Welche Familienförderungen gibt es in Österreich 2019

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Zitat:

Familienförderungen in Österreich 2019

Hier eine Auflistung dessen, was Familien in Österreich bekommen. Einfach, weil ich weiß, dass es uns hier als Familie finanziell wirklich gut geht und es vielen Ländern dieser Erde nicht so ist. Danke Österreich!

Familien werden in Österreich besonders finanziell bedacht. Was gut und richtig ist, denn ohne gesunde, stabile Familien, kein gesundes Land!

Logisch, dass nicht allein der Staat für eine gesunde, stabile und intakte Familie verantwortlich, sondern jeder Einzelne gefragt, ist. Der Staat kann durch finanzielle Zuwendungen jedoch dafür sorgen, dass wenigstens dieser Punkt kein Hindernis für Familienplanung darstellt.

Ein paar aufgelistete Förderungen sind nicht speziell auf Familien ausgelegt, können also auch aufgrund anderer Lebensumstände beantragt werden.

  • Wochengeld: Die ersten acht Wochen vor der Entbindung und die ersten acht Wochen nach der Entbindung erhält Frau weiterhin ihr volles Gehalt und hat ein absolutes Beschäftigungsverbot.
  • Familienbeihilfe (Kindergeld): Jede Familie bekommt einen monatlichen Betrag, der gestaffelt nach dem Alter des Kindes ausbezahlt wird. Je älter das Kind, desto höher die Familienbeihilfe. Höhe der Familienbeihilfe
  • Familienzuschuss (Land Vorarlberg- speziell bei uns jetzt): Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Familien-Nettoeinkommen und der Zahl der Familienmitglieder. Familienzuschuss Vorarlberg
  • Um alle Bundesländer mit aufzuzählen: Hier die Familienunterstützung der einzelnen Länder (Österreich). Viele Bundesländer haben noch eigene Regelungen als Zusatz zu dem staatlichen Geld.
  • Kinderbetreuungsgeld: Das Kinderbetreuungsgeld steht in zwei Systemen zur Verfügung. Es kann entweder als Pauschalleistung (vier Varianten) oder als einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Varianten und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Es besteht die Möglichkeit eines Zuverdienstes, dessen Maximalhöhe jedoch genau festgelegt ist.
  • Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für Alleinerziehende.
  • Elternteilzeit: Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit oder auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch gilt nur für Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben beziehungsweise die Obsorge für das Kind innehaben. Zusätzlich hängt der Anspruch auf Elternteilzeit von der Betriebsgröße und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.
  • Bis 2019 gibt es noch den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungsgeldern. Dies wird jedoch durch die neue Steuerreform hinfällig.
  • Steuererleichterung für Familien: „Familienbonus Plus tritt ab 2019 in Kraft: Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird die Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 1 500 Euro pro Kind und Jahr. Den Familienbonus Plus erhalten Sie, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro jährlich zu, wenn Sie für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe beziehen. Geringverdienende Alleinerziehende beziehungsweise Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen so genannten Kindermehrbetrag in Höhe von maximal 250 Euro pro Kind und Jahr.
  • Familienzeitbonus (Familienmonat): Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit (im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin) unterbrechen, ist ein „Familienzeitbonus“ vorgesehen.
  • Familienhärteausgleich aufgrund von Notsituationen- ist jedoch an Bedingungen geknüpft.
  • FamilienhospizkarenzZuschuss, wenn z.B. ein Kind schwer erkrankt ist und seiner Arbeit nicht mehr nachkommen kann, kann man diese Förderung beantragen.
  • Kindererziehungszeiten für die Pension: Für jedes Kind werden vier Jahre ab der Geburt weiterhin in die Rentenkasse eingezahlt. Falls während der vier Jahre ein weiteres Kind auf die Welt kommt, verfällt es jedoch vom vorherigen Kind.
  • Freifahrt und Fahrtenbeihilfen: Eltern werden bezüglich der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel unterstützt und entlastet.
  • AMS- Kinderbetreuungsbeihilfe: Die Kinderbetreuungsbeihilfe ist eine Förderung des AMS für einen kost­en­pflicht­ig­en Kinderbetreuungsplatz.
  • Geringverdiener können einen Heizkostenzuschuss beantragen.
  • Wohnbeihilfe kann zudem noch beantragt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind bzw werden. (Allerdings ist die Seite grad nicht abrufbar, daher bin ich verunsichert, ob es diese Förderung überhaupt noch gibt).
  • Kosten für den Kindergarten ist Bundesländer abhängig. Das letzte Kindergartenjahr ist in Österreich verpflichtend und daher kostenlos. Hier im Land Vorarlberg werden die Beiträge ab 3 Jahren bezuschusst, davor müssen die Eltern komplett selbst für die Betreuung aufkommen- wenn erforderlich. Es besteht kein Recht auf einen Betreuungsplatz.

Alles in allem haben Familien in Österreich einen guten finanziellen Start, egal welches Familienmodell sie leben, daher bin ich froh und glücklich meine Kinder in Österreich aufziehen zu dürfen.

Besonders unsere konservative Familienform: Vater, Mutter, Kinder und die Mutter zu Hause kann oft aufgrund finanzieller Diskrepanzen nicht mehr umgesetzt werden, auch wenn Familien sich dies vielleicht wünschen würden. Hier ist es laut uns gut möglich. Wenigstens in den ersten drei Lebensjahren des Kindes und mit Durchschnittgehalt.

Falls ich Förderungen vergessen haben sollte, bitte im Kommentarfeld angeben. Danke!

Quelle:
https://andererseitsblogazin.wordpress.com/2018/12/23/familienfoerderungen-in-oesterreich/

Tags: Armut – Gesetze Österreich – Kindeswohl – Obsorge –

Familienbonus – bis zu 1500,- Euro Lohnsteuer-Gutschrift pro Kind

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Ab 2019

Familienbonus: So viel bekommen Sie!

Der Familienbonus ist auf Schiene. Er bringt pro Kind und Jahr bis zu 1.500 € Lohnsteuer-Gutschrift. Für alleinerziehende Kleinverdiener gibt es eine Entschädigung.

Kinderzimmer? Nein, Kanzleramt: Familien sprachen gestern mit Kanzler Kurz über den Familienbonus. (Bild: Denise Auer)

Kinderzimmer? Nein, Kanzleramt: Familien sprachen gestern mit Kanzler Kurz über den Familienbonus. (Bild: Denise Auer)

Wer kriegt den Bonus? Eltern, die Lohnsteuer zahlen (ab Einkommen 1.200 Euro brutto/Monat). Profitieren sollen rund 950.000 Familien mit 1,6 Millionen Kindern. Was gibt es maximal? Ab einem Einkommen von 1.750 Euro und 1 Kind oder ab 2.300 Euro und 2 Kindern können Sie den Steuerbonus voll ausschöpfen (siehe Tabelle).

Gibt es Altersgrenzen? Für Kinder bis 18 Jahre gilt der volle Bonus. Für ältere gibt es 500 Euro
Steuerbonus im Jahr, wenn noch Familienbeihilfe bezogen wird (etwa Studierende).

Wer erhält nichts? Jene, die keine Lohnsteuer zahlen (weil sie zu wenig verdienen). Das sind aktuell 1,4 Millionen Österreicher. Für alleinerziehende Geringverdiener gibt es aber einen Extra-Bonus: mindestens 250 Euro Entlastung pro Kind/Jahr.

Bonus für Mama oder Papa? Bei (Ehe-)Partnern erhält
entweder ein Elternteil den vollen Bonus oder der Betrag wird halbehalbe aufgeteilt (das steht zur Wahl).

Bei getrennt lebenden Eltern ist eine Aufteilung je zur Hälfte vorgesehen.

Wie suche ich um den Bonus an? Entweder rückwirkend über den Lohnsteuerausgleich oder beim Arbeitgeber (Formular ab 2019, ähnlich wie jenes für den nun abgeschafften Kinderfreibetrag).

Gibt es für Kinder im Ausland den Bonus? Für Kinder in der EU und Schweiz ja. Der Betrag wird aber den Lebenserhaltungskosten angepasst. Für Kinder in Drittstaaten (nach dem Brexit auch England) gilt der Bonus aber nicht.

(red), 02. März 2018 06:00; Akt: 01.03.2018 20:45Print
http://www.heute.at/politik/news/story/Familienbonus–So-viel-bekommen-Sie–48690096
Tags: Familienförderung – Steuerentlastung – Scheidung – Trennung – Trennungseltern – Vater – Väter –

Ministerratsbeschluss Familienbonus Plus vom 10.1.2018

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Familienbonus Plus

Auf Basis des Ministerratsbeschlusses vom 10. Jänner 2018 haben wir erste Fragen und Antworten zum Thema für Sie zusammen gestellt

Inhaltsverzeichnis:
Was ist der Familienbonus Plus?

Wer ist vom Familienbonus Plus betroffen? Wer hat Anspruch auf den Familienbonus Plus?

Mein Kind ist schon über 18 Jahre alt – falle ich dann um den Familienbonus um?

Was muss man tun, um den Familienbonus Plus zu erhalten?

Kann ich zwischen der Möglichkeit der Auszahlung per Lohnverrechnung und der Auszahlung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung wählen?

Wie funktioniert die Regelung…
…bei Ehepaaren? Gibt es eine Art „splitting“?

…bei geschiedenen Eltern? Wer macht den Bonus wie geltend?

Haben Alleinerziehende, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, ebenfalls Anspruch auf den Familienbonus?

Haben Alleinverdienende, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, ebenfalls Anspruch auf den Familienbonus?

Was passiert mit den bisherigen Regelungen wie dem Kinderfreibetrag und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten?

Was ist der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr und bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Insgesamt werden 700.000 Familien und 1,2 Mio. Kinder profitieren, die künftig von einer Steuerlast von bis zu 1,5 Milliarden Euro befreit werden. Diese Maßnahme soll mit 1.1.2019 in Kraft treten.

Wer ist vom Familienbonus Plus betroffen? Wer hat Anspruch auf den Familienbonus Plus?

Dieser steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt.

Mein Kind ist schon über 18 Jahre alt – falle ich dann um den Familienbonus um?

Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll Anspruch auf einen Familienbonus in der Höhe eines Absetzbetrages von 500 Euro bestehen.

Was muss man tun, um den Familienbonus Plus zu erhalten?

Der Familienbonus Plus kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung (ab 2019) oder mit der Arbeitnehmerveranlagung (ANV 2019 d.h. ab 2020) beantragt werden.

Kann ich zwischen der Möglichkeit der Auszahlung per Lohnverrechnung und der Auszahlung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung wählen?

Ja.

Wie funktioniert die Regelung…

…bei Ehepaaren? Gibt es eine Art „splitting“?

In einem Haushalt kann der Absetzbetrag wahlweise von einem (Ehe)Partnern in Anspruch genommen werden oder auf beide (Ehe)Partnern verteilt werden.

…bei geschiedenen Eltern? Wer macht den Bonus wie geltend?

Für getrennt lebende Eltern, die Unterhalt leisten, soll der Familienbonus (Plus) nach der gegenwärtigen Regelung des Kinderfreibetrages auf beide Eltern aufgeteilt werden, mit dem Ziel die Bedürfnisse des Kindes bestmöglich abzudecken.

Haben Alleinerziehende, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, ebenfalls Anspruch auf den Familienbonus?

Um auch geringverdienende Alleinerzieher, die keine Steuern bezahlen, adäquat zu berücksichtigen, soll für diese ein höherer Alleinerzieherabsetzbetrag umgesetzt werden.

Haben Alleinverdienende, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, ebenfalls Anspruch auf den Familienbonus?

Um auch geringverdienende Alleinverdiener, die keine Steuern bezahlen, adäquat zu berücksichtigen, soll für diese ein höherer Alleinverdienerabsetzbetrag umgesetzt werden.

Was passiert mit den bisherigen Regelungen wie dem Kinderfreibetrag und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten?
Der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr sollen aus Gründen der Vereinfachung und Transparenz im Gegenzug entfallen.

Weitere Details zum Familienbonus und seiner genauen Ausgestaltung werden im Zuge des legistischen und parlamentarischen Prozesses definiert. Das Bundesministerium für Finanzen wird Sie unter http://www.bmf.gv.at auf dem Laufenden halten.

https://www.bmf.gv.at/top-themen/FamilienbonusPlus.html#heading_Was_ist_der_Familienbonus_Plus_

Ministerratsvortrag 3/20 vom 10. 1. 2018 zum Familienbonus Plus:

Ministerratsvortrag „Familienbonus Plus“ als pdf

Dr. Juliane Bogner-Strauß
Bundesministerin
Hartwig Löger
Bundesminister

GZ: BKA-510101/0003-V/1/2018 BMF-280806/0003-I/4/2018
ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMT
3/20

Vortrag an den Ministerrat
Betreffend der Einführung eines Familienbonus Plus
In einer alternden Gesellschaft ist die Kindererziehung eine wichtige Leistung, die für die Gesellschaft erbracht wird.
Gerade jene Eltern, die neben der Erziehung ihrer Kinder gleichzeitig berufstätig sind, sollen bessere Anerkennung erfahren, auch indem es eine Änderung der österreichischen Familienpolitik gibt – weg von der Förderungslogik sowie weg von der Logik, dass bürokratische Nachweise erbracht werden müssen, hin zu mehr individuellem Freiraum und einer ehrlichen Steuerentlastung.
Dies soll insbesondere durch einen hohen Steuerabsetzbetrag für Kinder („Familienbonus Plus“) erreicht werden.
Ausgestaltung des Familienbonus Plus:

* Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von 1.500 Euro pro Kind und
Jahr (d.h. die Steuerlast wird um bis zu 1.500 Euro reduziert).

* Dieser steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, sofern Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt.

* Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll Anspruch auf einen
Familienbonus in der Höhe eines Absetzbetrages von 500 Euro bestehen.

* In einem Haushalt kann der Absetzbetrag wahlweise von einem (Ehe)Partner in
Anspruch genommen werden oder auf beide (Ehe)Partner verteilt werden.

* Für getrennt lebende Eltern, die Unterhalt leisten, soll der Familienbonus (Plus) nach
der gegenwärtigen Regelung des Kinderfreibetrages auf beide Eltern aufgeteilt
werden, mit dem Ziel die Bedürfnisse des Kindes bestmöglich abzudecken.

* Der Familienbonus (Plus) ist nicht negativsteuerfähig.

* Der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der
Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr sollen aus Gründen der
Vereinfachung und Transparenz zur Gänze entfallen.

* Um auch geringverdienende Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher, die keine
Einkommensteuern bezahlen, adäquat zu berücksichtigen, soll für diese ein höherer
Alleinerzieherabsetzbetrag sowie für geringverdienende Alleinverdienerinnen und
Alleinverdiener ein höherer Alleinverdienerabsetzbetrag umgesetzt werden.

* Die Maßnahme soll mit 01.01.2019 in Kraft treten.

Wir stellen daher den

Antrag,

der Bundesminister für Finanzen soll gemeinsam mit der Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend eine entsprechende Gesetzesvorlage unter Einhaltung der oben genannten Ausgestaltung erstellen und der Bundesregierung vorlegen.
10. Jänner 2018
Dr. Juliane Bogner-Strauß
Hartwig Löger

Symbolbild

Familienbonus Plus - Ministerratsvorrat BM. Hartwig Löger BM. Dr. Juliane Bogner-Strauß
Familienbonus Plus – Ministerratsvortrag BM. Hartwig Löger BM. Dr. Juliane Bogner-Strauß

Tags: Trennungseltern – Unterhaltsabsetzbetrag 2018 – Kinderfreibetrag – Unterhaltszahler – Familien – Familienrecht 2018 – Parlament ÖVP FPÖ – GZ: BKA-510101/0003-V/1/2018

Familienbesteuerung Kinderfreibetrag

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Kinderfreibetrag

Zur steuerlichen Entlastung der Unterhaltskosten ist neben dem Kinderabsetzbetrag auch ein Kinderfreibetrag vorgesehen, der seit 1.1.2016 € 440 jährlich pro Kind ausmacht.

Anspruch haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen; der Kinderfreibetrag verringert dabei die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Der Kinderfreibetrag kann von einem Elternteil oder von beiden Elternteilen geltend gemacht werden. Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, stehen jedem Elternteil € 300 zu.

Wird von einem Elternteil für ein nicht dem selben Haushalt zugehöriges Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht, kann von jedem der beiden Eltern der Kinderfreibetrag in Höhe von € 300 in Anspruch genommen werden.

Für Alleinerziehende steht der Kinderfreibetrag von € 440 dann zu, wenn vom anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen für das Kind erfolgen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages ist, dass für die betroffenen Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht.

Geltend zu machen ist der Kinderfreibetrag über die Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung, dabei ist die Versicherungsnummer des Kindes/der Kinder anzugeben.

Kontakt

Dr. Andreas Kresbach

Abteilung für Familienbesteuerung

E-Mail: andreas.kresbach@bka.gv.at

Startseite Familien Finanzielle Unterstützungen Familienbesteuerung Kinderfreibetrag, am 13-01-2018
https://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienbesteuerung/kinderfreibetrag.html