Reduzierung des Kindesunterhalt – Alimente

Besuchsrecht – Besuchskontakte

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Besuchskontakt Vater Sohn, gemeinsame Obsorge 

Auch erhöhte Kontaktrechtskosten können zu einer Anrechnung beim Kindesunterhalt führen:
Ein die übliche Dauer (das ist in der Regel 1 Tag pro Woche oder 4 Tage pro Monat, also etwa ein 14-tägiges Wochenendkontaktrecht) überschreitendes Kontaktrecht führt pro weiterem wöchentlichen Kontakttag (also insgesamt ab 2 Tagen pro Woche = 8 Tage pro Monat) zu einer Reduktion des Unterhaltsanspruch um 10 % [seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG), BGBl I 2013/15, heißt das Besuchsrecht => Kontaktrecht; vgl 10 Ob 11/04x = EF-Z 2006/11 (Gitschthaler); 7 Ob 178/06m].

Tags: gemeinsame Obsorge – Familienrecht – Gesetze Österreich – Rechtssprechung 

Feministin Maria Stern hetzt gegen Trennungsväter

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Gemeinsame Obsorge 2013

„Dass das Recht der Väter mehr gilt als der Schutz der Kinder, ist ein Skandal und muss umgehend rückgängig gemacht werden.“

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Liste Pilz – Feministin Maria Stern

Apa/Ots Aussendung:

Liste Pilz/Stern: Familie für viele Kinder gefährlicher Ort – Kinderschutz muss dringend ausgebaut werden!

Liste Pilz fordert den Ausbau von Gewaltschutzeinrichtungen, Aufklärung und Schulung

Wien (OTS) – Bei der heutigen Paneldiskussion „E-Protect“, einem EU-Projekt für einen effektiveren Opferschutz und Kinderrechte, stellt die Frauensprecherin und Parteichefin der Liste Pilz, Maria Stern, die Qualität des Kinderschutzes in Frage. „Für viele Kinder gilt die Familie als gefährlicher Ort. Dem muss auch in der Gesetzgebung sowie der finanziellen Unterstützung von Gewaltschutzeinrichtungen und Schulung Rechnung getragen werden“, fordert Stern. Seit 2013 gilt auch das Zusehen bei häuslicher Gewalt als Verletzung des Kindeswohls. Im selben Jahr wurde das Betretungsverbot auf Kindergärten und Schulen ausgeweitet, allerdings nur bis zum 14. Lebensjahr, eine Anhebung zur Volljährigkeit ist dringend notwendig.

„Dies waren fraglos wichtige Schritte hin zu einem effektiveren Kinderschutz, doch es gibt nach wie vor zu hohe Hürden für den Anspruch auf Unterstützung“, meint Stern. Mit der Einführung der gemeinsamen Obsorge 2013 wurde diese positive Entwicklung allerdings dramatisch konterkariert. „Obwohl SprecherInnen der Justiz die damalige Sorge der Gewaltschutzeinrichtungen und NGOs kleinredeten, zeigt die Praxis, dass die gemeinsame Obsorge auch Gewalttätern zugesprochen wird“, warnt Stern. Dass das Recht der Väter mehr gilt als der Schutz der Kinder, ist ein Skandal und muss umgehend rückgängig gemacht werden. „Kindern wird ein Neustart in ein gewaltfreies Leben verwehrt, wenn sie nach einer Trennung oder Scheidung miterleben müssen, wie ein Elternteil weiterhin drangsaliert werden kann. Hier finden täglich Retraumatisierungen statt“, kritisiert Stern.

Die Datenlage zu den von Gewalt betroffenen Kindern ist absolut unzulänglich, da sie derzeit nur von Interventionsstellen und Gewaltschutzeinrichtungen erstellt wird, die mehrheitlich unterfinanziert und überarbeitet sind. Neben deren ökonomischer Unterstützung müssen Antigewaltprogramme und die Täterarbeit bundesweit durchfinanziert und Wegweisungen auch zum Schutz der Kinder ausgesprochen werden. Hier fehlt es vor allem an Einrichtungen, in denen Frauen und Kinder gemeinsam therapiert werden. „Um Kinderschutz und Gewaltprävention effizient umzusetzen, brauchen wir gesetzlich verankerte Schulungen in den Bereichen Medizin, Justiz, Pädagogik und Journalismus statt die erfolgreichen Schulungsprogramme und die gute Zusammenarbeit mit der Polizei zu kürzen. Weiters müssen Ursachen, Hintergründe und Folgen häuslicher Gewalt Bestandteil des Unterrichts an allen Schulen werden“, fordert Maria Stern.

„Stattdessen ist der Austausch zwischen dem Frauen- und Familienministerium und den Gewaltschutzeinrichtungen weitgehend einseitig aufgekündigt worden. Speziell was die Finanzierungszusagen anbelangt, gibt es von Schwarz-Blau keine adäquaten Antworten,“ kritisiert Stern. Anfragen zu den genannten Punkten sind bereits in Arbeit.

Rückfragen & Kontakt:

Liste Peter Pilz im Parlament
Mag. Martin Friessnegg
06648818 1043
martin.friessnegg@listepilz.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | LPP0001
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180906_OTS0110/liste-pilzstern-familie-fuer-viele-kinder-gefaehrlicher-ort-kinderschutz-muss-dringend-ausgebaut-werden

 Tags: Vater – Väter – gemeinsame Obsorge – Familie – Familienrecht – Feminismus – feministische – Feministin – Frauenpolitik – Gleichberechtigung Gleichstellung – Richter – KindNamRÄG 2013 – Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz – Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge – Umgangsrecht Kontaktrecht Besuchsrecht . Vaterschaft – Vaterlose Gesellschaft- Voksverhetzung gegen Trennungsväter

Stellungnahme Anregungen KindNamRÄG 2013 – Gesetz zur gemeinsame Obsorge u. Kindeswohl

Start Parlament aktiv Begutachtungsverfahren und Stellungnahmen Nationalrat – XXIV. GPMinisterialentwürfe 65/SN-432/ME

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Stellungnahme Anregungen KindNamRÄG
Stellungnahme Anregungen KindNamRÄG von Ing. Günther Schmitmeier

Stellungnahme (65/SN-432/ME)

  • Übersicht

Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen

Stellungnahme von: Ing. Günther Schmitmeier zu dem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kindschafts- und Namensrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung geändert werden (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2012 – KindNamRÄG 2012)

Stellungnehmende(r): Ing. Günther Schmitmeier

bezieht sich auf: Ministerialentwurf: (432/ME)

Datum Stand der parlamentarischen Behandlung Protokoll
09.11.2012 Einlangen im Nationalrat
09.11.2012 Inhaltliche Stellungnahme

Stellungnahme_65SN-432ME_KindNamRÄG_2012 von Ing. Günther Schmitmeier 05-11-2012.pdf

Full Version in English: Comments suggestion „KindNamRÄG2013“ – austria Law for common custody and child welfare.pdf

Child and Naming Rights Amendment Act 2012 (432 / ME)
Dear Ms. Minister of Justice Mag. Beatrix Karl!
Dear Ladies and Gentlemen !
In European family law, it is clear that the EU Charter and Human Rights
In particular, Article 8 ECHR is becoming increasingly important.
„Every child has a natural right to a family relationship with both of them
Parents and regular contact, as well as vice versa every parent has this right “
This claim of human rights must be promoted and protected!
Unfortunately, it should be noted that Austria is one of the tail ends of a decent
New regulation in family law.
Children need both parents, and this should not by any means and options
Co-determination of other persons blocked or through a legal cooling-off phase (phase
temporary parental responsibility)! . . .  

Tags: Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013 – 432/ME – Parlament Begutachtungsverfahren – gemeinsame Obsorge – Kindeswohl – ABGB § 180 [bisheriger Gesetzestext KindNamRÄG2012] “Kontaktrecht“   – Kindeswohl – Familie Familienrecht – FamilieFamilienrecht – familiefamilienrecht.wordpress.com – gemeinsame Obsorge – names Law Amendment Act 2013 – KindNamRÄG 2013 – 432 / ME –  Parliament review process – joint custody – child welfare – Civil Code § 180 – Contact rights“ – child welfare – Family Family Law – Family Family Law Austria  – familiefamilienrecht.wordpress.com –  joint custody

FPÖ schlägt Doppelresidenz für Trennungskinder vor

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Justiz – Parlamentarische Materialien – Stichworte: Nationalrat/Anträge – Vorlagen: Justiz

Antrag der Opposition zu den Themen Trennungskinder:

FPÖ schlägt „Doppelresidenz“ (Shared parenting) für Trennungskinder vor

Bedenken gegen die derzeitige Regelung des Aufenthaltsorts von Trennungskindern melden die Freiheitlichen an. Wie Abgeordneter Norbert Hofer erinnert, schreibt das Gesetz zwingend die Festlegung eines „hauptsächlichen Aufenthaltsorts“ des Kindes vor, was dazu führt, dass derjenige Elternteil – in der Praxis meist die Mutter – , dem dieser Aufenthaltsort zugesprochen wird, alleine über den Wohnort des Kindes entscheiden kann und gegenüber dem anderen Elternteil unterhaltsbezugsberechtigt ist. Dies fördere alte Rollenbilder und verhindere die Erwerbstätigkeit und finanzielle Selbstständigkeit der Frau, warnt Hofer. Männern wiederum werde dadurch weder Anreiz noch die Möglichkeit gegeben, die Versorgung der Kinder zu gleichen Teilen zu übernehmen. Der FPÖ-Abgeordnete fordert nun in einem Entschließungsantrag (835/A(E)) die Einführung einer Doppelresidenz für Trennungskinder, die auf dem Grundsatz der annähernd gleichteiligen Betreuung durch beide Elternteile aufbaut. Vorstellbar ist für Hofer dabei u.a. auch die Aufteilung der Familienbeihilfe, des Familien- und Unterhaltsabsetzbetrags sowie aller mit dem Aufenthaltsort zusammenhängenden Sozialleistungen und Beihilfen auf beide Elternteile.

Parlamentskorrespondenz Nr. 1231 vom 17.12.2014

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK1231/

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG.pdf
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert,
dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Änderung des
KindNamRAEG2013 hinsichtlich der Einführung der Doppelresidenz für
Trennungskinder und damit folgende Punkte beinhaltet:


• Die Festlegung einer annähernd gleichteiligen Betreuung, der Doppelresidenz
als erstes Ziel im Scheidungs- und Obsorgeverfahren.

• Die Bestimmung eines Betreuungsanteils als Schlüsselzahl für das Ausmaß
der Doppelresidenz. Der Betreuungsanteil ist das Ausmaß in Prozent, welches
ein Elternteil an Naturalunterhalt leistet. Der Betreuungsanteil kann gerichtlich
oder durch Einigung der Eltern festgelegt und verändert werden.

• Die automatische Anwendung der Gemeinsamen Obsorge bei jedem
Beschluss einer Doppelresidenz.

• Die gesetzliche Schaffung zweier Wohnadressen des Kindes im Falle der
Doppelresidenz.

• Die ausschließlich einvernehmliche Veränderung jedes der beiden Wohnorte,
falls ein Elternteil eine Veränderung des Wohnortes, an dem das Kind bei
Ausübung seines Betreuungsanteiles lebt, anstrebt, und diese Veränderung
die Ausübung der Doppelresidenz beim anderen Elternteil behindert oder den
Bedürfnissen des Kindes, insbesondere des stabilen Besuchs der gleichen
Schule, im Wege steht. Bei der Auswahl des Schulstandortes ist die
Erreichbarkeit von beiden Elternteilen zu berücksichtigen.

• Die Unterstützung von Eltern bei der Einführung und Aufrechterhaltung der
Doppelresidenz. Zu diesem Zweck hat ein entsprechender richterlicher Auftrag
an die Familiengerichtshilfen im Rahmen der Verhängung der Doppelresidenz
zu ergehen, Eltern bei einvernehmlicher Entscheidungsfindung zu
unterstützen und diese dazu anzuhalten, die Pflegeleistung und Erziehung
auch des anderen Elternteils zu akzeptieren und zu unterstützen.

• Die Änderung des Natural- und Geldunterhalts § 231. (2): „Der Elternteil, der
den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag.“
Ist eine Doppelresidenz festgelegt, so gilt der festgelegte Betreuungsanteil
jedes Elternteils als anrechenbar auf den Geldunterhalt. Bei annähernd
gleichteiliger Betreuung entfällt die Unterhaltsverpflichtung zu Gänze. Die
Judikatur spricht bei 1/3 bereits von einer gleichteiligen Betreuung. die
Rechnung mit 50% stimmt insofern nicht, als bereits ab geringer
Betreuungsquote Kosten für Zimmer, Bett, Spielsachen anfallen. Unabhängig
davon ob dies 1 oder 7 Tage pro Woche genutzt wird.)“

• Die Aufteilung von Familienbeihilfe, Familien- und Unterhaltsabsetzbetrag
sowie aller, mit dem Aufenthaltsort zusammenhängender Sozialleistungen und
Beihilfen.


2 von 3 835/A(E) XXV. GP – Entschließungsantrag (elektr. übermittelte Version)
http://www.parlament.gv.at
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

• Die Aufnahme der Pflicht beider Eltern, gleichteilige Betreuung im Sinne der
Doppelresidenz nach Kräften zu unterstützen, in das Wohlverhaltensgebot (§
159) Das Wohlverhaltensgebot muss endlich durchsetzbar sein und bei
Verstößen strafrechtliche Konsequenzen haben!

• Beschlüsse zur Doppelresidenz sind tatsächlich durchsetzbar, als Verstoß
gegen das Wohlverhaltensgebot, zu gestalten. Die Durchsetzung ist
konsequent mittels Androhung von Ordnungsstrafen und nötigenfalls
Umsetzung derselben zu gestalten (siehe Cochemer Praxis).“


In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.

Tags: Familienpolitik – Familienrecht – Familie – Gesellschaftspolitik – Trennung – Eltern – Eltern-Kind-Entfremdung – Väter – Obsorge – KindNamRÄG 2013 – Kindeswohl – Gesetzgeber – Gleichberechtigung Gleichstellung – Vaterlose Gesellschaft –  Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 – Zivilrecht (Bürgerliches Recht, Handels-, Wettbewerbs- und Urheberrecht) – Familienpolitik

Liste Sebastian Kurz entwickelt sich zur Feministinnen-Partei –>

So wie die ÖVP im Familienrecht auch bisher ständig versagt hat (6 monatige Entfremdungsphase im KindNamRÄG2013, keinerlei Sanktionen im Gesetz) wird sie mit Sebastian Kurz auch weiter versagen, wenn diese Diskriminierung nicht entfernt werden sollte!

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Sebastian Kurz - Diskriminierung , Ausschließung d. Steuerbonus bei Väter nach Trennung
Sebastian Kurz – „Diskriminierung , Ausschließung des Steuerbonus bei Väter nach Trennung“ im Wahlprogramm 2017 Kapitel1
Familie & Familienrecht – family law germany austria youth office stinksauer.  16 Std. ·

Bodenlose Frechheit – Eine größere Diffamierung von Trennungsväter ist wohl kaum möglich?

Zitat Sebastian Kurz:
„Wenn sie nicht beruflich tätig sei und der Vater gehe arbeiten, habe dieser die Möglichkeit, den Steuerbonus in Anspruch zu nehmen. „Und er muss diesen weitergeben an die Mutter“, sagte Kurz, genauso wie Alimente zu leisten seien.“

Admin Familie & Familienrecht – family law austria germany, am 10.Sept.2017
–>

http://www.noen.at/niederoesterreich/politik/nationalratswahl-kurz-steuerbonus-auch-fuer-alleinerzieherinnen/60.144.578

Tags: Feminist – Feministen -Partei – Unterhalt – Liste Sebastian Kurz – Frauenpolitik – Gleichberechtigung  – alleinerziehende – Väter – Trennung – Scheidung – Vater – Steuerbonus 1500,- Euro – Familienbeihilfe – Mobbing an Trennungs-Väter – Kindesunterhalt – Alimente – Steuerfreibetrag- Vaterlose Gesellschaft

Ich komme ins Gefängnis, weil mein Sohn bei mir wohnen will!

>> Man sollte vielleicht noch hinzufügen, dass lt. Angaben des Jungen, dieser immer Stress mit dem neuen Lover der Mutter hatte und auch von zu Hause abgehauen ist und daher nicht mehr bei der Mutter wohnen will.
M.M. rieskiert man hier sogar möglicherweise mit diesen Urteil einen Kindes-SUIZD da der 11jährige Junge vor dem Lover der Mutter Angst hat.

PS: Warum hier der „Wille des Kindes“ (11j) zur Gänze ignoriert wird ist mir schleierhaft?

Admin Familie Familienrecht
Tags: KindNamRäG 2013 – §138 Kindeswohl (5,6), OGH


Artikel >>>

Sieben Monate bedingt Niederösterreich 06.12.2015

Vater entzieht Sohn (11) der Mutter

Letztes Update 07.12.2015 05:00

Kindesentzug

Prozess: Vater brachte seinen Sohn nach Besuchsmonat nicht zurück. (Foto: privat)

„Ich sehe mich nicht als Angeklagter – ich habe nichts falsch gemacht“, zeigte sich Karl H. (alle Namen geändert) uneinsichtig vor Gericht in St. Pölten. Der Bootsbauer aus Niederösterreich musste sich wegen Kindesentziehung verantworten.

Das (nicht rechtskräftige) Urteil – eine Geldstrafe und sieben Monate bedingt – nahm er unwillig an. „Ich schäme mich, Staatsbürger dieses Landes zu sein“, so der Beschuldigte. Die Staatsanwältin legte Berufung ein.

Rückblick:
Vor einem Jahr hatte der Vater seinen Sohn Albert (11) nach einem Besuch der Mutter nicht mehr zurückgebracht. Für kurze Zeit tauchte er sogar ganz mit dem Kind unter. Per Haftbefehl wurde nach ihm gesucht. Bis heute lebt der Bub bei ihm, Kontakt zur Mutter gibt es keinen. Die Obsorgeregelung wird im nächsten Jahr vom Pflegschaftsgericht verhandelt.

Autor: Tanja Horaczek

Themen: Haftstrafe Kindesentziehung

http://www.heute.at/news/oesterreich/noe/art23654,1240940
Tags: Österreich, Bezirksgericht, Erziehung, Familie, Familienrecht, Gericht, Gesetze Österreich, Gewalt, Gleichberechtigung Gleichstellung, Justiz, Justizopfer, Kinder, Kinderrechte, Kinderschutz, Kindesentführung, Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Kindheit, KindNamRÄG 2013 – Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz, Landesgericht, leaks, Menschenrechte EGMR, Menschenrechtsverletzung, Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge, PAS – Selbstmord – Suizide – Freitod, psychische Gewalt, Richter, Staatsanwaltschaft, Strafverfahren, Vater, Vaterlose Gesellschaft, Väter Artikel

Bericht zu VfGH öffentlich mündliche Verhandlung 23.Sept 2015, 10h – Familienrecht (ABR – Doppelresidenz)

Link zu Bericht – Vorbereitung zum Fall – VfGH.pdf

VfGH

 

Tags: Art. 8 EMRK, Aufenthaltbestimmungsrecht ABR, Österreich, Doppelresidenz – Wechselmodell – alternierenden Obhut, Familienrecht, Gesetze Österreich, Gleichberechtigung Gleichstellung, Justizministerium, Kinder, Kindeswohl, KindNamRÄG 2013 – Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz, Landesgericht, Menschenrechte EGMR, Obsorge – Sorgerecht – gemeinsame – elterliche Sorge, Scheidung – Trennung, Vater, Vaterlose Gesellschaft, Väter Artikel, Verfassungsgerichtshof VfGH, Verfassungsgesetz B-VG Österreich

Prozessbericht – VfGH Verhandlung vom 23.09.2015 – „Ist das Verbot der Doppelresidenz verfassungswidrig?“

23.09.2015 öffentliche Verhandlung am VfGH – Prozessbericht
„ist das Verbot der Doppelresidenz verfassungswidrig?“

Im Saal prangerte mit goldenen Lettern: DAS RECHT GEHT VOM VOLK AUS

Grundsätzliches: die Materie und die weitreichenden Konsequenzen wurden alle nur angeschnitten, können teils auch nicht vom VfGH gelöst werden und ich bin kein Jurist, die geschilderten Eindrücke sind meine persönliche Wahrnehmung. Es ist mir nur möglich einen rudimentären Einblick zu geben.

Anwesende Personen:
seitens des VfGH:
Präsident: Gerhart Holzinger
Vizepräsidentin: Brigitte Bierlein

weitere Verfassungsrichter:
Christoph Herbst
Georg Lienbacher
Michael Holoubek
Ingrid Siess-Scherz
Christoph Grabenwarter
Sieglinde Gahleitner
Rudolf Müller
Eleonora Berchtold-Ostermann
Claudia Kahr
Johannes Schnizer
Helmut Hörtenhuber
Markus Achatz

https://www.facebook.com/groups/vaeterohnerechte/permalink/940114309387211/

auf der linken Seite als Vertreter der Regierung:

Dr.Peter Barth LSTa des BMJ, Leiter der Abteilung für Familien-, Personen- und Erbrecht
Dr. Martina ?

auf der rechten Seite als Antragsteller:

für Dr. Beatrix Engelmann, Vizepräsidentin des LG
Mag, Gudrun Dürrigl
Mag. Rauhofer

KV-Vertreterin; Mag. Britta Schönhart
KM-Vertreterin: ?

Gleich vorweg, im Anlassfall haben der KV und die KM eine Regelung für sich getroffen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – somit ergab sich die spannende Situation, dass selbst die KM-Vertreterin sich für eine Doppelresidenz aussprach.

Verfassungsrichter Chrisoph Grabenwarter verliest wortgetreu sein Referat, welches vorher an die Prozessbeobachter ausgegeben wurde.Hier im Volltext nachzulesen:

https://www.facebook.com/groups/vaeterohnerechte/940097829388859/

Mag, Gudrun Dürrigl ist am Wort, sie spricht von der historischen und gesellschaftlichen Entwicklung und dem Wandel. Was vor 20 Jahren noch Gültigkeit und Sinn machte ist heute Gleichheits- und Menschenrechtswidrig, sie spricht die Bevorzugung eines Elternteils an, geht grob in das KindNamRäg 2001, später ins KindNamRäg 2013, erwähnt die damaligen verfassungsrechtlichen Entscheidungen und das Urteil des EGMR und erwähnt, das damit gute Erfahrungen gemacht wurden. Sie erwähnt kurz, dass beinahe alle angrenzenden Länder eine Möglichkeit zur Doppelresidenz haben, skandinavische Länder nennt sie auch, geht aber bei weitem nicht ins Detail – Frankreich, Belgien wo das Modell Standard ist erwähnt sie gar nicht.

Sie vergisst nicht zu erwähnen (und das mehrmals im Zuge der Verhandlung) dass eine gleichteilige Betreuung nicht in allen Fällen förderlich sei, gemeint ist damit, dass die Doppelresidenz keinesfalls ein Standardmodell werden soll.

Sie schildert von den Möglichkeiten auch jetzt schon eine Doppelresidenz zu leben, allerdings nicht rechtlich gedeckt, da eben ein Elternteil der hauptsächlich betreuende sein muss. Es werden aber Vereinbarungen zwischen den Eltern außerhalb des Gerichtes getroffen, die man eigentlich als „Scheinverträge“ bezeichnen muss, die im Grunde genommen nicht durchsetzbar sind. (dazu noch kurz später)

Sie schildert sogar einen absurden Fall, dass eine Scheidung neulich nicht durchgeführt werden konnte, bei der beide Elternteile sich einvernehmlich geeinigt hatten bis ins Detail, beide dem Elternteile wollten NICHT der hauptbetreuende Elternteil sein, sondern wollten eben eine Doppelresidenz nach dem Modell 50:50 – und die ist eben gesetzlich nicht vorgesehen.

Sie schildert ebenso einen Fall bei dem ein Elternteil vortäuscht der Elternteil mit dem hauptsächlichen Aufenthaltsort zu sein und dann das Kind entführt.

KM-Vertreterin ist am Wort:

Sie betont nachdrücklich, dass die beiden Elternteile unabhängig von der Entscheidung des VfGH eine Lösung gefunden haben, daher ist es ihr möglich ihre eigene Meinung kund zu tun. Sie tritt unbedingt für das Modell der Doppelresidenz ein, da die derzeitige Gesetzeslage viel zu Willkürlich sei und auch leicht missbräuchlich verwendet werden kann. Sie tritt dafür ein, dass eben nicht nur Besuchsväter (Spaßväter) geben soll, während KM auch die unangenehmen Sachen wie Hausaufgaben, Arztbesuche etc. Erledigen müssen. Das Kind soll eben auch den Alltag des KV und der KM erleben und umgekehrt. In Zeiten von Gleichstellung von Mann und Frau sollten eben auch Mütter und Väter gleichgestellt werden. Die derzeitige gesetzliche Bestimmung zwingt Familienrichter bei der Forderung nach einer 50:50 Doppelresidenz zu würfeln und das kanns ja wohl nicht sein. Sie führt aus, dass voraussichtlich nicht mit einer Unzahl an solchen Anträgen zu rechnen sein wird und dass es eben Väter gibt die sich nicht aus der Verantwortung stehlen, sondern tatsächlich hälftig an der Kinderbetreuung und Erziehung mitwirken wollen.

KV-Vertreterin ist am Wort:

Sie betont den gesellschaftlichen Wandel, dass sich nun auch die KV stark an der Erziehung beteiligen wollen, dass Karriere – KM auch die fürsorglichen KV braucht – insgesamt das eine Entwicklung sei, die eh von allen gewollt ist und wir das auch brauchen. Sie führt ein paar Länder auf in denen die DR möglich ist, auch osteuropäische Länder und erwähnt, dass es nicht eine Studie gibt, die sich dezidiert gegen die DR ausspricht. Sie bemängelt ebenso, dass der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil eben keinen Antrag auf 50:50 Lösung stellen kann, auch wenn das das beste für die Kinder wäre. Ebenso bemängelt sie, dass auch die SV-Gutachter nie (weil eben im Gesetz nicht vorgesehen) die Frage bewerten, ob nicht eine DR die beste Lösung im Sinne des Kindes wäre. Sie geht auch (mehrmals in der Verhandlung) auf die Unterhaltsproblematik ein und verweist dabei auf das OGH-Urteil 4 Ob 16 / 13 a das regelt, wenn die Eltern annähernd gleich das Kind betreuen (im Text heißt es 1/3 zu 2/3 Betreuung) und annähernd gleich verdienen es zu einem vollkommenen Ausschluß von Unterhaltszahlungen kommt – nur wenn signifikante Unterschiede im Einkommen sind kommt es eben zu „Ausgleichszahlungen“.

https://www.ris.bka.gv.at/…/JJT_20130319_OGH0002_0040OB0001…

Übrigens betont sie an anderer Stelle dass dies auch gerechtfertigt sei, wenn annähernd die gleiche Leistung erbracht wird auf die Frage einer Verfassungsrichterin.

Sie erwähnt mehrere Randproblematiken, wie das Auszahlen der Familienbeihilfe, welches Gericht dann zuständig sein soll, erzählt, aus einem speziellen Fall (der übrigens gar nicht so selten auftritt), dass die Person mit dem Hauptaufenthaltsort und damit der Hauptmeldung) Anspruch auf eine größere Wohnung hat, der andere eben nicht – was bei einer 50:50 Lösung auch nicht gleich gerecht sei.

Sie erzählt auch von einem versicherungstechnischen Fiasko, dass der nicht hauptsächlich betreuende Vater keine Haftpflichtversicherung für das gemeinsame Kind abschließen kann, wenn es eben nicht im selben Haushalt gemeldet ist, wenn die KM nicht damit einverstanden ist und sie eben nicht dazu gezwungen werden kann.

Besonders interessant ist es geworden als sie von den Widersprüchen des ABR redet, den das entscheidet ob ein Elternteil eben auch wegziehen kann/darf oder eben nicht – sowohl national als auch international und besonders bei internationalem Verzug ein Widerspruch zu HKÜ Artikel 3 besteht. Handelt es sich nun um Kindesentführung oder um einen legalen Wegzug. Dr. Barth führt dazu an späterer Stelle aus, dass zwar eine Informationspflicht besteht, die aber mehr oder weniger konsequenzlos ist.

Frau Schönhart erläutert auch, dass bei einem Umzug ins Ausland damit auch die Gerichtszuständigkeit sich ändert, die damit im Zielland Geltung findet. Selbstverständlich gibt es in den verschiedenen Staaten rechtliche Differenzen, daraus folgt eine massive Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.

Dr. Barth als Regierungsvertreter ist am Wort:

er spricht von einem „Heim 1. Ordnung“ und verweist gleich zu Beginn auf unser aller „Liebling“ Prof. Friedrich, der der Schöpfer dieses Unworts ist. Herr Friedrich wird ebenso zitiert, als er den 2. Wohnsitz eines Kindes mit einem Hotel vergleicht.

Dr. Barth verweist an mehreren Stellen auf die Studie von Dr. Sünderhauf. Detailiiert führt er aus, was denn wo unter Doppelresidenz verstanden wird. In Deutschland und anderen Ländern heißt das eben Wechselmodell und jedes Land gibt hierzu andere Aufteilungsschlüssel an. Von 30:70 über 45:55 über 1/3 : 2/3 usw. Friedrich wird wieder zitiert mit seiner Formel 14:1:1+3, diese Formel definiert einen Betreuungsaufteilungsschlüssel und sieht 3 Wochen Urlaub im Sommer und 1 Woche im Winter vor – daraus ergeben sich 106 Tage/ Jahre und das entspräche 34%.

Der Gesetzgeber habe eben auch, weil so viele weitere Anknüpfungspunkte an den Hauptaufenthaltsort gebunden sind sich ganz bewusst für diese Regelung entschieden. Er argumentiert, dass bereits heute eine gleichteilige oder annähernd gleichteilige Betreuung möglich ist, nur die ganz speziell und eigentlich nicht tatsächlich erreichbare 50:50 Aufteilung ist nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. Die Richter haben bereits jetzt einen Ermessensspielraum von 0:100 % Aufteilung bis hin zu 49:51% und ebenso, dass es bereits (z.B. mit der 10% Regelung) Entscheidungen gibt, bei denen dem größeren Betreuungszeiten von Vätern Rechnung getragen wird.

Herr Barth argumentiert mit 365 Tagen im Jahr die eben nicht hälftig aufgeteilt werden können, das ginge sich schon rein rechnerisch nicht aus „smile“-Emoticon Später wird er dazu natürlich berichtigt, dass eben ein wöchentlicher Wechsel die Idee und Lösung sei, da spielt es keine Rolle ob wir in inem Schaltjahr oder nicht sind.

Er berichtet auch von einer Umfrage in der iFamZ aus dem Jahr 2009 an der auch Friedrich, Figdor, Werneck und Eich mitgewirkt haben und erwähnt ebenso, dass mit einer Doppelresidenz / Wechselmodell die negativen Auswirkungen einer Scheidung minimiert werden.

Zur GO als Grundvoraussetzung gibt er an, dass ausreichend Zeit für beide Elternteile für die Erziehung eingeräumt werden muss. (Aus der Praxis kennen wir zahlreiche GO-Entscheidungen gegen den Willen der KM auch von Vätern die hunderte Kilometer entfernt wohnen und damit leider nicht besonders viel Zeit für die Erziehung des gemeinsamen Kindes aufbringen können – nach dieser Interpretation müssten alle diese Entscheidungen revidiert werden).

In weiterer Folge melden sich fast alle Verfassungsrichter mit teilweise verschachtelten Fragen und inkludierten Zusatzfragen an beide Parteien. Insgesamt ist mein Eindruck, dass bis auf eine Ausnahme nicht zwingend eine Präferenz der einzelnen Verfassungsrichter für oder gegen eine DR-Entscheidung abzulesen war.

Hier nur ein paar Details, die meinen Beurteilungs- und den Rahmen dieses Kurzberichts sprengen würden:

Mehrmals kam eben die Frage auf, ob diese „Scheinverträge“ nun Gültigkeit hätten oder nicht, wenn sich Eltern entgegen dem Gerichtsbeschluss etwas anderes ausmachen. Ganz klar konnte das keine Seite beantworten, vor allem hinsichtlich der Tatsache, was denn nun passiere wenn sich ein Elternteil nicht mehr an die außergerichtliche Vereinbarung nicht mehr gebunden fühlt, schließlich kommen vielleicht neue Lebenspartner ins Spiel, berufliche Chancen an anderen Orten etc.

Mehrmals war auch die Frage ob man auch gegen den Willen eines Elternteils die DR aussprechen können soll – hier hat aus meiner Sicht die Antragstellerin völlig versagt, denn sie wurde nicht müde zu betonen, dass diese Lösung quasi nur für diese Eltern getroffen werden soll, die beide eine 50:50 Lösung haben wollen!!!!!

Frau Schönhart führte dazu auch aus, dass bei einem Konflikt keine DR auszusprechen ja ebenso ein Blödsinn sei.

Anmerkung von mir: Im Grunde verhält es sich damit wie bei der damaligen Entscheidung vor 2013 bezüglich GO, wenn ein Elternteil eben nicht will, initiiert er ganz einfach einen Konflikt und verhindert dadurch eine DR – das kam leider überhaupt nicht aufs Tapet.

Die Frage des Kindeswohls konnte auch nicht hinreichend beantwortet werden, ob nun eine 50:50 Lösung besser oder schlechter sein soll. Für das Kindeswohl seien eben zahlreiche Faktoren ausschlaggebend, da spiele der Indikator Zeit nur 1 Rolle. Keineswegs will und kann man von Richterseite den jeweiligen Zeitaufwand bewerten und/oder gegenüberstellen (KV hat die Hausaufgaben mit dem Kind gemacht / KM mit dem Kind gegessen und gekocht, usw…), letztlich sei der Indikator Zeit aber ein tatsächlich greifbarer und messbarer von daher könne man hier sehr gut ansetzen.

Die Frage wie viele diese Lösung anstreben würden konnte natürlich nicht seriös beantwortet werden, jedenfalls war man sich einig, dass es eine kleine Zahl sein wird, die Zahl der Fälle aber steigen wird. (p. Anmerkung: das erinnert mich immer an die Angst vor der Flut an Anträgen die auch bei der GO gegen den Willen der KM die Gerichte befürchtet haben, die dann tatsächlich ausgeblieben ist.)

Lustig wahr, als Dr. Barth eine Passage des § 177 als „legistischen Fehler“ seitens des Gesetzgebers unumwunden zugab, als ihn ein Verfassungsrichter darauf ansprach.

Mag. Rauhofer erwähnte zu der Problematik der Familienbeihilfe und wer sie bekommen soll, dass es bereits mehrfach Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts gibt wo die Beihilfe abwechselnd an den einen und dann an den anderen Elternteil ausbezahlt wird und erwähnte ein weiteres Urteil in dem der Elternteil der Empfänger ist, bei dem sich das Kind am 1. des jeweiligen Monats aufhält – allerdings habe seine Zeit der Vorbereitung nicht gerreicht zu überprüfen ob diese Beschlüsse in die Instanz des Verwaltungsgerichtshofes übergeführt wurden oder nicht.

Die Vizepräsidentin des VfGH erfragte ob denn eine eventuelle Änderung im Widerspruch zu dem § 162 Abs. 1, 2 und 3 stehen würden. http://www.jusline.at/162_ABGB.html

Von einem Verfassungsrichter wurde gefragt warum der § 180 Abs. 3 nicht von der Antragstellerin als verfassungswidrig kritisiert wurde.

Der VfGH wird zu gegebener Zeit das Urteil mündlich oder schriftlich kundtun – wann auch immer das sein soll.

Die UN-Kinderrechtskonvention fand sich in keinem einzigen Wort, ebenso nicht die beiden parlamentarischen Anträge zweier Parteien auf die Einführung einer Doppelresidenz (FPÖ und NEOS), auch die parlamentarische Petition der Väterplattform wurde nicht erwähnt.

Kurz wurde auch die Idee des jährlichen Wechsels (wie im Referat angeführt) diskuttiert, aber gleich wieder verworfen. Das macht aus meiner Sicht auch null Sinn.

Es waren Vertreter von VoR, Vaterverbot, der Männerpartei und Team PAGO anwesend. Der ORF hat das T-Shirt eines anderen Väterrechtlers und meines bis hin zur Nahaufnahme ins Visier genommen, einen Beitrag habe ich bisher nicht entdeckt, der kommt dann vielleicht erst nach der Urteilsverkündung.

Wichtig zu wissen für das nächste mal ist es, dass man nach Verhandlungsbeginn nicht mehr in den Saal kommt, auch dann nicht, wenn man nur kurz den Saal verlässt – dafür gibt es aber im 5. Stock einen Raum in dem ein Livestream läuft (für alle die zu spät kommen sollten oder wenn der Andrang zu groß ist).

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persönliches Resümee:

von einem Standardmodell können wir uns wohl verabschieden, da das absolut niemand außer die Väterplattform fordert. Wesentlich wird auch sein ob diese Regelung auch gegen den Willen eines Elternteils beschlossen werden kann – hier hat die antragstellende Seite klare Präferenzen dagegen geäußert. Vollkommen hat man auch außer Acht gelassen in der Unterhaltsfrage, dass es eben zu keinen Streitereien kommen wird, da es eben bereits eine Judikatur gibt – es von daher gar nicht erst zu Konflikten kommen kann. Ebenso bei einer Standardlösung – gäbe es diese würde es zu keinen Konflikten geben. Nur wenn etwas wesentlich dagegen sprechen würde, soll man eben eine andere Entscheidung treffen.

Wir dürfen gespannt sein und dürfen nicht vergessen, dass selbst bei einem negativen Entscheid der Weg zum EGMR noch möglich ist.

Never, never, never give up!

Sven Gründels Foto.
Sven Gründels Foto.
Sven Gründels Foto.
Sven Gründels Foto.

24.09.2015 Quelle:
https://www.facebook.com/groups/vaeterohnerechte/permalink/940419896023319/
Tags: Familienrecht – Gleichberechtigung – Gleichstellung

„Ich bin kein Wochenend-Papa“ – Verfahren dauern immer länger

2014 wurde über 16.000 Obsorgeanträge entschieden

2014 wurde über 16.000 Obsorgeanträge entschieden – Foto: AP/Thomas Kienzle
 

Wenige wollen gemeinsame Obsorge – 
Streit ums Kind: Verfahren um Besuchsregelung dauern immer länger,
516 Mal wurde Kinderbeistand bestellt

Ich bin kein Wochenend-Papa“, hört die Familienrichterin Doris Täubel-Weinreich immer öfter. Während früher nach Scheidungen relativ konfliktfrei jedes zweite Wochenende  für Väter reserviert werden konnte, wollen diese heute mehr am Leben ihrer Kinder teilhaben.

„Es ist gut, dass die Kinder im Zentrum stehen“, sagt die Richterin, „aber dadurch werden die Konflikte heftiger. Wenn sich Eltern nicht riechen können, dann ist es nicht so einfach, dass sie beim Elternabend in der Schule nebeneinander sitzen.“

 Das mag ein Grund sein, weshalb die rund 16.000 Obsorge- und 9300 Kontaktrechtsverfahren vor Gericht immer länger dauern, obwohl die Anfallszahlen nicht ansteigen: 2011 nahmen  Verfahren um das Sorgerecht im Durchschnitt 1,6 und jene um die Besuchsregelung 3,1 Monate in Anspruch. 2014 vergingen bis zur Erledigung schon fünf bzw. 5,4 Monate. Das geht aus der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Grünen Abgeordneten Albert Steinhauser durch das Justizministerium hervor.

Laut Täubel-Weinreich täuscht die Statistik allerdings, weil vorläufige Regelungen nicht mitgerechnet werden. 5,4 Monate bis zum endgültigen Beschluss eines Besuchsrechts bedeute nicht, dass Vater (oder Mutter) das Kind 5,4 Monate nicht zu Gesicht bekommen. In Einzelfällen geschieht das freilich sehr wohl, mitunter jahrelang. In so genannten Hochkonfliktfällen können die Richter die zerstrittenen Eltern seit 2013 zur Eltern- und Erziehungsberatung schicken, die sich allerdings viele nicht leisten können.

Fallstudien

Ebenfalls seit 2013 kann die gemeinsame Obsorge für beide Elternteile vereinbart oder sogar vom Gericht angeordnet werden. Der Andrang hält sich jedoch in Grenzen: 1564 Mal wurde diese Form im Vorjahr beantragt und bewilligt, 1152 Mal wurde sie gegen den Willen eines Elternteiles verfügt. Albert Steinhauser fordert eine Evaluierung an Hand von Fallstudien in ein bis zwei Jahren, um zu sehen, wie das Modell funktioniert.

Dass sich nur jedes zehnte Elternpaar nach der Scheidung zur gemeinsamen Obsorge entschließt, hängt auch damit zusammen, dass in Österreich keine „Doppelresidenz“ möglich ist.
Es muss vorher fixiert werden, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Wohnt es bei der Mutter, hat diese laut Täubel-Weinreich „Oberwasser“: Sie hat auch bei gemeinsamer Obsorge fast alle Entscheidungsrechte bis zu einer Übersiedlung. Dem Vater bleibt in der Praxis nur die Mitsprache bei der Schulauswahl oder der Wahl des Spitals im Krankheitsfall. Und er trägt bei Aufteilung des Unterhalts den größeren Anteil, weil die Mutter daheim ohnehin Naturalleistungen erbringt.

„Halbe-Halbe beim Wohnsitz geht nicht, das empfinden viele als Einmischung“, sagt Täubel-Weinreich, und belassen die Obsorge bei einem Elternteil.

516 Mal wurde 2014 ein Kinderbeistand bestellt. Das ist ein psychosozial geschulter Begleiter, der den Wünschen des Kindes im Obsorgeverfahren Gehör verschafft und ihm aus dem Loyalitätskonflikt gegenüber Vater und/oder Mutter hilft. „Die Kinder sagen erstmals offen, was sie wollen“, berichtet die Familienrichterin.

Ignoriert das Jugendamt das Kindeswohl und den Willen des Kindes ?

Prozessbeobachtung 4.08.2015 Landesgericht St.Pölten:

Großes Lob an die sehr ruhige und ernsthafte Strafrichterin Doris Wais-Pfeffer, welche sich mehrfach bemühte, trotz emotionalen Äußerungen des angeklagten Vater positive einzuwirken und die Prozessordnung zu wahren.
 
Lt. KindNamRäG  §138 Kindeswohl – Punkt 5,6 sollte der Wille des Kindes hier eigentlich vom Familiengericht berücksichtigt werden,
 warum dies in diesem Fall nicht passiert ist, erscheint mir völlig schleierhaft. 

Weder das Jugendamt noch das Familiengericht scheint hier den Schwerpunkt auf das Kindeswohl bzw. den Willen des Kindes zu legen, welches mir bei einem fast 11 jährigen Kind völlig unverständlich erscheint.

Familie Familienrecht

Artikel:

Kindesentziehung: Prozess vertagt

Seit Jahren kämpft 54-Jähriger um das Sorgerecht für Sohn. Mit dem Kind tauchte er unter.

(© www.BilderBox.com )
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„Meinen Sohn habe ich versteckt, weil ich keine andere Möglichkeit gesehen habe, ihn vor der Staatsgewalt zu schützen“, sagt ein 54-Jähriger aus dem Bezirk Amstetten. Seit Jahren kämpft er vergeblich um das Sorgerecht für seinen Sohn.

In den Sommerferien 2014 tauchte er mit dem Zehnjährigen tagelang unter. Kindesentziehung wird ihm nun vorgeworfen im Prozess am Landesgericht St. Pölten.

„Einziger Fehler war, Wunsch des Sohnes ernst zu nehmen“

„Mein Sohn wollte bei mir bleiben. Wir sind mehrfach zum Gericht deshalb gegangen, wurden aber ignoriert. Ich habe mir gedacht, dem österreichischen Rechtssystem ist das Kind egal“, sagt der Angeklagte im Prozess am Landesgericht St. Pölten. Ob die Mutter weiß, warum ihr Kind nicht zu ihr zurückwill? „Ich gehe von Beeinflussung aus“, sagt sie.

Man werde sich im Prozess mit dem Kindeswohl auseinandersetzen, meint Verteidiger Thomas Kaumberger. Und weiters: „Eltern sollten dieselben Rechte haben. Der einzige Fehler meines Mandanten war, den Wunsch seines Sohnes ernst zu nehmen. Das Jugendamt hat es trotz Einladung des Vaters, nicht für notwendig gehalten, ihn kennen zu lernen.“

Richterin Doris Wais-Pfeffer vertagt zur Zeugeneinvernahme und Beschaffung des Pflegschaftsaktes. Der Bub lebt mittlerweile beim Vater, Obsorge hat das Land NÖ.

 10.08.2015, 15:21, von Claudia Stöcklöcker

http://www.noen.at/nachrichten/lokales/aktuell/amstetten/Kindesentziehung-Prozess-vertagt;art2314,658137#sthash.4aOwEErn.dpuf

Tags: Strafverfahren – Justizopfer – Kinderrechte – Kindeswohl – Obsorge – Sorgerecht – Vaterlose Gesellschaft – Vater – Väter