Strafrechtsänderungsgesetz – Verurteilte Sexualstraftäter übernehmen die Betreuung in Ferienlager möglicherweise.
Der Antrag zu lebenslangen Tätigkeitsverbot von Sexualstraftäter im Beruf mit Kindern von FPÖ Gernot Darmann wurde von ÖVP und SPÖ abgelehnt?
Das derzeitiges Gesetz §220b StGB sieht bei erster Verurteilung nur max 1-5 Jahre Tätigkeitsverbot vor.
Erst bei weiteren Verurteilungen ist Abs.2 lt. ermessen des Richters möglich.
§ 220b StGB Tätigkeitsverbot
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Juli 2015)
(1) Hat der Täter eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, so ist ihm für eine Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
(2) Besteht die Gefahr, dass der Täter bei Ausübung der Tätigkeit strafbare Handlungen der in Abs. 1genannten Art mit schweren Folgen begehen werde, oder hat der Täter unter Ausnützung der ihm durch seine Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine strafbare Handlung der in Abs. 1 genannten Art begangen, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Tat die Ausübung dieser Tätigkeit strafgerichtlich untersagt war, so ist das Verbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen.
(3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.
(4) Im Falle eines auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Tätigkeitsverbotes hat das Gericht mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.
(5) Die Dauer des Tätigkeitsverbotes beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten wird, werden in diese Zeit nicht eingerechnet.
(6) Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl er weiß, dass ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Tags: Pädo Strafrecht
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Es ist schon auffalllend geworden, das pädophile Personen und Sexualstraftäter in Berufe drängen, welche die Kinderbetreuung angeht. Diese Betreuer sollten generell genau überprüft werden!
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Sexuelle Übergriffe auf Asylkinder !!!
Kindesmissbrauch ist stark im steigen!!!
Asylheime sind ein Pädo-Paradies
–>
http://wp.me/p4RGV9-1gJ
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Ich hoffe, dass die Staatssekretärin Mag. Karoline Edtstadler im Zuge der Verschärfung des Sexualstrafrecht (Regierungsprogramm) jetzt endgültig den § 220b StGB Tätigkeitsverbot Abs.1. u. 2. novelliert auf ein sofortiges lebenslanges Tätigkeitsverbot, genauso wie es in der Schweiz ist.
Es ist weltweit bekannt, dass Päderasten eine hohe Rückfallquote haben und auch die Dunkelziffer von Kindesmissbrauch sehr hoch ist, aus diesem Grunde sollte § 220b StGB Tätigkeitsverbot Abs.6. m.E. ebenso auf mindestens 2 Jahr angehoben werden.
Die Verhältnismäßigkeit, zwischen Po-grabschen § 218 StGB und der Missachtung von Bewährungsauflagen bei Kindesmissbrauch mit nur 6.Monaten, stimmt hier eindeutig nicht.
Dem Kinderschutz (bzw. Strafrahmen bei sexuellen Missbrauch) sollte hier wesentlich mehr Beachtung beigemessen werden, als bisher.
–> https://wp.me/p4RGV9-2Mb
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