch sein

Hamm – Beim Chat mit einer Neunjährigen hat ein Mann bei dem Kind mit zweideutigen Anspielungen Neugierde erweckt. Ein Gericht entschied: Das ist sexueller Missbrauch.

Ein Chat zwischen einem Erwachsenen und einem Mädchen kann auch dann den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllen, wenn der Mann das Kind nicht wiederholt gedrängt, überredet oder ihm Versprechungen gemacht hat. Auch das „Erwecken von Neugier“ bei dem Mädchen kann zu einer Verurteilung des Erwachsenen führen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt entschied. (Az. 4 RVs 144/15)

Dem am Freitag veröffentlichten Gerichtsbeschluss lag der Fall eines zur Tatzeit 55-Jährigen zugrunde, den das Amtsgericht zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt hatte. Der Mann hatte über einen Internet-Nachrichtendienst mit einer Neunjährigen gechattet, die er – ebenso wie ihre Mutter – bereits einige Zeit kannte.

In dem Chat hatte sich der Mann nach Gerichtsangaben bei der Neunjährigen erkundigt, ob die Nacht mit ihrem Freund „schön“ gewesen sei und ob sie für ihren Chatpartner „eine Freundin“ habe, „die nicht erwachsen“ sein müsse. Schließlich fragte er, ob man „zu 4 was machen“ könne – „du und dein Freund und ich mit ihr“.

Damit machte sich der Mann wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar, befand der Strafsenat des OLG. Mit dem Vorschlag „zu 4 was machen“ habe der Angeklagte im Sinne des Strafrechtsparagrafen zum sexuellen Kindesmissbrauch auf das Mädchen „eingewirkt“. Ein solches Einwirken könne auf verschiedene Weise erfolgen, zum Beispiel durch wiederholtes Drängen oder Überreden, durch Versprechungen oder das Erwecken von Neugier.

Im vorliegenden Fall sei es zwar noch nicht zu einem wiederholten Drängen oder zu einem Überreden gekommen, da die zuvor übersandten Whatsapp-Nachrichten noch keinen hinreichenden sexuellen Hintergrund gehabt hätten. Die Nachricht mit der Formulierung „zu 4 was machen“ diene aber „ersichtlich dem Wecken von Neugier“ bei dem Kind. Das habe das Amtsgericht zutreffend als strafbar bewertet.

 

19.02.16 – 16:10

http://www.hna.de/netzwelt/whatsapp-nachricht-kann-sexueller-missbrauch-sein-zr-6139950.html
Tags: Cyber-Grooming, Deutschland, Familienrecht, Gericht, Justiz, Kinder, Kindesmissbrauch, Mutter, OLG Oberlandesgericht, Pädophile, Strafverfahren

Brutaler Sexualverbrecher nach 1/2 Haftstrafe wieder frei?

Sexualstraftäter verbüßt nur Hälfte der Haftstrafe

Vor diesem Haus passierte die burtale TatVor diesem Haus passierte die burtale Tat © VOL.AT/Pletsch
Gaißau/Innsbruck – Sexualverbrechen von Gaißau:
17-Jähriger kommt nach sieben Haftmonaten frei.

Das Oberlandesgericht bestätigte den Beschluss des Landesgerichts.

 

Am 24. Februar darf der 17-jährige Häftling nach sieben Monaten die Justiz­anstalt Feldkirch vorzeitig als freier Mann verlassen. Am kommenden Mittwoch wird der für das brutale Sexualverbrechen von Gaißau verantwortliche Täter nach der verbüßten Hälfte seiner Haftstrafe auf Bewährung aus dem Gefängnis entlassen. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) hat dazu den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch bestätigt.
Vollzugsrichterin Verena Marschnig hatte, wie berichtet, am 27. Jänner dem von German Bertsch verteidigten Häftling die sogenannte Halbstrafe gewährt.
Gegen den Beschluss des Landesgerichts hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch Beschwerde erhoben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte der Häftling noch länger im Gefängnis bleiben sollen.Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde der Staatsanwaltschaft aber keine Folge.
Das Berufungsgericht folgte stattdessen der Begründung des Landesgerichts für die Gewährung der Halbstrafe: Für den jugendlichen Ersttäter gebe es eine positive Zukunftsprognose. Deshalb habe sich der 17-Jährige die Chance der bedingten Entlassung schon nach der Hälfte der unbedingten Freiheitsstrafe verdient.Der damals 16-jährige Lehrling hatte im Juli 2014 nach einem Zeltfest in Gaißau auf der Straße eine 20-Jährige bewusstlos geschlagen und die Wehrlose danach sexuell schwer missbraucht.
Die junge Frau musste notoperiert werden. Der 16-Jährige und die 20-Jährige hatten das Fest gemeinsam verlassen.Der geständige Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Wehrlosen und schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Das Oberlandesgericht Innsbruck setzte im Berufungsprozess im Juli 2015 die Strafe rechtskräftig mit 42 Monaten Gefängnis fest. Davon betrug der unbedingte, zu verbüßende Teil 14 Monate. 28 Haftmonate wurden bedingt nachgesehen.

Drei Jahre Probezeit

Damit verringerte das Oberlandesgericht den unbedingten Teil der erstinstanzlichen Strafe gleich um zwei Drittel. Das Landesgericht Feldkirch hatte als erste Instanz im Februar 2015 noch eine zur Gänze unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten für angemessen erachtet.

Die vorzeitige Haftentlassung bedeutet nun, dass dem 17-Jährigen insgesamt 35 Haftmonate bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit dafür beträgt drei Jahre. Sollten innerhalb dieser Frist keine neuen Straftaten gesetzt werden, würden die 35 Haftmonate dann endgültig nachgesehen werden.

 

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

Von Seff Dünseram 19. Februar 2016 08:03 Akt.: 19. Februar 2016 08:05

http://www.vol.at/sexualstraftaeter-verbuesst-nur-haelfte-der-haftstrafe/4628514
Tags:  Bezirksgericht, Gericht, Gesetze Österreich,Gewalt, Justiz, Justizministerium, Landesgericht, leaks, OLG Oberlandesgericht, Richter, Staatsanwaltschaft,Strafverfahren

Presseinformation – Das Gesetz lässt „Doppelresidenz“ zu, wenn für das Kindeswohl am besten ist

2

Gesetz lässt „Doppelresidenz“ zu, wenn für das Kindeswohl am besten

Gerichte müssen Bestimmung verfassungskonform interpretieren

Der Verfassungsgerichtshof hat sein Verfahren um die Frage der „Doppelresidenz“ bei gemeinsamer Obsorge abgeschlossen und folgende Entscheidung getroffen:

In Hinblick auf den Schutz des Familienlebens (Artikel 8 EMRK) ist das Gesetz von den Gerichten

dahingehend auszulegen, dass eine „Doppelresidenz“ (zeitlich gleichteilige Betreuung) möglich ist,

wenn es aus Sicht des Gerichts für das Kindeswohl am besten ist.

Die vom antragstellenden Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vorgebrachten Argumente, dass das Gesetz die „Doppelresidenz“ ausschließt und daher verfassungswidrig ist, treffen bei einer solchen Lesart, wie sie der Verfassungsgerichtshof nun verpflichtend vorgibt, nicht zu.
Der Antrag, die Bestimmung aufzuheben, wurde daher abgewiesen.
Presseinformation vom 23. 10. 2015
Doppelresidenz_Presseinfo.pdf
Zahl der Entscheidung: G 152/2015
Doppelresidenz_Entscheidung_g_152-2015.pdf


https://www.vfgh.gv.at/
Tags: Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge – Familienrecht

Väter mit ihrer neuen Familie werden wirtschaftlich ZERSTÖRT in Österreich . . .

Väter in Österreich – durch Anspannung im Unterhalt der Familiengerichte wirtschaftlich, menschenunwürdig zerstört durch Behörden Jugendamt Bezirksgerichte Landesgerichte . . .

 

Wow… Ich war immer ein stolzer Österreicher. Als Computerhändler mit fast 20 Angestellten habe ich mit einem Umsatz von 5 Mio /Monat bis zu einer Mio Steuer gezahlt .. 19 Leute ernährt … meinen Beitrag voll geleistet. Ja, sollte es mir mal schlecht gehen .. dann ist er da für mich VATER STAAT.

Aber aus VATER Staat wurde MUTTER Staat …

Was für ein naiver Idiot ich war: Heute wurde ich von der KM auf 660,- euro gepfändet. Darum heißts ja „Existenzminimum“ .. weil es das Minimum ist …

Also 570,- Miete und 660,- Einkommen … Und das obwohl ich meine Kleine mehr Wachstunden als die Mutter habe … sie aber die Familienbeihilfe bekommt. Was für kranke Arschlöcher wollen, dass ich mit Lebensgefährtin u. deren 4 jährigem Kind in eine 18m2 Zimmer Wohnung ziehe? Wie heißen diese kranken Arschlöcher? Werden es dieselben kranken Arschlöcher sein, welche mir dann mein Kind wegnehmen wollen, weil der Vater die finanziellen Erfordernisse nicht erfüllt, für das Wohl des Kindes da sein zu können ????

Wen darf ich hier fragen? Etwa MInisterinnen, welche Männerhetze machen? .. oder die Großfeministen im Land? WER MELDET SICH BEI MIR .. auf eine Tasse Kaffee – keine Angst – Ich nehm sie dann aus der Thermokanne vom SATURN mit … die geben gratis Proben aus …

Februar 2015 

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Tags: Väter -Vaterlose Gesellschaft – wirtschaftlich zerstört – Unterhalt –  Anspannungsgrundsatz – Ehegattenunterhalt – Kindesunterhalt – Alimente –  Unterhaltsvorschussgesetz – PAS – Selbstmord – Suizide – Freitod – Anspannung – Exekution – Bezirksgerichte – Landesgerichte – OLG Oberlandesgericht –  Gesetze Österreich – Justizopfer – 

Wechselmodell (Doppelresidenz) entspricht dem Kindeswohl,

vaterlos.eu

Vater bekommt Aufenthaltbestimmungsrecht weil damit das Wechselmodell praktiziert werden kann

In einem bisher viel zu wenig beachteten Urteil hat das Thüringer Oberlandesgericht in Jena entschieden, das es dem Wohl des Kindes dient, wenn dieses gleichen Kontakt zu beiden Elternteilen habe.
Das Oberlandesgericht erkennt an, das es (bis zur Einschulung) auch bei räumlicher Distanz zwisen den Eltern vorteilhaft sei, wenn das Kind zunächst ersteinmal zu beiden Elternteilen die Bindung festigen und vertiefen kann, bis dahin sollte das Wechselmodell (Doppelresidenz) praktiziert werden.

Hier das ganze Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen:

Beschluss

in der Familiensache ….

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

4. Dem Antragsteller wird Verfahrenskosten zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin … bewilligt.

Gründe:

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe ist das Kind … hervorgegangen. Der Antragsteller ist in der vormals ehelichen Wohnung in Erfurt verblieben. Die Antragsgegnerin ist in das 45 km entfernte … gezogen, zunächst zu ihren Eltern, mittlerweile in eigene Wohnung. Bis Anfang 2011 hat der Antragsteller als … in einer Firma … gearbeitet. Die Antragsgegnerin ist einem Studium der Erziehungswissenschaften an der Universität Erfurt nachgegangen. Derzeit bezieht der Antragssteller ALG I und absolviert eine zweijährige Ausbildung … Die Antragsgegnerin hat ihr Studium aus finanziellen Gründen abgebrochen und eine Tätigkeit als Personalvermittlerin bei einer Firma … aufgenommen. Schon während des ehelichen Zusammenlebens wurde … in einer Kinderkrippe betreut. Mittlerweile besucht … die evangelische Kindertagesstätte …

Seit Oktober 2009 streiten die Eltern um den dauerhaften Aufenthalt des Kindes bei einem von ihnen. Seit dieser Zeit praktizieren die Parteien einvernehmlich ein sogenanntes Wechselmodell dergestalt, dass sich das Kind jeweils im Wechsel bei einem von ihnen von Montag bis zu darauffolgenden Montag aufhält.Im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Amtsgericht Erfurt (Az.: 33 F 991/09) hatten die Parteien einen entsprechenden Vergleich abgeschlossen. Dabei hatten sie auch vereinbart, dass das Kind wegen der großen Entfernung von … nach … während des Aufenthalts bei der Mutter nur drei tage in der Woche den Kindergarten besuchen sollte. Das Amtsgericht hat für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, der unter dem 21.07., 15.09.2010 und 22.02.2011 ausführlich über die Situation des Kindes und der Eltern berichtet hat. Auch das zuständige Jugendamt der Stadtverwaltung Erfurt hat in den mündlichen Verhandlungen vom 28.05.2010 und 11.01.2011 sowie schriftlich am 17.03.2011 Stellung genommen.

Der Antragsgegner (Anmerkung von vaterlos.eu: Antragsgegner = der Vater) tritt für die Beibehaltung des Wechselmodells ein und hat nur für den Fall, dass die Antragsgegnerin dem nicht zustimmt, die Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechts für … auf sich beantragt.

Die Antragsgegnerin hat sich gegen die Fortsetzung des Wechselmodell ausgesprochen mit der Begründung, es sei für das Kind förderlicher, wenn es einen festen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil habe. Gleichzeitig hat sie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt mit der Begründung, sie sei für … seit ihrer Geburt die vorrangige Bezugsperson.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.05.2011 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für … auf den Antragsgegner übertragen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Es entspreche dem Kindeswohl am besten, wenn es weiterhin, wie in den zurückliegenden 18 Monaten, seinen jeweiligen Aufenthalt gleichberechtigt bei Vater und mutter haben könne. Sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt hätten bestätigt, dass sich … (das Kind) altersentsprechend auf das Wechselmodell eingestellt habe und gut darin zurechtkäme. Beide Eltern seien in der Lage gewesen, verantwortungsbewusst und auch zunehmend sachlicher mit ihrer weiterhin bestehenden gemeinsamen Verantwortung für das Kind umzugehen. Es bestehe kein Anlass, ohne stichhaltige Gründe von dem bisher praktizierten und bewährten Wechselmodell abzuweichen. Das Gericht habe sich dafür entschieden, das Aufenthatsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen, da dieser die größere Gewähr dafür biete, dass das Wechselmodell auch weiterhin beibehalten werde. Sollte der Vater wortbrüchig gegenüber der Mutter werden, würde dies ggf. eine Abänderung der Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen. Ergänzend wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Mit ihrer Beschwerde mach die Antragsgegnerin geltend:

Das Wechselmodell ließe sich nicht länger aufrecht erhalten. Nach Beendigung ihres Studiums und Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung arbeite sie im Schichtsystem von jeweils 07:15 Uhr bis 16:00 Uhr oder von 09:00 Uhrbis 18:00 Uhr. Damit sei es ihr nicht mehr möglich, das Kind in den Kindergarten nach Erfurt zu bringen und von dort wieder abzuholen. Auch die entsprechenden Kosten seien ihr nicht mehr zumutbar, da sie lediglich ein Nettoeinkommen von 600 € monatlich erziele. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei auch fehlerhaft, da gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell nicht gerichtlich angeordnet werden könne. Die Entscheidung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsteller zu übertragen, entspreche nicht dem Kindeswohl. Entgegen der Anregung des Verfahrensbeistandes habe es das Amtsgericht unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit inklusive Bindungstoleranz beider Elternteile einzuholen. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen ergeben sich Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers aufgrund seines übermäßigen Alkoholkonsums. Die Bindung des Kindes an sie sei stärker ausgeprägt  als diejenige an den Antragsteller, da sie die Hauptbezugsperson für das Kind sei. Aufgrund der Äußerungen des Kindes sei davon auszugehen, dass der Antragsteller das Kind auch schlage, was ebenfalls nicht für eine Erziehungseignung spreche.

Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Verfahrensbeistand hat am 21.07.2011 Stellung genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gmäß §§ 58 ff FamFG statthaft, insbesondere gemäß § 63 Abs. 1 FamFG fristgemäß eingelgt und gemäß § 65 FamFG begründet worden.

In der Sache hat die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für … auf den Kindesvater zu übertragen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hatte eine Regelung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu treffen, da die Parteien – wie sie mit ihrem widerstreitenden wechselseitigen Anträgen zur elterlichen Sorge deutlich gemacht haben – nicht in der Lage sind, sich über einen dauerhaften Aufenthalt des Kindes bei einem von ihnen zu einigen. Dabei hatte es gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Zweifel daran, dass die getroffene Entscheidung diesen Vorgaben gerecht wird, ergeben sich weder aufgrund der vom Amtsgericht erhobenen Feststellungen noch aufgrund des Beschwerdevorbringens.

Für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, für die kein Regel-Ausnahme-Verhältnis gesetzlich geregelt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 203; FamRZ 2008, 582), ist im Wege der Prognoseentscheidung zu prüfen, ob ein Wille zur Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht auf nur einen Elternteil zu übertragen. Ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zwischen des Eltern ist Voraussetzunfür die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. BGH, FamRZ 2008, 592).

Da eine Entscheidung über das Sorgerecht nur in dem Umfange erforderlich ist, wie die Eltern darüber streiten, ist hier nur die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater vonnöten. Im übrigen hat es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verbleiben (vgl. Johannsen/Henrich/Haeger, Eherecht, 3. Auflage, § 1671, Rn. 18). Vorliegend ist festzustellen, das die Parteien, ungeachtet der beiderseits vorhandenen Erziehungsfähigkeit, nicht in der Lage sind, zum Wohle von … hinsichtlich der Bestimmung ihres dauerhaften Aufenthalts zusammenzuwirken. In einem zweiten Schritt ist sodann zu entscheiden, auf welchen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist. Die Übertragung auf den Kindesvater entspricht dem Kindeswohl am besten. Diese Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.

Nach den eingeholten Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien nicht in gleicher Weise erziehungsgeeignet für ihr Kind wären. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass auch nach Ansicht des Senats eine endgültige Entscheidung, bei welchem Elternteil das Kind in Zukunft seinen Lebensmittelpunkt haben sollte, derzeit nicht dem Kindeswohl dient. Die Parteien haben seit nunmehr annähernd zwei Jahren erfolgreich das Wechselmodell in der Weise praktiziert, dass … im Wechsel jeweils eine Woche bei dem Vater und bei der Mutter lebt. Sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt haben mehrfach bestätigt, dass diese Praxis von .. weitgehend reibungslos angenommen wird. Sie fühlt sich sowohl bei dem Vater als auch bei der Mutter sofort zuhause und angenommen. Trotz gelegentlicher Anpassungsschwierigkeiten des Kindes nach der jeweiligen Woche bei dem einen Elternteil wird die Beibehaltung des derzeitigen Wechselmodells von den Beteiligten befürwortet. Die Eltern haben sich in der Vergangenheit an die Absprachen gehalten. Darüber hinaus hat … bei beiden Elternteilen nahezu identische Tagesabläufe, Rituale und Regeln, was dem Kind Sicherheit, Halt und Vertrauen gibt. Auch mit der Schilddrüsenerkrankung des Kindes gehen beide Elternteile gleichermaßen verantwortungsvoll um. Das praktizierte Wechselmodell entspricht daher derzeit dem Wohl des Kindes, da es auf diese Weise am besten von beiden Elternteilen profitiert.

Entgegen der bisher praktizierten Regelung begehrt die Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich mit dem Ziel, das Wechselmodell zu beenden und den Lebensmittelpunkt des Kindes bei sich zu begründen, ohne dass sie triftige Gründe angeführt hätte, die eindeutig für einen dauerhaften Verbleib des Kindes bei ihr sprechen.

Soweit sie vorträgt, nunmehr eine Arbeit … aufgenommen zu haben, ist ihr zwar zuzugestehen, dass sie nicht mehr in der Lage ist, das Kind in den 56 km entfernten Kindergarten nach Erfurt zu bringen. Dies stellt nach Ansicht des Senats aber keinen Grund dar, das bisher praktizierte Wechselmodell aufzugeben. Aus der Sicht des Senats stellt es kein grundlegendes Problem dar, wenn das Kind während des Aufenthalts bei der Mutter entweder den Kindergarten überhaupt nicht oder aber einen am Ort der Mutter gelegenen Kindergarten besucht. Welche Lösung dem Kindeswohl eher entspricht, sollten die Eltern im Einvernehmen klären. zwar ist es für ein Kind einerseits förderlicher, wenn es regelmäßig in einen Kindergarten geht. Andererseits stehen bei einem dreijährigen Kind die Eltern und Großeltern als Hauptbezugspersonen im Vordergund. Gleichaltrige Freunde gewinnen erst mit zunehmenden Alter des Kindes an Bedeutung. Daher muss ein unregelmäßiger Kindergartenbesuch bei der Abwägung, welche Lösung des Kindeswohl am besten entspricht, vorliegend in Kauf genommen werden. Es obliegt den Eltern, hier für das Kind die am wenigsten belastende Lösung zu finden.

Auch die Behauptung der Antragsgegnerin,  der Antragsteller neige zu übermäßigem Alkoholgenuss, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es bestehen auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auch in Gegenwart des Kindes Alkohol konsumiert und infolgedessen die Betreuung des Kindes vernachlässigt.

Schließlich könnte die von der Antragsgegnerin aufgestellte Behauptung, sie stelle nach wie vor die Hauptbezugsperson für das Kind dar, nur durch ein Sachverständigengutachten verifiziert werden.

Der Senat verkennt nicht, dass spätenstens dann, wenn für … die Vorschule beginnt, ein kontinuierlicher Besuch vonnöten ist mit der Folge, dass das Wechselmodell aufgegeben werden muss. Bis dahin erscheint es allerdings von Vorteil, wenn … ihre Bindung an beide Eltern festigen und vertiefen kann. Eine endgültige Entscheidung sollte daher erst zu Beginn der Vorschule getroffen werden, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens, falls sich die Eltern zum dauerhaften Aufenthalt des Kindes bei einem von ihnen nicht einigen können. Bis dahin sollten sie zum Wohle des Kindes das Wechselmodell weiterhin praktizieren und dabei auftretende Fragen und Probleme einvernehmlich im direkten Kontakt miteinander lösen. Da der Antragsteller nach den getroffenen Feststellungen eher Gewähr dafür bietet, dass das bisher praktizierte Wechselmodell beibehalten wird, entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn dem Wohl des Kindes am besten.Der Senat versteht die Entscheidung des Amtsgerichts auch dahin, dass damit eine Vorentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig leben sollte, damit nicht getroffen worden ist. Vielmehr würde zum Beispiel die Notwendigkeit zum Besuch der Vorschule bzw. der Grundschule einen triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Grund darstellen, der ggf. zu einer Abänderung der getroffenen Entscheidung gemäß § 1696 BGB nötig würde.Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung und ohne erneute Anhörung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 FamFG entscheiden, da von einer erneuten mündlichen Anhörung der Beteiligten keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Der Antragsgenerin konnte Verfahrenskostenhilfe für ihre Beschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.

Dem Antragsteller war Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im Bechwerdeverfahren zu bewilligen, $$ 76 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 Satz 2PO.

OLG Jena, Beschluss vom 22.08.2011
2 UF 295/11

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