Willst du meine eingetragene Partnerin werden?

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Ehe oder eingetragene Partnerschaft?

„Willst du meine eingetragene Partnerin werden?“ – Dieser Antrag ist nun seit 1. Jänner auch zwischen Mann und Frau möglich. Gleichzeitig können homosexuelle Paare ab sofort heiraten. Doch was unterscheidet die Ehe von der eingetragenen Partnerschaft eigentlich im Detail?

(Foto: Merlas – Thinkstock.com)

Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2017 (G 258/2017 ua) hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare auf, und zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Der Verfassungsgerichtshof sah es nämlich als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, dass durch die eingetragene Partnerschaft die Homosexualität eingetragener Partner öffentlich gemacht werde. Aufgehoben wurden vom VfGH daher jene Bestimmungen, die die Ehe heterosexuellen (§ 44 ABGB) bzw. die eingetragene Partnerschaft homosexuellen Paaren vorbehielten (§ 2 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz = EPG).
Auf politischer Ebene wurde als Reaktion auf dieses VfGH-Erkenntnis von den Regierungsparteien zunächst der Versuch unternommen, ein Verfassungsgesetz zu beschließen, das die Ehe als heterosexuellen Paaren vorbehaltenes Rechtsinstitut definiert. Da die Regierungsparteien aber nicht über eine für ein Verfassungsgesetz notwendige Zweidrittelmehrheit im Nationalrat verfügen und keine Oppositionspartei bereit war, einem solchen Verfassungsgesetz zuzustimmen, traten nun mit 1. Jänner 2019 die vom Verfassungsgerichtshof angeordneten Rechtsfolgen ein.
Inhaltlich bleiben Ehe und eingetragene Partnerschaft unverändert geregelt. Neu ist ab 1. Jänner 2019 nur, dass beide Rechtsinstitute sowohl heterosexuellen als auch homosexuellen Paaren zur Verfügung stehen.

In der aktuellen Jänner-Ausgabe des GEWINN finden Sie Detailinformationen zu den neuen Bestimmungen, die seit 1. Jänner gelten – jetzt neu in Ihrer Trafik!
02.01.2019. Robert Nikolaus Czedik-Eysenberg
https://www.gewinn.com/recht-steuer/familienrecht/artikel/ehe-oder-eingetragene-partnerschaft/
Tags: family law, family translation, english – ПЕРЕВЕСТИ на Английский – Italia – lingua italiana – français , marriage , marriage for all , registered partnership , family , court , laws Austria , homosexual non-discrimination , marriage , registered partnership , wife , same-sex couples , marriages , heterosexuals , homosexuals , man , national council , opposition party , partnership , constitutional court , constitutional law 

Kritik „Eheverbot für Homosexuelle“ von ehem. VfGH Höchst-Richter

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Ö / Ehe: Ehemaliger Höchstrichter kritisiert Ehe-Erkenntnis des VfGH


Ö / Ehe: Ehemaliger Höchstrichter kritisiert Ehe-Erkenntnis des VfGH

Hans Georg Ruppe, bis 2012 Mitglied des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), kritisierte bei einem Symposium zum Gedenken an den früheren VfGH-Präsidenten Karl Korinek die Entscheidung gegen das Eheverbot für Homosexuelle.

Der VfGH habe „zu viel und zu wenig aufgehoben, das alles schlecht hergeleitet und mangelhaft begründet“, sagte Ruppe  laut der Tageszeitung Die Presse.

„Entscheidung ebnet Homosexuellen nicht sicher den Weg“

Der österreichische VfGH hatte in einem Erkenntnis im Dezember 2017 die Wortfolge in § 44 ABGB aufgehoben, nach der nur Personen verschiedenen Geschlechts heiraten dürfen. Allerdings wurde an dem bekundeten Willen, Kinder zu zeugen, festgehalten. Wie bereits im Gastkommentar von Dr. Stephanie Merckens, Referentin für Biopolitik am Institut für Ehe und Familie (IEF), in der Tageszeitung Die Presse ausgeführt, begründete der Verfassungsgerichtshof diese Hebung durch die Gefahr vor Diskriminierung aufgrund des automatischen Outings einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft durch Eingehen einer Eingetragenen Partnerschaft (EP). Da bisher die EP nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen gestanden war, wäre die Angabe einer solchen gleichzeitig eine Offenlegung einer Beziehung, die immer noch in der Öffentlichkeit Diskriminierungen nach sich ziehen könnte, argumentierte der VfGH. Die Entscheidung ebne Homosexuellen trotzdem nicht sicher den Weg, meint Ruppe, denn nach wie vor setze die Ehe nach § 44 voraus, dass zwei Personen ihren Willen erklären, Kinder zu zeugen. Für Ruppe sei es deshalb nicht ausgeschlossen, dass eine Personenstandsbehörde einem gleichgeschlechtlichen Paar auch nach dem 31.12.2018 die Ehe mit dem Argument verweigern wird, die Zeugung von Kindern sei in dieser Partnerschaft ausgeschlossen. Würden die Heiratswilligen in letzter Instanz den VfGH anrufen, so müsste dieser dann doch Stellung dazu beziehen, warum das bisher tragende Argument für die Ungleichbehandlung zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren, nämlich Kinder zu zeugen, nicht mehr zähle, so Ruppe.

Diskriminierungsargument „überraschend“

Das Argument des VfGH, durch das Eingehen einer EP  bestehe die Gefahr der Diskriminierung, bezeichnete Ruppe laut Bericht der Presse als „überraschend“. Die Angleichung von EP und Ehe in den letzten Jahren hätte laut Ruppe eher den  Eindruck erweckt, dass die EP bereits größtenteils akzeptiert sei und eine Diskriminierung nicht mehr bestehe. Dass schon die Gefahr einer Diskriminierung und nicht die tatsächliche unsachliche und diskriminierende Differenzierung eine Gleichheitswidrigkeit darstelle, deute für Ruppe auf einen „neuen Prüfungsmaßstab für Gesetze“ hin.

Vom „negativen“ zum „positiven Gesetzgeber“

Der VfGH habe außerdem die EP für verschiedengeschlechtliche Paare geöffnet, was mit dem ursprünglichen Gesetzesprüfungsverfahren gar nichts zu tun gehabt hätte, kritisierte Ruppe weiter. Laut Ruppe entferne sich der VfGH dadurch deutlich von seiner legitimen Rolle als „negativer Gesetzgeber“, der Verfassungswidrigkeiten aufhebt, und schlüpfe in die Rolle des „positiven Gesetzgebers“.

Ruppe ist das zweite ehemalige Mitglied des VfGH, dass seine Meinung zum VfGH Erkenntnis zur „Eheöffnung“ kundtut. Der ehemalige VfGH-Präsident Gerhart Holzinger stellte in einem Interview mit Armin Wolf im ORF klar, dass es mehrere Möglichkeiten des Gesetzgebers gebe, auf dieses Erkenntnis zu reagieren. Unter anderem könne auch an der Ehe als Verbindung von Mann und Frau festgehalten werden und nur die EP für alle Paarkonstellationen aufgemacht bzw. offen gelassen werden.

IEF, 20.3.2018

https://www.ief.at/oe-ehe-ehemaliger-hoechstrichter-kritisiert-ehe-erkenntnis-des-vfgh/

War selbst lange alleinerziehend und konnte niemals die Vaterrolle ersetzten.

Kommentar zu Video mit Birgit Kelle:

„War selbst lange alleinerziehend und
konnte niemals die Vaterrolle ersetzten.“

Vaterrolle Vaterfigur

 

Dörte xxx  Das ist so was von wahr. War selbst lange alleinerziehend und konnte niemals die Vaterrolle ersetzten. Das macht krank, den Erwachsenen sowie das Kind. Die Auswirkungen merkt man oft erst später. Sie hat echt vollkommen Recht. Da wo es keine stabile Familie gibt, muss viel repariert werden, später. Schon schlimm genug, dass es Patchworkfamilien gibt. Es gehören vernüftige Vorraussetzungen geschaffen, um stabile Familien zu erhalten und es ihnen, nicht noch schwerer zu machen. Die meisten psyischen Kranken, kommen aus Familien, mit fehlender Grundlage und zerrütteten Situationen. Das wird ne Endloskette. Ick hoffe nur, dass sich die meisten Menschen, für die klassische Familie entscheiden, egal was di da oben machen.

· 29. Juni um 21:56 ·

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Tags: Familie Familienrecht – Alleinerziehende – Vaterfigur – Grundlage -Ehe für Alle – Kindeswohl – Muter – Vater – Vaterlose Gesellschaft