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Regierungsprogramm 2017 – 2022
Seite 41
Justiz
Die funktionierende und unabhängige Justiz ist Garant für die Wahrung von Rechtsfrieden
und Rechtssicherheit und sichert durch ihre Leistungen den Rechts- und Wirtschaftsstandort
Österreich. Das hohe Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die effiziente, gut funktionierende
und moderne Gerichtsbarkeit Österreichs ist gleichzeitig auch ein Auftrag für die Zukunft.
Der Rechtsbestand ist fortgesetzt zu reformieren und den gesellschaftlichen Entwicklungen
anzupassen. Die Sicherstellung des Zuganges zu Leistungen der Gerichtsbarkeit ist durch die
Optimierung von Abläufen weiter zu verbessern und zu gewährleisten. Es gilt sicherzustellen,
dass alle Rechtssuchenden einen leistbaren Zugang zum Justizsystem haben.
Die objektive, faire, unabhängige und zügige Verfahrensführung durch Gerichte und Staats-
anwaltschaften hat höchste Priorität. Rasche gerichtliche Entscheidungen sichern das Vertrauen
in die Justiz und stärken den Wirtschaftsstandort.
Darüber hinaus ist der gesellschaftliche Auftrag an die Justiz, durch den Straf- und Maßnahmen-
vollzug die Sicherheit der Bevölkerung im höchstmöglichen Maße zu gewährleisten. Hierzu sind
auch gezielte Maßnahmen zur Reintegration und Rückfallsprävention von straffällig gewordenen
Menschen zu setzen.
Das dadurch geschaffene Vertrauen in eine funktionierende Justiz führt zu Rechtssicherheit,
Rechtsfrieden und Stabilität in unserer Gesellschaft.
Zieldefinition1. Reformen im Gesellschafts- und Unternehmensrecht – Stärkung des Wirtschaftsstandortes2. Reformen im Zivil- und Familienrecht3. Reformen im Strafrecht4. Reformen im Straf- und Maßnahmenvollzug5. Maßnahmen zur Verfahrensoptimierung und -beschleunigung sowie zur Steigerung desRechtsschutzes6. Modernisierung des Wohnrechts7. Transparenz und Objektivierung des Auswahlverfahrens sowie Attraktivierung derBerufsstände Richter und Staatsanwalt – Standesrecht der Rechtsanwälte und Notare
Maßnahmen
Reformen im Gesellschafts- und Unternehmensrecht – Stärkung des Wirtschaftsstandortes
Ein modernes, den nationalen wie internationalen Erfordernissen angepasstes Unternehmens-
und Wirtschaftsrecht ist Voraussetzung für die Sicherung des Wirtschaftsstandorts Österreich.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind daher laufend auf ihre Effizienz und Praktikabilität
unter Berücksichtigung von Gläubigerinteressen zu evaluieren, um Unternehmen nach ihrer je-
weiligen Eigentümerstruktur möglichst passende gesellschaftsrechtliche Strukturen zur Verfügung
stellen zu können.
Die österreichischen Unternehmen und ihre Mitarbeiter sichern Arbeit und Wohlstand. Die
unternehmerische Freiheit muss gestärkt, gleichzeitig aber auch die unternehmerische
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Regierungsprogramm 2017 – 2022
Verantwortung eingefordert werden. Nicht erst das Strafrecht, sondern bereits das
Unternehmens-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht müssen saubere, nachhaltige und
verantwortungsvolle Geschäftstätigkeit fördern.
•
Weiterer Ausbau der Online-Unternehmensgründung
−
Digitalgründung von GmbH mit dem Notar
−
Evaluierung der Möglichkeit der Direkteintragung im Firmenbuch durch Notare
•
Prüfung von Modernisierungs- und Flexibilisierungsnotwendigkeiten im Aktienrecht,
insbesondere im Hinblick auf nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften
•
Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung des
dualistischen Systems in Österreich (Erhalt der starken Stellung des Aufsichtsrates zur
Beibehaltung des dualen Systems)
•
Modernisierung des Genossenschaftsrechts: Die im Bereich der Kapitalgesellschaften
bestehenden Möglichkeiten zur Umgründung per Spaltung sollen auch Genossenschaften
eröffnet werden
•
Novellierung Kartellgesetz
−
Besetzung der Senate des Kartell- und Kartellobergerichts ausschließlich mit Berufsrichtern
−
Evaluierung der Möglichkeit einer Zusammenführung des Kartellgesetzes, des Wett-
bewerbsgesetzes sowie des Nahversorgungsgesetzes
•
Evaluierung und gegebenenfalls Änderung des gesetzlichen Zinssatzes im § 456 UGB
•
Entfall der Veröffentlichungspflicht von Eintragungen im Firmenbuch und sonstigen vom
Firmenbuchgericht vorzunehmenden Veröffentlichungen im „Amtsblatt der Wiener
Zeitung“ (vgl. §§ 10, 277 ABs. 2 UGB) und Erweiterung der Möglichkeit der Kundmachung in
der Ediktsdatei
• Evaluierung des Unternehmensreorganisationsgesetzes
.
Reformen im Zivil- und Familienrecht
Der leistbare Zugang der Bevölkerung zum Recht und eine rasche gerichtliche Klärung von
zivilrechtlichen Streitigkeiten sind nicht nur Voraussetzung für das Vertrauen der Bevölkerung in
die Rechtsprechung, sondern auch wesentlich für einen funktionierenden Wirtschaftsstandort.
Die Regierungsparteien bekennen sich zu verfahrensbeschleunigenden und effizienzsteigernden
Maßnahmen in allen Verfahrensarten.
Das Zivilrecht, das die privaten Lebensverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger regelt, muss den
modernen Erfordernissen der Menschen entsprechen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch
hat sich als taugliche Grundlage der Regelung dieser Rechtsverhältnisse erwiesen. Dennoch gilt
es, maßvolle Adaptierungen anzudenken und notwendige Reformen umzusetzen.
Das Familienrecht regelt das Fundament unserer Gesellschaft und hat somit eine besondere
Bedeutung.
•
Modernisierung und Vereinfachung des Kindesunterhaltsrechts
−
Optimierung der Gerichts- und Verwaltungsprozesse insbesondere zur Hebung von
Synergieeffekten
−
Verbesserung des Rückersatzes der Unterhaltsvorschüsse von Unterhaltspflichtigen
−
Berücksichtigung von Doppelresidenz und doppelter Haushaltsführung
•
Modifikation der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung mit dem Ziel der
gemeinsamen Obsorge
•
Einführung eines Doppelresidenzmodells
•
Evaluierung der Familiengerichtshilfe
•
Evaluierung, Weiterentwicklung und Neugestaltung des Mediationsrechts
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•
Beschränkung der Aufträge an ein und denselben Sachverständigen (z.B. Umsatzbegrenzung,
„Abkühlphase“)
•
Verfahrensrechtliche Änderungen zur Beschleunigung der Verfahren in Familienrechts-
angelegenheiten (Obsorge, Kontaktrechtsverfahren)
•
Evaluierung der Justizbetreuungsagentur
•
Evaluierung der Familiengerichtshilfe
•
Forcierung des IT-Einsatzes zur Aufrechterhaltung der Spitzenstellung der österreichischen Justiz
•
Forcierung behördeneigener Sachverständiger (WKStA-Modell)
•
Senkung und Deckelung der Gerichtsgebühren (inkl. Streitgenossenzuschlägen)
•
Anhebung des Beitrags des Bundes zu den Kosten der Verteidigung (§ 393a StPO)
•
Evaluierung der Rechtsgeschäftsgebühren zur Stärkung der Rechtssicherheit und
Vermeidung von Umgehungskonstruktionen mit dem Ziel der Abschaffung
Modernisierung des Wohnrechts
Wohnen ist ein Grundbedürfnis und bedarf daher ausgewogener Regelungen. Langfristig ist
Eigentum die angestrebte und günstigste Form des Wohnens. Wir müssen alles unternehmen,
dass wieder vermehrt Wohnraum im Eigentum erworben werden kann, denn Eigentum
ermöglicht ein selbstbestimmtes, abgesichertes Leben. Bei steigender Nachfrage an Wohn-
raum können wir die Gesamtsituation nur verbessern, wenn wir das Angebot insgesamt erhö-
hen. Investitionen in den Wohnbau und das Wohnumfeld sowie durchgreifende Sanierungen
sind daher attraktiv zu machen, um den Bedarf an Wohnraum mittel- und langfristig zu
decken. Im Sinne der Nachhaltigkeit sollen Sanierungen und der Erhaltung von bestehenden
Gebäuden der Vorrang gegeben werden und bei Neubauten flächenoptimierte Bauweisen
bevorzugt werden.
Die Anforderungen in den Bauordnungen an den sozialen und geförderten Wohnbau sollen mit
dem Ziel überarbeitet werden, dass Wohnraum besser leistbar wird. Eine Vereinheitlichung aller
bautechnischen Standards ist anzustreben.
Vorrangig soll sozialer Wohnbau denjenigen zur Verfügung gestellt werden, die ihn wirklich
brauchen. Wir bekennen uns klar zum Prinzip der Wohnungsgemeinnützigkeit und sprechen uns
gegen Spekulation mit dem Vermögen gemeinnütziger Bauvereinigungen aus.
Es besteht die Notwendigkeit, den Mietensektor entsprechend zu berücksichtigen und zu
fördern. Einfache und nachvollziehbare Regeln sollen dies unterstützen. Die intendierten
Schutzwirkungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) sollen erhalten bleiben, allerdings den zeitge-
mäßen Gegebenheiten angepasst werden. Wir setzen uns für einen fairen Interessenausgleich
zwischen Mietern und Vermietern ein.
•
Eigentumsbildung erleichtern, Wohnungseigentumsrecht vereinfachen, Eigentum erhalten
−
Flexibilisierung der Willensbildung im Wohnungseigentumsbereich durch Erleichterungen
bei der Beschlussfassung unter Wahrung berechtigter Minderheitsrechte
−
Harmonisierung der baurechtlichen Normen
−
Mietkauf als sozial orientierter Start ins Eigentum: Mietkauf ist ein wesentlicher Bestandteil
der Wohnraumversorgung. Die Transparenz gegenüber dem Wohnungsnutzer soll erhöht
und die Rahmenbedingungen für die Begründung des Anspruchs auf Eigentumsoption
dem aktuellen Marktumfeld angepasst werden
•
Investitionsanreize für Neubau und Sanierung setzen
−
Nachverdichtung und Überbauung haben Vorrang vor Versiegelung grüner Wiesen
−
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Nutzung innovativer Energiekonzepte zur Senkung
der Betriebskosten
−
Förderung von Mobilitätskonzepten im großvolumigen Wohnbau
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Regierungsprogramm 2017 – 2022
−
Anpassung wohnzivilrechtlicher Rahmenbedingungen für die Nutzung von Photovoltaik-
Gemeinschaftsanlagen und für die Nutzung von E-Mobilität
•
Wohnbaukosten senken
−
Baukosten senken: Schaffung bundesweit einheitlicher Regelungen zu technischen
Vorschriften sowie generelle Rücknahme von ineffizienten Standards und Normen in
Zusammenarbeit mit den Ländern
−
Baukostensenkung durch Beschleunigung der Bauverfahren im Zusammenwirken mit den
Ländern
−
Bauland mobilisieren: Schaffung von Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau bei
Umwidmungen von Grundstücken der öffentlichen Hand in Bauland
−
Bauen auf fremdem Grund erleichtern: Verbesserung der steuer- bzw. gebührenrechtlichen
Rahmenbedingungen
•
Schaffung eines neuen Mietrechts: Im Rahmen eines „Mietrechts-Konvents“ sollen Wohn-
rechtsexperten Vorschläge zu einer grundlegenden Reform des Mietrechts erarbeiten. Auftakt
dazu bildet eine parlamentarische Enquete. Ziel ist ein verständliches, anwenderfreundliches,
gerechtes und transparentes Mietrecht, das ausgewogen die berechtigten Interessen von
Mietern und Vermietern als mündige Vertragspartner widerspiegelt. Anreize für Neubau,
Sanierungsmaßnahmen, Investitionen in die Ausstattungsqualität von Wohnraum sowie die
Wiedervermietung leerstehender Wohnungen werden mit dazu beitragen, das Angebot an
Wohnraum zu erhöhen, womit Wohnen langfristig leistbar bleibt. Dabei soll grundsätzlich
nicht in bestehende Verträge eingegriffen werden. Dieses Mietrecht soll auf den nachfolgen-
den Säulen aufgebaut werden:
−
Schaffung eines modernen und zeitgemäßen Mietrechts mit einem fairen Interessen-
ausgleich zwischen Mietern und Vermietern
−
Mietzinsbildung: Marktkonforme Miete bei Neubauten und Gesamtsanierungen des
Gebäudes auf zeitgemäßen Standard
−
Schutzwirkung des Mietrechts zum fairen Interessenausgleich zwischen Mieter und Vermieter
−
Schaffung von Freiräumen für Mieter und Vermieter, wo Regelungen nicht erforderlich
erscheinen
•
Folgende Maßnahmen sollen bis zur Schaffung eines neuen Mietrechts noch im geltenden MRG
novelliert werden. Auch hier gilt der Grundsatz, nicht in bestehende Mietverträge einzugreifen:
−
Längerfristige Mietverhältnisse fördern, kurzfristige Mieten erlauben: Schaffung eines
Anreizsystems zur Attraktivierung längerfristiger Mietverhältnisse, gleichzeitig Dispositions-
freiheit in definierten Einzelfällen für kurzfristige Mietverhältnisse (z.B. Nutzbarmachung von
kurzfristigen Leerstehungen vor Sanierung, Ausbildungsmietverträge etc.)
−
Tageweise Wohnungsvermietung: Erfordernis einer einschlägigen Gewerbeberechtigung
für gewerbsmäßige tageweise Vermietung von Wohnungen
−
Mehr Transparenz und Planbarkeit für den Mieter: Verpflichtung des Vermieters zur
rechtzeitigen Information des Mieters vor Ablauf von befristeten Mietverhältnissen
−
Abschaffung des „Mietadels“ durch zeitgemäße Ausgestaltung der Eintrittsrechte (§§ 12 und 14
MRG): Ehegatten, eingetragene Partner sowie Kinder bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres,
sofern sie im selben Haushalt gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis haben,
treten unverändert in den Mietvertrag ein; Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit
Eintrittsrechten soll nachhaltig verhindert werden
−
Förderung von kleinen Familienbetrieben: begünstigter Vertragseintritt („1/15-Anhebung“)
bei Betriebsübernahmen (§ 12a iVm § 46(2) MRG) auch für alle Arten von juristischen
Personen, an denen mehrheitlich Ehegatten, eingetragene Partner oder Kinder des
Verstorbenen beteiligt sind
−
Barrierefreies Wohnen unterstützen: Erleichterung der Durchführung von Maßnahmen zur
Barrierefreiheit ohne finanzielle Verpflichtungen des Bestandgebers
−
Aufhebung des Verbots des Lagezuschlages in Gründerzeitvierteln zur Herstellung fairer
Verhältnisse
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−
Gebührenbremse bei Müll, Abwasser und Kanal im Sinne der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs
•
Modernisierung der Wohnungsgemeinnützigkeit
−
Keine Ausweitung der Gewinnentnahmemöglichkeiten bei gemeinnützigen
Bauvereinigungen (gBV)
−
Explizite Aufnahme der mittelbaren Anteilsübertragung in den § 10a WGG unter Verweis
auf § 8 ABGB, um Umgehungsgeschäfte zu verhindern
−
Keine Änderung der Grundlagen der Unternehmensbewertung bei gBV
−
Stärkung der Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden, indem diese die Möglichkeit
bekommen sollen, während eines laufenden Entziehungsverfahrens ein Veräußerungs-
verbot grundbücherlich einzutragen
−
Wirksame und klare Sanktionen bei Verstößen gegen § 10a WGG, um analoges Handeln
aller Aufsichtsbehörden durchzusetzen, sowie Erarbeitung eines einheitlichen Handlungs-
rahmens bei der WGG-Durchführungsverordnung
−
Entfall der Zustimmungspflicht beim Verkauf von Einfamilienhäusern, Reihenhäusern sowie
Siedlungshäusern durch eine gBV an den bisherigen Selbstnutzer durch Klarstellung im
§ 10a WGG
−
Wiedereinführung der Bedarfsprüfung, um als gBV anerkannt zu werden; Zustimmung
zur Sitzverlegung
−
Klarstellung der Aufgaben von gBV im § 7 WGG und künftig explizite Beschränkung
des Geschäftskreises auf das Inland
−
Transparente Eigentümerstruktur – Einführung der Pflicht zur Offenlegung des wahren
Eigentümers im WGG
−
Prüfung der Möglichkeit der Mobilisierung zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten
für den Wohnbau: Explizite Ergänzung des Pensionskassen- und des Mitarbeitervorsorge-
gesetzes, damit diese Institutionen in den Wohnbau investieren können
−
Stärkung des gemeinnützigen Wohnbausektors, um in einem begrenzten Zeitraum
Fusionen von gBV zu erleichtern
•
Erhöhte Qualifikationserfordernisse an Immobilientreuhänder sowie gemeinnützige
Bauvereinigungen
−
Erhöhung der Qualifikationserfordernisse für die Ausübung der Gewerbe des Immobilien-
treuhänders sowie für deren Angestellte, freie Mitarbeiter und sonstige Hilfskräfte
−
Schaffung von „Fit & Proper“- bzw. Compliance-Regeln für den gemeinnützigen
Immobilienbereich
−
Möglichkeit der digitalen Zustellung von Vorschreibungen und Abrechnungen
•
Soziale Treffsicherheit und fairen Interessenausgleich sicherstellen
−
Mehr Gerechtigkeit im sozialen Wohnbau sicherstellen: regelmäßige Mietzinsanpassungen
für Besserverdiener im kommunalen und gemeinnützigen Wohnbau
•
Mietkauf-Modelle forcieren: Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums von 20 auf 10 Jahre
•
Prüfung der Möglichkeit der Setzung steuerlicher Anreize:
−
Weiterhin sofortige Absetzbarkeit von Instandhaltungsarbeiten ermöglichen
−
Einführung einer 1/10-Absetzung bei Instandsetzungsarbeiten sowie bei begünstigtem
Herstellungsaufwand
−
Die steuerlichen Abschreibungsdauern für nichtbegünstigte Herstellungsaufwendungen
sollen generell verkürzt werden. Hierbei soll zwischen Sanierungs- und Neubaumaßnahmen
unterschieden werden
−
Anpassung der Abschreibung (AfA) an die oben geforderten verkürzten Abschreibungszeiträume
−
Investitionsfreibetrag für Wohnbauerrichtungs- und Wohnraumsanierungskosten
•
Dem Umweltschutzgedanken Rechnung tragen
−
Verlängerung der Bundesförderung für thermische Sanierungen
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Regierungsprogramm 2017 – 2022
Transparenz und Objektivierung des Auswahlverfahrens sowie Attraktivierung
der Berufsstände Richter und Staatsanwalt – Standesrecht der Rechtsanwälte und Notare
Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare sind gemeinsam wichtige Träger des Rechts-
staates. Moderne, aufeinander abgestimmte Berufsrechte sichern die Qualität der juristischen
Berufsausübung. Durch geeignete Maßnahmen sind Bestellungsvorgänge, Aus- und Fortbildung
sowie interdisziplinäre Durchlässigkeit unter den juristischen Berufen zu forcieren.
•
Weiterentwicklung des Auswahl- und Aufnahmeverfahrens für den richterlichen Vorbereitungs-
dienst im Sinne eines modernen, transparenten und objektiven Prozesses anhand objektiver
Kriterien zur Berufsqualifikation
•
Erstattung von Besetzungsvorschlägen betreffend Richter und Staatsanwälte mit erhöhten
Begründungspflichten für alle Personalvorschläge und verpflichtende Hearings unter Einbindung
anderer verwandter Berufsgruppen
•
Beseitigung des Widerspruchs zwischen Verschwiegenheits- und Meldepflicht von Notaren
und Rechtsanwälten bei Geldwäsche
•
Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Attraktivierung des Amtes der Familienrichter
•
Abbau sachlich nicht gerechtfertigter Hürden für einen Wechsel zwischen den Berufsgruppen der
Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte sowie Forcierung gemeinsamer Ausbildungsmodule
•
Erhöhung der Effizienz durch Wiederherstellung des Systems der festen Geschäftsverteilung
•
Ausgleich in gerechtfertigten Sonderfällen durch Personalsenate (z.B. Sperre eines Richters für
Neuanfall)
•
Flexibilisierung des starren Gehaltsschemas von Richtern und Staatsanwälten
•
Erfahrene Richter und Staatsanwälte aus den Instanzen sollen künftig ihre erreichte
„Gehaltsposition“ in eine funktional niedriger entlohnte Position, insbesondere die des
Familienrichters, mitnehmen können
siehe Auszug:
Justiz – Regierungsprogramm ÖVP FPÖ 2017-2022.pdf